Entschließungsantrag - B8-0184/2017Entschließungsantrag
B8-0184/2017

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017

13.3.2017 - (2017/2598(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Marie-Christine Vergiat, Marisa Matias, Ángela Vallina, Merja Kyllönen, Lola Sánchez Caldentey, Miguel Urbán Crespo, Tania González Peñas, Xabier Benito Ziluaga, Estefanía Torres Martínez, Neoklis Sylikiotis, Takis Hadjigeorgiou, Dimitrios Papadimoulis, Kostadinka Kuneva, Stelios Kouloglou, Kostas Chrysogonos, Barbara Spinelli, Maria Lidia Senra Rodríguez, Javier Couso Permuy im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Verfahren : 2017/2598(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0184/2017
Eingereichte Texte :
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B8-0184/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017

(2017/2598(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC),

–  unter Hinweis auf die bevorstehende 34. Tagung des UNHRC vom 27. Februar bis 24. März 2017,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass die Menschenrechte in all ihren internen und externen Politikbereichen geachtet werden und diese Bereiche kohärent sind, damit die EU und ihre Mitgliedstaaten im UNHRC eine stärkere und glaubwürdige Position vertreten können;

B.  in der Erwägung, dass vom 27. Februar bis zum 24. März 2017 die 34. ordentliche Tagung des Menschenrechtsrats stattfindet; in der Erwägung, dass eine Delegation des Unterausschusses für Menschenrechte des Europäischen Parlaments zu dieser 34. Tagung nach Genf reist, wie bereits zu den vorigen Tagungen des UNHRC in den letzten Jahren; in der Erwägung, dass 2017 zwei weitere Tagungen des UNHRC stattfinden werden;

C.  in der Erwägung, dass derzeit sieben Mitgliedstaaten im Menschenrechtsrat vertreten sind, und zwar Deutschland (bis 2018), Belgien (bis 2018), Lettland (bis 2017), die Niederlande (bis 2017), Portugal (bis 2017), das Vereinigte Königreich (bis 2017) und Slowenien (bis 2018);

D.  in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten koordinierter und intensiver im UNHRC mitarbeiten und mit sämtlichen Instanzen der Vereinten Nationen zusammenarbeiten müssen, damit die Empfehlungen des UNHRC besser berücksichtigt und im Rahmen der Menschenrechtspolitik der Union innerhalb und außerhalb der EU umgesetzt werden können; in der Erwägung, dass sich die Delegationen der Union im UNHRC zu oft damit zufrieden geben, ihre eigenen Prioritäten einzubringen, ohne die Arbeit der Vereinten Nationen und des UNHRC im Bereich der Menschenrechte zu berücksichtigen;

Arbeit und Organisation des UNHRC

1.  fordert die Mitgliedstaaten der Union erneut auf, sich aktiv jedem Versuch, die Grundsätze der Universalität, der Unteilbarkeit und der Interdependenz der Menschenrechte zu verletzen, entgegenzustellen und sich im UNHRC aktiv dafür einzusetzen, gegen Diskriminierung in jeder Form ungeachtet der Beweggründe vorzugehen;

2.  warnt vor einer Instrumentalisierung des UNHRC; unterstreicht die Bedeutung der landesspezifischen Resolutionen des UNHRC für die Auseinandersetzung mit schweren Menschenrechtsverletzungen; weist darauf hin, dass die Menschenrechtslage in objektiver, transparenter, nicht selektiver, konstruktiver und konfrontationsfreier Art und Weise auf der Grundlage verlässlicher Informationen sowie eines interaktiven Dialogs und unter Achtung der Grundsätze der Universalität und Gleichbehandlung aller Staaten beurteilt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv zur Umsetzung dieser in Bezug auf den UNHRC vereinbarten Grundsätze beizutragen;

3.  weist darauf hin, dass die Achtung der Menschenrechte gewährleistet und gegen die Ursachen der politischen Instabilität in vielen Ländern mit einer Entwicklungspolitik, die an den Zielen für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist, sowie sozioökonomischen, politischen und kulturellen Maßnahmen vorgegangen werden muss;

4.  stellt fest, dass Saudi-Arabien bis 2019 im Menschenrechtsrat vertreten ist; verurteilt entschieden die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen im Königreich Saudi-Arabien, das sein Mandat dafür benutzt, um Anträge der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zu blockieren, die mit der Untersuchung von Sachverhalten im Zusammenhang mit Folter und dem Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie von Hinrichtungen betraut sind, und alle Versuche einer unabhängigen Untersuchung der Lage im Jemen vereitelt; verurteilt, dass es Saudi-Arabien bei der 33. Tagung des UNHRC im zweiten Jahr in Folge gelungen ist, eine Resolution der Union, mit der eine internationale Untersuchung veranlasst werden sollte, zu blockieren; fordert die Union auf, diese Resolution erneut vorzuschlagen, nachdem die stellvertretende Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Kate Gilmore, kritisiert hat, dass die nach dem Scheitern des Antrags, eine internationale Kommission einzurichten, gegründete jemenitische nationale Kommission nicht unparteiisch ist und die grundlegenden Schutznormen nicht beachtet;

