ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage im Nordirak und in Mossul
24.10.2016 - (2016/2956(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Bodil Valero, Barbara Lochbihler, Alyn Smith, Ernest Maragall, Jean Lambert, Rebecca Harms im Namen der Verts/ALE-Fraktion
B8-1169/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage im Nordirak und in Mossul
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Irak, insbesondere die Entschließungen vom 12. Februar 2015[1], 27. November 2014[2], 18. September 2014[3] und 17. Juli 2014[4],
– unter Hinweis auf die Äußerungen der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin, Federica Mogherini, in der gemeinsamen Pressekonferenz im Anschluss an die zweite Tagung des Kooperationsrates EU-Irak im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens (PKA) zwischen der EU und Irak mit dem irakischen Außenminister Ibrahim al-Jaafari am 18. Oktober 2016,
– unter Hinweis auf die Äußerungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechte Binnenvertriebener, Chaloka Beyani, vom 19. Oktober 2016,
– unter Hinweis auf den am 18. Oktober 2016 von Amnesty International veröffentlichten Bericht „Punished for Daesh’s crimes: Displaced Iraqis abused by militias and government forces“ [Für die Verbrechen des IS bestraft: Vertriebene Iraker werden von Milizen und staatlichen Streitkräften misshandelt],
– unter Hinweis auf die Leitgrundsätze der Vereinten Nationen betreffend Binnenvertreibung von 1948;
– unter Hinweis auf internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen, wie etwa das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (2. Teil), das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I), das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
– unter Hinweis auf das Ministertreffen vom 20. Oktober 2016 in Paris für die Stabilisierung von Mossul, an dem 22 Staaten, die Vereinten Nationen, die EU und die Arabische Liga teilnahmen und das von Frankreich und dem Irak gemeinsam geleitet wurde und dessen Ziel es war, einen Plan zu erstellen, um die Zivilbevölkerung zu schützen, Hilfsgüter zu verteilen und sich mit Fragen zur Verwaltungsordnung in den vom IS zurückeroberten Gebieten zu befassen,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Militäroffensive zur Rückeroberung von Mossul aus der Hand der Streitkräfte des IS, die die Stadt seit 2014 besetzt halten, am 17. Oktober 2016 begonnen hat und dass etwa eine Million Zivilisten immer noch in der Stadt eingeschlossen sind; in der Erwägung, dass es sich bei Mossul um die letzte große Stadt des Iraks handelt, die sich noch in der Hand des IS befindet, wobei Mossul etwa fünfmal so groß ist wie jede andere Stadt, die der IS jemals erobert hat, und dass die Offensive zur Rückeroberung von Mossul vermutlich die größte Schlacht sein wird, die seit der von den USA angeführten Eroberung des Iraks 2003 in dem Land stattgefunden hat;
B. in der Erwägung, dass die Befreiung von Mossul von entscheidender Bedeutung für die Zukunft von vielen der angestammten Bewohner der Region ist, vor allem von Bevölkerungsgruppen wie den Christen (Chaldäer/syrische Christen/Assyrer), Jesiden, Turkmenen, Schabak, Kakai und Schiiten;
C. in der Erwägung, dass die EU an der Koalition für humanitäre Hilfe und Stabilisierungshilfe beteiligt ist und bislang humanitäre Hilfsgüter im Wert von 134 Millionen EUR an den Irak geliefert hat, von denen Güter im Wert von 50 Millionen EUR für Mossul bestimmt waren;
D. in der Erwägung, dass der IS Mossul, die zweitgrößte und früher durch die größte Vielfalt der Einwohner gekennzeichnete Stadt des Iraks, von der Außenwelt abgeschnitten hat, indem er Satellitenfernsehen und Internet, Musik, Filme, Bücher und alles, was der offiziellen militanten Ideologie zuwiderläuft, verboten hat sowie die Nutzung von Kraftwagen nur noch Kämpfern gestattet und kürzlich Maßnahmen ergriffen hat, um die Mobiltelefone der Bürger einzuziehen; in der Erwägung, dass Bewohner, denen es in jüngster Zeit gelungen ist, zu entkommen, berichten, dass die Menschen hungerten und verzweifelt auf Befreiung warteten;
E. in der Erwägung, dass das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) der Vereinten Nationen bisher mehr als 5 000 Binnenvertriebene registriert hat, dass die Vereinten Nationen aber davor warnen, dass in den nächsten Tagen möglicherweise eine Million Menschen die Flucht antreten werden, was zu einer ernsten humanitären Krise führen würde;
