Entschließungsantrag - B8-0461/2016/REV1Entschließungsantrag
B8-0461/2016/REV1

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Polen

11.4.2016 - (2015/3031(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Manfred Weber, Esteban González Pons im Namen der PPE-Fraktion
Gianni Pittella, Tanja Fajon, Josef Weidenholzer, Péter Niedermüller, Birgit Sippel im Namen der S&D-Fraktion
Guy Verhofstadt im Namen der ALDE-Fraktion
Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat, Marisa Matias, Sofia Sakorafa, Kateřina Konečná, Kostas Chrysogonos, Kostadinka Kuneva, Stelios Kouloglou, Lola Sánchez Caldentey, Miguel Urbán Crespo, Tania González Peñas, Xabier Benito Ziluaga, Estefanía Torres Martínez im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Judith Sargentini, Josep-Maria Terricabras, Benedek Jávor, Helga Trüpel, Monika Vana, Terry Reintke im Namen der Verts/ALE-Fraktion


Verfahren : 2015/3031(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0461/2016
Eingereichte Texte :
B8-0461/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B8-0461/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Polen

(2015/3031(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Verträge der EU, insbesondere Artikel 2, 3, 4 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. März 2014 „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),

–  unter Hinweis auf seine Aussprache im Plenum vom 19. Januar 2016 zur Lage in Polen,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 12. März 2016 zu den Änderungen vom 22. Dezember 2015 an dem Gesetz vom 25. Juni 2015 über den polnischen Verfassungsgerichtshof,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Achtung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie die in EU-Verträgen und internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankerten Werte und Grundsätze für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindende Wirkung haben und eingehalten werden müssen;

B.  in der Erwägung, dass sich die EU gemäß Artikel 2 EUV auf die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gründet – Werte, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind und die von der EU und allen Mitgliedstaaten bei all ihren Maßnahmen geachtet werden müssen;

C.  in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität achten muss;

D.  in der Erwägung, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gegenseitig achten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig unterstützen;

E.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 17 EUV die Kommission für die Anwendung der Verträge zu sorgen hat;

F.  in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit das Rückgrat der Demokratie und eines der Grundprinzipien der EU ist, deren Wirken von der Annahme des gegenseitigen Vertrauens ausgeht, wonach die Mitgliedstaaten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte und der EMRK einhalten;

G.  in der Erwägung, dass ein effizientes, unabhängiges und unparteiisches Rechtssystem nicht nur für die Rechtsstaatlichkeit unabdingbar ist, sondern auch dafür, den Schutz der Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten der Bürger in Europa sicherzustellen;

H.  in der Erwägung, dass der Verfassungsgerichtshof als eines der zentralen Elemente eingerichtet wurde, um in Polen das Prinzip der Gewaltenteilung in der konstitutionellen Demokratie und das Rechtsstaatsprinzip sicherzustellen;

I.  in der Erwägung, dass die jüngsten Ereignisse in Polen, insbesondere der politische und juristische Streit um die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs und neue Vorschriften für seine Tätigkeit (die unter anderem die Fallbearbeitung und die dabei angewandte Reihenfolge, die Anhebung der für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Zahl anwesender Richter und die Erhöhung der für den Erlass von Entscheidungen erforderlichen Mehrheiten betreffen), Anlass zur Besorgnis geben, was die Fähigkeit des Verfassungsgerichtshofs betrifft, sich an die Verfassung zu halten und die Achtung des Rechtsstaatsprinzips zu gewährleisten;

J.  in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission eindeutig feststellte, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Aufgabe als Garant für den Vorrang der polnischen Verfassung nicht nachkommen kann, da das Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2016 immer noch nicht veröffentlicht worden ist und deshalb nicht in Kraft treten kann, wodurch das Rechtsstaatsprinzip Schaden erleidet; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission davor warnte, eine Beschädigung des Verfassungsgerichtshofs beeinträchtige Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit;

K.  in der Erwägung, dass die Maßnahmen, die die polnische Regierung und der Präsident der Republik Polen in Bezug auf den Verfassungsgerichtshof ergriffen haben, die konstitutionelle Demokratie gefährden;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission nach einer Orientierungsaussprache vom 13. Januar 2016 entschied, zur Klärung der Lage in Polen mit Schreiben an die polnische Regierung einen strukturierten Dialog auf der Grundlage des Rahmens für Rechtsstaatlichkeit einzuleiten;

M.  in der Erwägung, dass die Kommission als Hüterin der Verträge nun alle einschlägigen Informationen zusammentragen und prüfen sowie bewerten wird, ob es eindeutige Anzeichen für eine systembedingte Gefährdung des Rechtsstaatsprinzips gibt;