5.  begrüßt die Jahresberichte des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und insbesondere die Aufmerksamkeit, die der Lage in Honduras, Kolumbien, Guatemala, Zypern, Iran, Sri Lanka, Jemen, in den besetzten palästinensischen Gebieten einschließlich Ostjerusalem, auf den besetzten syrischen Golanhöhen, in Afghanistan und Guinea gewidmet wird;

6.  lehnt die Verwendung des Begriffs der „Schutzverpflichtung“ ab, da er gegen das Völkerrecht verstößt und keine hinreichende Rechtsgrundlage dafür bietet, den einseitigen Einsatz von Gewalt zu rechtfertigen; verurteilt, dass sich Staaten wie die USA oder Frankreich oder Organisationen wie die NATO als Weltpolizisten gerieren und sich dabei nicht auf UNO-Mandate beschränken bzw. diese überschreiten; verurteilt ebenso die „selektiven Luftschläge“ und die Entsendung ausländischer Truppen in das Gebiet bestimmter Staaten; kritisiert die Interventionen der NATO anstelle von Befriedungs- und Stabilisierungsmaßnahmen, wenn diese nicht aufgrund eines breiten Konsens in der Generalversammlung der Vereinten Nationen durchgeführt werden können;

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

7.  begrüßt, dass der UNHRC der Förderung und dem Schutz der wirtschaftlichen und sozialen Rechte und der Frage der Interdependenz und der Unteilbarkeit der Menschenrechte große Bedeutung beimisst; bekräftigt erneut, dass die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen und politischen Rechte gleichrangig behandelt werden müssen; weist darauf hin, dass die hohen Arbeitslosenzahlen, die zunehmende Armut und soziale Ausgrenzung, der immer schwierigere Zugang zu Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Bildung, Wohnen, Verkehr und Kultur sowie die qualitative Verschlechterung dieser Dienstleistungen große Herausforderungen darstellen; begrüßt, dass die öffentlichen Dienste in diesem Bereich eine Schlüsselrolle einnehmen, und stellt fest, dass es durch die Privatisierung und Liberalisierung dieser Dienste teilweise schwieriger geworden ist, diese Rechte wahrzunehmen;

8.  betont darüber hinaus, dass nicht ausreichend darauf geachtet wurde, in die Freihandelsabkommen der Union Klauseln über Demokratie und Menschenrechte aufzunehmen, und dies ein Rückschlag ist, weil diese Freihandelsabkommen sogar zu einer Verschlechterung der Lage und gar zu Verletzungen der Grundrechte, vor allem der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, zu einer Verarmung der betroffenen Menschen und zur Monopolisierung der Ressourcen durch multinationale Unternehmen geführt haben; ist der Auffassung, dass es neuer Formen der Zusammenarbeit bedarf, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Drittstaaten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Bevölkerungen zu fördern; ist der Auffassung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen damit beginnen sollte, über die Auswirkungen der Sparprogramme auf die Menschenrechte hinaus auch die der Freihandelsabkommen und insbesondere die Risiken und Folgen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten zu untersuchen und zu benennen;

9.  vertritt die Auffassung, dass die weltweite Vermögensverteilung eines der vorrangigen Themen auf den UNHRC-Tagungen 2017 sein sollte, weil sie das größte Hindernis für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte darstellt, und dass die Delegation der Union und ihrer Mitgliedstaaten alles dafür tun sollte, dass dieses Ziel erreicht wird;

10.  hebt hervor, dass der Bericht über den Zugang zu Medikamenten im Zusammenhang mit dem Recht eines jeden Menschen auf ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit wichtig ist; fordert die Delegation der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Medikamenten und hochwertigen, allen Menschen zur Verfügung stehenden öffentlichen Gesundheitsdiensten zu fördern und eine Untersuchung der Rolle der Pharmaindustrie vorzuschlagen;

11.  erachtet zudem den Bericht über angemessenen Wohnraum als Komponente des Rechts auf einen hinreichenden Lebensstandard für wichtig; fordert die Delegation der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf, sich für den Anspruch aller Menschen auf hochwertigen Wohnraum ohne Diskriminierung als Grundrecht einzusetzen;

12.  begrüßt ebenso den Bericht über das Recht auf Nahrung; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen den Zugriff auf natürliche und lebenswichtige Ressourcen, den Zugang zu Land sowie die Ernährungssouveränität und -sicherheit stärker fördern und damit gegen Armut und Arbeitslosigkeit vorgehen sollten; bedauert, dass viele Menschen keinen Zugang zu bestimmten Ressourcen – darunter Güter des Grundbedarfs wie Wasser – (mehr) haben, weil diese Ressourcen vor allem von privaten Unternehmen oder Einrichtungen vereinnahmt werden, die die Unterstützung der politischen Instanzen in den betreffenden Staaten genießen, und dass dies insbesondere zu Nahrungsmittelknappheit und Preiserhöhungen bei Lebensmitteln führt; fordert deshalb die Delegation der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf, im UNHRC und darüber hinaus im Rahmen internationaler und regionaler Gremien und Konferenzen (Weltbank, WTO, UNCTAD, IMF, OECD usw.) Vorschläge für die Anerkennung öffentlicher Güter des Grundbedarfs und deren Aufnahme in ein besonderes UN-Übereinkommen zu unterstützen;

