ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017
13.3.2017 - (2017/2598(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Karol Karski, Charles Tannock, Anna Elżbieta Fotyga, Ryszard Antoni Legutko, Tomasz Piotr Poręba, Ryszard Czarnecki, Monica Macovei, Jana Žitňanská, Raffaele Fitto, Valdemar Tomaševski, Branislav Škripek im Namen der ECR-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0183/2017
B8-0188/2017
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,
– unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 7. Juli 2016 an den Rat zur 71. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen[1],
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte, einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen von 2016 zu Äthiopien, Nordkorea, Indien, der Krim, Hongkong, Kasachstan, Ägypten, der Demokratischen Republik Kongo, Pakistan, Honduras, Nigeria, Gambia, Dschibuti, Kambodscha, Tadschikistan, Vietnam, Malawi, Bahrain, Myanmar, den Philippinen, Somalia, Simbabwe, Ruanda, Sudan, Thailand, China, Brasilien, Russland, Tibet, Irak, Indonesien, der Zentralafrikanischen Republik, Burundi, Nicaragua, Kuwait und Guatemala,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2016 zum Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[2],
– gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des UNHRC 2015 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Förderung und die Wahrung der Universalität der Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind; in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte in allen Politikbereichen der EU durchgehend Berücksichtigung finden sollte;
B. in der Erwägung, dass die EU nachdrücklich für die Gremien der Vereinten Nationen eintritt, wenn es um die Förderung und den Schutz der Menschenrechte geht;
C. in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung („universal periodic review“ – UPR) und die Sonderverfahren, die sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, allesamt zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beitragen;
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen
1. begrüßt die Arbeit, die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte Zeid Ra’ad Al Hussein und seinem Amt (OHCHR) geleistet wurde; begrüßt die Rolle, die das OHCHR bei der Förderung der Zusammenarbeit zwischen internationalen und regionalen Menschenrechtsmechanismen und bei der Ermittlung von Wegen zur Aufwertung der Rolle „regionaler Vereinbarungen“ in Bezug auf universelle Menschenrechtsstandards spielt;
2. vertritt die Auffassung, dass die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des UNHRC davon abhängen, dass seine Mitglieder sich ernsthaft dafür einsetzen, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtskonventionen, mit denen universelle Gültigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Unterlassung von Selektivität, konstruktiver Dialog und Kooperation gefördert werden, alle Menschen in allen Ländern vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen;
3. fordert die Staaten auf, den unabhängigen Sachverständigen des UNHRC, den Sonderberichterstattern und den Sachverständigen des OHCHR Zugang zu gewähren, damit sie mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen untersuchen und sich in konstruktiver Weise einbringen, um die Lage wieder in Ordnung zu bringen, ihre Zusagen im Rahmen der Menschenrechtskonventionen einzuhalten und bei den Sonderverfahren des UNHCR ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit (einschließlich der UPR) anzubieten; empfiehlt allen Staaten, konkrete Schritte zu unternehmen, um den Empfehlungen der UPR zu entsprechen und Mängel dadurch zu beseitigen, dass ein Umsetzungs- und Weiterverfolgungsmechanismus eingerichtet wird, einschließlich der Aufstellung nationaler Aktionspläne und der Schaffung nationaler Koordinierungsmechanismen;
4. bekräftigt, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten aktiv und konsequent an den Menschenrechtsverfahren der Vereinten Nationen, vor allem am Dritten Ausschuss, an der Generalversammlung der Vereinten Nationen und am UNHRC, beteiligen, damit ihre Glaubwürdigkeit erhöht wird;
Themenschwerpunkte
5. unterstreicht, wie wichtig im Bereich der Menschenrechte tätige NRO und Menschenrechtsaktivisten für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte sind; betont, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten in allen ihren Ausprägungen geschützt werden müssen, auch im Kontext der neuen Technologien; teilt die Besorgnis des UNHRC über Berichte über Drohungen und Repressalien gegen Mitglieder von Organisationen der Zivilgesellschaft und NRO, die mit dem UNHRC im Verfahren der UPR zusammengearbeitet haben;
