ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Gebärdensprachen und professionellen Gebärdensprachdolmetschern
16.11.2016 - (2016/2952(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Kateřina Konečná, Jiří Maštálka, Merja Kyllönen, Marina Albiol Guzmán, Paloma López Bermejo, Sofia Sakorafa, Tania González Peñas, Xabier Benito Ziluaga, Lola Sánchez Caldentey, Miguel Urbán Crespo, Estefanía Torres Martínez, Stefan Eck, Miguel Viegas, João Ferreira, João Pimenta Lopes, Ángela Vallina, Kostadinka Kuneva, Stelios Kouloglou, Kostas Chrysogonos, Anja Hazekamp, Marisa Matias, Matt Carthy, Martina Anderson, Liadh Ní Riada, Lynn Boylan, Josu Juaristi Abaunz im Namen der GUE/NGL-Fraktion
B8-1241/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Gebärdensprachen und professionellen Gebärdensprachdolmetschern
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 2, 5, 9, 10, 19 und 168 sowie 216 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie auf die Artikel 2 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose[1] und auf seine Entschließung vom 18. November 1998 zur Gebärdensprache[2],
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft am 21. Januar 2011 in der EU in Kraft getreten ist[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2016 zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen[4],
– unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen zum Recht auf integrative Bildung[5],
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Gleichbehandlungsichtlinie“)[6],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[7],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu Erasmus+ und anderen Instrumenten zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung – ein Konzept für lebenslanges Lernen[8],
– unter Hinweis auf das Strategiepapier des Europäischen Jugendforums zu Gleichstellung und Nichtdiskriminierung[9],
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015)0615),
– unter Hinweis auf einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2012 über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen (COM(2012)0721),
– Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren[10],
– unter Hinweis auf die Veröffentlichungen „Learning Outcomes“ (Lernergebnisse) und „Assessment Guidelines“ (Leitlinien für die Folgenabschätzung) des European Forum of Sign Language Interpreters (efsli – Europäisches Forum für Gebärdensprachdolmetscher)[11],
– unter Hinweis auf die Leitlinien für Gebärdensprachdolmetscher für Sitzungen auf internationaler/europäischer Ebene (Sign Language Interpreter Guidelines For international/European level meetings) des efsli und des Europäischen Gehörlosenverbands (EUD – European Union of the Death)[12],
– unter Hinweis auf die „Leitlinien für Lautsprachendolmetscher, die mit Gebärdensprachdolmetschern in einem Team arbeiten“ des Internationalen Verbands der Konferenz-Dolmetscher (AIIC)[13],
– unter Hinweis auf den efsli-Bericht mit dem Titel „The rights to sign language interpreting services when working or studying abroad“ (Das Recht auf Gebärdensprachdolmetschdienste bei einer Arbeit oder einem Studium im Ausland) [14],
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Kinder, einschließlich gehörloser und hörgeschädigter Menschen – sowohl diejenigen, die eine Gebärdensprache verwenden, also auch diejenigen, die dies nicht tun –, als vollwertige Bürger gleiche Rechte genießen und einen unveräußerlichen Anspruch auf Würde, Gleichbehandlung, unabhängige Lebensführung, Autonomie und uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben;
B. in der Erwägung, dass die Union aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verpflichtet ist, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen (Artikel 10), und außerdem befugt ist, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen (Artikel 19);
