Entschließungsantrag - B8-0149/2017Entschließungsantrag
B8-0149/2017

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Verzögerungen bei der Umsetzung der operationellen Programme der ESI-Fonds – Auswirkungen auf die Kohäsionspolitik und weitere Vorgehensweise

8.2.2017 - (2016/3008(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B8-0202/2017
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Iskra Mihaylova im Namen des Ausschusses für regionale Entwicklung

Verfahren : 2016/3008(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0149/2017
Eingereichte Texte :
B8-0149/2017
Angenommene Texte :

B8-0149/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Verzögerungen bei der Umsetzung der operationellen Programme der ESI-Fonds – Auswirkungen auf die Kohäsionspolitik und weitere Vorgehensweise

(2016/3008(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2016 zur Beschleunigung der Umsetzung der Kohäsionspolitik[1],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zu den Verzögerungen in der Anfangsphase der Kohäsionspolitik 2014–2020[2],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zur Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten für einen rechtzeitigen und wirksamen Beginn des neuen Programmplanungszeitraums für die Kohäsionspolitik[3],

–  unter Hinweis auf seine im Anschluss an eine Erklärung der Kommission gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung eingereichte Entschließung vom 26. Oktober 2016 zur Halbzeitüberarbeitung des MFR 2014‑2020[4],

–  unter Hinweis auf den Bericht über Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds: eine Bewertung des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen durch den Ausschuss für regionale Entwicklung (A8‑0385/2016),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 zur Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Vereinfachung und Leistung[5],

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu den Verzögerungen bei der Umsetzung der operationellen Programme der ESI-Fonds – Auswirkungen auf die Kohäsionspolitik und weitere Vorgehensweise (O‑00005/2017 – B8‑0202/2017),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

A.  in der Erwägung, dass es durch den späten Abschluss der Verhandlungen über den MFR 2014-2020 und die späte Annahme der Verordnungen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zu Verzögerungen bei der Annahme und der Umsetzung von Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen, der Benennung der Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden, der Festlegung und Erfüllung von Ex-ante-Konditionalitäten und der Durchführung von Projekten auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene gekommen ist; in Erwägung der Tatsache, dass es zwar keine sachlichen Informationen oder Analysen der Gründe für diese Verzögerungen gibt, sie im ersten Teil des Programmplanungszeitraums aber Auswirkungen auf das Potenzial der ESI-Fonds zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts haben;

B.  in der Erwägung, dass im Rahmen der ESI-Fonds nun 564 operationelle Programme angenommen wurden und die Kommission für 374 operationelle Programme Meldungen über die Benennung von Behörden erhalten hat; in der Erwägung, dass Zwischenzahlungen nicht geleistet werden können, wenn keine Verwaltungsbehörden benannt wurden; in der Erwägung, dass den Daten vom 30. November 2016 zufolge 14,75 Mrd. EUR an Zwischenzahlungen geleistet wurden, was bedeutet, dass der Bedarf an Zahlungen niedriger war als ursprünglich vorgesehen;

C.  in der Erwägung, dass in derselben Phase des letzten Programmplanungszeitraums – obwohl es mit Blick auf die Anforderungen hinsichtlich Verwaltungs- und Kontrollsysteme vergleichbare Verzögerungen und technische Hindernisse gab – bereits im Juli 2009 Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurden und mit Blick auf die im Haushaltsplan 2010 eingestellten Mittel für Zahlungen davon ausgegangen wurde, dass die Umsetzung der Programme der Kohäsionspolitik noch im selben Jahr ihr normales Tempo aufnehmen würde;

D.  in der Erwägung, dass der derzeitige Umfang der Zwischenzahlungen vor dem Hintergrund des Fortschreitens des Programmplanungszeitraums einen vergleichsweise geringen Anteil an der gesamten Mittelzuweisung für die Programme ausmacht; in der Erwägung, dass das Parlament befürchtet, dass dies nach den Prognosen der Mitgliedstaaten vom Herbst 2016 im gleichen Tempo weitergehen werde;