6. verurteilt jeden Akt von Gewalt, Schikanierung, Einschüchterung oder Verfolgung gegen Menschenrechtsverteidiger, Journalisten oder Blogger, sowohl online als auch offline; fordert alle Staaten auf, ein sicheres und günstiges Umfeld zu fördern und zu gewährleisten, in dem NRO, die Zivilgesellschaft, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und insbesondere schutzbedürftige Gruppen unabhängig und ohne Einmischung tätig sein können; wiederholt seine Forderung an diejenigen Staaten, die restriktive Rechtsvorschriften gegen unabhängige Menschenrechtsorganisationen erlassen haben, diese aufzuheben;
7. ist davon überzeugt, dass freie, unabhängige und unparteiische Medien eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft sind, in der offene Debatten eine entscheidende Rolle spielen; unterstützt die Forderung nach Ernennung eines Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Sicherheit von Journalisten; fordert, dass die Themen Freiheit der Meinungsäußerung online, digitale Freiheiten und die Bedeutung eines freien und offenen Internet in allen internationalen Foren zur Sprache gebracht werden; fordert eine Verringerung der digitalen Kluft und einen uneingeschränkten Zugang zu Informationen und zur Kommunikation sowie einen unzensierten Zugang zum Internet;
8. erinnert daran, dass die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit nach wie vor eine große Herausforderung darstellen; begrüßt nachdrücklich die Arbeit des Sonderberichterstatters für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Maina Kiai; fordert alle Staaten auf, diese Berichte gebührend zu berücksichtigen;
9. lehnt jede Art von Diskriminierung und Verfolgung aus Gründen wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion und Weltanschauung, sexuelle Ausrichtung, soziale Herkunft, Geburt, Alter oder Behinderung oder Status ab;
10. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass viele Menschen individuell oder als Gruppe Verletzungen ihres Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit erdulden müssen, die von Staaten und nichtstaatlichen Akteuren begangen werden und zu Diskriminierung, Ungleichheit und Stigmatisierung führen; erinnert daran, dass religiös oder weltanschaulich begründete Intoleranz und Diskriminierung bekämpft werden müssen, damit die Achtung anderer, voneinander abhängiger Menschenrechte, wie etwa der Meinungsfreiheit, gewährleistet werden kann;
11. fordert die EU auf, sich für einen besseren Schutz religiöser und ethnischer Minderheiten vor Verfolgung und Gewalt sowie für die Aufhebung von Gesetzen einzusetzen, mit denen Blasphemie oder der Abfall vom Glauben unter Strafe gestellt werden und die als Vorwand für die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten sowie Ungläubiger dienen; betont in diesem Zusammenhang, dass Christen nach wie vor die am stärksten verfolgte Religionsgemeinschaft der Welt sind und dass 2016 über 90 000 Christen wegen ihres Glaubens getötet wurden: Sie wurden bei Stammesfehden, Terroranschlägen, planmäßigen Zerstörungen christlicher Dörfer oder im Zuge staatlicher Verfolgung ermordet; fordert die EU-Behörden auf, sich stärker für verfolgte Christen einzusetzen, deren Wurzeln mit dem gemeinsamen europäischen Kulturerbe in Verbindung stehen;
12. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Arbeit der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Massenhinrichtungen und Hinrichtungen wegen Drogendelikten zu unterstützen; fordert, dass der Auswärtige Dienst der Europäischen Union (EAD) auf allen Dialogebenen und in allen Foren die Anstrengungen der EU bei der Bekämpfung von außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und weiteren Formen der Misshandlung gemäß den Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verstärkt; fordert, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und das dazugehörige Fakultativprotokoll weltweit ratifiziert und effektiv umgesetzt werden;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) weiter zu stärken; tritt für einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein; bedauert die Entscheidung einiger Länder, sich vom IStGH zurückzuziehen, und fordert sie auf, diese Entscheidung zu überdenken; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, dem Gerichtshof beizutreten, indem sie das Römische Statut ratifizieren, und die Ratifizierung der Änderungen von Kampala zu fördern;
