ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Beziehungen zwischen der EU und der Türkei
22.11.2016 - (2016/2933(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Guy Verhofstadt, Alexander Graf Lambsdorff, Petras Auštrevičius, Beatriz Becerra Basterrechea, Izaskun Bilbao Barandica, Marielle de Sarnez, Martina Dlabajová, José Inácio Faria, María Teresa Giménez Barbat, Nathalie Griesbeck, Ivan Jakovčić, Petr Ježek, Louis Michel, Urmas Paet, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Frédérique Ries, Marietje Schaake, Hannu Takkula, Pavel Telička, Ramon Tremosa i Balcells, Hilde Vautmans, Cecilia Wikström im Namen der ALDE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-1276/2016
B8-1277/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beziehungen zwischen der EU und der Türkei
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließungen vom 27. Oktober 2016 zu der Lage der Journalisten in der Türkei[1] und vom 14. April 2016 zu dem Bericht 2015 über die Türkei[2],
– unter Hinweis auf den Verhandlungsrahmen der EU für die Türkei vom 3. Oktober 2005, insbesondere auf die Artikel 4 und 5,
– unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht 2016 über die Türkei, den die Kommission am 9. November 2016 veröffentlicht hat (SWD(2016)0366),
– unter Hinweis auf das Ergebnis der Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 14. November 2016,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union und das Europäische Parlament den gescheiterten Militärputsch in der Türkei aufs Schärfste verurteilen und die legitime Pflicht der türkischen Behörden zur strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen und Beteiligten anerkennen;
B. in der Erwägung, dass die repressiven Maßnahmen der türkischen Regierung gegen Oppositionsparteien, einschließlich der Verhaftung von führenden Politikern der Opposition, Mitgliedern der Großen Nationalversammlung der Türkei, Journalisten und weiteren Aktivisten, unverhältnismäßig sind und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, den Verpflichtungen der Türkei als Mitgliedstaat des Europarats und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zuwiderlaufen;
C. in der Erwägung, dass sich Präsident Erdoğan und die türkische Regierung wiederholt zur Wiedereinführung der Todesstrafe geäußert haben und dass große Sorge über die Lage der Personen, die nach dem Putschversuch verhaftet und inhaftiert worden sind, die Entlassung von zahlreichen Staatsbediensteten und die schwerwiegenden Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie der Presse- und Medienfreiheit in der Türkei besteht;
D. in der Erwägung, dass Absatz 5 des Rahmens für die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei vorsieht, dass die Kommission im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der Werte der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit die Aussetzung der Verhandlungen empfehlen und die Bedingungen für ihre mögliche Wiederaufnahme vorschlagen kann;
1. verurteilt die unverhältnismäßigen repressiven Maßnahmen, die seit dem gescheiterten Militärputschversuch im Juli in der Türkei ergriffen werden, aufs Schärfste; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die laufenden Verhandlungen mit der Türkei umgehend auszusetzen; hebt hervor, dass die Arbeit im Hinblick auf die Visaliberalisierung erst dann wieder aufgenommen wird, wenn die Türkei die in der Agenda für die Visaliberalisierung aufgeführten Vorgaben in angemessener Weise erfüllt hat;
2. fordert die Kommission auf, zur Ergänzung der Kopenhagener Kriterien und im Einklang mit den Verpflichtungen der Türkei als Mitgliedstaat des Europarats klare Vorgaben für die Wiederaufnahme der Beitrittsverhandlungen festzulegen; betont, dass neben einer vollständigen Rückkehr zu demokratischen und pluralistischen politischen Abläufen eine deutliche Ablehnung der Todesstrafe eine der Bedingungen für die Wiederaufnahme der Beitrittsverhandlungen sein sollte;
3. weist darauf hin, dass die Aussetzung der Verhandlungen mit dem Einfrieren der Heranführungshilfe für die Türkei mit Wirkung ab Beginn des neuen Haushaltsjahres (1. Januar 2017) einhergehen sollte; hebt hervor, dass ein Teil der Mittel aus dem Instrument für Heranführungshilfe zur Erhöhung der Unterstützung für Flüchtlinge und Migranten in der Türkei eingesetzt werden sollte;
4. regt die Kommission, den Europarat und die Venedig-Kommission dazu an, den türkischen Behörden zusätzliche Rechtshilfe anzubieten, um ordnungsgemäße Gerichtsverfahren sowie angemessene und sichere Haftbedingungen für die Personen zu gewährleisten, die wegen Beteiligung am Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 verhaftet wurden;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierungen und dem Parlament der Türkei, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0423.
- [2] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0133.