E.  in der Erwägung, dass die Verzögerungen bei der Umsetzung und der damit einhergehende niedrigere Zahlungsbedarf bereits dazu geführt haben, dass mit dem EBH 4/2016 im Jahr 2016 unter der Rubrik 1b 7,2 Mrd. EUR weniger ausgegeben wurden; in der Erwägung, dass in derselben Phase des Programmplanungszeitraums 2007-2013 ein ähnlicher Berichtigungshaushaltsplanentwurf nicht notwendig war; in der Erwägung, dass für 2017 die Mittel für Zahlungen um annähernd 24 % gegenüber 2016 zurückgegangen sind;

F.  in der Erwägung, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen der EU dringend empfohlen wird, damit die Mittel für Zahlungen für die Kohäsionspolitik im EU-Haushaltsplan für 2018 auf einem befriedigenden Niveau stabilisiert werden und ein Gesamtzahlungsplan für 2014-2020 eingehalten oder gegebenenfalls gemäß der aktuellen Situation angepasst wird;

G.  in der Erwägung, dass die entsprechende verwaltungstechnische Kapazität auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene eine unverzichtbare Voraussetzung dafür ist, dass Kohäsionspolitik erfolgreich umgesetzt wird;

1.  verweist erneut auf den Beitrag der Investitionen im Rahmen der ESI-Fonds zum Abbau der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede in und zwischen den Regionen Europas und zur Schaffung von intelligentem, nachhaltigem und inklusivem Wachstum sowie von Arbeitsplätzen; äußert deshalb seine Besorgnis darüber, dass weitere Verzögerungen bei der Durchführung der operationellen Programme der Kohäsionspolitik der Verwirklichung dieser Ziele abträglich sein könnten, was darüber hinaus zu einer Verschärfung der Unterschiede bei der regionalen Entwicklung beiträgt;

2.  ist sich der Tatsache bewusst, dass mit der Einführung mehrerer neuer Anforderungen, wie beispielsweise der thematischen Konzentration, der Ex-ante-Konditionalitäten und der Mittelbewirtschaftung, zwar für ein besseres Ergebnis der Programme gesorgt wurde, mit Blick auf die späte Annahme des Rechtsrahmens aber auch zu den Verzögerungen bei deren Durchführung beigetragen wurde; macht darauf aufmerksam, dass die Gefahr besteht, dass sich das derzeitige Umsetzungstempo in den nächsten Jahren in Aufhebungen von Mittelbindungen in beträchtlicher Höhe niederschlägt, und betont, dass die Maßnahmen ergriffen werden sollten, die notwendig sind, um dies zu verhindern; fordert die Kommission auf anzugeben, welche Maßnahmen sie in dieser Hinsicht vorsieht;

3.  betont, dass wegen dieser Verzögerungen bei der Umsetzung beim Einsatz der Finanzierungsinstrumente der operationellen Programme der ESI-Fonds die bereits bestehende Gefahr noch erhöht werden könnte, dass es zu niedrigen Auszahlungsraten, übermäßigen Kapitalausstattungen, Schwierigkeiten bei der Mobilisierung von privatem Kapital in zufriedenstellendem Umfang, einer geringen Hebelwirkung und Problemen beim Revolving kommt; stellt fest, dass es zusätzlicher Klarstellungen und Maßnahmen bedarf, damit in den Mitgliedstaaten das gleiche Kapazitätsniveau für den Umgang mit Finanzinstrumenten als Hebel besteht, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Instrumente, die von der Kommission und der EIB eingerichtet wurden, in ausgewogener Weise zu nutzen; erinnert an die Möglichkeit, Finanzmittel aus den ESI-Fonds und dem Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) kombiniert zu verwenden, um den Ausfall bei Investitionen zu kompensieren, insbesondere in Sektoren, die sich am besten dafür eignen, Wachstum und Beschäftigung zu fördern;

4.  fordert in dem Bewusstsein, dass die Wirtschaftskrise in vielen Mitgliedstaaten zu Liquiditätsproblemen und einem Mangel an öffentlichen Mitteln für staatliche Investitionen geführt hat und dass die Mittel der Kohäsionspolitik zur wichtigsten Quelle für Investitionen der öffentlichen Hand werden, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Flexibilität des Stabilitäts- und Wachstumspakts uneingeschränkt anzuwenden und zu nutzen;

