ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017
13.3.2017 - (2017/2598(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Elena Valenciano, Pier Antonio Panzeri, Soraya Post und andere im Namen der S&D-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0183/2017
B8-0187/2017
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,
– unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 7. Juli 2016 an den Rat zur 71. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen[1],
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte, einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen von 2016 zu Äthiopien, Nordkorea, Indien, der Krim, Hongkong, Kasachstan, Ägypten, der Demokratischen Republik Kongo, Pakistan, Honduras, Nigeria, Gambia, Dschibuti, Kambodscha, Tadschikistan, Vietnam, Malawi, Bahrain, Myanmar, den Philippinen, Somalia, Simbabwe, Ruanda, Sudan, Thailand, China, Brasilien, Russland, Tibet, Irak, Indonesien, der Zentralafrikanischen Republik, Burundi, Nicaragua, Kuwait und Guatemala,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2016 zu dem Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[2],
– gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht 2015 des UNHRC an die Generalversammlung der Vereinten Nationen,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Förderung und die Wahrung der Universalität der Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind; in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte in allen Politikbereichen der EU durchgehend Berücksichtigung finden sollte;
B. in der Erwägung, dass die EU nachdrücklich für Multilateralismus und für die Einrichtungen der Vereinten Nationen eintritt, wenn es um die Förderung und den Schutz der Menschenrechte geht;
C. in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) und das Sonderverfahren, das sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befasst, zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beitragen;
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen
1. begrüßt die Arbeit, die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte Seid bin Ra’ad Seid Al-Hussein und seinem Amt (OHCHR) geleistet wurde; erinnert an die Zusage der EU, die Integrität, Unabhängigkeit und Funktionsweise dieses Gremiums weiterhin zu unterstützen und zu verteidigen; begrüßt die Rolle, die das OHCHR bei der Förderung der Zusammenarbeit zwischen internationalen und regionalen Menschenrechtsmechanismen und bei der Suche nach Wegen zur Aufwertung der Rolle „regionaler Vereinbarungen“ in Bezug auf universelle Menschenrechtsstandards spielt;
2. vertritt die Auffassung, dass die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des Menschenrechtsrats davon abhängt, ob sich seine Mitglieder sich ernsthaft dafür einsetzen, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtskonventionen, mit denen universelle Gültigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Unterlassung von Selektivität, konstruktiver Dialog und Kooperation gefördert werden, alle Menschen in allen Ländern vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen; fordert nachdrücklich, dass eine Polarisierung der Debatte im UNHRC vermieden werden muss, und tritt für einen konstruktiven Dialog ein;
3. fordert die Staaten auf, den unabhängigen Sachverständigen des Menschenrechtsrates, den Sonderberichterstattern und den Sachverständigen des OHCHR Zugang zu gewähren, um mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, und sich in konstruktiver Weise einzubringen, ihre Zusagen im Rahmen der Menschenrechtskonventionen einzuhalten und ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den Sonderverfahren des UNHRC einschließlich der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) anzubieten; empfiehlt allen Staaten, konkrete Schritte zu unternehmen, um den Empfehlungen der UPR zu entsprechen und Mängel dadurch zu beseitigen, dass ein Umsetzungs- und Weiterverfolgungsmechanismus eingerichtet wird, einschließlich der Aufstellung nationaler Aktionspläne und der Schaffung nationaler Koordinierungsmechanismen;