14. verurteilt aufs Schärfste die anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen, die insbesondere vom ISIS/Da’esh begangen werden, und die Angriffe von Boko Haram auf Kinder sowie alle anderen Anschläge von Terrorgruppen oder paramilitärischen Organisationen gegen Zivilisten, insbesondere Frauen und Kinder; verurteilt die Häufigkeit und das Ausmaß von Zerstörungen des kulturellen Erbes und ruft dazu auf, die Bemühungen, die diesbezüglich in den verschiedenen Gremien der Vereinten Nationen unternommen werden, zu unterstützen;
15. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich aktiv für eine Initiative einzusetzen, dass der vom sogenannten ISIS/Da’esh begangene Völkermord an ethnischen und religiösen Minderheiten von den Vereinten Nationen als solcher anerkannt wird und dass Fälle, in denen ein Verdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord vorliegt, an den IStGH überwiesen werden; tritt für einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein;
16. fordert die EU auf, alle Staaten dazu zu bewegen, die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer jeweiligen Entwicklungspolitik zu stellen und die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung aus dem Jahr 1986 umzusetzen; begrüßt die jüngste Ernennung eines Sonderberichterstatters für das Recht auf Entwicklung durch den UNHRC, dessen Mandat auch darin besteht, vor dem Hintergrund der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und weiterer internationaler Übereinkünfte über Entwicklungszusammenarbeit einen Beitrag zur Förderung, zum Schutz und zur Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung zu leisten; betont, dass die Menschenrechte für alle ein übergreifendes Element bei der Verwirklichung aller Ziele und Zielvorgaben der Agenda 2030 sein müssen;
17. fordert, dass Maßnahmen zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowie die Beseitigung jeglicher Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, weiter unterstützt werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, überregionale Initiativen zur Förderung, Wahrung und Verwirklichung der Rechte von Frauen zu verfolgen;
18. fordert die EU auf, die Kinderrechte weiterhin zu fördern, insbesondere indem sie dazu beiträgt, den Zugang von Kindern zu Wasser, Hygiene, Gesundheitsversorgung und Bildung, auch in Konfliktgebieten und Flüchtlingslagern, sicherzustellen, und Kinderarbeit, die Rekrutierung von Kindersoldaten, Freiheitsentzug, Folter, Menschenhandel, Kinder-, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung und schädliche Praktiken wie die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen abschafft; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die im Rahmen der Vereinten Nationen unternommenen internationalen Bemühungen um eine Beendigung des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten und um eine wirksamere Bewältigung der Folgen von Situationen in und nach Konflikten für Frauen und Mädchen zu unterstützen und zu verstärken; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, ihren vertraglichen Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen des 1989 verabschiedeten Übereinkommens über die Rechte des Kindes nachzukommen, um die Rechte aller Kinder auf ihrem Gebiet ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus und ohne jede Diskriminierung zu wahren;
19. fordert alle Staaten auf, die Rechte von Menschen mit Behinderungen einschließlich ihrer gleichberechtigten Teilhabe und sozialen Inklusion zu fördern; fordert alle Staaten auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren und umzusetzen;
20. fordert die EU auf, bei der Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte mit Partnern zusammenzuarbeiten und dabei unter anderem Schritte einzuleiten, um mehr Staaten dazu anzuhalten, nationale Aktionspläne zu verabschieden und sich an den Arbeiten der Arbeitsgruppen der Vereinten Nationen und des OHCHR zu beteiligen; bekräftigt seine Forderung an alle Staaten und an die EU, sich aktiv und konstruktiv in diesen Prozess einzubringen, um sich auf ein rechtsverbindliches Instrument zu einigen, damit Menschenrechtsverletzungen verhindert werden oder, sollten sie dennoch geschehen, Möglichkeiten der Wiedergutmachung geprüft werden und der Zugang zu Rechtsmitteln bereitgestellt wird;
21. begrüßt die New Yorker Erklärung der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und Migranten, in der auf das Problem massiver Ströme von Flüchtlingen und Migranten eingegangen wird und die zur Annahme eines globalen Pakts für einen umfassenden Rahmen für Flüchtlingshilfe geführt hat, sowie die Verpflichtung in Bezug auf Migranten und Flüchtlinge mit dem Ziel, Leben zu retten und Menschenhandel zu bekämpfen; weist darauf hin, dass die Frage der Migration weiterhin im globalen Maßstab und nicht nur auf europäischer Ebene geprüft werden sollte; fordert, dass die Menschenrechte von Asylbewerbern, Flüchtlingen, Migranten und allen vertriebenen Personen und insbesondere die Menschenrechte von Frauen, Kindern und schutzbedürftigen Gruppen, darunter von Menschen mit Behinderungen, geschützt werden;