5.  fordert die Kommission deshalb auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Faktoren, die zu den derzeitigen Verzögerungen beigetragen haben, im ersten Quartal 2017 einen „Plan zur Beschleunigung der Kohäsion“ vorzulegen, damit die operationellen Programme der ESI-Fonds schneller durchgeführt werden können; betont allerdings in diesem Zusammenhang, dass geringe Fehlerquoten, die Bekämpfung von Betrug und die Stärkung der Verwaltungskapazität auf nationaler, regionaler sowie lokaler Ebene als Voraussetzung für zügige und erfolgreiche Ergebnisse gewährleistet werden müssen; meint, dass speziell zugeschnittene Maßnahmen auf die Analyse des Zusammenfassenden Berichts zu den jährlichen Programm-Durchführungsberichten für den Durchführungszeitraum 2014-2015, der von der Kommission Ende 2016 zur Verfügung gestellt wurde, folgen sollten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den bei der Durchführung der Projekte erzielten Fortschritt laufend zu überwachen; betont insofern die Notwendigkeit und den Mehrwert einer Konzentration der Bemühungen auf die Schwerpunktbereiche im Rahmen der thematischen Ziele; fordert außerdem die Kommission auf, weiterhin über die „Task Force for Better Implementation“ (Taskforce für eine bessere Umsetzung) Unterstützung zu leisten und dem Parlament einen Aktionsplan ihrer Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen;

6.  ist besorgt über die Verzögerungen bei der Benennung von Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden, die zu Verzögerungen bei der Vorlage von Zahlungsanträgen führen; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, das Benennungsverfahren abzuschließen, und fordert die Kommission auf, den Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden die erforderliche technische Unterstützung und Beratungsleistungen zur Verfügung zu stellen, damit die operationellen Programme vor Ort einfacher und schneller durchgeführt werden können, was auch für die Vorbereitung von Projektpipelines, die Vereinfachung und Beschleunigung des Systems für die Finanzverwaltung und Finanzkontrolle sowie für die Vergabe- und Überwachungsverfahren gilt;

7.  weist darauf hin, dass eine schnellere und wirksamere Durchführung der operationellen Programme der ESI-Fonds unmittelbar mit einer stärkeren Vereinfachung zusammenhängt; nimmt in dieser Hinsicht die Prioritäten zur Kenntnis, die im Rahmen des Omnibus-Vorschlags festgelegt wurden; stellt jedoch fest, dass es zusätzlicher Bemühungen bedarf, die sich insbesondere auf die Kosten für das Projektmanagement, häufige Änderungen der Bestimmungen, die komplexen Genehmigungsverfahren für größere Projekte, das öffentliche Auftragswesen, ungelöste Eigentumsverhältnisse, lange dauernde Verfahren für Genehmigungen und die Einholung von Entscheidungen, das Problem der rückwirkenden Anwendung von Prüfungs- und Kontrollvorschriften, verspätete Zahlungen an die Begünstigten, Schwierigkeiten bei der Kombinierung von Finanzierungen aus den ESI-Fonds mit anderen Finanzierungsquellen, Bestimmungen über staatliche Beihilfen und die schleppende Beilegung von Streitigkeiten erstrecken sollten; fordert die Kommission auf, für eine angemessene Abstimmung zu sorgen sowie die Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu vereinfachen und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit der Kohäsionspolitik stehen; erinnert daran, dass man sich auch um eine Verbesserung der Mitteilung der Ergebnisse der Investitionen im Rahmen der ESI-Fonds bemühen muss;

8.  fordert die Kommission auf, Lösungen zu prüfen und zu entwickeln, einschließlich zusätzlicher Formen der Flexibilität, wie etwa Flexibilität bei den Prioritäten und bei den operationellen Programmen auf Antrag der jeweiligen Verwaltungsbehörden im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020, und gleichzeitig die erforderliche Stabilität und Vorhersehbarkeit sowie den bereits vorgeschlagenen Rückfluss von aufgrund einer völlig ausgebliebenen oder nur teilweise erfolgten Durchführung aufgehobenen Mittelbindungen – auch aus der Rubrik 1b – in den Haushalt der EU auch im Hinblick auf den kommenden Programmplanungszeitraum zu gewährleisten;