4. verweist auf die Pflicht der Generalversammlung, bei der Wahl der Mitglieder des UNHRC zu berücksichtigen, ob die Bewerber die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie achten; begrüßt die Entscheidung des UNHRC, seinen Beratenden Ausschuss mit der Ausarbeitung eines Berichts zu beauftragen, in dem bewertet wird, welche Fortschritte bei der Festlegung von Regelungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte auf regionaler und subregionaler Ebene gemacht worden sind; fordert, dass sich in den Positionen der EU und ihrer Mitgliedstaaten die gleichrangige Bedeutung von Rechten und das jeweilige Abstimmungsverhalten widerspiegeln, und dass in diesem Zusammenhang die EU-Standpunkte besser aufeinander abgestimmt werden; verlangt von der EU nachdrücklich, mit einer Stimme zu sprechen und sich auf einen gemeinsamen EU-Standpunkt zu einigen, wenn es im UNHRC zur Abstimmung kommt;
5. betont, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass sich die EU aktiv und konsequent an Menschenrechtsverfahren der Vereinten Nationen, vor allem am Dritten Ausschuss, an der Generalversammlung der Vereinten Nationen und an dem UNHRC, beteiligt, damit ihre Glaubwürdigkeit erhöht wird; unterstützt die Anstrengungen des EAD, der EU-Delegationen in New York und in Genf und der Mitgliedstaaten zur weiteren Erhöhung der Kohärenz der EU bei Menschenrechtsfragen im Rahmen der Vereinten Nationen;
Thematische Prioritäten
6. unterstreicht, wie wichtig im Bereich der Menschenrechte tätige nichtstaatliche Organisationen und Menschenrechtsverteidiger für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte sind; betont, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten in allen ihren Ausprägungen und Dimensionen geschützt werden müssen, auch im Kontext der neuen Technologien; teilt die Besorgnis des UNHRC über Berichte über Drohungen und Repressalien gegen Mitglieder von Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen, die mit dem UNHRC im UPR-Verfahren zusammengearbeitet haben;
7. ist zutiefst besorgt angesichts zahlreicher und stetig zunehmender Versuche, den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern unter anderem durch die Einführung von Gesetzen zur Terrorismusbekämpfung einzuengen; verurteilt jeden Akt von Gewalt gegen und Drangsalierung, Einschüchterung oder Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern, Hinweisgebern, Journalisten oder Bloggern, sowohl online als auch offline; fordert alle Staaten auf, ein sicheres und günstiges Umfeld für nichtstaatliche Organisationen, die Zivilgesellschaft, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger zu fördern und zu gewährleisten, mit einem besonderen Schwerpunkt auf allen schutzbedürftigen Gruppen, damit sie unabhängig und ohne Einmischung agieren können; wiederholt seine Forderung an diejenigen Staaten, die restriktive Gesetze gegen unabhängige Menschenrechtsorganisationen erlassen haben, diese aufzuheben;
8. ist davon überzeugt, dass freie, unabhängige und unparteiische Medien eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft sind, in der offene Debatten eine entscheidende Rolle spielen; unterstützt die Forderung nach Ernennung eines Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Sicherheit von Journalisten; fordert, dass die Themen Freiheit der Meinungsäußerung im Internet, digitale Freiheiten und die Bedeutung eines freien und offenen Internet in allen internationalen Foren zur Sprache gebracht werden; fordert eine Verringerung der digitalen Kluft und einen unbeschränkten Zugang zu Informationen und zur Kommunikation sowie unzensierten Zugang zum Internet;
9. erinnert daran, dass man bei der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin mit großen Herausforderungen konfrontiert ist; begrüßt nachdrücklich die Arbeit des Sonderberichterstatters für das Recht auf Freiheit zu friedfertiger Versammlung und Vereinigung, Maina Kiai; fordert alle Staaten auf, diese Berichte gebührend zu berücksichtigen;
10. fordert alle Staaten dringend auf, die Fakultativprotokolle zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), mit denen Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen eingeführt werden, zügig zu ratifizieren;
11. lehnt jede Art von Diskriminierung und Verfolgung aus Gründen wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion und Weltanschauung, Geschlechtsidentität und sexuelle Ausrichtung, sozialer Herkunft, Kastenzugehörigkeit, Geburt, Alter oder Behinderung ab; unterstützt die Beteiligung der EU an den einschlägigen Sonderverfahren einschließlich des neuen Unabhängigen Experten der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität; fordert die EU auf, sich weiterhin aktiv für Gleichheit und Nichtdiskriminierung einzusetzen und gegen Gewalt und die Diskriminierung aller Menschen vorzugehen;
12. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass viele Menschen individuell oder als Gruppe Verletzungen ihres Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit erdulden müssen, die von Staaten und nichtstaatlichen Akteuren begangen werden und zu Diskriminierung, Ungleichheit und Stigmatisierung führen; erinnert daran, dass religiös oder weltanschaulich begründete Intoleranz und Diskriminierung bekämpft werden müssen, damit die Achtung anderer ineinandergreifender Menschenrechte wie etwa die Meinungsfreiheit gewährleistet werden kann;
13. fordert die EU auf, sich weiterhin für einen besseren Schutz religiöser und ethnischer Minderheiten vor Verfolgung und Gewalt sowie für die Aufhebung von Gesetzen einzusetzen, mit denen Blasphemie oder der Abfall vom Glauben unter Strafe gestellt werden und die als Vorwand für die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten sowie nicht gläubiger Menschen dienen; fordert die Unterstützung der Arbeit des Sonderberichterstatters für Religions- und Glaubensfreiheit;
14. fordert die EU nachdrücklich auf, sich weiterhin für null Toleranz gegenüber der Todesstrafe und sich für eine verstärkte überregionale Unterstützung für die nächste Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen über ein Moratorium für die Todesstrafe einzusetzen; begrüßt die Entscheidung, die Madagaskar, Fidschi, Suriname und die Republik Kongo im Jahr 2015 getroffen haben, die Todesstrafe für alle Straftaten abzuschaffen; bedauert, dass einige Länder, darunter Bahrain, Kuwait, Belarus, Bangladesch, Indien, Oman, Südsudan, Indonesien und Tschad, Todesurteile wieder vollstreckt haben; bedauert darüber hinaus, dass Berichten zufolge die Zahl der Todesurteile zugenommen hat, insbesondere in China, Ägypten, Iran, Nigeria, Pakistan und Saudi-Arabien; weist die Staatsorgane dieser Länder darauf hin, dass sie zu den Vertragsparteien des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gehören, nach dem die Verhängung der Todesstrafe für Straftaten, die von Minderjährigen unter 18 Jahren begangen wurden, strikt verboten ist;
15. fordert die EU nachdrücklich auf, sich zu Wort zu melden und die Arbeit der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Massenexekutionen und andere Hinrichtungen (auch bei Drogendelikten) zu unterstützen, und verlangt vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), auf allen Dialogebenen und in allen Foren die Anstrengungen der EU gegen außergerichtliche Hinrichtungen, Folter und Misshandlung gemäß den Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken; fordert, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und das dazugehörige Fakultativprotokoll weltweit ratifiziert und wirksam umgesetzt werden;
16. äußert seine ernsthafte Besorgnis angesichts der Tatsache, dass es weltweit immer noch schwere Menschenrechtsverstöße und ‑verletzungen gibt; unterstützt uneingeschränkt den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) als Schlüsselinstanz dafür, dass Täter zur Rechenschaft gezogen und Opfer dabei unterstützt werden, auf der Grundlage des Prinzips der Komplementarität Gerechtigkeit für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu erlangen; empfiehlt, die tägliche Arbeit des IStGH politisch, diplomatisch, finanziell und logistisch zu unterstützen;
17. fordert die EU auf, die Arbeit des IStGH weiterhin zu stärken; tritt für einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Strafgerichtshof, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein; bedauert die Entscheidung einiger afrikanischer Länder, sich vom IStGH zurückzuziehen, und fordert sie auf, diese Entscheidung zu überdenken; empfiehlt, alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen dazu aufzufordern, dass sie dem Strafgerichtshof beitreten, indem sie das Römische Statut ratifizieren, und die Ratifizierung der Änderungen von Kampala nahezulegen;
18. verurteilt aufs Schärfste die anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen, die insbesondere vom IS begangen werden, sowie die Angriffe von Boko Haram auf Kinder sowie alle von anderen Terrorgruppen oder paramilitärischen Organisationen an Zivilisten, insbesondere an Frauen und Kindern, verübten Übergriffe; verurteilt die Häufigkeit und das Ausmaß von Akten der Zerstörung von Kulturerbe und fordert, dass die einschlägigen, im Rahmen verschiedener Foren der Vereinten Nationen unternommenen Anstrengungen unterstützt werden;
