ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu internationalen Luftverkehrsabkommen
7.12.2016 - (2016/2961(RSP))
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Daniela Aiuto, Rolandas Paksas, Rosa D’Amato, Peter Lundgren im Namen der EFDD-Fraktion
B8-1338/2017
Entschließung des Europäischen Parlaments zu internationalen Luftverkehrsabkommen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates vom 8. März 2016, mit denen er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen über Flugsicherheitsabkommen mit Japan und China aufzunehmen,
– unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates vom 7. Juni 2016, mit denen er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen über Luftverkehrsabkommen auf EU-Ebene mit dem Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN), der Türkei, Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten aufzunehmen,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2015 mit dem Titel „Eine Luftfahrtstrategie für Europa“ (COM(2015)0598),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2015 zum Luftverkehr[1],
– unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission[2] („Rahmenvereinbarung“), insbesondere die Ziffern 23 bis 29 sowie die Anhänge II und III,
– unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile vom 24. Juni 2014 in der Rechtssache Mauritius (C-658/11) und vom 14. Juni 2016 in der Rechtssache Tansania (C-263/14),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 12. März 2014 über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen[3],
– unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013, der die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament festlegt,
– unter Hinweis auf die praktischen Modalitäten für die Bereitstellung von Informationen zu internationalen Luftverkehrsverhandlungen, darunter der Zugang zu vertraulichen Informationen, die zwischen dem Vorsitz des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und dem für Verkehr zuständigen Kommissionsmitglied in Form eines Briefwechsels am 19. Januar und am 18. März 2016 vereinbart wurden,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 218,
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu internationalen Luftverkehrsabkommen (O-000128 – B8-1807/2016),
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen der Luftverkehrsstrategie für Europa vorschlug, Verhandlungen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt mit Japan und China sowie über Luftverkehrsabkommen auf EU-Ebene mit China, der Türkei, Mexiko, den sechs Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates, Armenien und dem ASEAN aufzunehmen;
B. in der Erwägung, dass der Rat die Kommission ermächtigte, Verhandlungen über Flugsicherheitsabkommen mit Japan und China sowie über Luftverkehrsabkommen auf EU-Ebene mit dem ASEAN, der Türkei, Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten aufzunehmen;
C. in der Erwägung, dass die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist, um internationale Abkommen in den Bereichen, in denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet, abzuschließen;
D. in der Erwägung, dass das Parlament „in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet [wird]“[4], wenn die Kommission Übereinkünfte zwischen der Union und Drittstaaten oder internationalen Organisationen aushandelt;
E. in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung gewährleisten sollte, dass die Befugnisse und Vorrechte der Organe so effektiv und transparent wie möglich ausgeübt werden;
F. in der Erwägung, dass sich die Kommission in dieser Rahmenvereinbarung verpflichtet hat, den Grundsatz der Gleichbehandlung des Parlaments und des Rates in Legislativ- und Haushaltsfragen zu achten, insbesondere, was den Zugang zu Sitzungen und die Übermittlung von Beiträgen oder anderen Informationen betrifft;
Luftverkehrsabkommen
1. ist der Ansicht, dass Luftverkehrsabkommen auf EU-Ebene mit Nachbarstaaten oder wichtigen globalen Partnern mit erheblichen Auswirkungen für Fluggäste, Frachtunternehmen und Luftverkehrsunternehmen sowohl über den Marktzugang als auch durch regulatorische Konvergenz zur Förderung des fairen Wettbewerbs, auch in Bezug auf staatliche Beihilfen sowie Sozial- und Umweltstandards, einhergehen;
2. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, für gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie für Gegenseitigkeit zu sorgen und die Luftverkehrsabkommen um eine wirksame Klausel über fairen Wettbewerb zu ergänzen; weist nachdrücklich darauf hin, dass diese Luftverkehrsabkommen nur dann praktische Wirkung zeitigen können, wenn sie über eine Schutzklausel verfügen, in der Zuwiderhandlungen und die rechtlichen Folgen von Verstößen gegen die Abkommen festgelegt sind;
