Entschließungsantrag - B8-0977/2016Entschließungsantrag
B8-0977/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den jüngsten Entwicklungen in Polen und ihren Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte

7.9.2016 - (2016/2774(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Manfred Weber, Esteban González Pons im Namen der PPE-Fraktion
Gianni Pittella, Tanja Fajon, Josef Weidenholzer, Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Marc Tarabella im Namen der S&D-Fraktion
Guy Verhofstadt im Namen der ALDE-Fraktion
Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat, Gabriele Zimmer, Cornelia Ernst, Patrick Le Hyaric, Sofia Sakorafa, Kateřina Konečná, Takis Hadjigeorgiou, Xabier Benito Ziluaga, Tania González Peñas, Lola Sánchez Caldentey, Miguel Urbán Crespo, Estefanía Torres Martínez, Josu Juaristi Abaunz, Merja Kyllönen im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Rebecca Harms, Judith Sargentini, Ulrike Lunacek, Terry Reintke, Benedek Jávor, Helga Trüpel im Namen der Verts/ALE-Fraktion


Verfahren : 2016/2774(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0977/2016
Eingereichte Texte :
B8-0977/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B8-0977/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den jüngsten Entwicklungen in Polen und ihren Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte

(2016/2774(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Verträge, insbesondere Artikel 2, 3, 4 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Polen,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),

–  unter Hinweis auf seine Aussprache vom 19. Januar 2016 zur Lage in Polen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zur Lage in Polen[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 1. Juni 2016 zum Thema Rechtsstaatlichkeit in Polen,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 27. Juli 2016 zum Thema Rechtsstaatlichkeit in Polen,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Experten des Europarats vom 6. Juni 2016 zu den drei Gesetzesentwürfen betreffend die polnischen öffentlich-rechtlichen Medien,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 11. März 2016 zu den Änderungen des Gesetzes vom 25. Juni 2015 über den polnischen Verfassungsgerichtshof,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 13. Juni 2016 zum Gesetz vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Polizeigesetzes und bestimmter anderer Gesetze,

–  unter Hinweis auf den im Anschluss an seinen Aufenthalt in Polen vom 9. bis 12. Februar 2016 erstellten Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 15. Juni 2016,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die EU auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, stützt; in der Erwägung, dass es sich dabei um Werte handelt, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind in einer Gesellschaft, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet, und in der Erwägung, dass sich das polnische Volk im Zuge des 2003 abgehaltenen Referendums zu diesen Werten bekannt hat;

B.  in der Erwägung, dass die Grundrechte, wie sie in der EMRK verankert sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze gemäß Artikel 6 Absatz 3 EUV Teil des EU-Rechts sind;

C.  in der Erwägung, dass die EU vom gegenseitigen Vertrauen darin ausgeht, dass die Mitgliedstaaten die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte, wie sie in der EMRK und der Charta der Grundrechte verankert sind, achten;

D.  in der Erwägung, dass die Republik Polen gemäß Artikel 9 der polnischen Verfassung das Völkerrecht zu befolgen hat, das für sie verbindlich ist;

E.  in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit zu den gemeinsamen Werten gehört, auf die sich die EU stützt, und in der Erwägung, dass die Kommission zusammen mit dem Parlament und dem Rat gemäß den Verträgen dafür zuständig ist, die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips als eines grundlegenden Werts unserer Union zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass das Recht der EU befolgt sowie ihre Werte und Grundsätze geachtet werden;

F.  in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Artikel 47 der Grundrechte-Charta und in Artikel 6 der EMRK verankert ist, eine wesentliche Voraussetzung für den demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilung darstellt und auch in Artikel 10 der polnischen Verfassung verankert ist;

G.  in der Erwägung, dass die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz Kernelemente des demokratischen Systems sind und nicht angetastet werden dürfen;

H.  in der Erwägung, dass die jüngsten Ereignisse in Polen, insbesondere die Auseinandersetzung um die Zusammensetzung und die Funktionsweise des Verfassungsgerichtshofs sowie die unterlassene Veröffentlichung von Urteilen desselben Besorgnis hervorgerufen haben, inwieweit die Achtung des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet ist;