19. fordert die EU auf, sich aktiv dafür einzusetzen, dass der vom sogenannten IS begangene Völkermord an ethnischen und religiösen Minderheiten von den Vereinten Nationen als solcher anerkannt wird, und dass Fälle, in denen ein Verdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord vorliegt, an den IStGH überwiesen werden; tritt für einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Strafgerichtshof, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein;
20. fordert die EU auf, alle Staaten dazu zu bewegen, die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer jeweiligen Entwicklungspolitik zu stellen und die Erklärung der Vereinten Nationen zum Recht auf Entwicklung aus dem Jahr 1986 umzusetzen; begrüßt die jüngste Ernennung eines Sonderberichterstatters für das Recht auf Entwicklung durch den UNHRC, dessen Mandat auch darin besteht, einen Beitrag zur Förderung, zum Schutz und zur Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung vor dem Hintergrund der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und weiterer internationaler Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit zu leisten; weist darauf hin, dass Menschenrechte für alle ein übergreifendes Element im Rahmen der Verwirklichung aller Ziele und Zielvorgaben der Agenda 2030 sein müssen;
21. fordert die EU auf, die Gleichstellung von Frauen und Männern weiterhin zu fördern und UN Women sowie Gender-Mainstreaming-Initiativen im Rahmen ihrer Tätigkeiten und Programme aktiv zu unterstützen; fordert, dass Maßnahmen zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowie die Beseitigung jeglicher Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, kontinuierlich unterstützt werden; verlangt von der EU nachdrücklich, sich um regionenübergreifende Initiativen für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung von Frauenrechten und für die vollständige und wirksame Umsetzung der Aktionsplattform von Peking und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) zu bemühen und sich in diesem Zusammenhang weiterhin für die sexuellen und reproduktiven Rechte einzusetzen;
22. erinnert an die Bereitschaft der EU, menschenrechts- und geschlechterbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch einzubeziehen; fordert die EU auf, sich auf internationaler Ebene dafür einzusetzen, dass der Mehrwert der Beteiligung von Frauen an der Prävention und Beilegung von Konflikten, an friedenserhaltenden Einsätzen, an humanitärer Hilfe, am Wiederaufbau nach Konflikten und an dauerhafter Versöhnung anerkannt wird;
23. fordert die EU auf, die Kinderrechte weiterhin zu fördern, insbesondere indem sie dazu beiträgt, den Zugang von Kindern zu Wasser, Hygiene, Gesundheitsversorgung und Bildung, darunter in Konfliktgebieten und Flüchtlingslagern, sicherzustellen, und Kinderarbeit, die Rekrutierung von Kindersoldaten, Freiheitsentzug, Folter, Menschenhandel, Kinder-, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung und schädliche Praktiken wie die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen abschafft; fordert, dass die im Rahmen der Vereinten Nationen unternommenen internationalen Bemühungen um eine Beendigung des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie um eine wirksamere Bewältigung der Folgen von Konflikt- und Nachkonfliktsituationen für Frauen und Mädchen unterstützt und verstärkt werden; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, ihren vertraglichen Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen des 1989 verabschiedeten Übereinkommens über die Rechte des Kindes nachzukommen, um die Rechte aller Kinder auf ihrem Gebiet ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus und ohne jede Diskriminierung zu wahren;
24. fordert alle Staaten auf, die Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich ihrer gleichberechtigten Teilnahme und sozialen Inklusion, zu fördern; fordert alle Staaten auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren und umzusetzen;
25. fordert die EU auf, bei der Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte mit den Partnern zusammenzuarbeiten und dabei unter anderem Schritte einzuleiten, um mehr Staaten dazu anzuhalten, nationale Aktionspläne zu verabschieden und sich an den Arbeiten der Arbeitsgruppen der Vereinten Nationen und des Amts des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) zu beteiligen; bekräftigt seine Forderung an alle Staaten und die EU, sich aktiv und konstruktiv einzubringen, damit so bald wie möglich ein rechtsverbindliches Instrument ausgearbeitet wird, mit dem im Rahmen internationaler Menschenrechtsnormen die Tätigkeiten transnationaler Gesellschaften und anderer Unternehmen geregelt werden, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und sie, wenn sie stattfinden sollten, zu untersuchen, Abhilfe zu schaffen und den Zugang zu Rechtsmitteln sicherzustellen;
