Entschließungsantrag - B8-0870/2016Entschließungsantrag
B8-0870/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Delegierten Beschluss der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union, im Hinblick auf Belarus

29.6.2016 - (C(2016)2164 – 2016/2669(DEA))

eingereicht gemäß Artikel 105 Absatz 4 der Geschäftsordnung

Anna Elżbieta Fotyga, Charles Tannock im Namen der ECR-Fraktion
Petras Auštrevičius, Gérard Deprez, Jean Arthuis, Pavel Telička im Namen der ALDE-Fraktion
Heidi Hautala, Indrek Tarand, Rebecca Harms im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Verfahren : 2016/2669(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0870/2016
Eingereichte Texte :
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Angenommene Texte :

B8-0870/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Delegierten Beschluss der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union, im Hinblick auf Belarus

(C(2016)2164 – 2016/2669(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Delegierten Beschluss der Kommission (C(2016)2164),

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union[1], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 5,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Rat am 15. Februar 2016 beschlossen hat, dass die EU die in hohem Maße restriktiven Maßnahmen, namentlich gegen 170 Einzelpersonen und drei Unternehmen in Belarus, nicht verlängern würde, nachdem, wie von der EU gefordert, alle noch verbleibenden politischen Gefangenen am 22. August 2015 entlassen worden waren;

B.  in der Erwägung, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in dem Land seit dem Beschluss, die Sanktionen aufzuheben, in nur sehr geringem Maße verbessert hat; in der Erwägung, dass die Behörden von Belarus bislang alle wesentlichen Erwartungen, die auf der genannten Ratstagung formuliert wurden, außer Acht gelassen haben, zumal

–   sie die in dem endgültigen Bericht des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/BDIMR) dargelegten Empfehlungen betreffend die Durchführung der Präsidentschaftswahlen vom 11. Oktober 2015 nicht umgesetzt haben, anhand deren die anstehenden nationalen Wahlen, die am 11. September 2016 stattfinden sollen, im Einklang mit den international anerkannten Standards abgehalten werden könnten;

–   sie ehemaligen politischen Gefangenen ihre zivilen und politischen Rechte nicht wieder zuerkannt haben und auch keine offiziellen institutionellen Maßnahmen eingeleitet haben, was die Gewährleistung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit angeht;

–   sie nicht für eine umfassende Zusammenarbeit mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Lage der Menschenrechte in Belarus und anderen Sonderverfahren und -mechanismen der Vereinten Nationen gesorgt haben;

–   sie keine Schritte eingeleitet haben, um die Todesstrafe abzuschaffen, und allein im Jahr 2016 drei Todesurteile verhängt bzw. vollzogen wurden;

–   sie nicht die Maßnahmen eingeleitet haben, die im Hinblick auf die Einhaltung der Standards im Bereich nukleare Sicherheit in ihrem Hoheitsgebiet notwendig wären, wovon auch Gebiete unmittelbar an der Grenze zur EU betroffen sind, und sie auch keine konstruktive Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Stellen, der EU und ihren Mitgliedstaaten üben und nach wie vor den – gegen die Espoo- und die Aarhus-Konvention verstoßenden – Bau des Atomkraftwerks Ostrovets vorantreiben, der de facto von Russland und russischen Firmen aus der Atom- und Finanzwirtschaft geleitet und finanziert wird;

1.  ist der Ansicht, dass die anstehenden allgemeinen Wahlen am 1. September 2016 für Belarus eine Chance darstellen, die seit langem bestehende Praxis des Wahlbetrugs zu beenden, und zudem ein entscheidender Test dahingehend sind, inwiefern die Regierung von Belarus tatsächlich willens ist, sich mit ihren eigenen Bürgern zu versöhnen und konstruktiv mit der EU zusammenzuarbeiten;

2.   ist vor dem Hintergrund dieser Fakten und im Hinblick auf die anstehenden Wahlen der Ansicht, dass eine Garantieleistung der EU in dieser Phase nicht angezeigt ist bzw. es dafür zu früh wäre;

3.  erhebt Einwände gegen den Delegierten Beschluss der Kommission;

4.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, dem Parlament über die Durchführung und das Ergebnis der Wahlen am 11. September 2016 Bericht zu erstatten und sich dabei auch auf die OSZE/BDIMR-Mission zu beziehen; betont, dass das Parlament erst nach diesen Wahlen in der Lage sein wird, einen möglichen neuen delegierten Rechtsakt zu dieser Angelegenheit zu prüfen;

5.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass eine Garantieleistung der EU für die Europäische Investitionsbank nicht für die Finanzierung des Atomkraftwerks von Ostrovets verwendet werden kann, und zu bewerten, ob eine derartige Garantieleistung mit den Sanktionen der EU gegen die Russische Föderation vereinbar wäre;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass der Delegierte Beschluss nicht in Kraft treten kann.