F. in der Erwägung, dass Zehntausende Soldaten an der Offensive gegen den IS beteiligt sind, während angenommen wird, dass sich in und um Mossul beinahe 6 000 Kämpfer des IS befinden; in der Erwägung, dass die Militärallianz aus Regierungstruppen des Iraks, kurdischen Peschmerga, Soldaten der internationalen Koalition (Amerikaner und einige Franzosen) und schiitischen Milizen sowie aus örtlichen sunnitischen Stammesangehörigen und Dutzenden anderer kleiner Milizen, die zum Teil von den Türken ausgebildet wurden, besteht; in der Erwägung, dass es vermutlich Wochen oder gar Monate dauern wird, bis Mossul fällt;
G. in der Erwägung, dass die Anwesenheit von türkischen Truppen im Nordirak und das Beharren von Präsident Erdogan darauf, dass die Türkei an der Rückeroberung von Mossul beteiligt sein soll, die Spannungen zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen in der Region verschärft hat;
H. in der Erwägung, dass die schiitischen Milizen der al-Haschd asch-Schaʿbī und die kurdischen Peschmerga zwar zugesagt haben, nicht ins Stadtzentrum vorzudringen, dass aber die Beteiligung von so vielen Akteuren die Umsetzung der Befehlskette und der Stabilisierungspläne für die Zeit nach dem Konflikt äußerst schwierig macht; in der Erwägung, dass die Parteien noch keine politische Einigung über eine Regierungsform für die Zeit nach dem Konflikt und den Wiederaufbau der Stadt erzielt haben, was einen wesentlichen Anlass für Spannungen direkt nach dem Ende der Kämpfe darstellen könnte und die Stärke der irakischen Zentralregierung auf die Probe stellen wird;
I. in der Erwägung, dass der bewaffnete Konflikt im Irak katastrophale Folgen für die Zivilbevölkerung hat; in der Erwägung, dass der IS Verstöße gegen das Völkerrecht begangen hat und zum Beispiel in den von ihm beherrschten Gebieten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und in anderen Regionen des Iraks verheerende Bombenanschläge und andere Attentate begangen hat;
J. in der Erwägung, dass seit Mitte 2014 Zehntausende von Irakern zudem von irakischen Regierungstruppen, den Peschmerga und Milizen vertrieben wurden und dass vielen eine Rückkehr in ihre Heimat angeblich aus Sicherheitsgründen nicht gestattet wird und sie in ihrer Freizügigkeit willkürlich und in diskriminierender Weise eingeschränkt sind; in der Erwägung, dass diese Menschen oft in Lagern leben müssen, wo sie praktisch keine Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, und grundlegende Dienstleistungen kaum zugänglich sind;
K. in der Erwägung, dass in der Vergangenheit Tausende Männer und Jungen, die sich auf der Flucht aus den vom IS beherrschten Gebieten befanden, von Sicherheitskräften oder Milizen unter dem Verdacht, dass sie Verbindungen zum IS unterhalten könnten, festgehalten wurden, und dass einige von ihnen außergerichtlichen Hinrichtungen zum Opfer gefallen sind, während über das Schicksal anderer nichts bekannt ist und Befürchtungen hinsichtlich ihres Lebens und ihrer Sicherheit bestehen;
L. in der Erwägung, dass an Übergriffen beteiligte überwiegend schiitische Milizen von den irakischen Behörden lange mit Geld und Waffen unterstützt wurden, bis sie offiziell im Februar 2016 Teil der irakischen Streitkräfte wurden;
M. in der Erwägung, dass die Verantwortung der Regierung für diese Übergriffe nicht außer Acht gelassen werden darf; in der Erwägung, dass zudem die irakischen Gerichte in der Vergangenheit häufig erzwungene „Geständnisse“ herangezogen haben, um Angeklagte in offensichtlich unfairen Verhandlungen zu verurteilen, wobei in vielen Fällen die Todesstrafe verhängt wurde; in der Erwägung, dass im Jahr 2016 bisher etwa 90 Hinrichtungen durchgeführt wurden, die hauptsächlich aufgrund von Anklagen im Zusammenhang mit Terrorismus verhängt wurden; in der Erwägung, dass Dutzende von Todesurteilen ausgesprochen wurden und etwa 3 000 Menschen auf ihre Hinrichtung warten;
N. in der Erwägung, dass Berichten zufolge der IS seit Beginn der Schlacht um Mossul 2894 Männer und Jungen festgehalten und getötet hat; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen Berichte prüfen, wonach in einem Dorf 40 Menschen von IS‑Kämpfern erschossen wurden;
O. in der Erwägung, dass IS‑Kämpfer in einem offensichtlichen Versuch, die Aufmerksamkeit von Mossul abzulenken, Regierungsgebäude in der irakischen Stadt Kirkuk angegriffen und Berichten zufolge in Privathäusern und Moscheen in der Stadt zivile Geiseln genommen haben;