I.  in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrer Stellungnahme zu den Änderungen des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof die polnischen Staatsorgane aufgefordert hat, die Urteile des Gerichtshofs zu veröffentlichen, umfassend zu achten und umzusetzen, und gleichzeitig betont hat, dass die genannten Änderungen die Tätigkeit des Gerichtshofs erheblich beeinträchtigen und es ihm unmöglich machen würden, seiner Aufgabe als Hüter der Verfassung nachzukommen;

J.  in der Erwägung, dass die Lähmung des Verfassungsgerichtshofs die Kommission dazu veranlasst hat, gemäß dem Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips einen Dialog mit der polnischen Regierung aufzunehmen, um die umfassende Achtung des Rechtsstaatsprinzips sicherzustellen; in der Erwägung, dass es die Kommission nach einem intensiven Dialog mit den polnischen Behörden und angesichts der fehlenden Fortschritte der polnischen Regierung bei der Lösung der Verfassungskrise für notwendig erachtet hat, ihre Beurteilung der aktuellen Lage in einer Stellungnahme zu formalisieren;

K.  in der Erwägung, dass die Aspekte, die die Rechtsstaatlichkeit in Polen gefährden, trotz fortgesetzter Erörterungen mit den polnischen Behörden bislang nicht zufriedenstellend gelöst wurden, und in der Erwägung, dass in Polen nach Ansicht der Kommission eine systembedingte Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit gegeben ist; in der Erwägung, dass sie daher konkrete Empfehlungen an die polnischen Behörden gerichtet hat, wie auf ihre als dringlich anzusehenden Bedenken reagiert werden sollte;

L.  in der Erwägung, dass der Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips dafür gedacht ist, systembedingte Gefährdungen des Rechtsstaatsprinzips in allen Mitgliedstaaten der EU auszuräumen, und zwar insbesondere in Situationen, denen durch Vertragsverletzungsverfahren nicht wirksam begegnet werden kann und in denen es durch auf einzelstaatlicher Ebene bestehende „Vorkehrungen zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit“ nicht länger möglich zu sein scheint, diesen Gefahren wirksam zu begegnen;

M.  in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, die Freiheit der Medien und ihre Pluralität sowie das Recht auf Informationsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung zu achten, wie sie in Artikel 11 der Grundrechte-Charta und Artikel 10 der EMRK verankert sind und auch in Artikel 14 der polnischen Verfassung zum Ausdruck kommen;

N.  in der Erwägung, dass sowohl die bereits angenommenen als auch die kürzlich vorgeschlagenen Änderungen des polnischen Mediengesetzes, insbesondere hinsichtlich der Leitung, der redaktionellen Unabhängigkeit und der institutionellen Autonomie der öffentlich-rechtlichen Medien, Bedenken hervorgerufen haben, inwieweit die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet werden;

O.  in der Erwägung, dass die Experten des Europarats nach einem Expertendialog mit den polnischen Behörden über das aus drei Gesetzesentwürfen bestehende Paket betreffend die öffentlich-rechtlichen Medien zu dem Schluss gekommen sind, dass Nachbesserungen, insbesondere in den Bereichen Leitung, Inhalt und öffentlicher Auftrag sowie Schutz von Journalisten, erforderlich sind;

P.  in der Erwägung, dass das Recht auf Freiheit und Sicherheit und auf die Achtung des Privatlebens sowie auf den Schutz personenbezogener Daten in den Artikeln 6, 7 und 8 der Grundrechte-Charta und in den Artikeln 5 und 8 der EMRK sowie in den Artikeln 31 und 47 der polnischen Verfassung verankert ist;

Q.  in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrer Stellungnahme zu den Änderungen des Polizeigesetzes und bestimmter anderer Gesetze zu dem Schluss gekommen ist, dass die Verfahrensgarantien und die wesentlichen Bedingungen, die in dem Polizeigesetz für die Umsetzung heimlicher Überwachungsmaßnahmen niedergelegt wurden, nicht ausreichend sind, um zu verhindern, dass übermäßig oft eine heimliche Überwachung stattfindet oder unbegründet in die Privatsphäre von Einzelpersonen eingegriffen oder gegen den Schutz personenbezogener Daten verstoßen wird; in der Erwägung, dass der Gerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont haben, dass wirksame Aufsichtsmaßnahmen vorzusehen sind, und zwar vorzugsweise eine richterliche Kontrolle, damit die Überwachung derartiger Maßnahmen gewährleistet ist;