22. fordert alle Staaten auf, auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechte des Kindes spezifische Maßnahmen im Interesse von minderjährigen Flüchtlingen und Migranten zu ergreifen und Maßnahmen einzuleiten, um die Systeme zum Schutz von Kindern zu stärken, darunter die Ausbildung von Sozialarbeitern und anderen Berufsgruppen sowie koordinierte Bemühungen gemeinsam mit nichtstaatlichen Organisationen;
Länderspezifische Prioritäten
Ukraine
23. bedauert, dass die anhaltende russische Aggression zu einer katastrophalen humanitären Lage im Donezkbecken geführt hat und dass den ukrainischen und internationalen Hilfsorganisationen kein Zugang zu den besetzten Gebieten gewährt wird; ist zutiefst besorgt angesichts der herausfordernden humanitären Lage der mehr als 1,5 Millionen Binnenvertriebenen; ist zutiefst besorgt über die anhaltende sexuelle Gewalt im Zuge des Konflikts, insbesondere an der Grenzlinie und auf der Krim; ist zutiefst besorgt über die Menschenrechtsverletzungen auf der von Russland besetzten Krim, insbesondere gegenüber den Krimtataren; betont, dass die EU der Ukraine weitere Finanzhilfen zur Verfügung stellen muss; bekennt sich nochmals uneingeschränkt zu der Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Integrität der Ukraine in ihren international anerkannten Grenzen und zu ihrer freien und souveränen Entscheidung für eine Ausrichtung auf Europa; fordert alle Parteien auf, unverzüglich im Rahmen eines politischen Dialogs und unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts auf eine friedliche Wiedereingliederung der besetzten Halbinsel Krim in die Rechtsordnung der Ukraine hinzuarbeiten; unterstützt die Verlängerung der gegen Russland verhängten Sanktionen bis zur vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen und zur Rückgabe der Krim; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und den Rat auf, stärkeren Druck auf die Russische Föderation auszuüben, damit sie internationalen Organisationen Zugang zur Krim zu dem Zweck gewährt, die Menschenrechtslage angesichts der anhaltenden schwerwiegenden Verletzungen der Grundfreiheiten und Menschenrechte auf der Halbinsel zu überwachen und dauerhafte internationale, auf Abkommen beruhende Überwachungsmechanismen einzurichten; fordert darüber hinaus, dass die Minsker Vereinbarungen vollständig umgesetzt werden; weist darauf hin, dass alle Konfliktparteien verpflichtet sind, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zivilbevölkerung auf den von ihnen kontrollierten Gebieten vor den Auswirkungen der Feindseligkeiten zu schützen; unterstützt und fördert den interaktiven Dialog, der im Rahmen der 34. UNHRC-Tagung stattfinden soll;
Syrien
24. verurteilt aufs Schärfste die Gräueltaten und die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die von den Streitkräften des syrischen Regimes mit der Unterstützung Russlands und des Iran verübt werden, sowie die Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch nichtstaatliche bewaffnete terroristische Gruppierungen, insbesondere durch den ISIL/Da’esh, der für Verbrechen verantwortlich ist, welche einem Völkermord gleichkommen, die Gruppierung Dschabhat Fatah Scham/Al-Nusrah-Front und andere dschihadistische Gruppierungen; betont dass der Einsatz und die Vernichtung chemischer Waffen durch alle Seiten in Syrien weiterhin untersucht werden müssen, und bedauert die Entscheidung Russlands und Chinas, eine neue Resolution des VN-Sicherheitsrats über den Einsatz chemischer Waffen zu blockieren; bekräftigt seine Forderung nach vollständigem, ungehindertem Zugang für humanitäre Hilfe und nach Konsequenzen und Rechenschaftspflicht für diejenigen, die sich Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben; unterstützt die Initiative der EU, die Lage in Syrien an den IStGH zu verweisen, und fordert den VN-Sicherheitsrat auf, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen; unterstützt das Mandat des Untersuchungsausschusses, eine spezielle Untersuchung zu Aleppo durchzuführen, über die spätestens auf der 34. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen im März Bericht erstattet werden sollte, und fordert, dass der Bericht der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat vorgelegt wird;
Georgien