C. in der Erwägung, dass Diskriminierungen wegen einer Behinderung gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verboten sind und gemäß Artikel 26 Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen ist;
D. in der Erwägung, dass es in der EU etwa eine Million gehörlose Gebärdensprachnutzer[15] gibt sowie 51 Millionen hörgeschädigte Bürger[16], von denen viele ebenfalls Gebärdensprachnutzer sind;
E. in der Erwägung, dass es sich bei nationalen und regionalen Gebärdensprachen genau wie bei gesprochenen Sprachen um vollwertige natürliche Sprachen mit eigener Grammatik und Syntax handelt[17];
F. in der Erwägung, dass im Rahmen der Politik der Mehrsprachigkeit der EU Fremdsprachen gefördert werden und dass eines der Ziele darin besteht, dass jeder Europäer neben der Muttersprache zwei weitere Sprachen spricht; in der Erwägung, dass durch das Erlernen und die Förderung nationaler und regionaler Gebärdensprachen zu diesem Ziel beigetragen werden könnte;
G. in der Erwägung, dass Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen eine Voraussetzung dafür ist, ein unabhängiges Leben zu führen und ohne Einschränkungen sowie gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben[18];
H. in der Erwägung, dass Barrierefreiheit nicht auf die physische Barrierefreiheit der Umwelt beschränkt ist, sondern sich auch auf die Barrierefreiheit von Informationen und Kommunikation erstreckt, auch in Form der Bereitstellung von Inhalten in Gebärdensprache[19];
I. in der Erwägung, dass professionelle Gebärdensprachdolmetscher im Hinblick auf Aufträge und Aufgaben Lautsprachendolmetschern gleichgestellt sind;
J. in der Erwägung, dass die Situation von Gebärdensprachdolmetschern in den einzelnen Mitgliedstaaten heterogen ist und von informeller Unterstützung aus der Familie bis hin zu professionellen, qualifizierten Dolmetschern mit Universitätsausbildung reicht;
K. in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten ein Mangel an qualifizierten, professionellen Gebärdensprachdolmetschern besteht und dass das Verhältnis von Gebärdensprachnutzern zu Gebärdensprachdolmetschern zwischen 8:1 und 2 500:1 variiert und im Durchschnitt bei 160:1 liegt[20];
L. in der Erwägung, dass eine Petition[21] eingereicht wurde, in der gefordert wird, dass das Parlament die Einreichung von Petitionen in nationalen und regionalen Gebärdensprachen der EU gestattet;
M. in der Erwägung, dass in der Brüsseler Erklärung zu Gebärdensprachen in der Europäischen Union[22] ein diskriminierungsfreier Ansatz für die Verwendung einer natürlichen Gebärdensprache gefördert wird, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gefordert wird, das von der EU und allen Mitgliedstaaten der EU bis auf einen ratifiziert wurde;
N. in der Erwägung, dass in Artikel 2 (Definitionen), Artikel 9 (Barrierefreiheit), Artikel 21 (Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie Zugang zu Informationen), Artikel 24 (Bildung) und Artikel 30 (Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Gebärdensprache Bezug genommen wird[23];
O. in der Erwägung, dass die Definition des Begriffs „Sprache“ in Artikel 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen einschließt und Gebärdensprachen daher in allen Artikeln, in denen Kommunikation oder Sprache Erwähnung finden, mit abgedeckt sind;
P. in der Erwägung, dass es beim Umfang und bei der Qualität von Untertiteln im öffentlichen und privaten Fernsehen enorme Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt – von weniger als 10 % bis nahezu 100 %, wobei auch die Qualitätsstandards stark variieren[24]; in der Erwägung, dass die Daten zum Umfang der Gebärdensprachen-Verdolmetschung im Fernsehen in den meisten Mitgliedstaaten unzureichend sind;
Q. in der Erwägung, dass die Entwicklung neuer Sprachtechnologien Gebärdensprachnutzern zugutekommen könnte;
R. in der Erwägung, dass es gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eine Diskriminierung darstellt, wenn keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, und ferner in der Erwägung, dass gemäß der Gleichbehandlungsrichtlinie angemessene Vorkehrungen getroffen werden müssen, um zu gewährleisten, dass dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen wird;
