Entschließungsantrag - B8-1305/2016Entschließungsantrag
B8-1305/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten mit den Verträgen

24.11.2016 - (2016/3004(RSP))

gemäß Artikel 108 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Sophia in ‘t Veld, Cecilia Wikström, Angelika Mlinar im Namen der ALDE-Fraktion

Verfahren : 2016/3004(RSP)
Werdegang im Plenum
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B8-1305/2016
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B8-1305/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten mit den Verträgen

(2016/3004(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf dessen Absätze 6 und 11,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten,

–  unter Hinweis auf das im Namen der Europäischen Union genehmigte Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten,

–  unter Hinweis auf die Arbeitsdokumente seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 19. September 2010 zu einem künftigen internationalen Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) über den Schutz personenbezogener Daten, die zum Zweck der Verhinderung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich des Terrorismus im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen übermittelt und verarbeitet werden (DT\830119DE und DT\830120DE),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. November 2013 zur Wiederherstellung des Vertrauens beim Datenaustausch zwischen der EU und den USA (COM(2013)0846),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres[1],

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 14. Juli 2014 zu einem künftigen internationalen Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) über den Schutz personenbezogener Daten, die zum Zweck der Verhinderung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich des Terrorismus im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen übermittelt und verarbeitet werden (DT\1031547DE),

–  unter Hinweis auf die Entschließung vom 29. Oktober 2015 zu den Folgemaßnahmen zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur elektronischen Massenüberwachung von EU-Bürgern[2],

–  unter Hinweis auf die vorläufige Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 12. Februar 2016 zu dem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zur transatlantischen Datenübermittlung[3],

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 26. Oktober 2016 zum Rahmenabkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten,

–  gestützt auf Artikel 16 AEUV und Artikel 7, 8, 21 und 47 sowie Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2010 in der Rechtssache C-518/07, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-362/14, in dem die Entscheidung 2000/520 der Kommission für ungültig erklärt wurde,

–  unter Hinweis auf das Gutachten seines Juristischen Dienstes vom 14. Januar 2016 zum Rahmenabkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten (SJ-0784/15),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Generalanwalts des Gerichtshofs vom 8. September 2016 zum Entwurf eines Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass im November 2006 eine hochrangige Kontaktgruppe eingerichtet wurde, bestehend aus hohen Beamten der Kommission, des Ratsvorsitzes und des US-Justiz-, Heimatschutz- und Außenministeriums, um zu prüfen, wie die EU und die Vereinigten Staaten beim Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden enger und effizienter zusammenarbeiten können, wobei jedoch der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu gewährleisten ist;

B.  in der Erwägung, dass die hochrangige Kontaktgruppe in ihrem Abschlussbericht von Oktober 2009 zu dem Ergebnis gelangte, dass die beste Option ein internationales Abkommen wäre, das die EU und die USA verpflichtet, vereinbarte gemeinsame Datenschutzgrundsätze für transatlantische Datenübermittlungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung anzuwenden;

C.  in der Erwägung, dass der Rat am 3. Dezember 2010 einen Beschluss annahm, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Schutz personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen aufzunehmen;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission den Rat am 29. April 2016 ersuchte, einen Beschluss über die Annahme des Abkommens zu fassen,

E.  in der Erwägung, dass der Rat am 19. Juli 2016 beschloss, das Parlament um seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zu ersuchen,

F.  in der Erwägung, dass das Abkommen am 9. September 2015 paraphiert und am 2. Juni 2016 unterzeichnet wurde;

G.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof die Entscheidung 2000/520 der Kommission in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-362/14 für ungültig erklärte,

H.  in der Erwägung, dass das Abkommen als internationales Abkommen durchaus Vorrang vor dem Sekundärrecht der Union hat, das vom EU-Gesetzgeber angenommen wurde, und dass dieser Vorrang des Rahmenabkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten dann künftig auf das Datenschutzpaket Anwendung fände;

I.  in der Erwägung, dass der Zweck des Abkommens gemäß Artikel 1 dieses Abkommens die Gewährleistung eines hohen Schutzes personenbezogener Daten und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus ist;

J.  in der Erwägung, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte am 12. Februar 2016 seine vorläufige Stellungnahme zu dem Abkommen abgab, in der er wesentliche Verbesserungen vorschlug, damit der Text mit der Charta sowie mit Artikel 16 AEUV in Einklang steht, insbesondere die Klarstellung, dass alle Schutzgarantien für alle natürlichen Personen gelten und nicht nur für EU-Bürger, Gewährleistung, dass die Bestimmungen zum gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne der Charta wirksam sind, sowie die Klarstellung, dass die massenhafte Übermittlung sensibler Daten unzulässig ist;

