ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Chemikalien mit endokriner Wirkung und zum aktuellen Stand der Dinge nach dem Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015
1.6.2016 - (2016/2747(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Jens Gieseke im Namen der PPE-Fraktion
Julie Girling im Namen der ECR-Fraktion
B8-0737/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Chemikalien mit endokriner Wirkung und zum aktuellen Stand der Dinge nach dem Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten[1],
– unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T‑521/14 (von Schweden gegen die Kommission vorgebrachte Rechtssache, wobei Schweden vom Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, Dänemark, Finnland, Frankreich und den Niederlanden unterstützt wurde)[2],
– unter Hinweis auf Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf das Schreiben ((2016)1416502) von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker vom 22. März 2016 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die einheitliche Botschaft des deutschen Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zu wissenschaftlichen Grundsätzen für die Ermittlung von Chemikalien mit endokriner Wirkung[3],
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Wirkstoffe, die auf der Grundlage noch festzulegender wissenschaftlicher Kriterien oder – bis zur Annahme dieser Kriterien – auf der Grundlage vorläufiger Kriterien als Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften gelten, die für den Menschen schädlich sein können, nicht genehmigt werden, es sei denn, eine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 findet Anwendung;
B. in der Erwägung, dass der Kommission durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Verpflichtung auferlegt wurde, spätestens bis zum 13. Dezember 2013 delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Wirkstoffen und Biozidprodukten zu erlassen;
C. in der Erwägung, dass das Gericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T‑521/14 erklärte, die Kommission habe gegen EU-Rechtsvorschriften verstoßen, da sie es unterlassen habe, bis Dezember 2013 delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften zu erlassen;
D. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 266 AEUV das Organ, dessen Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat; in der Erwägung, dass in Artikel 266 AEUV keine Frist vorgeschrieben wird, innerhalb deren die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen sind, sich aber aus der ständigen Rechtsprechung ableiten lässt, dass dem Organ zu diesem Zweck eine „angemessene Frist“ einzuräumen ist;
E. in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission, Jean-Claude Juncker, in seinem Schreiben vom 22. März 2016 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, die Absicht der Kommission bekräftigte, bis Ende Juni zwei eigenständige Rechtsakte zu erlassen; in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Andriukaitis das Europäische Parlament am 2. Februar 2016 von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt hatte, vor dem Sommer wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften vorzuschlagen;
1. betont, dass der Kommission eine klare, genaue und unbedingte Verpflichtung oblag, bis zum 13. Dezember 2013 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften zu erlassen;
2. bedauert, dass die Kommission die Ausarbeitung der Folgenabschätzung verschoben hat und mithin die noch andauernden und misslichen Verzögerungen beim Erlass der in Bezug auf die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 notwendigen Maßnahmen entstanden sind; stellt gleichwohl fest, dass es schwierig ist, in der Wissenschaft einen Konsens darüber herzustellen, wie derartige Kriterien festgelegt werden sollten;
3. ist übereinstimmend mit dem Gericht der Ansicht, dass die Kommission, selbst wenn sie eine Folgenabschätzung durchführen lässt, nicht von der Verpflichtung entbunden ist, die Frist für den Erlass delegierter Rechtsakte zu wahren; stimmt jedoch auch den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung der Kommission zu, denen zufolge Folgenabschätzungen ein zentrales Element bei der Bewertung von Vorschlägen für Legislativmaßnahmen sind;
4. fordert die Kommission auf, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 266 nachzukommen, indem sie belastbare und für Rechtsetzungszwecke geeignete wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften erlässt;
5. stellt fest, dass die Kommission dem Urteil des Gerichts Rechnung getragen hat, als sie öffentlich zusagte, bis Ende Juni zwei Legislativmaßnahmen vorzuschlagen, nämlich eine Durchführungsverordnung mit den Kriterien, die auf chemische Stoffe im Rahmen der Pflanzenschutzverordnung Anwendung finden wird, und einen delegierten Rechtsakt mit den gemäß der Verordnung über Biozidprodukte anwendbaren Kriterien;
6. weist darauf hin, dass das Europäische Parlaments hauptsächlich darauf hinwirken möchte, dass so rasch wie möglich belastbare und für Rechtsetzungszwecke geeignete wissenschaftliche Kriterien festgelegt werden; ist der Ansicht, dass die rechtlichen Auswirkungen einer etwaigen neuen Untätigkeitsklage begrenzt wären, da der delegierte Rechtsakt höchstwahrscheinlich erlassen wird, noch während das Verfahren vor Gericht anhängig wäre;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Rates und dem Präsidenten der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- [2] http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d51da24ab07e534c8a920ba78762970884.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuTa3r0?text=&docid=173067&pageIndex=0&doclang=FR&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=717530.
- [3] http://www.bfr.bund.de/cm/349/scientific-principles-for-the-identification-of-endocrine-disrupting-chemicals-a-consensus-statement.pdf.