26. begrüßt die New Yorker Erklärung der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und Migranten, in der auf das Problem massiver Ströme von Flüchtlingen und Migranten eingegangen wurde, die zur Annahme eines globalen Pakts für einen umfassenden Rahmen für Flüchtlingshilfe und der Verpflichtungen in Bezug auf Migranten und Flüchtlinge geführt hat und die darauf abzielt, Leben zu retten, auf besondere Bedürfnisse einzugehen, gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen, Menschenhandel zu bekämpfen, für Gleichberechtigung und gleichen Schutz vor dem Gesetz zu sorgen und die Einbeziehung in nationale Entwicklungspläne sicherzustellen; fordert alle beteiligten Parteien auf, für politisches Engagement, die Bereitstellung von Finanzmitteln und konkrete Akte der Solidarität zur Unterstützung der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten zu sorgen, und weist erneut darauf hin, dass die Migrationsfrage weiterhin auf globaler Ebene und nicht nur auf europäischer Ebene angegangen werden muss; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei diesen internationalen Bemühungen die Führungsrolle zu übernehmen und im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Völkerrechts ihre Zusagen einzuhalten, die Menschenrechte von Asylsuchenden, Flüchtlingen, Migranten und allen vertriebenen Personen, insbesondere Frauen, Kindern und schutzbedürftigen Personen, darunter Menschen mit Behinderungen, zu schützen;
27. erinnert daran, dass die Rückführung von Migranten unter umfassender Wahrung ihrer Rechte durchgeführt werden und nur dann erfolgen sollte, wenn der Schutz der Rechte der Migranten in ihrem jeweiligen Land gewährleistet ist; fordert die Regierungen auf, den willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen von Migranten einschließlich Minderjährigen ein Ende zu setzen; fordert alle Staaten auf, auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechte des Kindes konkrete Maßnahmen im Interesse von minderjährigen Flüchtlingen und Migranten zu ergreifen und Maßnahmen einzuleiten, um die Systeme zum Schutz von Kindern zu stärken, darunter die Ausbildung von Sozialarbeitern und anderen Berufsgruppen sowie koordinierte Bemühungen gemeinsam mit nichtstaatlichen Organisationen; fordert alle Staaten auf, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren und umzusetzen;
28. betont, wie wichtig es ist, die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte, einschließlich der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, im Einklang mit Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und den Allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union zu fördern;
29. betont, dass ein auf Rechten basierender Ansatz verfolgt und die Achtung der Menschenrechte in alle Maßnahmen der EU einbezogen werden muss, unter anderem in die Maßnahmen in Bezug auf Handel, Investitionen, öffentliche Dienstleistungen, Entwicklungszusammenarbeit und Migration sowie in ihre Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik;
30. weist erneut darauf hin, dass interne und externe Kohärenz im Bereich Menschenrechte für die Glaubwürdigkeit der Menschenrechtspolitik der EU in ihren Außenbeziehungen zu Drittländern entscheidend ist, und fordert die EU auf, ihre diesbezüglichen Verpflichtungen zu erfüllen;
Belarus
31. äußert seine tiefe Sorge über die anhaltenden Beschränkungen der Meinungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit sowie des Rechts auf friedliche Versammlungen; verurteilt die Drangsalierung und Inhaftierung von unabhängigen und regimekritischen Journalisten und von Menschenrechtsaktivisten; verurteilt die anhaltenden Anwendung der Todesstrafe; fordert die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Belarus auf der 35. Tagung des Rates und fordert die Regierung auf, in vollem Umfang mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten und sich dazu zu verpflichten, die längst überfälligen Reformen zum Schutz der Menschenrechte auch dadurch in Angriff zu nehmen, dass die Empfehlungen des Sonderberichterstatters und anderer Menschenrechtsgremien umgesetzt werden;
Burundi