K.  in der Erwägung, dass der „Judicial Redress Act“ (Gesetz über den gerichtlichen Rechtsbehelf) der USA von 2015 am 24. Februar 2016 von Präsident Obama unterzeichnet wurde und somit Gesetzeskraft erlangte (H.R. 1428), und dass das Justizministerium der Vereinigten Staaten somit befugt ist, Länder oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zu benennen, deren Bürger dann gemäß dem „Privacy Act“ von 1974​ zivilrechtlich gegen bestimmte US-amerikanische Regierungsbehörden vorgehen können, um Zugang zu Daten, die im Besitz dieser Behörden sind, zu erhalten oder eine Korrektur dieser Daten zu bewirken oder gegen eine unrechtmäßige Offenlegung von Eintragungen vorzugehen, die von einer ausländischen Behörde an die Vereinigten Staaten übermittelt wurden, um Straftaten vorzubeugen, diese zu untersuchen, aufzudecken oder strafrechtlich zu ahnden;

L.  in der Erwägung, dass das Justizministerium der Vereinigten Staaten Länder oder Organisationen benennen kann, deren Bürger solche zivilrechtlichen Rechtsbehelfe einlegen können, wenn das Land oder die Organisation der betroffenen Person in Bezug auf den Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten angemessene Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre anwendet, und zwar gemäß einem Abkommen mit den Vereinigten Staaten oder nach Festlegung durch das Justizministerium der Vereinigten Staaten, die Übermittlung personenbezogener Daten zu kommerziellen Zwecken zwischen dem betreffenden Gebiet und den Vereinigten Staaten vorsieht und vom Justizministerium der Vereinigten Staaten zertifizierte Datenschutzbestimmungen anwendet, die den nationalen Sicherheitsinteressen der USA nicht zuwiderlaufen;

M.  in der Erwägung, dass die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bisher von dem Justizministerium der Vereinigten Staaten nicht als ein in den Geltungsbereich des Gesetzes fallendes Land („covered country“) eingestuft wurden, damit ihre Bürger gemäß dem „Privacy Act“ von 1974 zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen bestimmte Regierungsbehörden der USA einlegen können;

N.  in der Erwägung, dass die Rechtsbehelfe nach dem „US Judicial Redress“ Act Drittstaatsangehörigen in der Union, deren personenbezogene Daten gemäß dem Abkommen verarbeitet und an die USA weitergeleitet würden, nicht offen stünden;

O.  in der Erwägung, dass die gelten US-amerikanischen Rechtsvorschriften diverse Einschränkungen und Vorabbedingungen enthalten, was den Anwendungsbereich, die Rechtsansprüche, die Benennung der unter das Abkommen fallenden Behörden und die Anwendung des „Privacy Act“ von 1974 in Strafverfolgungsangelegenheiten betrifft;

P.  in der Erwägung, dass auf der Grundlage des Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten über die Verarbeitung und Weitergabe von Fluggastdatensätzen (PNR) und des Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP) verarbeitete Daten derzeit von den Bestimmungen über zivilrechtliche Rechtsbehelfe gemäß dem „Privacy Act“ von 1974 ausgenommen sind;

Q.  in der Erwägung, dass die Artikel-29-Datenschutzgruppe in ihrer Erklärung vom 26. Oktober 2016 hervorgehoben hat, dass gegebenenfalls einige Klarstellungen erforderlich sind, damit gewährleistet ist, dass das durch das Rahmenabkommen gewährleistete Schutzniveau in Bezug auf personenbezogene Daten in vollem Umfang dem EU-Recht entspricht, und dass insbesondere folgende Punkte beachtet werden sollten: Die Begriffsbestimmungen „personenbezogene Daten“ und „Datenverarbeitung“ unterscheiden sich von den Begriffsbestimmungen der EU; die Datenspeicherfrist sollte stärker auf den jeweiligen Zweck abgestimmt werden; die Einschränkungen der Zugangsrechte für den Einzelnen sind sehr weit gefasst, und der Zugang könnte verbessert werden durch die Einrichtung eines mittelbaren Zugangsmodus;

1.  ist der Auffassung, dass Rechtsunsicherheit dahingehend herrscht, ob das Abkommen mit den Verträgen (Artikel 16) und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist, insbesondere mit den Artikeln 7, 8, 21, 47 und Artikel 52 Absatz 1 hinsichtlich des Rechts des Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten, des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein gerechtes Verfahren;

2.  beschließt, ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit des Abkommens mit den Verträgen einzuholen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um vom Gerichtshof ein derartiges Gutachten zu erhalten.