13.  betont, dass der Tagesordnungspunkt zu den Auswirkungen der Auslandsverschuldung und der damit verbundenen internationalen finanziellen Verpflichtungen von Staaten auf die Durchsetzung der Menschenrechte von großer Bedeutung ist, da dadurch thematisiert wird, dass die meisten Länder aktuell von Schuldendienstverpflichtungen betroffen sind und diese als Vorwand für die Auflage von Sparprogrammen, „Strukturanpassungsprogramme“ genannt, dienen und dadurch die Grundrechte auch in der Union beeinträchtigt werden;

Bürgerliche und politische Rechte

14.  fordert alle Staaten auf, gegen Folter vorzugehen, auch in den Mitgliedstaaten; fordert die Delegation der Union und die Delegationen ihrer Mitgliedstaaten auf, bei der Diskussion über Folter und andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen die Möglichkeit eines Verbots des Handels mit Produkten, die innerhalb und außerhalb der Union zum Zwecke der Folter eingesetzt werden können, anzusprechen;

15.  fordert die Delegation der Union und die Delegationen ihrer Mitgliedstaaten auf, ihre Position gegen die Todesstrafe, für deren weltweite Abschaffung und die Verhängung eines sofortigen Moratoriums in den Ländern, in denen sie noch vollstreckt wird, zu bekräftigen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass einige Länder, die die Todesstrafe ausgesetzt hatten, wieder Hinrichtungen vollstrecken oder gar die Todesstrafe mit dem Verweis auf die Bekämpfung des Terrorismus und im Rahmen des Kampfes gegen den Drogenhandel wieder einführen;

16.  besteht darauf, dass auf dieser Tagung des UNHRC das Thema der Vereinigungsfreiheit und der Bekämpfung jeder Form der Unterdrückung, darunter die Ermordung von Gewerkschaftsmitgliedern, politischen Aktivisten, Bürgerrechtlern, Künstlern und Menschenrechtsverteidigern, erörtert werden muss;

17.  nimmt zur Kenntnis, dass die Religions- oder Weltanschauungsfreiheit auf der 31. Tagung ein wichtiges Thema war, und weist darauf hin, dass sie sowohl das Recht, gläubig oder nicht gläubig zu sein, als auch das Recht auf die Förderung religiöser Überzeugungen und auf Konversion umfasst; betont erneut sein Bekenntnis zum Säkularismus als Wesensmerkmal des demokratischen Staates, definiert als strenge Trennung zwischen und politischen und religiösen Instanzen, in deren Rahmen jede religiöse Einmischung in die Staatsführung und jede politische Einmischung in religiöse Angelegenheiten abzulehnen ist – es sei denn, dies geschieht zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung (einschließlich der Achtung der Freiheit des Einzelnen) – und allen Menschen (Gläubigen, Agnostikern und Atheisten) in gleichem Maße Gewissensfreiheit und die Freiheit, ihre Überzeugungen öffentlich zu äußern, garantiert wird;

18.  erachtet den Bericht über das Recht auf Privatsphäre im digitalen Zeitachter für besonders wichtig; bedauert, dass Technologien, darunter auch europäische, dazu benutzt werden, die Menschenrechte zu verletzen, vor allem in Form von Zensur und der Massenüberwachung; verurteilt ebenso die Massenausspähung von Millionen Menschen, vor allem durch die National Security Agency der USA; verleiht seiner Sorge über die Verbreitung von Technologien zur Überwachung und Filterung Ausdruck, die für Menschenrechtsaktivisten eine zunehmende Gefahr darstellen und häufig zu Verletzungen des Rechts auf Privatsphäre führen; fordert, dass diesen Bedenken im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes Rechnung getragen wird; bedauert, dass die internationale Gemeinschaft immer noch keine Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zum Schutz personenbezogener Daten aufgenommen hat, für das das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates als Vorbild dienen könnte, und fordert die Delegation der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern an der Ausarbeitung eines derartigen Rahmenabkommens mitzuwirken;

19  missbilligt, dass Sicherheitsaufgaben, auch im militärischen Bereich, zunehmend privatwirtschaftlichen Einrichtungen und Unternehmen übertragen werden, obwohl es sich dabei um hoheitliche Aufgaben handelt, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Staaten fallen, und fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, sich vehementer dafür einzusetzen, dass dies ein Ende findet; vertritt die Auffassung, dass die Staaten nach wie vor für die Achtung der Menschenrechtsnormen zuständig sind und für die von ihren Unternehmen begangenen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Rechts haften, da es sich um eine Übertragung staatlicher Aufgaben handelt;

