Entschließungsantrag - B8-1252/2016Entschließungsantrag
B8-1252/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Syrien

21.11.2016 - (2016/2933(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Marietje Schaake, Petras Auštrevičius, Beatriz Becerra Basterrechea, Dita Charanzová, Marielle de Sarnez, Gérard Deprez, Martina Dlabajová, José Inácio Faria, María Teresa Giménez Barbat, Marian Harkin, Ivan Jakovčić, Petr Ježek, Ilhan Kyuchyuk, Louis Michel, Urmas Paet, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Frédérique Ries, Jasenko Selimovic, Hannu Takkula, Pavel Telička, Ramon Tremosa i Balcells, Hilde Vautmans, Cecilia Wikström im Namen der ALDE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-1249/2016

Verfahren : 2016/2933(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-1252/2016
Eingereichte Texte :
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Angenommene Texte :

B8-1252/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Syrien

(2016/2933(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere seine Entschließungen vom 6. Oktober 2016 zur Lage in Syrien[1], vom 12. April 2016 zu der Lage im Mittelmeerraum und der Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration[2], vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten[3] und vom 21. Januar 2016 zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2016[4],

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 12. August 2016 zu den letzten terroristischen Gräueltaten in Syrien und vom 16. September 2016 zur Lage in Aleppo,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des für Humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Kommissionsmitglieds, Christos Stylianides, vom 16. September 2016 zu Syrien, vom 20. September 2016 zu den Luftangriffen auf den von den Vereinten Nationen und dem syrischen Roten Halbmond organisierten Konvoi mit humanitärer Hilfe, vom 24. September 2016 zur Lage in Aleppo, vom 2. Oktober 2016 zu der Initiative für humanitäre Nothilfe für Aleppo und vom 25. Oktober 2016 zur Tatsache, dass die humanitäre Hilfe dringend Aleppo erreichen muss,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Oktober 2016 und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 und vom 20./21. Oktober 2016,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 2118, 2139, 2165, 2209, 2235, 2268, 2254 und 2258 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Äußerungen von VN-Generalsekretär Ban Ki-moon im Sicherheitsrat vom 21. September 2016 zur Lage in Syrien und vom 24. September zur Lage in Aleppo sowie auf die Erklärung seines Sprechers vom 30. September 2016 zum Untersuchungsausschuss zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die Berichte der durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingesetzten unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass trotz der von der Regierung von Präsident Putin in Zusammenarbeit mit dem Assad-Regime verkündeten einseitigen Feuerpausen aus humanitären Gründen in Aleppo und der noch andauernden diplomatischen Gespräche in Genf das menschliche Leid der syrischen Bevölkerung noch kein Ende gefunden hat; in der Erwägung, dass über vier Millionen Menschen in belagerten Städten und schwer erreichbaren Gebieten leben, in denen die grundlegende Wasser- und Stromversorgung zerstört wurde; in der Erwägung, dass in Aleppo und in ganz Syrien eine ständige Gesundheitskrise herrscht; in der Erwägung, dass Angaben von UNICEF zufolge mehr als zwei Drittel der in der Region lebenden Syrer keinen regelmäßigen Zugang zu Wasser haben und fast 6 Millionen Kinder dringend lebensrettende Hilfe brauchen;

B.  in der Erwägung, dass die Pläne der Vereinten Nationen, schwer verwundete Zivilpersonen während der von Putin und Assad verkündeten einseitigen Feuerpausen aus humanitären Gründen aus Aleppo herauszubringen, erfolglos blieben und dass seit Juli 2016 keine humanitäre Hilfe in die belagerten Teile im östlichen Aleppo gelangt ist; in der Erwägung, dass diese Feuerpausen längerfristig kein Ersatz für den ungehinderten Zugang unparteiischer humanitärer Helfer und die Gewährleistung des Schutzes von Zivilpersonen sein können; in der Erwägung, dass es Zivilpersonen, die die Stadt ohne Einschränkungen verlassen wollen, von allen Konfliktparteien ermöglicht werden muss, dies auch zu tun;

C.  in der Erwägung, dass alle in den Konflikt verwickelten Länder und Parteien an ihre Zusagen gemäß der Resolution 2254 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erinnert werden müssen, insbesondere an die Verpflichtung, jegliche Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Infrastrukturen einzustellen, sowie die Verpflichtung, den Zugang humanitärer Helfer im ganzen Land sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr gesamtes Instrumentarium, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, nutzen muss, um sicherzustellen, dass sich alle Parteien vollständig an diese Resolution halten;

