ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen
19.10.2016 - (2016/2936(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Urmas Paet, Petras Auštrevičius, Dita Charanzová, Gérard Deprez, Fredrick Federley, Ivan Jakovčić, Ilhan Kyuchyuk, Valentinas Mazuronis, Louis Michel, Javier Nart, Jozo Radoš, Marietje Schaake, Pavel Telička, Hilde Vautmans im Namen der ALDE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-1122/2016
B8-1132/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zu den Empfehlungen der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags (NVV) im Hinblick auf die Schaffung eines von Massenvernichtungswaffen freien Nahen Ostens[2],
– unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommene Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,
– unter Hinweis darauf, dass es der Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2015 nicht gelang, sich auf ein Abschlussdokument zu einigen,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur neunten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (8079/15),
– unter Hinweis auf die im Frühjahr 2016 auf dem Gipfeltreffen zur nuklearen Sicherheit in Washington angenommenen Dokumente,
– unter Hinweis auf die Resolution 2310 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum 20. Jahrestag des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT),
– unter Hinweis auf die 1977 von der Parlamentarischen Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit einvernehmlich angenommene Erklärung von Tiflis,
– unter Hinweis auf die Erklärung der G7 von Hiroshima (Japan) vom 11. April 2016 zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur Abrüstung,
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2011 zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten (A/RES/66/61),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2012/422/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten[3],
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/70/33 vom 7. Dezember 2015 zum Voranbringen der multilateralen Abrüstungsverhandlungen, und den am 19. August 2016 angenommenen Bericht der offenen Arbeitsgruppe an die Generalversammlung der Vereinten Nationen (A/71/371),
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich das Sicherheitsumfeld in der Nachbarschaft der Europäischen Union deutlich verschlechtert hat und unberechenbarer geworden ist; unter Hinweis darauf, dass konventionelle und unkonventionelle Bedrohungen existieren, die sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen regionalen und globalen Akteuren ausgehen;
B. in der Erwägung, dass Frieden, Sicherheit und Stabilität weltweit von verschiedenen Entwicklungen bedroht werden, zu denen beispielsweise die sich verschlechternden Beziehungen zwischen Atommächten wie der Russischen Föderation, den Vereinigten Staaten, Indien, Pakistan und Israel, und die Weiterentwicklung des Kernwaffenpotenzials der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) gehören;
C. in der Erwägung, dass die Verbreitung biologischer und chemischer Massenvernichtungswaffen (MVW) durch die wirksame internationale Durchsetzung der Verbote und Verpflichtungen laut dem Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen von 1972 (BWÜ) und dem Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) eingedämmt und nach und nach ganz gestoppt wird; in der Erwägung, dass jedoch die Verbreitung nuklearer Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme eine der größten Sorgen der Weltgemeinschaft darstellt;
D. in der Erwägung, dass im Januar 2016 neun Staaten – die USA, Russland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, China, Indien, Pakistan, Israel und die Demokratische Volksrepublik Korea – über insgesamt ca. 15 295 Atomwaffen verfügten, gegenüber 15 850 im Jahr 2015;
E. in der Erwägung, dass es eine vordringliche Aufgabe ist, Terroristen oder weitere Staaten daran zu hindern, Kernwaffen in ihren Besitz zu bringen oder einzusetzen, sämtliche Atomwaffenarsenale zu verringern und zu beseitigen und eine Welt ohne Kernwaffen zu erreichen;