20.  weist nachdrücklich darauf hin, dass der Waffenhandel unzureichend geregelt und intransparent ist und nicht kontrolliert wird und für immer mehr menschliches Leid in Bürgerkriegen und bewaffneten Konflikten sorgt; vertritt die Auffassung, dass der Waffenhandel Instabilität und Korruption fördert und zum Abbruch von Friedensprozessen führt; weist insbesondere auf die Rolle des Waffenhandels in Ländern wie dem Jemen, Somalia, Südsudan und Nigeria hin und schließt sich den eindringlichen Warnungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 22. Februar dieses Jahres in Bezug auf diese Länder an; besteht daher darauf, dass diese Frage auf dieser Tagung erörtert wird;

Rechte der Völker, Rechte von Gruppen, Rechte des Einzelnen

21.  hebt hervor, dass die Grundrechte der eingeborenen und in Stämmen lebenden Völker gemäß der Definition im Übereinkommen 169 der IAO geachtet werden müssen, und sieht mit Besorgnis, dass sich die Lage der Menschenrechtsverteidiger, ‑aktivisten, ‑organisationen und ‑einrichtungen verschlechtert, die insbesondere die Landnahme anprangern; fordert, dass dazu ein eigener Punkt auf die Tagesordnung der Tagung des UNHRC gesetzt wird;

22.  begrüßt, dass die Rechte des Kindes auf dieser 34. Tagung ein wichtiges Thema sein werden und die Bereitschaft besteht, sich im Anschluss an die Verabschiedung der Resolution 25/6 gründlich den Themen Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie zu widmen;

23.  fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, sich vordringlich dafür einzusetzen, dass der UNHRC mit konkreten Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen, von denen Zivilisten und insbesondere Frauen und Kinder in Kriegen und gewaltsamen Konflikten betroffen sind, vorgeht; fordert, dass vorrangige Maßnahmen vor allem dafür getroffen werden, dass die Rekrutierung von Kindersoldaten beendet wird und diese geschützt werden;

24.  bedauert, dass die Fragen im Zusammenhang mit den Rechten von LGBTI-Personen auf den Konferenzen des UNHRC 2017 nicht angesprochen werden; verurteilt die Gewalttaten und Diskriminierungen, denen LGBTI-Personen auf der ganzen Welt ausgesetzt sind; verurteilt insbesondere die Zwangssterilisierung von Transgender-Personen, die in mehreren Staaten und auch in der Union nach wie vor praktiziert wird, und fordert die sofortige Einstellung dieser Menschenrechtsverletzung; empfiehlt der internationalen Gemeinschaft, Überlegungen darüber anzustellen, wie das Familienrecht an die Entwicklung der Familienformen und -konzepte von heute angepasst werden kann, einschließlich der Möglichkeiten zweier Personen des gleichen Geschlechts, eine Verbindung einzugehen und Kinder zu adoptieren; betont, dass Lesben oft einer Mehrfachdiskriminierung (als Frauen und als Lesben) ausgesetzt sind und dass Maßnahmen zugunsten der Gleichstellung von LGBTI-Personen mit Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Mädchen einhergehen müssen, damit Gleichstellung und Gleichbehandlung erreicht werden; verleiht seiner Sorge darüber Ausdruck, dass in jüngster Zeit Gesetze, gewaltsame Praktiken und Gewalttaten gegen Menschen aufgrund deren sexueller Orientierung und Geschlecht zunehmen; bekräftigt erneut seine Unterstützung des Hohen Kommissar für Menschenrechte bei dessen Aufgabe, sich dafür einzusetzen, dass die Menschenrechte von LGBTI-Personen uneingeschränkt geachtet und geschützt werden, insbesondere durch Erklärungen, Berichte und die Kampagne für Freiheit und Gleichheit; legt dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen nahe, auch weiterhin gegen diskriminierende Gesetze und Praktiken vorzugehen;

25.  begrüßt den Bericht über den Schutz der Menschenrechte von Migranten; verurteilt die Politik der Externalisierung der EU-Grenzen, die ein erhöhtes Risiko für die Menschen, die sich in Europa in Sicherheit bringen möchten, mit sich bringt und eine Erhöhung der Todesfälle auf See und an Land bei den Menschen, die auf dem Weg nach Europa sind, zur Folge hat; hebt hervor, dass die Migrationspolitik der Union – einschließlich der Kontrolle der Grenzen – unbedingt einem kohärenten Ansatz auf der Grundlage der Menschenrechte gemäß ihren internationalen Verpflichtungen folgen muss; verurteilt in dieser Hinsicht den Khartum-Prozess, der zur „Steuerung der Migration“ auf eine Zusammenarbeit insbesondere mit dem eritreischen und dem sudanesischen Regime setzt; fordert die Mitgliedstaaten der Union erneut auf, Demokratie- und Menschenrechtsklauseln in sämtliche internationalen Übereinkommen aller Art aufzunehmen und in ihrem innen- und außenpolitischen Handeln für die Achtung der Menschenrechte Sorge zu tragen, da andernfalls die Position der Union im UNHRC und auch in allen anderen internationalen Menschenrechtsgremien geschwächt würde;