32. ist zutiefst besorgt über die sich verschlechternde politische Situation und Sicherheitslage in Burundi sowie über die wachsende Zahl der aus dem Land fliehenden Menschen; verurteilt die Gewalttaten, die in Burundi seit 2015 verübt werden, bei denen es zu Tötungen, Folterungen und gezielter Gewalt gegen Frauen, einschließlich Massenvergewaltigungen und Drangsalierung, kommt; verurteilt die Inhaftierung Tausender Menschen und die Vertreibung Hunderttausender Burundier, die Verletzungen der Presse- und Meinungsfreiheit sowie die Tatsache, dass diese Handlungen weitgehend unbestraft bleiben; unterstützt die Entscheidung des Rates der EU, nach dem Scheitern der gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens eingeleiteten Gespräche die direkte finanzielle Unterstützung der burundischen Regierung, darunter auch die Budgethilfe, auszusetzen, gleichzeitig jedoch die finanzielle Unterstützung für die Bevölkerung und die humanitäre Hilfe über direkte Kanäle in vollem Umfang aufrechtzuerhalten; unterstützt uneingeschränkt die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses zu Burundi, um diejenigen zu ermitteln, die mutmaßlich Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße in dem Land begangen haben, damit eine umfassende Rechenschaftspflicht gewährleistet wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Erklärung zu Burundi zu unterstützen, indem dessen Mitgliedschaft im UNHRC in Frage gestellt wird, sofern das Land nicht beginnt, uneingeschränkt mit dem Untersuchungsausschuss und dem Rat und seinen Mechanismen zusammenzuarbeiten, konstruktiv mit dem Untersuchungsausschuss interagiert und auf die schwerwiegenden Bedenken in Bezug auf Menschenrechte reagiert;
Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)
33. bekundet seine tiefe Sorge darüber, dass sich die Menschenrechtslage in der DVRK immer weiter verschlechtert; fordert die Regierung der DVRK auf, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Menschenrechtsübereinkünfte, denen sie beigetreten ist, nachzukommen und dafür zu sorgen, dass humanitäre Organisationen, unabhängige Menschenrechtsbeobachter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in der DVRK Zugang zu dem Land und die erforderliche Unterstützung erhalten; fordert die DVRK auf, nationalen und internationalen Medien freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit und ihren Bürgern einen unzensierten Zugang zum Internet zu gewähren; verurteilt aufs Schärfste, dass Todesstrafe in der DVRK in großem Maßstab und systematisch angewendet wird; fordert die Regierung der DVRK auf, im Hinblick auf eine baldige Abschaffung der Todesstrafe ein vollständiges Hinrichtungsmoratorium zu erlassen; verlangt, dass die Hauptverantwortlichen für in der DVRK begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Rechenschaft gezogen, vor den Internationalen Strafgerichtshof gestellt und gezielt bestraft werden; verurteilt entschieden die Atomwaffentests als unnötige und gefährliche Provokation, als Verstoß gegen die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und als ernsthafte Gefährdung des Friedens und der Stabilität auf der koreanischen Halbinsel und in Nordostasien; fordert die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters; fordert, dass der Bericht der Sachverständigengruppe der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vorgelegt wird; empfiehlt, dass die wichtigsten Empfehlungen aus dem Bericht der Sachverständigen zur Rechenschaftspflicht in die Resolution eingegliedert werden, wonach unter anderem die Kapazitäten des Büros in Seoul durch Expertise in den Bereichen Ermittlung und Strafverfolgung gestärkt werden sollen und ein Strafrechtssachverständiger ernannt werden soll, um die Maßnahmen mit Blick auf die Rechenschaftspflicht voranzutreiben;
Demokratische Republik Kongo (DRK)
34. verurteilt die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die von den Sicherheitskräften völlig straflos begangen werden, und fordert, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; fordert insbesondere, dass die brutale Gewalt gegen Zivilisten im Osten Kongos, darunter die Vergewaltigung von Frauen und die Versklavung von Kindern, gründlich untersucht wird; fordert eine etwaige Verlängerung des Mandats der Friedenstruppe der Vereinten Nationen im Osten Kongos; fordert den Rat auf, wie im Abkommen von Cotonou vorgesehen, eine Ausweitung der bestehenden restriktiven Maßnahmen wie der Verhängung der gezielten Sanktionen der EU, darunter Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten, gegen die Personen in Erwägung zu ziehen, die für das gewaltsame Vorgehen und die Schwächung des demokratischen Prozesses in der DRK verantwortlich sind, falls es zu weiteren Gewalttaten kommt; fordert die Regierung der DRK auf, die im Dezember 2016 erzielte Einigung umzusetzen und bis Dezember diesen Jahres mit der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Wahlen abzuhalten; fordert den UNHRC auf, bis zu den Wahlen und bis zu einem demokratischen Übergang weiterhin seinen prüfenden Blick auf die Demokratische Republik Kongo zu richten; empfiehlt dem Amt des Hohen Kommissars, gegebenenfalls dem UNHRC über die Lage in der Demokratischen Republik Kongo Bericht zu erstatten und erforderlichenfalls massivere Maßnahmen zu ergreifen;
