ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage im Nordirak und in Mossul
24.10.2016 - (2016/2956(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Lars Adaktusson, Cristian Dan Preda, Elmar Brok, Esther de Lange, György Hölvényi, Michèle Alliot-Marie, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska im Namen der PPE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-1159/2016
B8-1166/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage im Nordirak und in Mossul
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage im Irak[1], vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur IS-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten[2] (insbesondere Ziffer 4), vom 27. November 2014 zum Irak: Entführung und Misshandlung von Frauen[3], vom 12. Februar 2015 zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS[4] (insbesondere Ziffer 27), vom 12. März 2015 zu insbesondere gegen Assyrer gerichteten Angriffen und Entführungen durch ISIS/Da'ish in jüngster Zeit im Nahen Osten[5] (insbesondere Ziffer 2, 5 und 8), vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[6] (insbesondere Ziffer 129 und 211), vom 12. März 2015 zu den Prioritäten der EU für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015[7] (insbesondere Ziffer 66 und 67), vom 30. April 2015 zur Zerstörung von Kulturstätten durch den ISIS/Da‘isch[8], vom 30. April 2015 zu der Verfolgung von Christen in der Welt, in Verbindung mit der Ermordung von Studenten in Kenia durch die Terrorgruppe Al-Schabab[9], und vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten[10] (insbesondere Ziffer 11, 12 und 14),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Mai 2016 zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch Da‘esch, vom 14. Dezember 2015 zu Irak, vom 16. März 2015 zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch ISIL/Da‘sh, vom 20. Oktober 2014 zur ISIL/Da‘ish-Krise in Syrien und Irak, vom 30. August 2014 zu Irak und Syrien, vom 14. April 2014 und vom 12. Oktober 2015 zu Syrien und vom 15. August 2014 zu Irak,
– unter Hinweis beispielsweise auf die Leitlinien der Union zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die Leitlinien der EU zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts, die Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, die Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern in Bezug auf Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte, die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes, die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zum Irak und zu Syrien,
– unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates am 27. Januar 2016 angenommene Resolution 2091 (2016) zu dem Thema „Auswärtige Kämpfer in Syrien und im Irak“,
– unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Irak, insbesondere die Resolution 2299 (2016) und 2249 (2015), in der die jüngsten Terrorangriffe des IS verurteilt werden,
– unter Hinweis auf die Behandlung des von Irak eingereichten Berichts („Consideration of the report submitted by Iraq“) des VN-Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminierung vom 2. Oktober 2013, die abschließenden Bemerkungen zu dem Bericht des Irak („Concluding observations on the report by Iraq“) des VN-Ausschusses für die Rechte des Kindes vom 3. März 2015, die abschließenden Bemerkungen zu dem von Irak eingereichten Bericht („Concluding observations on the report submitted by Iraq“) des VN-Ausschusses über das Verschwindenlassen vom 13. Oktober 2015, die abschließenden Bemerkungen zu dem Bericht des Irak („Concluding observations on the report by Iraq“) des VN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 27. Oktober 2015 und die abschließenden Bemerkungen zu Irak („Concluding observations on Iraq“) des VN-Ausschusses für Menschenrechte vom 3. Dezember 2015,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Operation zur Befreiung der Stadt Mossul vom IS begonnen hat und dass alle ungelösten Streitigkeiten über interne Grenzen im Nordirak von den militärischen Akteuren, die den IS bekämpfen, und der Völkergemeinschaft insgesamt gelöst werden müssen, weil andernfalls der Wiederaufbau des Gebietes und die Repatriierung der vertriebenen Einwohner verhindert und damit die künftige Existenz schutzbedürftiger Minderheiten in dem Gebiet gefährdet sein könnte;