D.  in der Erwägung, dass seit dem Beginn des Konflikts in Syrien im Jahr 2011 mehr als 400 000 Menschen ums Leben gekommen sind, wobei es sich größtenteils um Zivilpersonen handelt; in der Erwägung, dass alle Konfliktparteien wiederholt massiv gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verstoßen haben, unter anderem durch rechtswidrige Tötungen, Folterungen und Misshandlungen, willkürliche Massenverhaftungen, gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilpersonen, kollektive Bestrafungen, Angriffe auf medizinisches Personal und die Versagung von Nahrung und Wasser; in der Erwägung, dass das Assad-Regime und das Putin-Regime Aushungern als Kriegswaffe einsetzen, indem sie unter anderem den Zugang zu den Notleidenden blockieren und die Lieferung von Soforthilfen unterbinden;

E.  in der Erwägung, dass die von den Vereinten Nationen eingesetzte internationale Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien und einige Menschenrechtsgruppen Beweise dafür gesammelt haben, dass mindestens 200 000 Personen von der syrischen Regierung unter unmenschlichen Haftbedingungen festgehalten werden; in der Erwägung, dass Tausende von der syrischen Regierung inhaftierte Syrer in den letzten Jahren an den Folgen von Folterungen und Krankheit gestorben sind; in der Erwägung, dass Verschleppungen und schreckliche Misshandlungen von Gefangenen weitverbreitet sind; in der Erwägung, dass die syrischen Behörden versucht haben, die Informationen über ihre Hafteinrichtungen geheim zu halten, und anerkannten internationalen Haftüberwachungsstellen den Zugang dazu verwehrt haben; in der Erwägung, dass das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) seit 2011 nur einige wenige Haftanstalten besuchen durfte;

F.  in der Erwägung, dass das syrische Regime langdauernde Belagerungen, Blockaden, Zwangsevakuierungen und die von Präsident Putin und dem Assad-Regime verfügten Feuerpausen aus humanitären Gründen dazu genutzt haben, um die Demografie einiger syrischer Städte zu verändern; in der Erwägung, dass derartige Belagerungen und Evakuierungen an sich schon Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen; in der Erwägung, dass das syrische Regime Einwohner der zuvor von Oppositionskräften kontrollierten Vorstädte von Damaskus und Homs gezwungen hat, in die Provinz Idlib umzusiedeln; in der Erwägung, dass das syrische Regime Blockaden der Lieferung von Hilfen, Lebensmitteln und lebenswichtigen Gütern sowie Bombardierungen ziviler Ziele – einschließlich Krankenhäusern – dazu nutzt, um die Einwohner des Ostteils von Aleppo gewaltsam zu vertreiben; in der Erwägung, dass die daraus resultierende unfreiwillige Umsiedlung von Menschen der Teilung des Landes weiter Vorschub leisten wird;

G.  in der Erwägung, dass Gewalt und Verbrechen gegen Zivilpersonen, mangelnder Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser, medizinischer Versorgung und Soforthilfe sowie die bedauernswerte Behandlung der in Gefängnissen und Hafteinrichtungen Inhaftierten und die Zunahme von Extremismus und Dschihadismus die Zivilbevölkerung in Syrien veranlassen, aus ihrer Heimat zu fliehen; in der Erwägung, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung zu Vertriebenen wurde; in der Erwägung, dass es derzeit über 6,5 Millionen Binnenvertriebene in Syrien gibt; in der Erwägung, dass 4,5 Millionen syrische Flüchtlinge in die Türkei, in den Libanon, nach Jordanien, nach Ägypten und in den Irak geflohen sind; in der Erwägung, dass ungefähr 1 Million syrischer Flüchtlinge in die EU geflohen sind;

H.  in der Erwägung, dass das unabhängige und neutrale Sachverständigengremium des von den Vereinten Nationen eingerichteten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus am 28. Oktober 2016 einen dritten Bericht veröffentlicht und darin festgestellt hat, dass syrische Regierungskräfte ein drittes Mal mit Hubschraubern mit Giftstoffen gefüllte Fassbomben abgeworfen haben, nachdem bereits zweimal zuvor der Einsatz von Giftstoffen nachgewiesen worden war;