 

Interdependenz von Menschenrechten und Menschenrechtsthemen

26.  nimmt zur Kenntnis, dass dem Zusammenhang zwischen Terrorismus und Menschenrechten und dem Bericht über die negativen Auswirkungen des Terrorismus auf die Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person, auf dieser 34. Tagung große Bedeutung beigemessen wird; betont, dass die Bekämpfung des Terrorismus keinesfalls als Vorwand für die Einschränkung der persönlichen Freiheiten und Grundrechte dienen darf; vertritt die Ansicht, dass die „kriegerische“ Antwort bestimmter westlicher Länder nicht dazu angetan ist, die terroristische Bedrohung zu verringern, und nur dazu führt, dass sich die Gewaltspirale schneller dreht; unterstreicht erneut, dass ein wirksamer Plan zur Bekämpfung des Terrorismus nur durchgesetzt werden kann, wenn die Finanzierung der Terrororganisationen unterbunden wird und zu diesem Zweck sämtliche Handels- oder Partnerschaftsabkommen mit den Ländern, die diese Organisationen unterstützen, ausgesetzt werden; betont ferner, dass einerseits die Nachrichten- und Sicherheitsdienste sowie die Justizbehörden verstärkt werden müssen und andererseits Präventionsprogramme aufgelegt und von der öffentlichen Hand finanzierte Zentren zur frühzeitigen Aufdeckung der Rekrutierungsmethoden der Terrororganisationen, zur Unterbindung der Anwerbung und zur Zerschlagung von Anwerbungsnetzen sowie zur Wiedereingliederung der rekrutierten Personen eingerichtet werden müssen; weist darauf hin, dass ein grundlegendes Recht nicht nur auf Sicherheit, sondern auch auf Schutz besteht, und verurteilt alle politischen Maßnahmen, in deren Zuge Teile der Bevölkerung aus Gründen der tatsächlichen oder vermeintlichen Herkunft oder Religion diskriminiert werden; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass der Punkt zu den Auswirkungen des Terrorismus auf die Ausübung der Menschenrechte von größter Bedeutung ist;

27.  ist der Ansicht, dass der Punkt zu der Ausarbeitung eines international rechtsverbindlichen Instruments zur Regulierung der Tätigkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Firmen in Bezug auf die internationalen Menschenrechtsnormen von grundlegender Bedeutung ist; unterstützt die Tätigkeiten der einschlägigen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen und fordert die Institutionen der EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den einschlägigen Resolutionen Rechnung zu tragen und mit ganzer Kraft auf dieses Ziel hinzuwirken;

28.  ist zudem der Auffassung, dass auch das Thema „Menschenrechte und Umwelt“ extrem wichtig und untrennbar mit dem Recht der Völker auf ihre natürlichen Ressourcen, auf Land und auf ein nachhaltiges Ökosystem verbunden ist; hält es daher für entscheidend, dass das Kyoto-Protokoll – ebenso wie andere internationale Vereinbarungen, die der wirksamen Wahrnehmung dieser Rechte dienen – von allen ratifiziert und umgesetzt wird; vertritt die Auffassung, dass die bei der Klimakonferenz COP21 in Paris geschlossenen Vereinbarungen nicht ausreichen, um den Klimawandel aufzuhalten und den Völkern ihre sozialen und umweltbezogenen Rechte zu garantieren; fordert die Delegation der EU und die Vertreter der Mitgliedstaaten auf, innerhalb des UNHRC den Vorschlag zu unterstützen, einen internationalen Umweltgerichtshof unter der Ägide der Vereinten Nationen einzurichten und ein bindendes Rechtsinstrument einzuführen, mit dem die umweltschädlichsten Staaten und Unternehmen sanktioniert werden können;

29.  hebt hervor, dass die Vereinten Nationen schätzen, dass es bis 2050 200 Millionen Umweltvertriebene geben wird; betont, dass es eines weltweiten Vorgehens bedarf, um die Probleme im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Armut, der Ausbeutung und dem Zugang zu Ressourcen zu lösen und gegen die Landnahme und Vermögensanhäufung durch multinationale Konzerne vorzugehen, damit die Entwicklung und der Zugang der Völker zu den Gütern und Diensten des Grundbedarfs und die Wahrnehmung ihrer Grundrechte sichergestellt werden können; fordert die Delegation der EU im UNHRC und die Vertreter der Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an der Debatte über den Begriff „Klima- und Umweltflüchtlinge“ zu beteiligen, damit eine rechtsverbindliche Definition im Rahmen des Völkerrechts ausgearbeitet werden kann;

Recht der Völker auf Selbstbestimmung und vom Menschenrechtsrat zu erörternde Menschenrechtsangelegenheiten

