Entschließungsantrag - B8-1088/2016Entschließungsantrag
B8-1088/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 (DAS-24236-5×DAS-21Ø23-5×MON-88913-8) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

3.10.2016 - (D046186/00 – 2016/2923(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Ko-Berichterstatter: Bart Staes, Lynn Boylan, Guillaume Balas, Sirpa Pietikäinen, Eleonora Evi

Verfahren : 2016/2923(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-1088/2016
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Angenommene Texte :

B8-1088/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 (DAS-24236-5×DAS-21Ø23-5×MON-88913-8) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(D046186/00 – 2016/2923(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 (DAS-24236-5×DAS-21Ø23-5×MON-88913-8) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D046168/00),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[1], insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

–  gestützt auf Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[2],

–  unter Hinweis auf die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 8. Juli 2016 und den Beschluss des Ausschusses, keine Stellungnahme abzugeben,

–  unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 9. März 2016,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[3],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 (MON-877Ø5-6 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[4],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 (MON-877Ø8-9 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[5],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[6],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/893/EU, 2011/892/EU und 2011/894/EU[7],

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Dow AgroSciences Europe am 12. März 2009 bei der zuständigen Behörde der Niederlande gemäß Artikel 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln stellte, die aus der Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden;

B.  in der Erwägung, dass die im Antrag beschriebene genetisch veränderte Baumwollsorte DAS-24236-5×DAS-21Ø23-5×MON-88913-8 das Protein Phosphinothricin-Acetyltransferase (PAT), das Toleranz gegenüber Glufosinat-Ammonium-Herbiziden verleiht, das modifizierte CP4-Protein 5-Enolpyruvylshikimat-3-Phosphat-Synthase (CP4EPSPS), das Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden verleiht, und die Proteine Cry1F und Cry1Ac, die Schutz gegen bestimmte Lepidopteren verleihen, exprimiert, und in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat am 20. März 2015 als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen eingestuft hat[8];

C.  in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss am 8. Juli 2016 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission abgestimmt und keine Stellungnahme abgegeben hat;

D.  in der Erwägung, dass der Berufungsausschuss am 15. September 2016 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission abgestimmt und ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben hat, wobei elf Mitgliedstaaten, die 38,66 % der Bevölkerung der EU vertreten, für und 14 Mitgliedstaaten, die 33,17 % der Bevölkerung vertreten, gegen den Entwurf des Durchführungsbeschlusses gestimmt haben, sich zwei Mitgliedstaaten, die 28 % der Bevölkerung vertreten, enthalten haben und ein Mitgliedstaat, der 0,17 % der Bevölkerung vertritt, während der Abstimmung abwesend war;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bedauert, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die insgesamt eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist;

F.  in der Erwägung, dass der Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 vom Parlament mit der Begründung abgelehnt wurde[9], dass der Anbau zwar notwendigerweise auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgt, der Handel mit genetisch veränderten Organismen allerdings grenzüberschreitende Ausmaße annimmt, so dass das von der Kommission vorgeschlagene nationale Verbot von Verkauf und Verwendung gar nicht durchzusetzen ist, ohne Grenzkontrollen bei der Einfuhr wiedereinzuführen; in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 abgelehnt und die Kommission gleichzeitig aufgefordert hat, ihren Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EU) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, da er nicht dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 entspricht, welches im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sicherzustellen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.   fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen neuen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen, der den häufig auf nationaler Ebene bekundeten Bedenken Rechnung trägt, die sich nicht nur auf Probleme der Sicherheit von genetisch veränderten Organismen für die Gesundheit oder die Umwelt beziehen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.