I.  in der Erwägung, dass die syrische Regierung am 14. Oktober 2013 dem Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen beigetreten ist; in der Erwägung, dass das syrische Regime behauptet hat, es habe im September eine vollständige Liste seines Bestands an chemischen Waffen vorgelegt; in der Erwägung, dass diese chemischen Waffen daraufhin im Rahmen einer Mission unter Führung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) zerstört wurden; in der Erwägung, dass im April 2015 und im August 2016 Krankenhäuser über den Einsatz von Chlorgas durch das Assad-Regime berichtet haben, auch in Aleppo; in der Erwägung, dass die OVCW in Labors und militärischen Einrichtungen wiederholt Spuren chemischer Waffen und Chemikalien gefunden hat, die ihr vom Assad-Regime nicht gemeldet worden waren; in der Erwägung, dass der OVCW Beweise über den Einsatz von Schwefelsenfgas durch den sogenannten „Islamischen Staat“ bei einem Angriff auf Marea im August 2015 vorliegen;

J.  in der Erwägung, dass der sogenannte „Islamische Staat“ immer noch große Teile Syriens kontrolliert, einschließlich seiner sogenannten Hauptstadt Raqqa; in der Erwägung, dass Kämpfer des sogenannten „Islamischen Staats“ schwere Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, darunter Völkermord an ethnischen und religiösen Minderheiten, schwere Folterungen, Zerstörung von Kulturerbe, Versklavung, äußerst schwere Formen sexueller Gewalt gegen Mädchen und Frauen, Zwangsheirat, Rekrutierung von Kindersoldaten und Menschenhandel; in der Erwägung, dass der transnationale Charakter des sogenannten „Islamischen Staats“ eine Bedrohung für die gesamte Region und die internationale Sicherheit darstellt;

K.  in der Erwägung, dass all diese Verbrechen bisher nicht geahndet wurden; in der Erwägung, dass alle für Völkerrechtsverletzungen verantwortlichen Personen zur Rechenschaft gezogen werden müssen; in der Erwägung, dass Rechenschaftspflicht, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Bekämpfung der Straflosigkeit wesentliche Faktoren für die Förderung des Friedens und die Bemühungen um Konfliktlösung, Versöhnung und Wiederaufbau sind;

L.  in der Erwägung, dass Russland am 16. November 2016 beschlossen hat, seine Unterschrift vom Römischen Statut zurückzuziehen;

M.  in der Erwägung, dass durch neue militärische Aktionen der Syrischen Demokratischen Kräfte mit Unterstützung der von den USA angeführten Koalition die Befreiung Nordsyriens und insbesondere Raqqas vom sogenannten „Islamischen Staat“ vorbereitet wird; in der Erwägung, dass der langfristige Erfolg dieser Aktionen von einer besseren Koordinierung aller den sogenannten „Islamischen Staat“ bekämpfenden Partner, der Achtung der grundlegenden Menschenrechte der in dieser Region lebenden Zivilbevölkerung und insbesondere der Wiederherstellung der Verwaltung auf lokaler Ebene und der Aussöhnung nach dem Ende des Konflikts abhängt;

N.  in der Erwägung, dass regionale Akteure weiterhin keine konstruktive Rolle im Syrienkonflikt spielen, da sie bewaffnete Gruppen, Milizen, Kämpfer und terroristische Organisationen politisch und logistisch unterstützen und mit Waffen versorgen; in der Erwägung, dass das Assad-Regime mit iranischer Hilfe, die sowohl direkt als auch versteckt geleistet wird, seine brutalen Angriffe auf die syrische Bevölkerung fortführen kann; in der Erwägung, dass Kämpfer und terroristische Gruppierungen, einschließlich der Hisbollah, mit Unterstützung des Iran weiterhin gegen von der internationalen Koalition unterstützte Oppositionsgruppen kämpfen;

O.  in der Erwägung, dass die EU den größten Teil der humanitären Hilfe in Syrien leistet; in der Erwägung, dass eine stärkere Führungsrolle der EU bei der Findung einer Verhandlungslösung für den Krieg in Syrien dadurch verhindert wird, dass sie sich auf keine gemeinsame Position verständigen konnte; in der Erwägung, dass die EU diesbezüglich eine stärkere Rolle spielen und mehr Einfluss nehmen sowie neue Strategien entwickeln sollte, um die laufenden Friedensgespräche zu erleichtern; in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission zugesagt haben, im ersten Quartal 2017 eine Syrien-Strategie der EU umzusetzen; in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin nach dem Treffen des Europäischen Rates im Rahmen dieser Strategie Iran und Saudi-Arabien besucht hat, um damit Schlüsselakteure in der Region in die Lösung für die Zukunft Syriens einzubinden;