N.  in der Erwägung, dass der Rahmen für die Rechtsstaatlichkeit dafür gedacht ist, Gefahren für das Rechtsstaatsprinzip auszuräumen, die systemischer Art sind, und zwar insbesondere in Situationen, die durch Vertragsverletzungsverfahren nicht wirksam behoben werden können und in denen es durch auf einzelstaatlicher Ebene bestehende „Vorkehrungen zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit“ nicht länger möglich zu sein scheint, diesen Gefahren wirksam zu begegnen;

O.  in der Erwägung, dass in der 1997 erlassenen polnischen Verfassung Gewaltenteilung, politischer Pluralismus, Presse- und Meinungsfreiheit und das Recht auf Information gewährleistet werden;

P.  in der Erwägung, dass neben der Verfassungskrise weitere Probleme vorliegen, die das Europäische Parlament insofern ernsthaft beunruhigen, als sie möglicherweise Verstöße gegen das Unionsrecht und die EU-Grundrechte, einschließlich der Rechte der Frau, darstellen; in der Erwägung, dass derlei Maßnahmen der polnischen Regierung von den Organen der EU sorgfältig überwacht werden müssen;

1.  hält es für unverzichtbar, dass die in Artikel 2 EUV aufgeführten gemeinsamen europäischen Werte uneingeschränkt geachtet werden;

2.  ist der Überzeugung, dass alle Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der EU in ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungspraxis uneingeschränkt einhalten müssen und dass alle rechtlichen Bestimmungen einschließlich des Primärrechts aller Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten den grundlegenden europäischen Werten, das heißt den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Grundrechte, entsprechen und mit ihnen in Einklang stehen müssen;

3.  äußert die ernsthafte Sorge, dass die effektive Lähmung des Verfassungsgerichtshofs in Polen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit gefährdet;

4.  fordert die polnische Regierung nachdrücklich auf, das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 9. März 2016 zu achten, zu veröffentlichen und unverzüglich umzusetzen sowie die Urteile vom 3. und 9. Dezember 2015 umzusetzen;

5.  fordert die polnische Regierung auf, die Empfehlungen der Venedig-Kommission uneingeschränkt umzusetzen; teilt den Standpunkt der Venedig-Kommission, wonach verfassungsgerichtliche Entscheidungen gemäß der polnischen Verfassung sowie den europäischen und internationalen Normen geachtet werden müssen;

6.  begrüßt es, dass sich Vizepräsident Timmermans vor kurzem zu einem Besuch in Polen aufhielt und sich in der Sitzung der Kommission vom 6. April 2016 dahingehend äußerte, dass ein Dialog aufgenommen werde, um einen Ausweg aus der derzeitigen Lage zu finden, der auf der uneingeschränkten Achtung des Verfassungsrahmens, d. h. der Veröffentlichung und Umsetzung der Urteile des Verfassungsgerichtshofs, beruhe; teilt seine Besorgnis in Bezug auf die Möglichkeit zweier paralleler Rechtssysteme, die zu Rechtsunsicherheit führen würden;

7.  befürwortet die Entscheidung der Kommission, einen strukturierten Dialog gemäß dem Rahmen für Rechtsstaatlichkeit einzuleiten, mit dem klargestellt werden soll, ob eine systemimmanente Gefahr für die demokratischen Werte und das Rechtsstaatsprinzip in Polen vorliegt; begrüßt es, dass die Kommission bestätigt hat, der Dialog mit den polnischen Stellen werde auf unparteiische, faktengestützte und kooperative Art geführt, und fordert die Kommission für den Fall, dass die polnische Regierung die Empfehlungen der Venedig-Kommission im Laufe des strukturierten Dialogs nicht einhält, dazu auf, dass sie mit der Aussprache einer „Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit“ die zweite Phase des Rechtsstaatlichkeitsmechanismus einleitet und Polen Unterstützung dabei anbietet, Lösungen auszuarbeiten, mit denen das Rechtsstaatsprinzip gestärkt wird;

8.  betont jedoch, dass bei allen zu unternehmenden Schritten die Befugnisse der EU und der Mitgliedstaaten geachtet werden müssen, die im Rahmen der Verträge und des Subsidiaritätsprinzips vorgeben werden;

9.  fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig und umfassend über ihre Bewertungen, die erzielten Fortschritte und die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

10.  erhofft sich, dass der strukturierte Dialog zwischen der polnischen Regierung und der Kommission auch dazu führen wird, dass andere Entscheidungen der polnischen Regierung überprüft werden, die hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und der potenziellen Auswirkungen auf die Grundrechte Anlass zu Besorgnis gegeben haben;

11.  erwartet, dass die Kommission alle Mitgliedstaaten in Bezug auf die Achtung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten auf die gleiche Weise überwacht, sodass nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, und dem Parlament Bericht erstattet;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Republik Polen zu übermitteln.