F. in der Erwägung, dass bezüglich konkreter Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung – wie sie bei der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 vereinbart worden waren – noch keine Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass bei der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 erneut der Schwerpunkt auf die humanitären Auswirkungen von Kernwaffen gelegt wurde;
G. in der Erwägung, dass der weiteren Stärkung der zentralen Ziele der drei Säulen des Atomwaffensperrvertrags in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung – nämlich Nichtverbreitung, Abrüstung und Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie – weiterhin Priorität eingeräumt werden muss;
H. in der Erwägung, dass manche Atommächte, die zu den Unterzeichnern des Atomwaffensperrvertrags zählen, ihr Kernwaffenarsenal modernisieren und ausbauen und Maßnahmen verzögern, die der Verringerung oder Beseitigung ihres Kernwaffenarsenals dienen und dazu beitragen, sich von einer Militärdoktrin der nuklearer Abschreckung zu verabschieden;
I. in der Erwägung, dass für Russland und die Vereinigten Staaten weiterhin der neue Vertrag zur Verringerung strategischer Waffen (START) gilt, der 2021 ausläuft; in der Erwägung, dass der formelle Vorschlag der Vereinigten Staaten, Verhandlungen über Nachfolgeabkommen zum neuen START-Vertrag aufzunehmen, bei der Russischen Föderation nicht auf Gegenliebe stieß, und bislang keine Verhandlungen über ein Nachfolgeabkommen zum neuen START-Vertrag geführt wurden, mit dem ein Abbau nichtstrategischer und strategischer Atomwaffen mit dem Ziel ihrer Beseitigung ins Auge gefasst werden könnte;
J. in der Erwägung, dass mit Kernwaffenexplosionen zu Versuchszwecken bzw. anderweitigen Kernexplosionen der Frieden und die Sicherheit weltweit bedroht und die weltweiten atomaren Abrüstungsprozesse und Nichtverbreitungsvereinbarungen untergraben werden; in der Erwägung, dass der Vertrag für das Verbot von Nuklearversuchen das wirksamste formelle Mittel ist, um Atomwaffentests und sonstige Nuklearsprengungen zu verbieten; in der Erwägung, dass 2016 der 20. Jahrestag der Auflegung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) zur Unterzeichnung am 24. September 1996 begangen wurde;
K. in der Erwägung, dass die Konferenz zur Schaffung einer kern- und massenvernichtungswaffenfreien Zone im Nahen Osten, die gemäß der einvernehmlichen Einigung der Vertragsstaaten der NVV-Überprüfungskonferenz von 2010 bis Dezember 2012 einberufen werden sollte, trotz aller Bemühungen um die Einberufung nicht stattgefunden hat;
L. in der Erwägung, dass die Sicherheit der in der Türkei gelagerten US-Atomwaffen infolge des bewaffneten Konflikts in Syrien vermehrt unter Beobachtung steht;
M. in der Erwägung, dass Rüstungskontrollabkommen und Abkommen über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ein wichtiger Teil des Sicherheitsgefüges in Europa nach dem Kalten Krieg sind, das nun angesichts der russischen Aggression in der Ukraine zunehmend brüchig zu sein scheint;
N. in der Erwägung, dass sich die Unterzeichnung des Budapester Memorandums am 5. Dezember 2015 zum zwanzigsten Mal jährte; in der Erwägung, dass die Ukraine alle Bestimmungen befolgt und willens ist, Fragen der atomaren Abrüstung und Nichtverbreitung von Kernwaffen aus eigenem Antrieb anzugehen – im Gegensatz zur Russischen Föderation, die ihre Zusagen durch die Besetzung von Teilen des ukrainischen Hoheitsgebiets (Krim) und den bewaffneten Angriff auf die Ostukraine gebrochen hat; in der Erwägung, dass durch diese Situation ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen wurde, da ein Staat, der die Sicherheit der Ukraine garantiert hatte, als Reaktion auf den Beschluss der Ukraine, dem NVV als atomwaffenfreier Staat beizutreten, die Souveränität und die territoriale Integrität der Ukraine verletzt und nicht nur die Glaubwürdigkeit des Instruments insgesamt, sondern auch die von dem Atomwaffenstaat gegebenen und sich aus dem NVV ergebenden negativen Sicherheitsgarantien sowie den Gedanken, die nukleare Abrüstung und Nichtverbreitung auf der Grundlage des Völkerrechts und multilateraler Verträge voranzubringen, unterminiert und schwer beschädigt hat;