25. erklärt sich weiterhin besorgt über die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit sowie die Tatsache, dass Beobachtern kein Zugang zu den Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien gewährt wird, die beide von Russland besetzt sind und in denen Menschenrechtsverletzungen weiterhin weit verbreitet sind; fordert nachdrücklich eine Stärkung der direkten persönlichen Kontakte zwischen dem von Tiflis kontrollierten Gebiet und den beiden besetzten Regionen; fordert, die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens sowie die Unverletzlichkeit seiner international anerkannten Grenzen uneingeschränkt zu achten; betont die Notwendigkeit einer sicheren und menschenwürdigen Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen an ihren ursprünglichen Wohnort; fordert die Regierung Georgiens auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um für eine Weiterverfolgung und Umsetzung der UPR-Empfehlungen Sorge zu tragen;
DVRK (Nordkorea)
26. bekundet seine tiefe Sorge darüber, dass sich die Menschenrechtslage in der DVRK immer weiter verschlechtert; fordert die Regierung der DVRK auf, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Menschenrechtsübereinkünfte, denen sie beigetreten ist, nachzukommen und dafür zu sorgen, dass humanitäre Organisationen, unabhängige Menschenrechtsbeobachter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in der DVRK Zugang zu dem Land und die erforderliche Unterstützung erhalten; fordert die DVRK auf, nationalen und internationalen Medien freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit und ihren Bürgern einen unzensierten Zugang zum Internet zu gewähren; verurteilt aufs Schärfste, dass in der DRVK systematisch und in großem Umfang von der Todesstrafe Gebrauch gemacht wird; fordert die Regierung der DVRK auf, im Hinblick auf eine baldige Abschaffung der Todesstrafe ein Moratorium für alle Hinrichtungen zu erlassen; fordert, dass die Hauptverantwortlichen für in der DVRK begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Rechenschaft gezogen, vor den IStGH gestellt und gezielt bestraft werden; verurteilt die Atomtests aufs Schärfste und betrachtet diese als unnötige und gefährliche Provokation, als Verstoß gegen die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und als ernsthafte Gefährdung des Friedens und der Stabilität auf der koreanischen Halbinsel und in Nordostasien; fordert die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters; fordert, dass der Bericht der Sachverständigengruppe der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vorgelegt wird; empfiehlt, dass die wichtigsten Empfehlungen aus dem Bericht der Sachverständigen zur Rechenschaftspflicht in die Resolution eingegliedert werden, wonach unter anderem die Kapazitäten des Büros in Seoul durch Expertise in den Bereichen Ermittlung und Strafverfolgung gestärkt werden sollen und ein Strafrechtssachverständiger ernannt werden soll, um die Maßnahmen mit Blick auf die Rechenschaftspflicht voranzutreiben;
Myanmar/Birma
27. ist äußerst besorgt über Meldungen über gewaltsame Zusammenstöße im nördlichen Rakhaing-Staat und bedauert, dass viele Menschen zu Tode gekommen sind oder ihre Lebensgrundlage und ihre Unterkunft verloren haben; bedauert ebenfalls die Berichten zufolge unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch die Streitkräfte von Myanmar/Birma; fordert die Streitkräfte und die Sicherheitskräfte nachdrücklich auf, das Töten, die Schikanierung und die Vergewaltigung Angehöriger des Volkes der Rohingya sowie das Anzünden ihrer Häuser unverzüglich zu beenden; fordert die Regierung und die Zivilbehörden von Myanmar/Birma auf, die Diskriminierung und Segregation der Minderheit der Rohingya umgehend zu beenden; fordert, dass die Rechte der Rohingya gewahrt und dass Sicherheit und Gleichheit für alle Bürger von Myanmar/Birma gewährleistet werden; begrüßt, dass die Regierung von Myanmar/Birma beschlossen hat, Frieden und nationaler Versöhnung höchste Priorität einzuräumen; begrüßt, dass die Regierung von Myanmar/Birma angekündigt hat, einen Untersuchungsausschuss über die jüngsten Gewalttaten im Rakhaing-Staat einzusetzen; betont, dass die Verantwortlichen unbedingt strafrechtlich verfolgt und den Opfern von Gewalttaten angemessene Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, den Demokratisierungsprozess fortzusetzen und die Rechtsstaatlichkeit, die Meinungsfreiheit und die grundlegenden Menschenrechte zu achten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters für Myanmar/Burma zu unterstützen;
o
o o
28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 71. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0317.
- [2] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0502.