1. weist darauf hin, dass die Rückeroberung von Mossul über Monate sorgfältig vorbereitet wurde; hebt jedoch hervor, dass alles getan werden muss, um so furchtbare Übergriffe, wie sie in Falludscha und anderen Teilen des Iraks im Verlauf der Kämpfe zwischen Regierungstruppen und dem IS geschehen sind, zu verhindern;
2. verleiht seiner Zuversicht Ausdruck, dass die irakischen Behörden die Milizen wirksam unter ihren Befehl stellen werden, dass Truppenangehörige, die in der Vergangenheit an Übergriffen beteiligt waren, nicht an dem Angriff auf Mossul beteiligt sein werden, und dass alle an dem Konflikt Beteiligten Maßnahmen ergreifen werden, um Opfer unter der Zivilbevölkerung während des Angriffs auf Mossul zu verhindern, auch im Hinblick darauf, dass der IS Zivilisten als menschliche Schutzschilde benutzen könnte;
3. fordert die irakischen und kurdischen Behörden, die an der Planung der Militäroperation beteiligt sind, dazu auf, sicherzustellen, dass Zivilisten, die sich auf der Flucht vor den Kämpfen befinden, eine sichere Reiseroute angewiesen wird;
4. nimmt die dringende Warnung des Koordinators für humanitäre Hilfe der Vereinten Nationen zur Kenntnis, dass nicht die erforderlichen Mittel vorhanden sind, um der aufgrund der Offensive von Mossul zu erwartenden humanitären Notlage nie dagewesenen Ausmaßes zu begegnen; begrüßt das Engagement der EU im Irak, insbesondere ihre bisherigen Anstrengungen im Bereich der humanitären Hilfe und bei der Entfernung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), die von großer Bedeutung für eine baldige Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen sein werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten dennoch dringend auf, ihre Maßnahmen zur Stabilisierung der befreiten Gebiete zu intensivieren;
5. verleiht seiner schweren Bedenken nicht nur über die unmittelbaren Folgen der Schlacht um Mossul für die Zivilbevölkerung Ausdruck, sondern auch über die danach zu erwartende Lage angesichts der seit langem andauernden Konflikte zwischen der irakischen Regierung, der kurdischen Regionalregierung und den Minderheiten unter anderem über die Binnenaufteilung der irakischen Regionen ;
6. fordert alle an der Koalition gegen den IS Beteiligten auf, zusammenzuarbeiten, um die Fähigkeit des Staates aufrechtzuerhalten und zu verbessern, Rechtsstaatlichkeit und öffentliche Ordnung zu schützen, und nicht der Versuchung zu erliegen, alte Rechnungen zu begleichen, religiöse oder ethnische Vorurteile anzuheizen oder Veränderungen der geopolitischen Ordnung zu bewirken;
7. befürwortet entschieden die Forderung der Konferenz von Paris nach einem umfassenden politischen „Übereinkommen zwischen der irakischen Staatsführung und den Akteuren vor Ort, um eine verbesserte Regierungsführung in Mossul und seiner Umgebung sicherzustellen, die integrativ ausgerichtet ist, die vielfältige Zusammensetzung der Bevölkerung respektiert und eine friedliche Koexistenz gewährleistet“; hebt insbesondere hervor, dass alle ethnischen Minderheiten – die unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit alle denselben Problemen hinsichtlich ihrer Sicherheit und der Wahrung ihrer Rechte gegenüberstehen – an den Verhandlungen beteiligt werden müssen und dass eine neue Verwaltungsstruktur geschaffen werden muss; vertritt die Ansicht, dass die Zukunft dieser Minderheiten und die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen davon abhängen wird, wie stabil die neue Regierung vor Ort ist;
8. fordert die irakische Regierung auf, die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen zu fördern und ihre Grundrechte, darunter auch ihre Eigentumsrechte, uneingeschränkt zu achten;
9. begrüßt den Plan der irakischen Regierung, Verwaltungsreformen durchzuführen und einen Prozess der nationalen Versöhnung einzuleiten, da beides von wesentlicher Bedeutung ist, um den Wünschen des irakischen Volkes gerecht zu werden und die Einheit des Iraks zu wahren;
10. fordert die irakischen Behörden auf, sicherzustellen, dass Häftlinge, auch Personen, die nach ihrer Flucht aus Gebieten unter der Herrschaft des IS für eine Sicherheitsüberprüfung festgehalten werden und die begründeterweise offensichtlich strafrechtlich relevanter Vergehen verdächtigt werden, unverzüglich der zivilen Gerichtsbarkeit übergeben werden, die gemäß den Vorschriften des Völkerrechts und den Standards für eine faires Gerichtsverfahren gegen sie ermitteln und sie strafrechtlich verfolgen oder aber freilassen kann;