O. in der Erwägung, dass Russland atomwaffenfähige Iskander-Kurzstreckenraketen in Kaliningrad stationiert hat, um Übungen und Überflüge mit atomwaffenfähigen Systemen durchzuführen, sowie in der Erwägung, dass der Beschluss Russlands, das 2000 mit den Vereinigten Staaten abgeschlossene Abkommen über den Umgang mit Plutonium („Plutonium Disposition and Management Agreement“) auszusetzen, die Bedenken, dass sich Russland zunehmend auf Atomwaffen stützt, vergrößert haben;
P. in der Erwägung, dass die EU eine bedeutende Rolle als Partei des mit Iran vereinbarten gemeinsamen umfassenden Aktionsplans spielt, wobei sie auch der Gemeinsamen Kommission zur Überwachung der Umsetzung des Abkommens als Vollmitglied angehört;
Q. in der Erwägung, dass die DVRK am 9. September 2016 nur acht Monate nach dem letzten Test vom 6. Januar 2016 ihren fünften Atomtest durchgeführt hat; in der Erwägung, dass die DVRK mit diesem Test, den sie als „erfolgreichen Test einer Wasserstoffbombe“ deklariert hat, eindeutig gegen ihre internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Gemeinsamen Erklärung Südkoreas und Nordkoreas über die Entnuklearisierung der koreanischen Halbinsel von 1992, wonach die beiden koreanischen Staaten keine Atomwaffen entwickeln oder besitzen dürfen, verstoßen hat; in der Erwägung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und insbesondere von Atomwaffen und ihren Trägersystemen eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt; in der Erwägung, dass die DVRK 2003 ihren Austritt aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen angekündigt hat, seit 2006 Atomtests durchführt und 2009 offiziell erklärt hat, sie habe eine Atomwaffe zur Abschreckung entwickelt, wodurch sie zunehmend eine Bedrohung für ihre Nachbarn in Nordostasien sowie den Frieden und die Sicherheit in der Region und weltweit darstellt;
R. in der Erwägung, dass in der Europäischen Sicherheitsstrategie von 2003 verankert ist, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen potenziell die größte Bedrohung unserer Sicherheit darstellt und auch die Gefahr eines Wettrüstens mit Massenvernichtungswaffen vergrößert, und dass sich die EU darum bemüht, dass sich multilaterale Verträge universell durchsetzen und dass diese Verträge und ihre Kontrollmechanismen gestärkt werden; in der Erwägung, dass in der Globalen Strategie der EU von 2016 kein Bezug auf Massenvernichtungswaffen, die Nichtverbreitung von Kernwaffen und die Rüstungskontrolle enthalten ist;
S. in der Erwägung, dass die EU im Vorfeld der NVV-Überprüfungskonferenz von 2015 bedauerlicherweise keine Einigkeit über einen gemeinsamen Standpunkt zur nuklearen Abrüstung erzielen konnte und zum ersten Mal eingeräumt hat, es seien „unterschiedliche Sichtweisen“ zu den Auswirkungen des Festhaltens an Atomwaffen geäußert worden, und dass die NVV-Überprüfungskonferenz von 2015 aufgrund von Unstimmigkeiten darüber, ob die regionalen Bemühungen um die Schaffung einer massenvernichtungswaffenfreien Zone im Nahen Osten fortgesetzt werden sollen, nicht in der Lage war, sich auf ein Abschlussdokument zu einigen;
T. in der Erwägung, dass die EU sich verpflichtet hat, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um dafür zu sorgen, dass Programme zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die weltweit Besorgnis erregen, verhindert, bekämpft, eingestellt und wenn möglich generell abgeschafft werden, was in der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, deutlich zum Ausdruck kommt;
1. ist zutiefst besorgt über die Verschlechterung der regionalen und der internationalen Sicherheit, das Wiedererstarken der Rolle von Atomwaffen in diesem Zusammenhang und die mangelnde Umsetzung wirksamer Abrüstungs- und Nichtverbreitungsmaßnahmen;
2. fordert alle Atomwaffenstaaten auf, konkrete Übergangsmaßnahmen zur Reduzierung des Risikos von Detonationen von Atomwaffen zu ergreifen, indem sie unter anderem den operationellen Status von Atomwaffen absenken, diese Waffen von der Stationierung weg in die Lagerung verbringen, die Rolle von Atomwaffen in Militärdoktrinen einschränken und sämtliche Arten von Atomwaffen rasch abbauen;
3. ist zutiefst besorgt über die potenziellen Verstöße gegen den Vertrag über nukleare Mittelstreckensysteme (INF-Vertrag);