R.  in der Erwägung, dass das neue Gesetz zur Terrorismusbekämpfung ähnliche Bedenken hervorruft, was seine Vereinbarkeit mit der EMRK, insbesondere den Artikeln 5, 8,10 und 11, und der polnischen Verfassung anbelangt;

S.  in der Erwägung, dass die Europäische Kommission der Ansicht ist, dass es keine wirksame Überprüfung der Vereinbarkeit von Rechtsakten wie der besonders heiklen neuen Rechtsakte, die der Sejm kürzlich verabschiedet hat, mit der Verfassung, einschließlich ihrer Bestimmungen zu den Grundrechten, geben wird, solange der Verfassungsgerichtshof daran gehindert wird, eine umfassende wirksame Prüfung der Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten;

T.  in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission aus unabhängigen Experten für Verfassungsrecht besteht, die von allen Mitgliedern des Europarats, darunter auch Polen, ernannt wurden, und in der Erwägung, dass sie hinsichtlich der Interpretation der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des Europarats, was Rechtsstaatlichkeit und Demokratie anbelangt, die höchste Autorität darstellt; in der Erwägung, dass sich die gegenwärtige polnische Regierung selbst an die Venedig-Kommission mit der Bitte um eine Stellungnahme gewandt hat;

U.  in der Erwägung, dass das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung in den Artikeln 47 und 48 der Grundrechte-Charta und in Artikel 6 der EMRK sowie in den Artikeln 41, 42 und 45 der polnischen Verfassung verankert sind;

V.  in der Erwägung, dass der Kommissar für Menschenrechte des Europarats in seinem nach seinem Besuch in Polen erstellten Bericht zu dem Schluss gekommen ist, dass die kürzlich angenommenen Änderungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft den Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren in Strafverfahren, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung, insbesondere in Fällen, in denen unzureichende Garantien festgelegt wurden, um Machtmissbrauch zu verhindern, sowie den Grundsatz der Gewaltenteilung gefährden können;

W.  in der Erwägung, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen gemäß der Grundrechte-Charta, der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit zahlreichen Menschenrechten im Zusammenhang steht, darunter das Recht auf Leben und Würde, das Recht auf Freiheit von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Zugang zu Gesundheitsfürsorge, das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf Bildung und das Diskriminierungsverbot, die auch in der polnischen Verfassung verankert sind;

X.  in der Erwägung, dass ein effizienter, unparteiischer, professioneller und politisch neutraler öffentlicher Dienst ein grundlegendes Element eines demokratischen Systems ist, und in der Erwägung, dass das neue Gesetz über den öffentlichen Dienst diesem Grundsatz sowie Artikel 153 der polnischen Verfassung zuwiderlaufen scheint;

Y.  in der Erwägung, dass mehrere Bestimmungen des am 22. Juli verabschiedeten Gesetzes nach Darlegung des polnischen Verfassungsgerichtshofs weiterhin verfassungswidrig sind;

Z.  in der Erwägung, dass der polnische Umweltminister einen Plan zur Ausweitung des Holzeinschlags in den Wäldern von Białowieża genehmigt hat; in der Erwägung, dass die Regierung 32 von 39 Mitgliedern des Staatsrats für Naturschutz ausgetauscht hat, nachdem sich dieser gegen diesen Plan ausgesprochen hat; in der Erwägung, dass der Holzeinschlag in den Wäldern von Białowieża im Mai begonnen hat; in der Erwägung, dass die Kommission am 16. Juni 2016 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des Holzeinschlags in den Wäldern von Białowieża eingeleitet hat;

1.  betont, dass garantiert werden muss, dass die gemeinsamen europäischen Werte, wie sie in Artikel 2 EUV und in der polnischen Verfassung aufgeführt sind, umfassend geachtet werden und die Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte verankert sind, gewährleistet sind;

2.  bekräftigt seinen Standpunkt, den es in seiner Entschließung vom 13. April 2016 zur Lage in Polen dargelegt hat, insbesondere hinsichtlich der Lähmung des Verfassungsgerichtshofs, die die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Polen gefährdet;

3.  gibt seinem Bedauern und seiner Besorgnis Ausdruck, dass bislang keine Kompromisslösung gefunden wurde und die Empfehlungen der Venedig-Kommission vom 11. März 2016 nicht umgesetzt wurden; bedauert, dass sich die polnische Regierung weigert, alle Urteile des Verfassungsgerichtshofs, einschließlich derer vom 9. März 2016 und vom 11. August 2016, zu veröffentlichen;

