Entschließungsantrag - B8-1250/2016Entschließungsantrag
B8-1250/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Syrien

21.11.2016 - (2016/2933(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Cristian Dan Preda, Elmar Brok, Lorenzo Cesa, Traian Ungureanu, Tunne Kelam, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Antonio Tajani, Fernando Ruas, Ivo Belet, Daniel Caspary, Anna Maria Corazza Bildt, László Tőkés, Eduard Kukan im Namen der PPE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-1249/2016

Verfahren : 2016/2933(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-1250/2016
Eingereichte Texte :
B8-1250/2016
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Angenommene Texte :

B8-1250/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Syrien

(2016/2933(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin (VP/HR) und des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission vom 28. Juli 2016, 20. September 2016, 24. September 2016, 2. Oktober 2016, 25. Oktober 2016 und 31. Oktober 2016 zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Außenminister Frankreichs, Italiens, Deutschlands, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten und der VP/HR vom 24. September 2016 zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Oktober 2016 zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. und 21. Oktober 2016 zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016 zum Iran,

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1893 des Rates vom 27. Oktober 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien[1],

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1897 des Rates vom 27. Oktober 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[2],

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1984 des Rates vom 14. November 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien[3],

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1985 des Rates vom 14. November 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[4],

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 27. September 2016 und 20. Oktober 2016 zur Arabischen Republik Syrien,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 2268, 2258 und 2254 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Sondergesandte der Vereinten Nationen für Syrien, Staffan de Mistura, im April 2016 darauf hingewiesen hat, dass im syrischen Bürgerkrieg bereits 400 000 Menschen ums Leben gekommen sind; in der Erwägung, dass nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen 13,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe benötigen, sich die Zahl der Binnenvertriebenen in Syrien 2016 voraussichtlich auf 8,7 Millionen belaufen wird und 4,8 Mio. Menschen aus dem Land geflohen sind;

B.  in der Erwägung, dass die Kriegshandlungen in Syrien und insbesondere in Aleppo eskaliert sind und dass Aleppo schweren Luftangriffen einschließlich der Bombardierung medizinischer Einrichtungen ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass die syrische und die russische Luftwaffe schwere Waffen einsetzen und etwa bunkerbrechende Bomben auf Wohngebiete abwerfen; in der Erwägung, dass im Ostteil von Aleppo Hunderttausende Menschen eingeschlossen sind und bereits Hunderte von Kindern getötet worden sind;

C.  in der Erwägung, dass der Sonderberater des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien, Jan Egeland, am 10. November 2016 darauf gedrängt hat, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Gefahr einer Massenhungersnot in Ost-Aleppo noch vor dem Winter abzuwehren, weil er eine solche Hungersnot für die 250 000 dort eingeschlossenen Menschen als wahrlich lebensbedrohlich erachte; in der Erwägung, dass Jan Egeland erklärte, letztmalig hätten Anfang Juli nennenswerte Hilfslieferungen Aleppo erreicht;

D.  in der Erwägung, dass sich die Lage trotz der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um einen Waffenstillstand rasch dramatisch verschlechtert hat;

E.  in der Erwägung, dass bewusste Angriffe auf Zivilisten einschließlich humanitärer Helfer und medizinischen Personals sowie auf zivile und medizinische Infrastruktur eindeutige Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und möglicherweise Kriegsverbrechen darstellen;

F.  in der Erwägung, dass Folter und Misshandlungen in staatlichen Hafteinrichtungen in Syrien in massiver Weise eingesetzt werden; in der Erwägung, dass die Misshandlungen in Gefängnissen vor dem Hintergrund einer dramatischen Verschlechterung der Menschenrechtslage in Syrien erfolgten, wo die staatlichen Stellen nach wie vor willkürlich jeden festnehmen und inhaftieren, der sich ihnen entgegenstellt, einschließlich Zivilisten;

G.  in der Erwägung, dass der IS immer noch große Teile Syriens und des Irak unter seiner Kontrolle hat; in der Erwägung, dass der IS Völkermord an religiösen und ethnischen Minderheiten begeht; in der Erwägung, dass die Freie Syrische Armee mit Unterstützung durch türkische Luftangriffe am 16. Oktober die syrische Stadt Dabik erobert hat;

H.  in der Erwägung, dass die Al-Nusra-Front – syrischer Ableger von Al-Kaida – eine Terrororganisation ist, die einen auf dem Verhandlungswege herbeigeführten politischen Wandel und eine alle Bevölkerungsgruppen einbeziehende demokratische Zukunft für Syrien ablehnt;

I.  in der Erwägung, dass die EU einen großen Teil der humanitären Hilfe für die Menschen leistet, die vor der Gewalt und Zerstörung in noch nie dagewesenem Ausmaß in Syrien fliehen;