11. fordert die irakischen Behörden auf, dem Verschwindenlassen, den Folterungen, den außergerichtlichen Hinrichtungen und den willkürlichen Inhaftierungen ein Ende zu setzen, die hierfür Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und Maßnahmen zu ergreifen, um eine tatsächliche Befehlsgewalt der irakischen Streitkräfte über die paramilitärischen Milizen sicherzustellen und wirksame Aufsichts- und Rechenschaftsverfahren unter der Beteiligung ziviler Gremien zu schaffen;
12. fordert die irakische Regierung auf, die Untersuchungsergebnisse des am 5. Juni 2016 vom Ministerpräsidenten eingesetzten Ausschusses zur Untersuchung von Übergriffen im Zusammenhang mit den Militäroperationen zur Rückeroberung von Falludscha und seiner Umgebung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; fordert die Regierung zudem auf, sicherzustellen, dass alle Belege, die dieser Ausschuss und der durch den Gouverneur von Anbar eingesetzte Ausschuss, der seine Untersuchungsergebnisse am 11. Juni 2016 veröffentlicht hat, aufgedeckt haben, der Justiz übermittelt werden, damit die Schuldigen vor Gericht gestellt werden können;
13. fordert die kurdischen Behörden auf, den willkürlichen Inhaftierungen ein Ende zu setzen und allen Inhaftierten, deren Anklagen im Zusammenhang mit Terrorakten stehen, ein faires Gerichtsverfahren zu gewährleisten sowie die willkürlichen und diskriminierenden Einschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit von sunnitisch-arabischen Binnenflüchtlingen aufzuheben;
14. fordert die irakischen und kurdischen Behörden auf, unabhängigen internationalen Beobachtern den Zugang zu provisorischen Hafträumen und Hafteinrichtungen zu gewähren, in denen Binnenflüchtlinge aus den unter der Herrschaft des IS stehenden Gebieten überprüft werden;
15. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, wirksame Überwachungsverfahren einzurichten, um Umsetzung und Auswirkungen der für Mitarbeiter in den Bereichen Sicherheit und Justiz bestimmten laufenden und zukünftigen Ausbildungsprogramme und Programme zum Ausbau von Kapazitäten zu überwachen und zu bewerten, damit sichergestellt ist, dass derartige Programme zu messbaren Verbesserungen vor Ort führen und nicht zu Verletzungen der Menschenrechte beitragen;
16. fordert alle Mitgliedstaaten, die der Zentralregierung des Iraks oder der kurdischen Regionalregierung Militärhilfe leisten oder Waffen oder waffenähnliche Ausrüstung übergeben oder verkaufen, auf, sich zu vergewissern, dass alle Empfänger stets auf der Grundlage einer umfassenden Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts tätig sind, und die Übermittlung von Waffen, Munition und anderen militärischen Ausrüstungsgegenständen oder Technologien sowie von Unterstützungsleistungen an alle Einheiten zu beenden, die an ernsthaften Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts beteiligt sind;
17. fordert den EAD, die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, eine nachhaltige und integrative Struktur für die Region für die Zeit nach dem Konflikt praktisch und diplomatisch zu unterstützen, besonders im Hinblick auf die Möglichkeit der Schaffung einer autonomen Provinz unter Einschluss der Ninive-Ebene und der Regionen Sindschar und Tal Afar, die von der einheimischen Bevölkerung der Region politisch vertreten wird;
18. fordert den EAD auf, seine guten Dienste für die Verhandlungen mit der kurdischen Regionalregierung und der irakischen Regierung nach der Befreiung anzubieten, um sicherzustellen, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in der Region, insbesondere der Christen (Chaldäer/syrische Christen/Assyrer) und der Jesiden, Turkmenen, Schabak und Kakai, gewahrt werden und dass diese Gruppen in die neue Verwaltungsstruktur einbezogen werden, damit neue Konflikte zwischen diesen Gruppen verhindert werden können;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Repräsentantenrat des Iraks, der Regionalregierung von Kurdistan, der Regierung der Türkei, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0040.
- [2] Angenommene Texte P8_TA(2014)0066.
- [3] Angenommene Texte P8_TA(2014)0027.
- [4] Angenommene Texte P8_TA(2014)0011.