S. in der Erwägung, dass es derzeit keinen direkten Kommunikationskanal für gehörlose, taubblinde oder hörgeschädigte Bürger zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Beamten der Organe der Europäischen Union und umgekehrt von innerhalb der Organe der EU zu gehörlosen oder hörgeschädigten Menschen gibt;
T. in der Erwägung, dass sich bei dem Bestreben, die Rechte, die Freiheiten und die Würde von Menschen mit Behinderungen zu wahren, der Schwerpunkt in der jüngeren Vergangenheit von medizinischen hin zu politischen und gesellschaftlichen Aspekten verlagert hat, da es oftmals mentalitäts- und umweltbedingte Hemmnisse sind, die verhindern, dass die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt geachtet werden;
U. in der Erwägung, dass im ersten Teil der Europäischen Sozialcharta von 1961 festgelegt ist, dass Menschen mit Behinderungen ungeachtet der Art und Ursache ihrer Behinderung das Recht auf eine berufliche Ausbildung und Wiedereingliederung haben;
V. in der Erwägung, dass Artikel 15 der Europäischen Sozialcharta vorsieht, dass Personen mit Behinderungen ein Recht auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft haben und dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichten,
– „die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um für behinderte Menschen Beratung, schulische und berufliche Bildung soweit wie möglich im Rahmen des allgemeinen Systems oder, sofern dies nicht möglich ist, durch öffentliche oder private Sondereinrichtungen bereitzustellen;
– ihren Zugang zur Beschäftigung durch alle Maßnahmen zu fördern, mit denen ein Anreiz für Arbeitgeber geschaffen werden kann, behinderte Menschen in der normalen Arbeitsumwelt einzustellen und weiter zu beschäftigen und die Arbeitsbedingungen an die Bedürfnisse dieser Menschen anzupassen, oder, wenn dies aufgrund der Behinderung nicht möglich ist, durch Gestaltung oder Schaffung von geschützten Arbeitsplätzen entsprechend dem Grad der Beeinträchtigung. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls den Rückgriff auf besondere Arbeitsvermittlungs- und Betreuungsdienste rechtfertigen;
– ihre vollständige soziale Eingliederung und volle Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu fördern, insbesondere durch Maßnahmen, einschließlich technischer Hilfen, die darauf gerichtet sind, Kommunikations- und Mobilitätshindernisse zu überwinden und ihnen den Zugang zu Beförderungsmitteln, Wohnraum, Freizeitmöglichkeiten und kulturellen Aktivitäten zu ermöglichen“;
Qualifizierte und professionelle Gebärdensprachdolmetscher
1. betont, dass es qualifizierter und professioneller Gebärdensprachdolmetscher bedarf, was nur anhand des folgenden Ansatzes erfüllt werden kann:
(a) offizielle Anerkennung der nationalen und regionalen Gebärdensprache(n) in den Mitgliedstaaten und den Organen der EU,
(b) akademische Ausbildung (Universität oder ähnliche Einrichtung, entsprechend einem 3 Jahre dauernden Vollzeitstudium und den Anforderungen bei der Ausbildung von Lautsprachendolmetschern)[25],
(c) Registrierung (offizielle Akkreditierung und System zur Qualitätskontrolle, etwa fortlaufende berufliche Weiterbildung),
(d) offizielle Anerkennung des Berufs;
2. erkennt an, dass die Erbringung hochwertiger Leistungen bei der Verdolmetschung von Gebärdensprache
(a) von einer objektiven Qualitätsbewertung abhängt, bei der alle Akteure einbezogen sind,
(b) auf Berufsqualifikationen basiert,
(c) Gehörlosen-Vertreter als Sachverständige erfordert;
3. erkennt an, dass Gebärdensprachen-Verdolmetschung eine professionelle Dienstleistung ist, die eine angemessene Entlohnung erfordert;