J.  in der Erwägung, dass die Tatsache, dass sich die internationale Gemeinschaft nicht einig ist, es deutlich schwieriger macht, den Krieg in Syrien auf dem Verhandlungsweg zu beenden; in der Erwägung, dass es dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 8. Oktober 2016 nicht gelungen ist, eine Resolution zur Beendigung des Blutvergießens in Ost-Aleppo zu verabschieden;

K.  in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten am 3. Oktober 2016 die Aussetzung ihrer Beteiligung an bilateralen Kontakten mit Russland bekanntgegeben haben, die eingerichtet worden waren, um die Einstellung der Kampfhandlungen zu unterstützen; in der Erwägung, dass am 15. Oktober die Außenminister der Vereinigten Staaten, Russlands, des Iran, des Irak, Saudi-Arabiens, der Türkei, Katars, Jordaniens und Ägyptens in Lausanne zusammengekommen sind;

1.  ist zutiefst bestürzt über die in Syrien herrschende Gewalt; verurteilt aufs Schärfste sämtliche Angriffe auf Zivilisten und auf die zivile Infrastruktur sowie die Fortsetzung der Belagerungen in Syrien und den Umstand, dass die humanitäre Hilfe die notleidenden Syrer nicht erreicht;

2.  bekundet seine tiefe Besorgnis über das menschliche Leid in den besetzten Vierteln von Aleppo und in anderen Gegenden Syriens, von dem auch zahlreiche Frauen und Kinder betroffen sind, die keinen Zugang zu grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs haben und dringend Lebensmittel, sauberes Wasser und medizinische Versorgung benötigen;

3.  bedauert zutiefst und verurteilt bedingungslos die vor kurzem erfolgten Angriffe auf einen Hilfskonvoi und auf ein Lager des Roten Halbmonds bei Aleppo, da es sich um schwerwiegende und alarmierende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und möglicherweise um Kriegsverbrechen handelt; bezeugt seine Achtung vor den humanitären Helfern, die bei ihren Bemühungen, den Menschen in Aleppo und anderen Gegenden Syriens zur Seite zu stehen, zu Tode gekommen sind, und spricht den Familien und den Freunden der Opfer sein aufrichtiges Beileid aus;

4.  fordert erneut, dass die für Kriegsverbrechen und für Verbrechen gegen die Menschlichkeit Verantwortlichen Konsequenzen tragen und zur Rechenschaft gezogen werden; betont, dass Personen, die Verbrechen gegen religiöse, ethnische oder andere Gruppen und Minderheiten begehen, ebenfalls zur Rechenschaft gezogen werden; vertritt die Auffassung, dass der Internationale Strafgerichtshof mit der Lage in Syrien befasst werden sollte; fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, diesbezüglich tätig zu werden;

5.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Oktober 2016 zu Syrien und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. und 21. Oktober 2016 zu Syrien; unterstützt die Forderung der EU, dass alle Militärflüge über dem Stadtgebiet von Aleppo eingestellt werden, dass die Kampfhandlungen sofort eingestellt werden, wobei dies durch einen wirksamen und transparenten Mechanismus zu überwachen ist, dass die Belagerungen aufgehoben werden und dass alle Parteien humanitären Helfern uneingeschränkt, ungehindert und landesweit Zugang gewähren;

6.  unterstreicht, dass für den Schutz der syrischen Bevölkerung in erster Linie das syrische Regime verantwortlich ist; verurteilt die maßlosen und unverhältnismäßigen Angriffe, die vom Regime und seinen Verbündeten bewusst und wahllos auf die Zivilbevölkerung und insbesondere auf Kinder, humanitäres und medizinisches Personal sowie zivile und humanitäre Infrastruktur verübt werden, aufs Schärfste;

7.  fordert gemäß der Resolution 2139 des Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vom 22. Februar 2014 die sofortige Freilassung willkürlich verhafteter Personen und ein Ende des Gebrauchs von Folter und anderer Misshandlungsmethoden sowie der Praxis des Verschwindenlassens; fordert, dass internationale Haftüberwachungsstellen unverzüglich und ungehindert Kontakt zu Häftlingen in Syrien erhalten;

8.  betont, dass die EU an Russland appelliert hat, unter anderem in seiner Funktion als Ko-Vorsitz der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien im Rahmen von Strategien und Maßnahmen alle Anstrengungen zu unternehmen, um den willkürlichen Luftangriffen des syrischen Regimes ein Ende zu setzen, eine erneute Einstellung der Kampfhandlungen zu erreichen, sofortigen und erweiterten Zugang für humanitäre Helfer zu gewährleisten und die Bedingungen für einen glaubwürdigen und alle Seiten einbeziehenden politischen Wandel zu schaffen;

