ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Entwicklungen in Polen in letzter Zeit und ihren Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte
29.6.2016 - (2016/2774(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Mario Borghezio, Harald Vilimsky, Stanisław Żółtek im Namen der ENF-Fraktion
B8-0865/2016/REV
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Entwicklungen in Polen in letzter Zeit und ihren Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 3 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission vom 5. Juli 2016 zu den Entwicklungen in Polen in letzter Zeit und ihren Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die EU nicht befugt ist, in Angelegenheiten einzugreifen, für die ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig sind;
B. in der Erwägung, dass Kommission und Parlament wiederholt unangemessen reagiert haben, indem sie die von den Bürgern Europas im Wege von Wahlen oder Referenden getroffenen souveränen Entscheidungen kritisiert haben;
C. in der Erwägung, dass die polnische Regierung bislang keinen Legislativvorschlag für Änderungen beim Recht auf Abtreibung vorgelegt hat;
D. in der Erwägung, dass Polen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht unterzeichnet hat;
1. hält jedweden Versuch eines Eingreifens in Bereiche, die in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, oder in die inneren Angelegenheiten Polens für ungerechtfertigt;
2. bekräftigt feierlich, dass es den Grundsätzen der Identität und der nationalen Souveränität, die mit dem Grundsatz der Freiheit ein untrennbares Ganzes bilden, verpflichtet ist;
3. weist darauf hin, dass die Kommission kein politisches Gremium, sondern das Exekutivorgan der Union ist und deshalb die Verträge einschließlich des Artikels 5 EUV und der Artikel 3 bis 6 AEUV uneingeschränkt einzuhalten hat;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.