4. schlägt die Festlegung eines Verhaltenskodex vor, mit dem die Unabhängigkeit und Autonomie von Gehörlosen in Situationen, an denen professionelle Gebärdensprachdolmetscher beteiligt sind, sichergestellt wird; weist darauf hin, dass berufliche Schweigepflicht und das Wissen um die Aufgaben und die Rolle eines Gebärdensprachdolmetschers in bestimmten Situationen grundlegend sind, um zu gewährleisten, dass bei einem Gespräch alle Beteiligten auf Augenhöhe kommunizieren; hebt hervor, dass ein Verhaltenskodex dazu beitragen würde, das Recht auf Unabhängigkeit und Autonomie einer gehörlosen Person in solchen Situationen zu wahren;
Unterscheidung zwischen Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen[26]
5. erkennt an, dass Barrierefreiheit bestimmten Gruppen zugutekommt und auf einer Reihe von Standards beruht, die schrittweise umgesetzt werden;
6. ist sich dessen bewusst, dass nicht Unverhältnismäßigkeit oder ungebührende Belastung geltend gemacht werden können, um zu rechtfertigen, weshalb nicht für Barrierefreiheit gesorgt wurde;
7. erkennt an, dass sich angemessene Vorkehrungen auf eine Einzelperson beziehen und die Pflicht, für Barrierefreiheit zu sorgen, ergänzen;
8. weist ferner darauf hin, dass Einzelpersonen auch dann Maßnahmen für angemessene Vorkehrungen fordern können, wenn der Pflicht, für Barrierefreiheit zu sorgen, Genüge getan wurde;
9. ist der Auffassung, dass die Bereitstellung von Gebärdensprachen-Verdolmetschung je nach Situation eine Maßnahme darstellen kann, in deren Rahmen entweder für Barrierefreiheit gesorgt wird oder aber angemessene Vorkehrung getroffen werden;
Barrierefreiheit
10. betont, dass gehörlose, taubblinde und hörgeschädigte Bürger in Form von Gebärdensprachen-Verdolmetschung, Untertitelung, Spracherkennungssystemen und/oder alternativen Kommunikationsformen Zugang zu derselben Information und Kommunikation haben müssen wie ihre Mitbürger;
11. rät den Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass gehörlose, taubblinde und hörgeschädigte Personen gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten haben, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden;
12. hebt hervor, dass öffentliche und staatliche Dienste einschließlich ihrer Online-Inhalte über echte Kontaktpersonen wie etwa vor Ort befindliche Gebärdensprachdolmetscher, gegebenenfalls aber auch über alternative, internetbasierte Dienste und Ferndienste barrierefrei gemacht werden müssen;
13. betont, dass Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Vor-Ort- und Notdienste dafür ausgerüstet und in der Lage sind, mit gehörlosen, taubblinden und hörgeschädigten Bürgern zu kommunizieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit neuen Technologien vertraut zu machen mit dem Ziel, dafür zu sorgen, dass gehörlose, taubblinde und hörgeschädigte Bürger bei der Kontaktaufnahme mit Vor-Ort- und Notdiensten auf die neueste verfügbare Technik zurückgreifen können;
14. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Vor-Ort- und Notdienste dafür ausgerüstet und unmittelbar in der Lage sind, auf Situationen wie Unfälle und Notsituationen zu reagieren, in die gehörlose, taubblinde oder hörgeschädigte Bürger involviert sind;
15. bekräftigt seine Verpflichtung, den politischen Prozess so barrierefrei wie möglich zu machen, u. a. durch die Bereitstellung von professionellen Gebärdensprachdolmetschern; stellt fest, dass dies Wahlen, öffentliche Konsultationen und gegebenenfalls sonstige Veranstaltungen umfasst;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, Gehörlosenverbände an der Ausarbeitung, Gestaltung und Festlegung von Maßnahmen zu beteiligen;
17. hebt die zunehmende Bedeutung hervor, die Sprachtechnologien dabei zukommt, allen Menschen gleichen Zugang zum digitalen Raum zu ermöglichen;
18. erkennt an, wie wichtig Mindeststandards zur Gewährleistung von Barrierefreiheit sind, insbesondere im Hinblick auf neue und entstehende Technologien wie die Bereitstellung von internetbasierter Gebärdensprachen-Verdolmetschung und internetbasierten Untertitelungsdiensten;