B. in der Erwägung, dass die Ninive-Ebene, Tal Afar und Sindschar und die gesamte Region die angestammte Heimat von Christen (Chaldäern/syrischen Christen/Assyrern), Jesiden, sunnitischen und schiitischen Arabern, Kurden, Schabak, Turkmenen, Kakai, Sabiern/Mandäern und anderen Volksgruppen ist, in der sie bis zu Beginn dieses Jahrhunderts und vor der Besetzung großer Teile der Region durch den IS 2014 jahrhundertelang im Geiste eines allgemeinen Pluralismus, der Stabilität, und kommunaler Zusammenarbeit lebten, obwohl es auch Zeiten der Gewalt von außen und der Verfolgung gab;
C. in der Erwägung, dass im Irak 2003 über 1,5 Millionen Christen lebten, von denen jedoch heute weniger als 200 000 – 350 000 übrig geblieben sind, die oft in Armut und Unsicherheit leben;
D. in der Erwägung, dass den Christen und anderen Minderheiten im Irak und im Nahen und Mittleren Osten traditionell eine große gesellschaftliche Bedeutung zukam, da sie maßgeblich zur politischen Stabilität beitrugen, und die Auslöschung dieser Minderheiten zur weiteren Destabilisierung der Region beitragen wird;
E. in der Erwägung, dass das Parlament am 4. Februar 2016 festgestellt hat, dass „der sogenannte IS an Christen und Jesiden und anderen religiösen und ethnischen Minderheiten, die nicht mit seiner Auslegung des Islams einverstanden sind, Völkermord verübt“ und „dass die Verfolgung, die Gräueltaten und die internationalen Verbrechen als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu gelten haben“;
F. in der Erwägung, dass der Europarat, das US-amerikanische Außenministerium, der US-Kongress, das Parlament des Vereinigten Königreichs, das australische Parlament und andere Nationen und Institutionen dem Europäischen Parlament beigepflichtet und festgestellt haben, dass es sich bei den gegen religiöse und ethnische Minderheiten gerichteten Gräueltaten des IS unter anderem um Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord handelt;
G. in der Erwägung, dass das Parlament die Völkergemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten aufgefordert hat, für all jene, die gezwungen waren, ihre Heimat zu verlassen, oder vertrieben wurden, die notwendigen Sicherheitsbedingungen und Zukunftsaussichten zu schaffen, damit sie ihr in Artikel 13 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 12 Absatz 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verbrieftes Recht auf Rückkehr in ihr Land so bald wie möglich wahrnehmen können, ihre Wohnungen, Grundstücke und Besitztümer, ihr sonstiges Eigentum sowie ihre Kirchen und religiösen und kulturellen Stätten zu erhalten und ihnen Zukunftsaussichten und die Möglichkeit zu bieten, ein Leben in Sicherheit und Würde zu führen und als gleichberechtigte Bürger die gesellschaftliche, wirtschaftliche, kulturelle und politische Realität ihres eigenen Landes mitzugestalten;
H. in der Erwägung, dass es durch die Befreiung Nordiraks vom IS erneut zu größeren Vertreibungswellen und Migrationsströmen kommen könnte, in deren Folge die endgültige Abwanderung der Christen nach Angaben führender Religionsvertreter ein sehr wahrscheinliches Szenario ist, sollte es kein abgestimmtes humanitäres Vorgehen mit der Beteiligung religiöser Hilfsorganisationen geben;
I. in der Erwägung, dass das Parlament es für wichtig erachtet, dass die Völkergemeinschaft all jenen, die von dem sogenannten IS und anderen terroristischen Organisationen im Nahen Osten bedrängt werden, wie ethnische und religiöse Minderheiten, nach internationalem Recht Schutz und Unterstützung, unter anderem militärischen Schutz, bietet und dass diese Gruppen an künftigen dauerhaften politischen Lösungen mitwirken;
J. in der Erwägung, dass das Parlament es für wichtig erachtet, dass für Chaldäer/syrische Christen/Assyrer und andere gefährdete Gruppen in der irakischen Ninive-Ebene – in der traditionell immer viele ethnische und religiöse Minderheiten vertreten waren und friedlich nebeneinander gelebt haben – ein sicherer Zufluchtsort geschaffen wird;
K. in der Erwägung, dass nach der Resolution 60–/1 (2005) der Generalversammlung der Vereinten Nationen jeder einzelne Staat die Verantwortung für den Schutz seiner Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit trägt;
L. in der Erwägung, dass Artikel 2 der irakischen Verfassung das uneingeschränkte Recht aller Menschen auf Glaubensfreiheit und auf freie Religionsausübung garantiert;
M. in der Erwägung, dass Artikel 125 der irakischen Verfassung den verschiedenen Nationalitäten wie Turkmenen, Chaldäern, Assyrern und allen anderen Bevölkerungsgruppen administrative, politische, kulturelle Rechte sowie das Recht auf Bildung garantiert;