P.  in der Erwägung, dass alle Parteien erneut daran erinnert werden müssen, dass der Konflikt in Syrien durch einen friedlichen Dialog gelöst werden muss und dass ein politischer Prozess unter der Führung Syriens in einen Übergang münden muss, der die legitimen Erwartungen des syrischen Volks erfüllt;

1.  ist äußerst besorgt über die humanitäre Katastrophe in Syrien und den Stillstand der Friedensverhandlungen; betont erneut, dass alle Konfliktparteien moralisch verpflichtet sind, ohne Einschränkungen für den ständigen Schutz der humanitären Helfer und der Zivilbevölkerung zu sorgen; fordert alle Parteien auf, einen ständigen ungehinderten Zugang der humanitären Helfer und die Lieferung von Soforthilfe zu ermöglichen, insbesondere für belagerte und schwer zu erreichende Gebiete; fordert, dass eine Flugverbotszone über Aleppo ausgerufen wird, um die Lieferung humanitärer Hilfe und die Evakuierung verletzter Zivilpersonen zu ermöglichen;

2.  legt allen Konfliktparteien nahe, die politischen Verhandlungen so bald wie möglich wieder aufzunehmen und zu intensivieren, um einen neuerlichen und stabilen Waffenstillstand zu bewirken, der auch Bestimmungen zur Gewährleistung einer Übergangsjustiz nach Beendigung des Konflikts in Syrien enthalten sollte; betont, dass diese Friedensgespräche zu einer Einstellung der Feindseligkeiten und zu einem politischen Übergang unter Führung und Verantwortung Syriens führen sollten; unterstützt uneingeschränkt die Friedensgespräche und die Bemühungen des VN-Sondergesandten für Syrien, Staffan de Mistura;

3.  fordert das Assad-Regime und Präsident Putin auf, sämtliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur unverzüglich zu beenden sowie allen Belagerungen ein Ende zu setzen und zuzulassen, dass die humanitäre Hilfe die notleidenden Syrer erreicht; fordert Präsident Putin auf, insbesondere alle militärischen Aktionen und wahllosen Angriffe auf Zivilpersonen in Syrien durch russische Kriegsschiffe im Mittelmeer zu unterbinden; verweist darauf, dass durch Militäroffensiven kein Sieg errungen oder der Frieden durchgesetzt werden kann, sondern dass dadurch nur das Blutvergießen verlängert wird;

4.  fordert die Verhängung von Sanktionen gegen Putins Regime in Russland, wenn es weiterhin gegen die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstößt und weiter Kriegsverbrechen in Syrien begeht; bedauert sehr, dass es auf dem Europäischen Rat vom 20. Oktober 2016 nicht gelungen ist, eine Einigung über Sanktionen gegen Putins Regime in Russland wegen seiner Angriffe auf die syrische Bevölkerung zu erzielen;

5.  fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die Vereinten Nationen und die OVCW bei ihren weiteren Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Einsatz und der Zerstörung chemischer Waffen durch alle Parteien in Syrien uneingeschränkt zu unterstützen;

6.  fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, die Kommission und den Europäischen Rat nachdrücklich auf, ausdrücklich alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Einflussnahme zu nutzen, um dafür zu sorgen, dass der Iran von seiner destruktiven Rolle im Syrienkonflikt abrückt;

7.  fordert alle Parteien in Syrien, die Gefängnisse und Hafteinrichtungen kontrollieren, auf, internationalen Organisationen, einschließlich des IKRK, uneingeschränkten Zugang zu diesen Einrichtungen und den darin festgehaltenen oder inhaftierten Personen zu geben;

8.  verurteilt erneut aufs Schärfste die vom Assad-Regime, vom sogenannten „Islamischen Staat“, von der Al-Nusra-Front und anderen terroristischen Organisationen verübten Gräueltaten, welche als schwere Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft werden können; fordert, dass als grundsätzliche Priorität Beweise – in digitaler oder sonstiger Form – für diese von allen Seiten begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufbewahrt werden, um die Rechenschaftspflicht sicherzustellen und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen; hält es für dringend erforderlich, unverzüglich mit der Sammlung von Beweisen zu beginnen;

9.  fordert alle an militärischen Aktionen beteiligten Parteien auf, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zu achten und sich an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Unterscheidung zu halten, damit die Zahl der Opfer so gering wie möglich gehalten wird;