30.  bekräftigt erneut das unveräußerliche Recht der Völker auf Selbstbestimmung und auf Nichteinmischung von außen in Entscheidungen über ihre politische, wirtschaftliche und soziale Ausrichtung; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, sich auf den UNHRC-Tagungen 2017 entschieden für dieses Recht einzusetzen, statt ihre bisherige Politik fortzusetzen; lehnt es ferner ab, dass die Union und die Mitgliedstaaten Sanktionen gegen Drittstaaten verhängen, zumal sie so hauptsächlich ihre eigenen geopolitischen und wirtschaftlichen Interessen schützen und nicht jene der betroffenen Bevölkerung, die doch vorrangig sein sollten;

31.  ist äußerst besorgt über die Verschlechterung der humanitären Lage und der Sicherheitslage in Syrien infolge der Besetzung eines großen Teils des Staatsgebiets durch den sogenannten Islamischen Staat; verurteilt erneut scharf die systematischen Menschenrechtsverstöße der Terrororganisationen; ist darüber hinaus besonders beunruhigt über die Menschenrechtsverletzungen durch das syrische Regime, vor allem die Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, willkürliche Verhaftungen und die Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern; betont, dass die Schlussfolgerungen des Sonderausschusses, der mit einer gründlichen, unabhängigen Untersuchung der Ereignisse in Aleppo beauftragt war, von großer Bedeutung sind, wenn möglichst alle Personen identifiziert werden sollen, bei denen hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass sie an mutmaßlichen Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen beteiligt waren bzw. diese Normen mutmaßlich verletzt haben; betont, dass sich der Konflikt durch den Waffenhandel weiter verschärft hat; verurteilt scharf die verschiedenen westlichen Interventionen in den letzten Jahren, die dramatische Folgen im Hinblick auf die Radikalisierung von Einzelpersonen hatten, und zwar insbesondere im Mittleren Osten und in den Ländern der südlichen Nachbarschaft; begrüßt die Bemühungen um einen politischen Dialog unter der Federführung der Vereinten Nationen, der dem Land einen Ausweg aus der politischen Krise eröffnen soll, und betont, dass dieser Dialog nur Wirkung zeigen kann, wenn Mitglieder der friedlichen Opposition des syrischen Regimes einbezogen werden;

32.  verleiht seiner tiefen Besorgnis über den erneut aufflammenden Konflikt im Südsudan Ausdruck; fordert einen sofortigen Waffenstillstand zwischen den beiden Konfliktparteien und spricht sich für eine neutrale Vermittlung aus, damit möglichst schnell eine Einigung erreicht wird; fordert verstärkte humanitäre Hilfe für die in den Kampfgebieten verbliebene Zivilbevölkerung und für die Zivilpersonen, die aus diesen Gebieten fliehen; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten und ihre Grenzen für die Flüchtlinge zu öffnen, die vor der im Südsudan wütenden Krise fliehen; fordert ferner eine internationale Verpflichtung, die Lieferung von Waffen oder militärischer Ausrüstung an den Südsudan einzustellen und den Waffenexport in die Region vollständig zu unterbinden;

33.  hebt die Bedeutung der Beratungen des UNHRC über die Krise in Burundi hervor; zeigt sich äußerst besorgt über die Situation in dem Land und betont, dass sie verheerende Folgen für die gesamte Region haben könnte; fordert, dass der Pakt über Stabilität, Sicherheit und Entwicklung in der Region der Großen Seen und das Protokoll über Nichtangriff und gegenseitige Verteidigung eingehalten werden; vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Krise nur durch einen politischen Dialog auf nationaler und regionaler Ebene gelöst werden kann und keinesfalls als Vorwand für eine erneute Militärintervention in dieser Region dienen darf; vertritt die Auffassung, dass die Probleme Burundis nur gelöst werden können, wenn allen Bürgern die gleichen Rechte gewährt werden, die Probleme im Zusammenhang mit der Kontrolle des fruchtbaren Ackerlandes gelöst werden, Arbeitslosigkeit und Armut bekämpft werden, gegen Korruption, Armut, Ungleichheit und Diskriminierung vorgegangen und für soziale, politische und wirtschaftliche Reformen gesorgt wird, damit ein freier, demokratischer und stabiler Staat entstehen kann;

34.  stellt fest, dass die Menschenrechtssituation im Iran nach wie vor Anlass zu großer Sorge gibt; verurteilt, dass Repressionen gegenüber friedlichen Demonstranten und Dissidenten (darunter Studierende, Hochschul- und Universitätslehrkräfte und Menschenrechtsverteidiger), Verfechter(innen) der Frauenrechte, Juristen, Journalisten und Bloggern in diesem Land an der Tagesordnung sind; betont, dass die internationale Gemeinschaft eine führende Rolle übernehmen muss, um für Frieden zu sorgen; ist beunruhigt über die Zahl der politischen Gefangenen und der Gefangenen aus Gewissensgründen, die nach wie vor zahlreichen Hinrichtungen – auch Minderjähriger –, über Folter, unfaire Gerichtsverfahren und völlig überzogene Kautionsforderungen sowie die drastische Einschränkung der Informations-, Meinungs-, Versammlungs-, Religions-, Bildungs- und Bewegungsfreiheit;