19. stellt fest, dass zwar die Mitgliedstaaten für die Gesundheitsfürsorge zuständig sind, dass in diesem Bereich jedoch den Bedürfnissen gehörloser, taubblinder und hörgeschädigter Patienten Rechnung getragen werden sollte, etwa indem professionelle Gebärdensprachdolmetscher bereitgestellt und Mitarbeiter entsprechend geschult und sensibilisiert werden, wobei Frauen und Kindern besonderes Augenmerk zukommen sollte;
20. erkennt an, dass ein gleichberechtigter Zugang von gehörlosen, taubblinden und hörgeschädigten Bürgern zur Justiz nur gewährleistet werden kann, indem entsprechend qualifizierte, professionelle Gebärdensprachdolmetscher bereitgestellt werden;
21. ist sich der Bedeutung genauer, präziser Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen bewusst, vor allem vor Gericht und in anderem juristischen Kontext; verweist daher erneut auf die Bedeutung spezialisierter, hochqualifizierter professioneller Gebärdensprachdolmetscher, vor allem in dem genannten Kontext;
22. betont, dass Menschen mit Behinderungen in Situationen wie bewaffneten Konflikten, humanitären Notfällen und Naturkatastrophen mehr Unterstützung erhalten und spezifische Vorkehrungen für sie getroffen werden müssen, etwa Gebärdensprachen-Verdolmetschung und barrierefreie, textbasierte Informationen in Echtzeit über Katastrophen[27];
23. fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre nationalen Gebärdensprachen rechtlich anerkannt werden, und hierfür alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, darunter die Anerkennung und die Förderung der Nutzung von Gebärdensprachen;
Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung
24. merkt an, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte darauf hingewiesen wird, dass jeder das Recht auf Arbeit hat; erkennt an, dass sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, zu gewährleisten, dass gehörlose, taubblinde und hörgeschädigte Bürger dieses Recht in gleichberechtigter Weise in Anspruch nehmen können;
25. stellt fest, dass Maßnahmen für angemessene Vorkehrungen, die auch die Bereitstellung von professionellen Gebärdensprachdolmetschern umfassen, ergriffen werden müssen, um einen gleichberechtigten Zugang zu Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten;
26. spricht sich dafür aus, dass Unternehmen, die gehörlosen, taubblinden und hörgeschädigten Bürgern die benötigten Ressourcen bereitstellen, unterstützt werden; weist darauf hin, dass die Bereitstellung der benötigten Ressourcen etwa im Zuge von Vorstellungsgesprächen zur Inklusion gehörloser, taubblinder und hörgeschädigter Bürger beigeträgt;
27. hebt hervor, dass ausgewogene und umfassende Informationen über Gebärdensprache sowie darüber, was es bedeutet, gehörlos zu sein, bereitgestellt werden müssen, damit Eltern bewusste Entscheidungen im besten Interesse ihrer Kinder treffen können;
28. erkennt an, dass Bildung in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, sicherzustellen, dass gehörlose, taubblinde und hörgeschädigte Bürger nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden;
29. erkennt zwar an, dass Bildung in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, vertritt jedoch die Auffassung, dass gehörlosen, taubblinden und hörgeschädigten Schülern und Studierenden während des gesamten Bildungswegs jegliche benötigte technische Unterstützung, darunter Verdolmetschung, gewährt werden muss;
30. betont – auch wenn es anerkennt, dass Bildung in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt –, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass ihr Bildungssystem auf allen Ebenen inklusiv ist und dass Vorsorge für lebenslanges Lernen getroffen und dabei die Barrierefreiheit für gehörlose, taubblinde und hörgeschädigte Bürger sichergestellt wird;
31. betont, dass Programme für eine frühe Intervention im Hinblick auf die Entwicklung von Lebenskompetenzen, einschließlich Sprachkenntnissen, für Kinder von zentraler Bedeutung sind; stellt außerdem fest, dass diese Programme idealerweise auch gehörlose Rollenvorbilder einbeziehen sollten;