3. weist darauf hin, dass Flug- und Luftsicherheitsstandards für Fluggäste, Besatzungen und die Luftfahrt allgemein von grundlegender Bedeutung sind, und unterstützt daher den Abschluss von Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheit der Luftfahrt mit Ländern, die über eine beträchtliche Luftfahrzeugindustrie verfügen, da sich durch die Minimierung von Doppelbewertungen, -prüfungen und -kontrollen Kosteneinsparungen und einheitliche hohe Standards erzielen lassen;
4. stellt fest, dass der Rat der Kommission noch immer nicht das Mandat erteilt hat, Luftverkehrsabkommen auf EU-Ebene mit der Volksrepublik China, Mexiko, Armenien, Bahrain, Kuwait, Oman, Katar und Saudi-Arabien auszuhandeln; ist der Ansicht, dass dieses Versäumnis den staatlichen Interessen schadet, insbesondere angesichts des schnellen Wachstums dieser Volkswirtschaften;
5. weist darauf hin, dass das Parlament bei der Bewertung der Luftverkehrsabkommen, die ihm zur Zustimmung vorgelegt werden, bestrebt sein wird, einheitliche Standards anzuwenden; stellt insbesondere fest, dass das Parlament bei der Prüfung insbesondere darauf achten wird, inwieweit Einschränkungen des Marktzugangs und der Investitionsmöglichkeiten in ausgewogener Weise gelockert werden, Anreize für die Einhaltung und Verstärkung von Sozial- und Umweltstandards geboten werden, angemessene Garantien für den Datenschutz und die Privatsphäre vorgesehen sind, die gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsstandards enthalten ist und ein hohes Schutzniveau der Rechte von Fluggästen gewährleistet ist;
6. weist auf die wachsende Bedeutung des Beitrags des Luftfahrtsektors zur Erderwärmung hin und ist der Auffassung, dass die Abkommen eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) enthalten sollten, damit die Flugzeugemissionen verringert werden und die technische Zusammenarbeit in den Bereichen Klimaforschung (CO2- und andere klimarelevante Emissionen in die Atmosphäre), Forschung und technologische Entwicklung sowie Kraftstoffeffizienz verbessert wird;
7. stellt fest, dass die Bewertung von Abkommen, die dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden, bei Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheit folgende Kriterien enthält: vollständige gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungspraxis und -verfahren, Austausch von Sicherheitsdaten, gemeinsame Kontrollen, verstärkte regulatorische Zusammenarbeit und Konsultationen auf technischer Ebene, um Probleme zu lösen, bevor der Streitbeilegungsmechanismus in Gang gesetzt wird;
Verfahren
8. betont, dass das Parlament den Prozess von Anfang an verfolgen muss, um in der Lage zu sein, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob es am Ende der Verhandlungen seine Zustimmung erteilt oder nicht; ist der Auffassung, dass es auch im Interesse der anderen Organe ist, dass hinreichende Bedenken, die die Bereitschaft des Parlaments, seine Zustimmung zu geben, in Frage stellen könnten, in einem frühen Stadium festgestellt und ausgeräumt werden sollten;
9. weist darauf hin, dass in der Rahmenvereinbarung von 2010 besonders hervorgehoben wird, dass das Parlament von Anfang an regelmäßig und gegebenenfalls vertraulich in allen Phasen der Verhandlungen umfassend über das laufende Verfahren unterrichtet werden sollte;
10. erwartet, dass die Kommission dem zuständigen Ausschuss des Parlaments Informationen über seine Absicht, Verhandlungen über den Abschluss bzw. die Überarbeitung internationaler Luftfahrtabkommen vorzuschlagen, den Entwurf der Verhandlungsleitlinien, Entwürfe der Verhandlungstexte und das zu paraphierende Dokument zusammen mit sonstigen einschlägigen Dokumenten und Informationen zukommen lässt;
11. weist darauf hin, dass die vorstehend genannten Informationen gemäß Artikel 24 der Rahmenvereinbarung dergestalt an das Parlament weitergeleitet werden müssen, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Parlament darüber Bericht zu erstatten, inwiefern die Standpunkte des Parlaments berücksichtigt worden sind;
12. erinnert daran, dass der Rat und die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV verpflichtet sind, das Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend zu unterrichten;
13. erkennt an, dass das Parlament verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt, wenn es sensible Informationen über laufende Verhandlungen erhält;
14. nimmt zur Kenntnis, dass das Plenum gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments „auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses […] Empfehlungen annehmen [kann] mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des betreffenden Abkommens zu berücksichtigen“ (Artikel 108 Absatz 4);
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15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0394.
- [2] ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
- [3] ABl. C 95 vom 1.4.2014, S. 1.
- [4] Artikel 218 Absatz 10 AEUV.