EMPFEHLUNG FÜR EINEN BESCHLUSS keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 8. April 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu erheben
2.5.2016 - (2016/2656(DEA))
Vicky Ford im Namen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
B8-0515/2016/rev.
Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 8. April 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu erheben
(2016/2656(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2016)2002),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 11. März 2016, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vom 21. April 2016 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union[1], insbesondere auf Artikel 278, Artikel 279 und Artikel 284 Absatz 5,
– unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass nach dem Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341[2] festgestellt wurde, dass im Abschnitt über Vereinfachungen in Anhang 12 irrtümlicherweise einige Formulare fehlen, was sich – wenn diese Formulare nicht bis zum 1. Mai 2016, dem Datum, ab dem die einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex der Union und seine Durchführungsbestimmungen gelten, hinzugefügt werden – in höchstem Maße negativ auf Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligte auswirken wird;
B. in der Erwägung, dass ebenfalls im Abschnitt über Vereinfachungen in Anhang 12 außerdem gewisse Fehler mit Blick auf die in den Formularen verwendete Terminologie gefunden wurden, und in der Erwägung, dass diese Fehler korrigiert werden müssen, da sie andernfalls die Rechtsklarheit und die Angemessenheit des Zollkodex der Union und seiner Durchführungsbestimmungen beeinträchtigen werden;
C. in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 deshalb entsprechend korrigiert werden sollte, indem die im Abschnitt über Vereinfachungen in Anhang 12 fehlenden Formulare eingefügt und die derzeit im selben Teil dieses Anhangs enthaltenen Formulare ersetzt werden;
D. in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung ab dem 1. Mai 2016 angewendet werden muss, damit für das reibungslose Funktionieren der Zollunion gesorgt ist und damit es nicht zu einer Störung der Handelsströme kommt;
E. in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung nur dann bei Ablauf des Zeitraums für die Prüfung durch das Parlament und den Rat in Kraft treten kann, wenn weder das Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden; in der Erwägung, dass die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 284 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zwei Monate nach dem Tag der Übermittlung – also am 9. Juni 2016 – abläuft und um weitere zwei Monate verlängert werden kann;
F. in der Erwägung, dass die Kommission jedoch am 11. März 2016 das Parlament aus Dringlichkeitsgründen ersucht hat, die Delegierte Verordnung frühzeitig – vor dem 1. Mai 2016 – zu bestätigen;
1. erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. L 269 vom 13.12.1993, S. 1.
- [2] Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).