9.  fordert, dass die Bemühungen verstärkt werden, damit Synergien zwischen den EU-Finanzierungsmöglichkeiten, wie ESI-Fonds, Horizont 2020 und EFSI, durch eine gemeinsame Finanzierung, eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und die Unterstützung von Maßnahmen der intelligenten Spezialisierung sowie durch eine engere Abstimmung mit nationalen Einrichtungen, die Kredite zu Vorzugskonditionen für den Zielen der operationellen Programme entsprechende Projekte gewähren, sichergestellt und gefördert werden;

10.  fordert eine bessere Kommunikation zwischen den Strukturen der Kommission (den jeweiligen Generaldirektionen), zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen und regionalen Behörden, da es sich hierbei um eine Grundvoraussetzung für die Erhöhung der Ausschöpfungsquote und der qualitativen Verbesserung der im Rahmen der Kohäsionspolitik durchgeführten Maßnahmen handelt;

11.  betont erneut den Mehrwert der Annahme eines leistungsorientierten Ansatzes und begrüßt die Bemühungen der Kommission um die Durchschlagskraft der Politik in der Praxis; nimmt die Schlussfolgerungen des Zusammenfassenden Berichts zu den jährlichen Programm-Durchführungsberichten für den Durchführungszeitraum 2014-2015 zur Kenntnis und erwartet den für Ende 2017 vorgesehenen Strategischen Bericht der Kommission, der mehr Informationen über die Umsetzung der Prioritäten in Bezug auf die Finanzdaten, die gemeinsamen und programmspezifischen Indikatoren und die quantifizierten Zielvorgaben sowie über die Fortschritte auf dem Weg zu Etappenzielen sowie über die Lage beim Abschluss der Maßnahmenpläne in Verbindung mit nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten enthalten wird;[6]

12.  weist auf den für den Zeitraum 2014–2020 geltenden Zahlungsplan hin; fordert unter Berücksichtigung der Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen die Kommission auf, bis 2023 einen angemessenen Zahlungsplan zu erstellen und bis zum Ende des laufenden Programmplanungszeitraums höhere Obergrenzen für Mittel für Zahlungen unter Rubrik 1b vorzuschlagen, falls dies erforderlich ist; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Kohäsion in vollem Umfang betriebsbereit wird und leicht zu benutzen ist, um den Zahlungsplan entsprechend der konkreten Entwicklungen anzupassen, sowie den „Plan zur Beschleunigung der Kohäsion“ auszuarbeiten; fordert daher, dass die Mitgliedstaaten dort Daten von Projekten, die sich in der Vorbereitung befinden, von Beschaffungsprogrammen mit ihren geplanten und tatsächlichen Ausschreibungs-, Vertrags- und Durchführungsfristen sowie Finanz- und Rechnungslegungsdaten eingeben, die sich auf Rechnungen, Kofinanzierungen, Förderfähigkeit usw. beziehen;

13.  erwartet, dass die Kommission die Debatte über diese Punkte im Kohäsionsforum fortsetzt und im siebten Kohäsionsbericht Lösungen vorschlägt, damit die Umsetzung der Kohäsionspolitik gewährleistet und der Investitionsbedarf der EU gedeckt wird; fordert außerdem, dass die notwendigen Schritte für einen rechtzeitigen Beginn des Programmplanungszeitraums nach 2020 unternommen werden;

14.  ersucht die Kommission darum, auf der Grundlage der in den jährlichen Berichten enthaltenen Informationen im Hinblick auf die Debatte über die Kohäsionspolitik nach 2020 Lehren zu ziehen;

15.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, das Gesetzgebungspaket für den nächsten Programmplanungszeitraum bis spätestens Anfang 2018 vorzulegen und die reibungslose und fristgerechte Aushandlung des MFR für die Zeit nach 2020 zu ermöglichen und einen Puffer für Regelungen und Verfahren vorzusehen, damit die Investitionen und die Umsetzung der Kohäsionspolitik keinem systemischen Schock ausgesetzt werden; ist der Auffassung, dass das Ergebnis des Referendums im Vereinigten Königreich und die nun anstehenden Vorkehrungen für den Brexit ordnungsgemäß berücksichtigt werden sollten;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen sowie den Mitgliedstaaten und ihren nationalen und regionalen Parlamenten zu übermitteln.