4.  begrüßt die Entschlossenheit der Kommission, einen konstruktiven und produktiven Dialog mit der polnischen Regierung zu führen, um schnell konkrete Lösungen für die oben genannten systembedingten Gefährdungen der Rechtsstaatlichkeit zu finden; betont jedoch, dass solch ein Dialog auf unparteiische, faktengestützte und kooperative Weise geführt werden muss und dass dabei die Befugnisse der EU und der Mitgliedstaaten, wie sie in den Verträgen verankert sind, sowie das Subsidiaritätsprinzip geachtet werden müssen;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission nach der Beurteilung der Lage in Polen gemäß dem Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips Stellung bezogen und anschließend eine Empfehlung abgegeben hat; erwartet, dass die Kommission dem Parlament gemäß Anhang II der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission Zugang zu dieser Stellungnahme gewährt;

6.  fordert die polnische Regierung auf, mit der Kommission gemäß dem vertraglich verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu kooperieren, und fordert sie nachdrücklich auf, die drei Monate, die ihr die Kommission eingeräumt hat, zu nutzen, um alle im polnischen Sejm vertretenen Parteien bei der Erarbeitung eines Kompromisses zur Lösung der andauernden Verfassungskrise einzubeziehen und dabei die Stellungnahme der Venedig-Kommission und die Empfehlung der Europäischen Kommission umfassend zu berücksichtigen;

7.  fordert die Kommission als Wächterin der Verträge auf, als einem nächsten Schritt die von den polnischen Behörden auf die Empfehlungen hin ergriffenen Maßnahmen zu überwachen und Polen gleichzeitig weiterhin umfassende Unterstützung bei der Suche nach angemessenen Lösungen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips zukommen zu lassen;

8.  zeigt sich angesichts des Fehlens eines voll funktionsfähigen Verfassungsgerichtshofs besorgt über die jüngsten schnellen rechtlichen Entwicklungen, die in anderen Bereichen ohne angemessene Konsultationen stattfinden, und fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Empfehlungen, die von der Venedig-Kommission am 11. Juni 2016 und dem Kommissar für Menschenrechte des Europarats am 15. Juni 2016 abgegeben wurden, sowie der Empfehlung der Kommission zur Rechtsstaatlichkeit vom 27. Juli 2016 eine Beurteilung der verabschiedeten Rechtsvorschriften hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Primär- und Sekundärrecht der EU und mit den Werten, die der EU zugrunde liegen, durchzuführen, insbesondere

–  des Gesetzes über öffentliche Medien, wobei die Notwendigkeit eines Rahmens für die öffentlich-rechtlichen Medien, mit dem sichergestellt wird, dass sie unabhängige, unparteiische und korrekte Inhalte bereitstellen, die die Vielfalt der polnischen Gesellschaft widerspiegeln, sowie die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Besitzstand der EU betreffend audiovisuelle Medien berücksichtigt werden müssen;

–  des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und einiger anderer Gesetze, wobei die mit ihm einhergehende unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts auf Privatsphäre und die Unvereinbarkeit einer pauschalen Massenüberwachung und der massenweise Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Bürgern mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beachten ist;

–  des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Besitzstand der EU im Bereich von Verfahrensrechten gewahrt und das Grundrecht auf ein faires Verfahren geachtet werden muss;

–  des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst, wobei in diesem Zusammenhang die ernste Gefahr einer Politisierung der polnischen Verwaltung zu bedenken ist, die der Unparteilichkeit des öffentlichen Dienstes zuwiderlaufen würde;

–  des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus, wobei die ernstzunehmende Bedrohung des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu beachten ist, die mit der Ausdehnung der Befugnisse der Agentur für innere Sicherheit ohne Festlegung entsprechender Rechtsschutzgarantien einhergeht;

–  anderer Fragen, die Besorgnis hervorrufen, da sie möglicherweise Verstöße gegen EU-Recht, die Rechtsprechung des EGMR und grundlegende Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Frauen, darstellen;

9.  fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig und umfassend und in transparenter Weise über die erzielten Fortschritte und die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat sowie dem Präsidenten der Republik Polen zu übermitteln.