N. in der Erwägung, dass die militärischen Akteure den IS im Nordirak in einer abgestimmten Operation mit den irakischen Sicherheitskräften, den Peschmerga-Kämpfern der kurdischen Regionalregierung und einheimischen lokalen Sicherheitstruppen mit einem nationalen Sicherheitsauftrag weiter zurückdrängen;
O. in der Erwägung, dass die Repatriierung der einheimischen Bevölkerung der Ninive-Ebene sowie von Tal Afar und Sindschar in ihre angestammte Heimat und die Wiederbelebung der Wirtschaft dieser Gemeinschaften in einem Maße, das den verschiedenen Ethnien und Glaubensgemeinschaften eine prosperierende Zukunft ermöglicht, zur Stabilität Iraks und zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Völkergemeinschaft beiträgt;
P. in der Erwägung, dass die grundlegenden Menschenrechte einschließlich der Eigentumsrechte der einheimischen Bevölkerung der Ninive-Ebene sowie von Tal Afar und Sindschar dadurch wiederhergestellt und gewahrt würden, dass diesen Volksgemeinschaften die lokale Selbstbestimmung und Schutz im Rahmen der Republik Irak gewährt würde;
Q. in der Erwägung, dass sich mehrere führende Vertreter der Christen (Chaldäer/syrischen Christen/Assyrer), Jesiden und Turkmenen für eine autonome Verwaltungsregion einschließlich der Ninive-Ebene, Tal Afars und Sindschars ausgesprochen haben;
R. in der Erwägung, dass der irakische Ministerpräsident Haider Al-Abadi am 15. April 2015 erklärt hat, das Land werde auseinanderbrechen, wenn es nicht dezentralisiert werde, und er sehe keinen Grund, die Dezentralisierung einzuschränken;
1. sagt der Republik Irak und ihrer Bevölkerung seine Unterstützung für die Anerkennung einer politisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich langfristig lebensfähigen Provinz in der Ninive-Ebene und den Regionen Tal Afar und Sindschar zu, mit der den rechtmäßigen Forderungen der einheimischen Bevölkerung nach Selbstbestimmung entsprochen wird;
2. betont, dass das Recht der vertriebenen einheimischen Völker der Ebene von Ninive-Ebene und den Regionen Tal Afar und Sindschar – von denen viele als Binnenvertriebene im Irak leben – auf Rückkehr in ihre angestammte Heimat eine politische Priorität der irakischen Regierung sein sollte, die von der EU einschließlich ihrer Mitgliedstaaten und der Völkergemeinschaft unterstützt wird;
3. hebt hervor, dass die grundlegenden Menschenrechte der einheimischen Völker der Ninive-Ebene und der Regionen Tal Afar und Sindschar bei deren Rückkehr in ihre Heimat mit der Unterstützung der Regierung der Republik Irak und der kurdischen Regionalregierung uneingeschränkt geachtet werden sollten, einschließlich ihrer Eigentumsrechte, die Vorrang vor etwaigen vermögensrechtlichen Forderungen Dritter haben sollten;
4. betont, dass die einheimischen Bevölkerungsgruppen der Ninive-Ebene und der Regionen Tal Afar und Sindschar – Christen (Chaldäer/syrische Christen/Assyrer), Jesiden, Turkmenen und andere – ein Recht auf Sicherheit, Schutz und Selbstbestimmung innerhalb der föderalen Struktur der Republik Irak haben;
5. fordert die irakische Regierung und die kurdische Regionalregierung sowie die EU und ihre Mitgliedstaaten, die Völkergemeinschaft und die internationalen Akteure nachdrücklich auf, die territoriale Integrität und die Sicherheit der Ninive-Ebene und der Regionen Tal Afar und Sindschar zu gewährleisten;
6. fordert die irakische Regierung und deren internationale Partner nachdrücklich auf, sich vorrangig um eine friedliche Lösung der Fragen im Zusammenhang mit den umstrittenen internen Grenzen in der Republik Irak zu bemühen;
7. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten, die Allianz gegen den IS, die Völkergemeinschaft und die internationalen Akteure auf, mit der nationalen Regierung und den regionalen Regierungen des Iraks auf eine dauerhafte Sicherheit in der Ninive-Ebene sowie in Tal Afar und Sindschar hinzuarbeiten;
8. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie die Vereinten Nationen und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit der nationalen Regierung und den regionalen Regierungen der Republik Irak und allen beteiligten nationalen und internationalen Akteuren zusammenzuarbeiten, um die friedliche Rücksiedlung der einheimischen Völker aus der Ninive-Ebene und den Regionen Tal Afar und Sindschar, die derzeit als Binnenvertriebene oder anderswo als Flüchtlinge oder Asylbewerber leben, in ihre angestammte Heimat zu überwachen;
9. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie die Vereinten Nationen und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit der nationalen Regierung und den regionalen Regierungen der Republik Irak einschließlich der kurdischen Regionalregierung zusammenzuarbeiten, um die Ninive-Ebene, Tal Afar und Sindschar als unangefochtene Gebiete zu etablieren, die politisch von den einheimischen Völkern und Gemeinschaften der Region vertreten werden; betont, dass die künftigen Regierungen der Ninive-Ebene und der Regionen Sindschar und Tal Afar fachliches Know-how brauchen, und hebt hervor, dass die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Völkergemeinschaft besondere Schulungen anbieten müssen;
10. fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Völkergemeinschaft auf, die irakische Regierung dabei zu unterstützen, gemäß ihrem Kabinettsbeschluss vom 21. Januar 2014 eine Provinz in der Ninive-Ebene zu gründen, das Land weiter zu dezentralisieren, indem auch Tal Afar und Sindschar zu einzelnen Provinzen werden, und die neuen Provinzregierungen dabei zu unterstützen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen und damit den rechtmäßigen Forderungen der einheimischen Bevölkerung nach Selbstbestimmung nachzukommen;
11. fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, lokale Sicherheitstruppen auf die Liste der Kräfte zu setzen, die Hilfsleistungen beziehen dürfen; vertritt die Überzeugung, dass zu den lokalen Sicherheitstruppen auch lokale Kräfte gehören sollten, die sich verpflichtet haben, die äußerst gefährdeten ethnischen und religiösen Minderheiten in der Ninive-Ebene, in Tal Afar, Sindschar und anderswo vor der Bedrohung durch Dschihadisten und Salafisten zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, die lokalen Sicherheitstruppen für den langfristigen Schutz ihrer Heimatregionen mit Versorgungsleistungen zu unterstützen;
12. fordert die irakische Regierung nachdrücklich auf, mit Unterstützung der EU und ihrer Mitgliedstaaten Mittel zur Minenräumung in den zuvor vom IS besetzten Gebieten bereitzustellen und in Zusammenarbeit mit den örtlichen Räten, die die Minderheiten vertreten, für eine funktionierende Koordinierung zu sorgen und Verzögerungen vorzubeugen, die eine Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen verhindern würden;
13. fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Völkergemeinschaft nachdrücklich auf, sich intensiver um die Bewältigung der humanitären Herausforderungen zu kümmern, vor denen die irakische Bevölkerung, insbesondere Kinder, ältere Menschen, schwangere Frauen und andere schutzbedürftige Menschen, steht, und fordert alle Betroffenen nachdrücklich auf, die Leistung humanitärer Hilfe nicht zu behindern; betont, dass es in der Ninive-Region während der Befreiungsoperation groß angelegter humanitärer Maßnahmen bedarf; weist erneut darauf hin, dass religiöse Hilfsorganisationen in abgestimmte humanitäre Maßnahmen, vor allem für vertriebene ethnische und religiöse Minderheiten, eingebunden werden sollten;
14. hebt die Bedeutung von Mossul für den gesamten Irak hervor und fordert die irakische Regierung nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Minderheiten in einer neuen Stadtregierung von Mossul vertreten sind; vertritt die Ansicht, dass die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen davon abhängen wird, wie stabil die neue Regierung ist; unterstreicht das Recht der Minderheiten auf politische Teilhabe und Wiederherstellung ihrer Eigentumsrechte; vertritt die Auffassung, dass es in der Region ausgewogener Medien bedarf, damit eine friedliche Entwicklung unterstützt und die dschihadistisch-salafistische Ideologie nicht weiter verbreitet wird, wenn Mossul nicht mehr vom IS besetzt ist; fordert, dass Projekte zur Förderung gemäßigter Medien und zum Vorgehen gegen Hetze unterstützt werden;
15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Repräsentantenrat des Iraks, der Regionalregierung von Kurdistan und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2014)0171.
- [2] Angenommene Texte, P8_TA(2014)0027.
- [3] Angenommene Texte, P8_TA(2014)0066.
- [4] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0040.
- [5] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0071.
- [6] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0076.
- [7] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0079.
- [8] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0179.
- [9] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0178.
- [10] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0051.