Entschließungsantrag - B8-0292/2017Entschließungsantrag
B8-0292/2017

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

9.5.2017 - (2017/2674(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Berichterstatter: Bart Staes Guillaume Balas, Lynn Boylan, Eleonora Evi, Valentinas Mazuronis, Sirpa Pietikäinen

Verfahren : 2017/2674(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0292/2017
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B8-0292/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

(2017/2674(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D050183),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[1], insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 27. März 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[2],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 26. Oktober 2016 angenommen und am 5. Dezember 2016 veröffentlicht wurde[3],

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen[4],

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Dow AgroSciences Europe gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 11. November 2010 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais der Sorte DAS-40278-9 in Erzeugnissen, die aus dieser Maissorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 26. Oktober 2016 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 5. Dezember 2016 veröffentlicht wurde[5];

C.  in der Erwägung, dass die Maissorte DAS-40278-9 das AAD-1-Protein exprimiert, das eine Toleranz gegenüber 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D-Herbiziden) und Aryloxyphenoxypropionat-Herbiziden (AOPP-Herbiziden) bewirkt;

D.  in der Erwägung, dass eine unabhängig durchgeführte wissenschaftliche Studie Bedenken über die Risiken des Wirkstoffs 2,4-D im Zusammenhang mit der Embryonalentwicklung, Geburtsschäden und endokrinen Störungen aufwirft; in der Erwägung, dass keine Informationen darüber vorliegen, ob und in welchem Umfang 2,4-D-enthaltende Produkte Verunreinigungen durch hochgiftige Dioxine und Furane enthalten, bei denen es sich um beim Menschen krebserregende und hormonaktive Substanzen handelt, die in der Umwelt fortbestehen und sich in der Lebensmittelkette anreichern[6];

E.  in der Erwägung, dass die Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D im Jahr 2015 erneuert wurde; in der Erwägung, dass das Vorhandensein von Verunreinigungen wie Dioxinen und Furanen unter einer bestimmten Schwelle anerkannt wurde; in der Erwägung, dass der Antragsteller nach wie vor Informationen über die möglichen endokrinen Eigenschaften des Wirkstoffs vorlegen muss[7];

F.  in der Erwägung, dass die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Maissorte DAS-40278-9 in die Europäische Union zweifellos zu einer Zunahme ihres Anbaus in anderen Teilen der Welt wie in den USA, Brasilien und Argentinien und folglich zu einem stärkeren Einsatz von 2,4-D- und AOPP-Herbiziden führen würde; in der Erwägung, dass unabhängige Untersuchungen ferner Bedenken darüber aufwerfen, dass nicht nur die vergleichende Bewertung, sondern auch die toxikologische Bewertung erhebliche Lücken aufweist (wie die Tatsache, dass keine Untersuchung der gesamten Pflanze im Rahmen einer Fütterungsstudie gefordert wurde, langfristige und akkumulierte Folgen unberücksichtigt blieben, die Auswirkungen auf Fortpflanzungsorgane nicht erörtert wurden und die Tierstudien methodische Mängel aufweisen) und dass die Bewertung der möglichen Auswirkungen auf das Immunsystem keine schlüssigen Ergebnisse lieferte[8];

G.  in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden; in der Erwägung, dass sich diese Anmerkungen unter anderem auf Folgendes beziehen: fehlende oder unvollständige Daten, fehlende Erklärungen, widersprüchliche Aussagen im Antrag, unzulängliche und fehlende Untersuchungen (z. B. in Bezug auf Allergenität), fragwürdige Ergebnisse der Sicherheitsbewertungen, das Fehlen einer subchronischen 90-Tage-Toxizitätsstudie zur Lebensmittelsicherheit, was eine Bewertung der möglichen Risiken des Verzehrs von aus dieser Maissorte gewonnenen Lebensmitteln unmöglich macht, und die Auswahl und Gestaltung der Studien, die für die Risikobewertung erwogen wurden[9];

H.  in der Erwägung, dass die EFSA es trotz der geäußerten Bedenken nicht für erforderlich hielt, aus der Maissorte DAS-40278-9 gewonnene Lebens-/Futtermittel nach ihrem Inverkehrbringen zu überwachen;

I.  in der Erwägung, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 27. März 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben; in der Erwägung, dass 16 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich neun Mitgliedstaaten (36,22 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich drei Mitgliedstaaten ihrer Stimme enthielten;

J.  in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Zulassungsbeschlüsse der Kommission ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die in der Regel eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Kommissionspräsident Juncker wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde[10];

K.  in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen vorzulegen;

L.  in der Erwägung, dass Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, Folgendes besagt: „Erwägt die Kommission die Annahme von Entwürfen von anderen Durchführungsrechtsakten in besonders sensiblen Bereichen, insbesondere Besteuerung, Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz, wird sie es im Bemühen um eine ausgewogene Lösung so weit wie möglich vermeiden, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass der Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen.“[11];

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EU) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahin gehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002[12] darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.