Myanmar/Birma
35. ist äußerst besorgt über Meldungen über gewaltsame Zusammenstöße im Norden des Rakhaing-Staats und bedauert, dass viele Menschen zu Tode gekommen sind, ihre Lebensgrundlage und ihre Unterkunft verloren haben; bedauert ebenfalls die Berichten zufolge unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch die Streitkräfte von Myanmar/Birma; fordert die Streitkräfte und die Sicherheitskräfte nachdrücklich auf, das Töten, die Drangsalierung und die Vergewaltigung Angehöriger des Volkes der Rohingya sowie das Niederbrennen ihrer Häuser unverzüglich zu beenden; fordert die Regierung und die Zivilbehörden von Myanmar/Birma auf, die bedauerliche Diskriminierung und Absonderung der Minderheit der Rohingya umgehend zu beenden; fordert, dass die Rechte der Rohingya gewahrt und dass Sicherheit und Gleichheit für alle Bürger von Myanmar/Birma gewährleistet werden; begrüßt, dass die Regierung von Myanmar/Birma beschlossen hat, Frieden und nationaler Versöhnung höchste Priorität einzuräumen; begrüßt, dass die Regierung von Myanmar/Birma angekündigt hat, einen Untersuchungsausschuss über die jüngsten Gewalttaten im Rakhaing-Staat einzusetzen; hält es für dringend notwendig, die Verantwortlichen angemessen strafrechtlich zu verfolgen und den Opfern der Gewalttaten angemessene Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, den Demokratisierungsprozesses fortzusetzen und die Rechtsstaatlichkeit, die Meinungsfreiheit und die grundlegenden Menschenrechte zu achten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters für Myanmar/Birma zu unterstützen;
Besetzte palästinensische Gebiete
36. ist tief besorgt über die andauernde Pattsituation im Nahost-Friedensprozess und fordert die unverzügliche Wiederaufnahme glaubhafter Bemühungen um Frieden; verurteilt die massive Verletzung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte durch die Besatzungsmacht in den besetzten palästinensischen Gebieten. fordert Rechenschaftspflicht für alle solchen Rechtsverletzungen; hält es für dringend notwendig, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten weiterhin für eine Rechenschaftspflicht für von der Gaza-Untersuchungskommission festgestellte Rechtsverletzungen und Verstöße einsetzen; unterstützt die Bemühungen um eine Rechenschaftspflicht, darunter die Bemühungen im Rahmen der laufenden vorläufigen Untersuchung des IStGH; erinnert daran, dass Unternehmen insbesondere bei ihren Beziehungen zu den besetzten palästinensischen Gebieten die Verantwortung dafür tragen, dass die Menschenrechte geachtet werden; fordert sowohl die Israelis als auch die Palästinenser auf, von Schritten abzusehen, die die eine Eskalation weiter anfachen könnten, unter anderem Hassreden und Aufwiegelung im öffentlichen Raum, die sich negativ auf den Ausgang der Verhandlungen auswirken und die Durchführbarkeit der Zwei-Staaten-Lösung gefährden könnten; unterstreicht, dass eine wie auch immer geartete Lösung des Konflikts nur in einem regionalen Kontext unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Interessenträger und mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft erreicht werden kann;
Südsudan
37. fordert alle Parteien auf, weitere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu unterlassen, einschließlich solcher, die völkerrechtliche Verbrechen darstellen, wie etwa außergerichtliche Hinrichtungen, ethnisch motivierte Gewalt, sexuelle Gewalt im Zuge von Konflikten, einschließlich Vergewaltigung, sowie geschlechtsspezifische Gewalt, Rekrutierung und Einsatz von Kindern, Verschwindenlassen und willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; nimmt zur Kenntnis, dass die südsudanesische Regierung am 16. März 2016 das Abkommen über den Fahrplan unterzeichnet und in der Folge ihr Engagement klargestellt hat, andere relevante Akteure in den Nationalen Dialog einzubeziehen und weiterhin hinter Beschlüssen zu