10.  bekundet den in den besetzten Vierteln von Aleppo und in ganz Syrien lebenden Menschen, darunter zahlreichen Kindern, die keinen Zugang zu grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs haben und dringend Lebensmittel, sauberes Wasser und medizinische Versorgung benötigen, sein tiefes Mitgefühl; unterstreicht, dass für den Schutz der syrischen Bevölkerung in erster Linie das syrische Regime verantwortlich ist;

11.  bedauert zutiefst, dass die für schwere Verbrechen während des Kriegs in Syrien Verantwortlichen weiterhin straffrei bleiben; vertritt die Ansicht, dass die mangelnde Rechenschaftspflicht zu weiteren Gräueltaten führt und das Leid der Opfer noch verstärkt; bedauert in diesem Zusammenhang, dass Russland und China als ständige Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ihr Veto dagegen eingelegt haben, dass der Internationale Strafgerichtshof mit der Lage in Syrien befasst wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, neue Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Straffreiheit ein Ende zu setzen, erforderlichenfalls durch Einsetzung eines Kriegsverbrechertribunals;

12.  ist nach wie vor davon überzeugt, dass es keine wirksame Lösung des Konflikts, keine Aussöhnung und keinen tragfähigen Frieden in Syrien geben kann, wenn die für die während des Konflikts begangenen Verbrechen Verantwortlichen aller Parteien nicht zur Verantwortung gezogen werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die mutmaßlichen Urheber von Verbrechen zur Verantwortung zu ziehen, insbesondere durch die Anwendung des Grundsatzes der universellen Gerichtsbarkeit und durch Ermittlungen gegen Staatsangehörige von EU-Ländern wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien sowie deren strafrechtliche Verfolgung;

13.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, alle Parteien des Konflikts in Syrien zu drängen, sich an die Menschenrechtsbestimmungen und humanitären Bestimmungen der Resolution 2139 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu halten, wozu die Einstellung von Folterungen und anderen Misshandlungen gehört, und fordert, dass anerkannten internationalen Haftüberwachungsstellen unverzüglich ungehinderter Zugang zu allen Personen in Syrien gewährt wird, denen ihre Freiheit entzogen wurde;

14.  begrüßt, dass der Rat 17 Minister sowie den Gouverneur der Zentralbank Syriens auf die Liste der Personen gesetzt hat, die restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, weil sie eine Mitverantwortung für die Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung tragen;

15.  begrüßt die Arbeit der lokalen und internationalen Organisationen der Zivilgesellschaft und betont, dass ihre Arbeit von entscheidender Bedeutung ist, was die Dokumentation von Beweisen für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere Verbrechen angeht; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diesen Akteuren weiter umfassende Hilfe zu leisten;

16.  begrüßt die Prioritäten und Pakte für die Partnerschaft mit dem Libanon für den Zeitraum 2016–2020 und die noch abschließend festzulegenden Prioritäten und Pakte für die Partnerschaft mit Jordanien für den Zeitraum 2016–2018; stellt fest, dass die Pakte den Rahmen für die konkrete Umsetzung der auf der Londoner Konferenz „Unterstützung Syriens und der Region“ vom 4. Februar 2016 eingegangenen gegenseitigen Verpflichtungen bilden;

17.  drängt darauf, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten unbedingt Pläne für die langfristige Erholung und den Wiederaufbau Syriens schmieden müssen, auch durch finanzielle Mittel und Maßnahmen zur Förderung der Aussöhnung, zum Aufbau von Vertrauen und zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit; weist erneut darauf hin, dass es die laufende humanitäre Initiative der EU für Aleppo uneingeschränkt unterstützt, und fordert alle Parteien eindringlich auf, die Durchführung der Initiative zu erleichtern;

18.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Kapazitätsaufbau und die Herausbildung einer Zivilgesellschaft in Syrien zu unterstützen, auch unter Mitwirkung und mit Hilfe von Akteuren, die für Menschenrechte, Gleichheit, Demokratie und Teilhabe eintreten, und diesen Prozess so weit wie möglich bereits jetzt in den befreiten Gebieten Syriens und zusammen mit syrischen Flüchtlingen zu beginnen, die in der Region im Exil oder in Europa leben; betont, dass ein solcher Kapazitätsaufbau den Syrern bei der Steuerung des Übergangs helfen sollte;

19.  legt dem Europäischen Rat nahe, neue Schritte zu ergreifen, um eine wirksame Europäische Verteidigungsunion zu schaffen, die die Herausforderungen in den Nachbarregionen der EU bewältigen kann;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen, den Mitgliedern der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien und allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.