32. unterstreicht, dass gehörlose, taubblinde und hörgeschädigte Schüler und ihre Eltern die Möglichkeit haben müssen, in Vorschuleinrichtungen wie auch in der Schule die nationale oder regionale Gebärdensprache ihres Umfelds zu erlernen[28];
33. hebt hervor, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um die sprachliche Identität von Gehörlosengemeinschaften anzuerkennen und zu fördern[29];
34. fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, ein Umfeld zu schaffen, in dem Gebärdensprachen und die sprachliche Identität gedeihen können und in Schulen, Universitäten, Arbeitsstätten, Sportvereinen und in der Gesellschaft als Ganzes gefördert werden;
35. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Erlernen der Gebärdensprache in derselben Weise zu fördern wie das Erlernen von Fremdsprachen;
36. betont, dass qualifizierte Gebärdensprachdolmetscher und in Gebärdensprache ausgebildete Pädagogen, die auch über die Fertigkeiten verfügen, in einem bilingualen inklusiven Bildungsumfeld wirksam tätig zu sein, einen wesentlichen Anteil am schulischen und akademischen Erfolg gehörloser Kinder und Jugendlicher haben, was zu höheren Bildungsabschlüssen und langfristig zu niedrigeren Arbeitslosenquoten führt;
37. hebt hervor, dass es generell an bilingualen Lehrbüchern und Unterrichtsmaterial in Gebärdensprache in barrierefreiem Format und barrierefreien Sprachen fehlt;
38. fordert nachdrücklich, dass der Grundsatz der Freizügigkeit für gehörlose, taubblinde und hörgeschädigte Personen innerhalb der EU gewährleistet wird, insbesondere im Rahmen von Erasmus+ und damit zusammenhängenden Mobilitätsprogrammen, indem sichergestellt wird, dass die Teilnehmer nicht übermäßig dadurch belastet werden, dass sie sich um ihre Dolmetschbelange kümmern müssen;
39. begrüßt das Pilotprojekt zum Europäischen Behindertenausweis; bedauert, dass die Gebärdensprachen-Verdolmetschung nicht Teil dieses Projekts ist, weil die Freizügigkeit von gehörlosen, taubblinden und hörgeschädigten Arbeitnehmern und Studierenden innerhalb der EU dadurch stark beeinträchtigt wird;
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union
40. erkennt an, dass die Organe und Einrichtungen der EU in Bezug auf angemessene Vorkehrungen und Barrierefreiheit durch bewährte Verfahren für ihre Bediensteten, gewählten Amtsträger und Praktikanten – u. a. durch die Bereitstellung von Gebärdensprachen-Verdolmetschung – beispielhaft wirken müssen;
41. begrüßt, dass die Organe und Einrichtungen der EU auf Ad-hoc-Basis bereits für die Barrierefreiheit von öffentlichen Veranstaltungen und Ausschusssitzungen sorgen; vertritt die Auffassung, dass eine Untertitelung sowie Spracherkennungssysteme als alternative, jedoch gleichwertige und notwendige Maßnahme für hörgeschädigte Personen, die keine Gebärdensprachen benutzen, betrachtet werden sollten und dass dies im Hinblick auf angemessene Vorkehrungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für Beschäftigte der Organe und Einrichtungen der EU relevant ist;
42. erkennt an, dass die Organe und Einrichtungen der EU ein System eingerichtet haben, um im Interesse der Barrierefreiheit über ihre jeweiligen Dolmetschdienste eine Gebärdensprachen-Verdolmetschung bereitzustellen; fordert die Organe und Einrichtungen nachdrücklich auf, solche bestehenden Systeme auch dann zu nutzen, wenn angemessene Vorkehrungen für Bedienstete und/oder gewählte Amtsträger getroffen werden, und auf diese Weise den Verwaltungsaufwand für die betroffene Person sowie für das Organ bzw. die Einrichtung zu senken;
43. fordert die Organe und Einrichtungen nachdrücklich auf, Gebärdensprachdolmetschern im Hinblick auf die Dolmetschleistung, die sie für die Organe und Einrichtungen und/oder für deren Bedienstete und gewählten Amtsträger erbringen, offiziell denselben Status zuzuerkennen wie Lautsprachendolmetschern, u. a. auch in Bezug auf den Zugang zu technologischer Unterstützung, Vorbereitungsmaterial und Dokumenten;