stehen, die die Unterzeichner der Opposition und der 7+7-Mechanismus, der Lenkungsausschuss des Nationalen Dialogs, gemeinsam gefasst haben; betont, dass alle Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, und fordert eine Fortsetzung des Dialogs mit dem Ziel einer endgültigen Waffenruhe; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin entschlossen die Bemühungen der Afrikanischen Union, dem Südsudan Frieden zu bringen, zu unterstützen und dem sudanesischen Volk bei seinem Übergang zu einer von innen heraus reformierten Demokratie zu helfen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Mandat der Kommission für Menschenrechte im Südsudan zu verlängern, ihre Rolle bei der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen zu stärken und Fälle von sexueller Gewalt zu erfassen; unterstützt die Aufnahme ihrer Empfehlungen in einen Bericht, der der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen übermittelt wird;
Syrien
38. verurteilt aufs Schärfste die Gräueltaten und die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die von den Streitkräften des syrischen Regimes mit der Unterstützung von Akteuren aus anderen Staaten verübt werden, sowie die Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch nichtstaatliche bewaffnete terroristische Gruppierungen, insbesondere den IS, Dschabhat Fatah Scham (Al-Nusrah-Front) und andere dschihadistische Gruppierungen, die mit Völkermord gleichzusetzen sind; beharrt darauf, dass der Einsatz und die Vernichtung chemischer Waffen durch alle Seiten in Syrien weiterhin untersucht werden müssen, und bedauert die Entscheidung Russlands und Chinas, eine neue Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über den Einsatz chemischer Waffen zu blockieren; bekräftigt seine Forderung nach vollständigem, ungehindertem Zugang für humanitäre Hilfe und nach Konsequenzen und Rechenschaftspflicht für diejenigen, die sich Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben; unterstützt die Initiative der EU, die Lage in Syrien an den IStGH zu verweisen, und fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen; unterstützt das Mandat des Untersuchungsausschusses, eine spezielle Untersuchung zu Aleppo durchzuführen, über die spätestens auf der 34. Tagung des Menschenrechtsrates im März Bericht erstattet wird, und fordert, dass der Bericht der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat vorgelegt wird;
Jemen
39. ist zutiefst besorgt über die katastrophale humanitäre Lage im Jemen; bekräftigt, dass es entschlossen ist, den Jemen und seine Bevölkerung auch weiterhin zu unterstützen; verurteilt es, dass – entgegen dem humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen gezielt gegen Zivilisten vorgegangen wird und dass sie sich in einer unhaltbaren Lage zwischen verfeindeten Parteien befinden, die ihnen widersprüchliche Anweisungen geben; betont, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten gemäß internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht streng verboten sind und dass die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren ein Kriegsverbrechen darstellen kann; fordert alle Parteien auf, diese Kinder sofort freizulassen; fordert alle Parteien auf, die Spannungen abzubauen und einen sofortigen und tragfähigen Waffenstillstand zu schließen, der zu einer politischen, inklusiven und verhandelten Lösung des Konflikts führen wird; unterstützt in diesem Zusammenhang uneingeschränkt die Bemühungen des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für den Jemen, Ismail Uld Scheich Ahmed, sowie die Umsetzung der Resolution 33/16 des Menschenrechtsrats bis Oktober 2016, in dem die Vereinten Nationen aufgefordert werden, mit dem nationalen unabhängigen Untersuchungsausschuss zusammenzuarbeiten, um das Klima der Straflosigkeit im Jemen zu beenden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die von den Niederlanden angestoßene gemeinsame Erklärung zu unterstützen, in der die Besorgnis über Rechtsverletzungen und Verstöße im Jemen zum Ausdruck gebracht und deren gründliche und unparteiische Untersuchung gefordert wird; empfiehlt dem Hohen Kommissar, das Format der Briefings zwischen den Tagungen zu verwenden, damit der UNHRC regelmäßig über die Untersuchungsergebnisse unterrichtet wird;
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40. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 71. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0317.
- [2] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0502.