4. unterstützt das Gipfeltreffen von 2016 zur nuklearen Sicherheit, bei dem festgestellt wurde, dass der unerlaubte Handel mit und der Einsatz von nuklearem Material eine unmittelbare und ernsthafte Bedrohung der weltweiten Sicherheit darstellen, und sieht der ausnahmslosen Rückverfolgung und konkreten Sicherstellung sämtlichen waffenfähigen Materials erwartungsvoll entgegen;
5. begrüßt, dass die gemäß der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/70/33 durchgeführten Arbeiten der offenen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zum Voranbringen der multilateralen Abrüstungsverhandlungen nunmehr abgeschlossen sind; begrüßt die im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe (A/71/371) abgegebene und mit großer Unterstützung am 19. August 2016 angenommene Empfehlung an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, 2017 eine allen Staaten offenstehende Konferenz einzuberufen, auf der über ein rechtsverbindliches Instrument zum Verbot von Atomwaffen mit dem Ziel ihrer völligen Beseitigung verhandelt werden soll; weist darauf hin, dass hiermit die im NVV genannten Nichtverbreitungs- und Abrüstungsziele und -verpflichtungen gestärkt werden und ein Beitrag zur Schaffung der Voraussetzungen für globale Sicherheit und für eine atomwaffenfreie Welt geleistet wird;
6. ersucht die Mitgliedstaaten der EU, die Einberufung einer solchen Konferenz im Jahr 2017 zu unterstützen und sich konstruktiv an den Verhandlungen zu beteiligen, und fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin Federica Mogherini und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, einen konstruktiven Beitrag zu den Beratungen auf dieser Konferenz zu leisten;
7. erinnert an den 20. Jahrestag der Eröffnung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) zur Unterzeichnung am 23. September 1996 und betont, dass ein universeller und international und wirksam verifizierbarer Vertrag über einen Teststopp die beste Möglichkeit ist, Detonationen bei Atomwaffentests und andere nukleare Detonationen zu verhindern;
8. fordert die in Anhang II des CTBT aufgelisteten verbleibenden Staaten, deren Ratifizierung für sein Inkrafttreten erforderlich ist, nachdrücklich auf, den Vertrag dringendst zu unterzeichnen, damit dieses grundlegende internationale Instrument unverzüglich umfassende Rechtswirkung erlangen kann, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme der Resolution 2310 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen;
9. bekundet seine Anerkennung der bedeutenden Fortschritte, die die CTBTO-Vorbereitungskommission bei der Vervollständigung und bei der Anwendung ihres wirksamen internationalen Überwachungssystems erzielt hat, das auch ohne das Inkrafttreten des Vertrags zur regionalen Stabilität beiträgt, da das System eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme darstellt, die Regelungen über die nukleare Nichtverbreitung und Abrüstung stärkt und den Staaten zusätzlichen wissenschaftlichen und zivilen Nutzen bringt; ist davon überzeugt, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission auch in der Zukunft mit Finanzbeiträgen von Staaten rechnen kann, damit sie das Überwachungssystem weiter anwenden kann;
10. legt den Atommächten nahe, jegliche weitere auf dem Einsatz ihres nuklearen Potenzials beruhende Planung einzustellen; fordert eine Vertiefung des Dialogs mit allen Atommächten im Bestreben um eine gemeinsame Agenda, die auf eine schrittweise Verringerung des Bestands an nuklearen Sprengköpfen abzielt; unterstützt insbesondere die Maßnahmen der Vereinigten Staaten und Russlands zur Reduzierung ihrer stationierten Kernwaffen, wie es im neuen START-Vertrag vereinbart wurde;
11. stellt fest, dass der Abbau aller nuklearen Kurzstrecken- und Theaterwaffen und aller ausgewiesenen substrategischen nuklearen Sprengköpfe in Europa einen positiven Beitrag zur Schaffung der Voraussetzungen für den Aufbau weiterer atomwaffenfreier Zonen und zur Erfüllung der Nichtverbreitungs- und Abrüstungsverpflichtungen des NVV leisten und somit einen Präzedenzfall für die künftige nukleare Abrüstung schaffen könnte;