9.  verurteilt, dass von bewaffneten Oppositionsgruppen wahllos Raketen in hoher Zahl auf von Zivilisten bewohnte Außenbezirke West-Aleppos abgeworfen wurden; betont, dass Berichten zufolge dabei viele Zivilisten, darunter auch Kinder, verletzt und getötet wurden;

10.  verurteilt die vom IS begangenen Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufs Schärfste; begrüßt, dass die Fünfergruppe (die Vereinigten Staaten, Frankreich, Deutschland, Italien und das Vereinigte Königreich) und die VP/HR entschlossen sind, den IS in Syrien und im Irak zu vernichten; unterstützt die Anstrengungen der internationalen Allianz gegen den IS in Syrien und im Irak; betont, dass den vom IS verfolgten Menschen Schutz und Hilfe gewährt werden muss;

11.  verurteilt die von der Al-Nusra-Front begangenen Gräueltaten aufs Schärfste; schließt sich dem Appell der Fünfergruppe und der VP/HR an alle in Syrien kämpfenden bewaffneten Gruppen an, jede Zusammenarbeit mit Al-Nusra einzustellen;

12.  fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass materielle und finanzielle Unterstützung Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen erreicht, die von den Vereinten Nationen als solche eingestuften terroristischen Vereinigungen nahestehen;

13.  fordert alle Seiten auf, das Recht religiöser Minderheiten in Syrien – einschließlich Christen – zu achten, weiterhin in Würde, Gleichheit und Sicherheit in ihrer historischen und angestammten Heimat zu leben und ungehindert und ohne jeden Zwang, Anwendung von Gewalt oder Diskriminierung ihre Religion auszuüben und ihrer Weltanschauung anzuhängen; unterstützt den interreligiösen Dialog zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und zur Bekämpfung von Fundamentalismus;

14.  begrüßt die Initiative der EU für humanitäre Nothilfe für Aleppo, mit der Finanzmittel für dringende humanitäre Maßnahmen freigegeben werden und die darauf abzielt, Verwundete und Kranke – insbesondere Frauen, Kinder und ältere Menschen – aus dem Ostteil Aleppos wegzubringen; nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Rat die VP/HR ersucht hat, gemeinsam mit der Kommission die Initiative für humanitäre Nothilfe und die medizinischen Evakuierungen in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen fortzusetzen;

15.  begrüßt die Prioritäten und Pakte für die Partnerschaft mit Jordanien für den Zeitraum 2016–2018 und für die Partnerschaft mit dem Libanon für den Zeitraum 2016–2020; stellt fest, dass die Pakte den Rahmen für die Umsetzung der auf der Londoner Konferenz vom 4. Februar 2016 zum Thema „Unterstützung Syriens und der Region“ eingegangenen gegenseitigen Verpflichtungen bilden;

16.   fordert alle Mitglieder der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien nachdrücklich auf, die Verhandlungen über die Schaffung einer stabilen Waffenruhe wieder aufzunehmen und sich stärker um eine dauerhafte politische Lösung für Syrien zu bemühen; betont, dass regionale Akteure und vor allem die Nachbarländer besondere Verantwortung tragen; unterstützt uneingeschränkt die diesbezüglichen Bemühungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien, Staffan de Mistura;

17.  fordert die VP/HR erneut auf, ihre Bemühungen um eine gemeinsame Syrienstrategie der EU mit dem Ziel einer politischen Lösung in Syrien zu verstärken und Überwachungs- und Durchsetzungsinstrumente in diese Strategie aufzunehmen, damit die in der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien erzielten Vereinbarungen und abgegebenen Zusagen konsequenter eingehalten werden; unterstreicht, dass der Europäische Rat die VP/HR ersucht hat, im Hinblick auf einen politischen Wandel und die Vorbereitungen für die Aussöhnung und den Wiederaufbau nach Ende des Konflikts Kontakt zu wichtigen Akteuren in der Region aufzunehmen; nimmt zur Kenntnis, dass die VP/HR nach der Tagung des Europäischen Rates den Iran und Saudi-Arabien besucht hat, um damit Schlüsselakteure in der Region in die Lösung für die Zukunft Syriens einzubinden; betont, dass der Rat die VP/HR ersucht hat, die Arbeit mit Schlüsselakteuren in der Region fortzusetzen und dadurch den Sondergesandten der Vereinten Nationen, Staffan de Mistura, in seinen Anstrengungen zu unterstützen;

18.  vertritt die Auffassung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle dabei spielen können, eine politische Lösung für den Konflikt in Syrien zu finden; begrüßt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten versuchen werden, unter anderem über die Generalversammlung der Vereinten Nationen Möglichkeiten für konzertierte Maßnahmen zu sondieren;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sondergesandten des UN-Generalsekretärs für Syrien, den Mitgliedern der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien sowie allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.