Entschließungsantrag - B8-0607/2016Entschließungsantrag
B8-0607/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Marktwirtschaftsstatus Chinas

10.5.2016 - (2016/2667(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Alexander Graf Lambsdorff, Marietje Schaake, Marielle de Sarnez, Dita Charanzová, Hannu Takkula, Johannes Cornelis van Baalen im Namen der ALDE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0607/2016

Verfahren : 2016/2667(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0607/2016
Eingereichte Texte :
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B8-0607/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Marktwirtschaftsstatus Chinas

(2016/2667(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die EU-Rechtsvorschriften gegen Dumping (Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1]) und die Antisubventionsverordnung der EU (Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[2]),

–  unter Hinweis auf das Protokoll über den Beitritt Chinas zur Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere dessen Abschnitt 15,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Handelsbeziehungen EU-China,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582), in der das Ziel verankert ist, den Anteil der Industrie am BIP der EU bis 2020 auf 20 % anzuheben,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und China zu den größten Handelsräumen der Welt gehören, dass China der zweitwichtigste Handelspartner der EU und die EU der wichtigste Handelpartner Chinas ist, wobei sich das Handelsvolumen auf weit über 1 Milliarde EUR pro Tag beläuft;

B.  in der Erwägung, dass es bei Beschlüssen zu der Frage, wie in Bezug auf das Auslaufen von Abschnitt 15 Buchstabe a Nummer ii des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO sowie auf illegal gedumpte Einfuhren aus China nach Dezember 2016 reagiert werden soll, grundsätzlich darum gehen muss, dass die Einhaltung des Unionsrechts und der Regeln der WTO sichergestellt wird;

C.  in der Erwägung, dass beim Beitritt Chinas zur WTO gemäß einer Übergangslösung eine spezifische Methode für die Berechnung von Dumping festgelegt wurde, die in Abschnitt 15 des Beitrittsprotokolls aufgenommen wurde und als Grundlage für eine Sonderbehandlung chinesischer Einfuhren dient;

D.  in der Erwägung, dass China die fünf EU-Kriterien für die Gewährung des Marktwirtschaftsstatus bisher nicht erfüllt und diese mit Sicherheit auch nicht bis Ende 2016 erfüllen wird;

E.  in der Erwägung, dass untersucht werden muss, wie sich das Auslaufen von Abschnitt 15 Buchstabe a Nummer ii des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO rechtlich im Einzelnen in Bezug auf die Methode auswirkt, die derzeit – als Grundlage für die Festlegung von Antidumpingmaßnahmen – zur Bestimmung des normalen Werts von für die EU bestimmten chinesischen Ausfuhrgütern angewendet wird, und welche rechtlichen Auswirkungen die anderen Teile von Abschnitt 15 haben;

F.  in der Erwägung, dass aufgrund des gegenwärtig starken staatlichen Einflusses auf die chinesische Wirtschaft die Entscheidungen der Unternehmen über Preise, Kosten, Produktionswert und Vorleistungen nicht den von Angebot und Nachfrage bestimmten Signalen des Marktes entsprechen;

G.  in der Erwägung, dass die EU auf Preismanipulation und staatliche Einflussnahme in der chinesischen Industrie lautende Vorwürfe oft nicht richtig prüfen kann, da es an Transparenz und Zusammenarbeit mangelt;

H.  in der Erwägung, dass die Überkapazitäten, über die China in der Produktion in einigen Wirtschaftszweigen verfügt, dazu führen, dass die Weltmarktpreise gedrückt werden; in der Erwägung, dass bestimmte Wirtschaftszweige der EU durch die so billigen chinesischen Ausfuhrgüter in Mitleidenschaft gezogen werden, wie die derzeitigen Schäden für die EU-Stahlindustrie belegen;

I.  in der Erwägung, dass die vor Kurzem aufgenommene öffentliche Konsultation und die Untersuchung zu den Folgen etwaiger Änderungen an den Antidumpingverfahren der EU für China zusätzliche Informationen liefern könnten, die zur Klärung der Frage beitragen können;

1.  weist erneut darauf hin, welche Bedeutung der strategischen Partnerschaft der EU mit China zukommt, in deren Rahmen Handel und Investitionen eine wichtige Rolle spielen, und hebt den Stellenwert Chinas in den globalen Wertschöpfungsketten sowie die Tatsache hervor, dass viele Arbeitsplätze in der EU von den Handelsbeziehungen zu China abhängig sind;

2.  stellt fest, dass Abschnitt 15 Buchstabe a Nummer ii des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO am 11. Dezember 2016 ausläuft; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls zu prüfen, welche rechtlichen Änderungen angezeigt sein könnten, um auf das Auslaufen dieser Bestimmungen zu reagieren;

3.  fordert, dass etwaige Vorschläge der Kommission auf den folgenden vier Grundsätzen beruhen:

•  Es muss sichergestellt werden, dass das EU-Recht uneingeschränkt den Verpflichtungen entspricht, die sich für die EU aus den Regeln der WTO und aus den rechtlichen Folgen von Änderungen an Teilen von Abschnitt 15 des WTO-Beitrittsprotokolls für China ergeben.

•  Abgesehen von den spezifischen rechtlichen Folgen des Auslaufens von Abschnitt 15 Buchstabe a Nummer ii muss es auch darum gehen, sicherzustellen, dass die Abschnitte des Protokolls, die nach dem 11. Dezember 2016 rechtskräftig bleiben, rechtlich richtig ausgelegt werden.

•  Es ist absolut entscheidend, dass die EU auch weiterhin uneingeschränkt und fortgesetzt in der Lage ist, rechtzeitig die zum Schutz vor Dumping notwendigen wirksamen Maßnahmen zu treffen sowie Maßnahmen gegen Subventionen und Überkapazitäten bei EU-Handelspartnern zu erweitern, wenn die EU-Wirtschaft dadurch geschädigt wird, und dafür zu sorgen, dass für EU-Unternehmen am Weltmarkt weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

•  Legislativvorschläge müssen in jedem Fall auf einer gründlichen und überlegten Abschätzung der rechtlichen Folgen etwaiger Beschlüsse sowie der damit verbundenen mittel- und langfristigen wirtschaftlichen, sozialen, industriellen, politischen und strategischen Auswirkungen gründen;

4.  fordert, dass der unmittelbare, allgemeinere Reformbedarf, der in Bezug auf die handelspolitischen Schutzinstrumente der Europäischen Union besteht, von solchen Überlegungen unberührt bleibt;

5.  fordert die Kommission auf, die Gespräche mit den betroffenen Wirtschaftszweigen der EU, z. B. der Stahl-, der Keramik- und der Papierindustrie, zu den erforderlichen nächsten Maßnahmen fortzusetzen;

6.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich mit den wichtigsten Handelspartnern, auch im Rahmen des G7-Gipfels, über die Schritte abzustimmen, die nach dem Auslaufen bestimmter Bestimmungen von Abschnitt 15 zu unternehmen sind;

7.  fordert die Kommission auf, während der Tagungspause des Parlaments keine Vorschläge zu unterbreiten;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.