12. fordert die Schaffung kernwaffenfreier Zonen als positiven Schritt hin zu einer kernwaffenfreien Welt; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass eine kernwaffenfreie Zone im Nahen Osten von entscheidender Bedeutung für einen dauerhaften und umfassenden Frieden in der Region wäre; bekundet in diesem Zusammenhang seine große Enttäuschung darüber, dass 2012 die im NVV vorgesehene Konferenz über die Schaffung einer massenvernichtungswaffenfreien Zone im Nahen Osten nicht stattgefunden hat;
13. unterstützt weitere Bemühungen, das Mandat der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu stärken, einschließlich der Anstrengungen, den Zusatzprotokollen zu den Sicherheitsabkommen der IAEO allgemeine Gültigkeit zu verleihen, und andere Schritte zur Entwicklung vertrauensbildender Maßnahmen;
14. vertritt die Ansicht, dass der gemeinsame umfassende Aktionsplan (JCPOA), auch bekannt als Atomabkommen mit dem Iran, für die multilaterale Diplomatie und insbesondere die europäische Diplomatie eine bemerkenswerte Errungenschaft darstellt und nicht nur eine deutliche Verbesserung der Beziehungen zwischen der EU und dem Iran ermöglichen, sondern auch zur Förderung der Stabilität in der gesamten Region beitragen sollte; vertritt die Ansicht, dass es nun an allen Seiten liegt, die strikte und vollständige Umsetzung des Aktionsplans sicherzustellen; ist erfreut über die Einrichtung der Gemeinsamen Kommission, die sich aus Vertretern des Iran und der E3/EU+3 (China, Frankreich, Deutschland, Russische Föderation, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten), zusammen mit der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin zusammensetzt; sagt der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin in ihrer Rolle als Koordinatorin der im Rahmen des JCPOA eingerichteten Gemeinsamen Kommission seine volle Unterstützung zu und ist der Ansicht, dass es nach wie vor von größter Bedeutung ist, den gemeinsamen umfassenden Aktionsplan strikt und vollständig umzusetzen;
15. verurteilt die jüngsten Atomversuche der Demokratischen Volksrepublik Korea und deren Ablehnung der verschiedenen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, darunter zuletzt der Resolution 2070 vom 2. März 2016; fordert die DVRK nachdrücklich auf, von weiteren provokativen Handlungen abzusehen, indem sie ihre Nuklear- und Raketenprogramme vollständig, überprüfbar und unumkehrbar aufgibt, alle damit zusammenhängenden Aktivitäten beendet und allen ihren internationalen Verpflichtungen, darunter die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Gouverneursrats der IAEO sowie weitere internationale Vorschriften über die Abrüstung und Nichtverbreitung, unverzüglich und ausnahmslos nachkommt und wieder an den Verhandlungstisch zurückkehrt; fordert die DVRK auf, den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren; bekräftigt seinen Wunsch nach einer diplomatischen und politischen Lösung der Atomwaffenfrage in Bezug auf die DVRK; fordert China als ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, permanenten Druck auf die DVRK auszuüben;
16. begrüßt die Einbeziehung von Klauseln zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen in Abkommen der EU mit Drittstaaten und in Aktionspläne; weist darauf hin, dass solche Maßnahmen von ausnahmslos allen EU-Partnerländern umgesetzt werden müssen;
17. begrüßt die Präsentation der Globalen Strategie der EU und fordert den EAD nachdrücklich auf, die EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen von 2003 und die Neuen Handlungslinien von 2009 als anknüpfende Maßnahme zur Globalen Strategie zu aktualisieren und auszuweiten und dabei den vorstehend ausgeführten Fragen und Problemen Rechnung zu tragen, damit die EU bei der Stärkung und Förderung von multilateralen Abkommen über die nukleare Abrüstung und Nichtverbreitung zu einer treibenden Kraft werden kann;
18. begrüßt, dass sich das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung und andere Organisationen der Zivilgesellschaft und Denkfabriken regelmäßig mit diesen Themen auseinandersetzen, und fordert das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung auf, seine Agenda auszuweiten und Abrüstungserwägungen denselben Stellenwert einzuräumen;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen, der Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen sowie dem Generaldirektor der IAEO zu übermitteln.