35.  erkennt die Fortschritte an, die in Myanmar bislang hinsichtlich der Menschenrechte erzielt wurden, auch wenn noch einiges zu tun bleibt, vor allem bei den Rechten von Minderheiten, der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und dem Recht auf friedliche Versammlungen; verurteilt die Diskriminierung und Unterdrückung der Rohingya, die durch die Tatsache weiter verschlimmert wird, dass die Angehörigen dieser Gemeinschaft keinen Rechtsstatus haben und dass die Hassreden gegen Menschen, die keine Buddhisten sind, zunehmen; fordert, dass alle Menschenrechtsverletzungen in Bezug auf die Rohingya zum Gegenstand einer gründlichen, transparenten und unabhängigen Untersuchung gemacht werden;

36.  betont, dass der für diese Tagung angesetzte Tagesordnungspunkt zu Eritrea sehr wichtig ist; verurteilt scharf, dass die systematischen Menschenrechtsverletzungen in Eritrea zunehmen; ist zutiefst besorgt über die wirtschaftliche und soziale Lage, in der sich die eritreische Bevölkerung insgesamt befindet, sowie auch jene der Geflüchteten in den Nachbarländern; verurteilt darüber hinaus die Tatsache, dass die eritreische Diaspora einer ständigen Bedrohung ausgesetzt ist, zu der auch die Wiederaufbausteuer zählt;

37.  begrüßt den Bericht über die Menschenrechtslage in Libyen, einschließlich der Tatsache, dass in diesem Bericht insbesondere auch auf die Effizienz der Maßnahmen im Zusammenhang mit technischer Hilfe und der Stärkung der Kapazitäten, die für die libysche „Regierung“ erbracht wurden, eingegangen wird und dass er eine Bewertung der zusätzlichen technischen Unterstützung bzw. Hilfe umfasst, die notwendig ist, um die Resolution und die Empfehlungen, die in dem Untersuchungsbericht des Hohen Kommissars über die Menschenrechtslage in Libyen dargelegt wurden, umzusetzen; vertritt die Auffassung, dass die Union und die Mitgliedstaaten diesem Bericht Rechnung tragen müssen, bevor sie sich auf eine weitere Zusammenarbeit mit den „libyschen Behörden“ einlassen, und fordert, dass der Frage des Schutzes von Migranten und Flüchtlingen, die Libyen als Transitland nutzen, und dem Schutz der Menschenrechte in Libyen Vorrang vor allen anderen Belangen eingeräumt wird;

Menschenrechtslage in Palästina und den anderen besetzten arabischen Gebieten

38.  begrüßt, dass sich der UNHRC in den letzten Jahren besonders aufmerksam der Menschenrechtslage in Palästina und den anderen besetzten arabischen Gebieten gewidmet hat, vor allem dem Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung und der Gründung eines unabhängigen und lebensfähigen Staates in den Grenzen von 1967; legt der Delegation der Union inständig nahe, alle Formen des Siedlungsbaus zu verurteilen, insbesondere in Palästina und sowohl im Westjordanland als auch in Ostjerusalem, wo die kolonialistischen Bestrebungen ständig zunehmen; verurteilt außerdem die Gewalt der Siedler gegenüber der palästinensischen Bevölkerung, insbesondere in Hebron, und die Pläne zur Zwangsumsiedlung der Beduinen;

39.  fordert die Delegation der EU beim UNHRC und die Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, Druck auf die Behörden Israels auszuüben, damit das Mandat der Vereinten Nationen ausgeübt werden kann, fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten ferner auf, Maßnahmen zu treffen, mit denen dafür gesorgt werden kann, dass die Unternehmen, die dem Unionsrecht unterliegen, keine Menschenrechtsverletzungen verüben oder sich daran beteiligen, und zwar insbesondere nicht über Tätigkeiten oder die Erzielung von Gewinnen in den Siedlungen; fordert die Union in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die künftigen Resolutionen des UNHRC zum Siedlungsbau und die jährliche Veröffentlichung der Daten aus der Datenbank des UNHRC über die Unternehmen, die an Verstößen gegen das Völkerrecht beteiligt waren, zu unterstützen;

40.  verurteilt die Situation, in der sich palästinensische Häftlinge in israelischen Gefängnissen befinden; fordert Israel auf, die Praxis der Masseninhaftierungen unverzüglich zu beenden, zumal diese 2016 mit über 6 000 inhaftierten Personen, darunter auch Minderjährige, weiter intensiviert wurde; verurteilt gleichermaßen die außergerichtlichen Hinrichtungen, die Praxis der Verwaltungshaft, die Verlegung politischer Häftlinge in Gebiete außerhalb der besetzten Gebiete, wo sie von ihren Familien nicht besucht werden können, Misshandlungen und Folter sowie die Zwangsernährung Gefangener und die Verweigerung angemessener und sachgerechter medizinischer Versorgung, da diese Maßnahmen offenkundige Verstöße gegen das Völkerrecht darstellen; fordert Israel auf, unverzüglich zu garantieren, dass es sich an das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter hält, zu dessen Vertragsparteien dieser Staat gehört; kritisiert die Inhaftierung und Misshandlung von Kindern und fordert die unverzügliche Freilassung der inhaftierte Kinder; fordert ferner, das unverzüglich alle palästinensischen Parlamentarier freigelassen werden;