44. fordert Eurostat auf, dafür zu sorgen, dass die Organe und Einrichtungen der EU Statistiken über gehörlose, taubblinde und hörgeschädigte Gebärdensprachnutzer erhalten, damit sie ihre Behinderten- und ihre Sprachpolitik besser abgrenzen, umsetzen und analysieren können;
45. fordert den Besucherdienst des Parlaments nachdrücklich auf, den Bedürfnissen gehörloser, taubblinder und hörgeschädigter Besucher Rechnung zu tragen, indem direkter Zugang in einer nationalen oder regionalen Gebärdensprache sowie über Spracherkennungsdienste ermöglicht wird;
46. fordert die Organe und Einrichtungen auf, das EU-Pilotprojekt INSIGN, das eine Reaktion auf den Beschluss des Parlaments vom 10.-13. Dezember 2012 zur Umsetzung einer Anwendung und eines Dienstes für Gebärdensprache in Echtzeit ist und darauf abzielt, die Kommunikation zwischen gehörlosen und hörgeschädigten Menschen und den Organen und Einrichtungen der EU zu verbessern, vollständig umzusetzen[30];
47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] ABL. C 187 vom 18.7.1988, S. 236.
- [2] ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 66.
- [3] ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
- [4] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0318.
- [5] http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/CRPD/GC/RighttoEducation/CRPD-C-GC-4.doc
- [6] ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
- [7] ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
- [8] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0107.
- [9] http://www.youthforum.org/assets/2016/04/0099-16_Policy_Paper_Equality_Non-discrimination_FINAL2.pdf
- [10] ABl. L 280 vom 20.10.2010, S. 1.
- [11] http://efsli.org/publications
- [12] http://efsli.org/efsliblu/wp-content/uploads/2012/09/SL-Interpreter-Guidelines.pdf
- [13] https://aiic.de/gebaerdensprachdolmetscher/
- [14] http://efsli.org/efsliblu/wp-content/uploads/2012/09/R1101-The-right-to-sign-language-interpreting-services-when-working-or-studying-abroad.pdf
- [15] http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-511_de.htm
- [16] European Federation of Hard of Hearing People (EFHOH – Europäischer Hörgeschädigtenverband), http://www.efhoh.org/about_us
- [17] Brentari, D., ed. (2010) Sign Languages. Cambridge University Press.
Pfau, R., Steinbach M. & Bencie W., eds. (2012) Sign Language: An International Handbook. De Gruyter. - [18] Allgemeine Bemerkung Nr. 2 des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, CRPD/C/GC/2, abrufbar unter https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G14/033/13/PDF/G1403313.pdf
- [19] Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Artikel 9.
- [20] Wit, M. de (2016, Veröffentlichung in Kürze). Sign Language Interpreting in Europe, 2016 edition.
- [21] Petition Nr. 1056-16.
- [22] Brüsseler Erklärung (2010), Europäischer Gehörlosenverband (EUD) http://www.eud.eu/files/8514/5803/7674/brussels_declaration_FINAL.pdf
- [23] http://www.un.org/disabilities/documents/convention/convoptprot-e.pdf
- [24] EFHOH (2015). State of subtitling access in EU. Abrufbar unter: http://media.wix.com/ugd/c2e099_0921564404524507bed2ff3648781a3c.pdf
- [25] efsli (2013), Learning Outcomes for Graduates of a Three Year Interpreting Training Programme (Lernergebnisse für Absolventen eines dreijährigen Programms für Dolmetscherausbildung).
- [26] Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, CRPD/C/GC/4, Ziff. 28.
- [27] Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Artikel 11.
- [28] http://www.univie.ac.at/designbilingual/downloads/De-Sign_Bilingual_Gesamtaussagen.pdf
- [29] Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, CRPD/C/GC/2, abrufbar unter: http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/CRPD/GC/RighttoEducation/CRPD-C-GC-4.doc
- [30] http://www.eud.eu/projects/past-projects/insign-project/