41.  ist gleichermaßen äußerst beunruhigt über die Einschränkung der bürgerlichen und politischen Freiheiten in Israel und insbesondere über die verschiedenen Gesetze über nichtstaatliche Organisationen, mit der die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Organisationsfreiheit beschnitten werden; weist ferner darauf hin, dass Minderheiten in dem Land verstärkt diskriminiert werden, und zwar insbesondere die „arabische“ Minderheit;

42.  bedauert, dass das Thema Westsahara nicht auf der Tagesordnung einer der UNHRC‑Tagungen des Jahres 2017 steht; fordert, dass die Grundrechte der Bevölkerung der Westsahara, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, geachtet werden; fordert die Freilassung aller saharauischen politischen Gefangenen; fordert, dass Vertretern der Vereinten Nationen, Parlamentariern, unabhängigen Beobachtern und Vertretern nichtstaatlicher Organisationen und der Presse Zutritt zu den Gebieten der Westsahara gewährt wird; fordert die Vereinten Nationen mit Nachdruck auf, die MINURSO wie alle anderen Missionen der Vereinten Nationen zur Friedenssicherung in der Welt mit einem Mandat im Bereich Menschenrechte auszustatten; unterstützt eine gerechte und dauerhafte Beilegung des Westsahara-Konflikts auf der Grundlage des Rechts auf Selbstbestimmung des saharauischen Volkes im Einklang mit den Resolutionen 34/37 und 35/19 der Vereinten Nationen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, sich dafür auszusprechen, dass die Lage in der Westsahara auf die Tagesordnung der kommenden Tagungen des UNHRC gesetzt wird;

Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz: Überwachung und Umsetzung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Durban

43.  erachtet es für wesentlich, dass 2017 der Stärkung der Gleichberechtigung und dem Vorgehen gegen Diskriminierung – ob diese nun rassistisch motiviert, gegen Minderheiten gerichtet oder durch das Geschlecht, die sexuelle Orientierung oder Identität oder eine Behinderung motiviert ist – Aufmerksamkeit gewidmet wird; betont, dass die Union und die Mitgliedstaaten auch in diesem Bereich die Empfehlungen des UNHRC umsetzen müssen;

44.  begrüßt, dass dem Thema Rassismus und Diskriminierung bei den Tagungen des Menschenrechtsrates im Jahr 2017 Bedeutung beigemessen wird, und begrüßt insbesondere die weltweite Forderung nach konkreten Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und der damit verbundenen Intoleranz und zur umfassenden Umsetzung und Überwachung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Durban; verurteilt erneut rassistisch, antisemitisch, homophob und xenophob motivierte Gewalt sowie Gewalt gegen Migranten, zumal diese in bestimmten Mitgliedstaaten inzwischen alarmierende Ausmaße angenommen hat; ist alarmiert über die Zunahme von Hassrede und Stigmatisierung in Bezug auf Minderheiten und bestimmte Personengruppen sowie über den wachsenden Einfluss dieser Erscheinungen in bestimmten Medien und in zahlreichen politischen Bewegungen und Parteien mit Verantwortung auf höchstem politischen Niveau in bestimmten Mitgliedstaaten, was zu restriktiver Gesetzgebung geführt hat;

45.  hält ferner das Thema Diskriminierung der Frau und die Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegenüber Frauen für grundlegend; betont, dass der allgemeine Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu Behandlungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit weiterhin eine politische Priorität sein muss, einschließlich des freien Zugangs zur Sexualerziehung, zu Verhütung und zum Recht auf Schwangerschaftsabbruch; betont, dass die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen ebenso wie die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des Menschenhandels eine Priorität sein und die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel haben muss; fordert deshalb den UNHRC und die internationale Gemeinschaft auf, die Prozesse ICPD+20, Peking+20 und Rio+20 umzusetzen; betont ebenso, wie wichtig es für die Mitgliedstaaten und die EU ist, die Empfehlungen des UNHRC von 2002 zum internationalen Schutz zu befolgen, was die geschlechtsspezifische Verfolgung angeht, insbesondere im Rahmen der Zuwanderungspolitik;

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46.  beauftragt seine Delegation, die in dieser Entschließung dargelegten Standpunkte auf der 34., 35. und 36. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vorzubringen; fordert die Delegation auf, dem Unterausschuss für Menschenrechte über ihre Teilnahme Bericht zu erstatten, und hält es für zweckmäßig, dass auch weiterhin Delegationen des Europäischen Parlaments zu den einschlägigen Tagungen des UNHRC entsandt werden;

47.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen und der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten eingesetzten Arbeitsgruppe Europäische Union–Vereinte Nationen zu übermitteln.