ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur EU-Strategie für Syrien
15.5.2017 - (2017/2654(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Marietje Schaake, Petras Auštrevičius, Beatriz Becerra Basterrechea, Izaskun Bilbao Barandica, Dita Charanzová, Marielle de Sarnez, Martina Dlabajová, Marian Harkin, Ivan Jakovčić, Petr Ježek, Ilhan Kyuchyuk, Louis Michel, Javier Nart, Urmas Paet, Jozo Radoš, Jasenko Selimovic, Hannu Takkula, Pavel Telička, Ramon Tremosa i Balcells, Johannes Cornelis van Baalen, Hilde Vautmans, Cecilia Wikström, Valentinas Mazuronis im Namen der ALDE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0331/2017
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,
– unter Hinweis auf internationale Verträge und Übereinkommen, darunter das Übereinkommen gegen Folter, die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords und das Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen,
– unter Hinweis auf das Römische Statut und die Gründungsdokumente des Internationalen Gerichtshofs (IGH),
– unter Hinweis auf die Ad-hoc-Gerichtshöfe wie den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ), den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (IStGHR) und den Sondergerichtshof für Libanon,
– unter Hinweis auf das Genfer Kommuniqué von 2012,
– unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum IS/Da’esh und zur Al-Nusrah-Front sowie die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Konflikt in der Arabischen Republik Syrien, insbesondere die Resolutionen 2218 (2013), 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2199 (2015), 2254 (2015), 2258 (2015), 2268 (2016), 2328 (2016), 2332 (2016) und 2336 (2016),
– unter Hinweis auf die Resolution A/71/L.48 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlung gegen die und strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen für die nach dem Völkerrecht schwersten Verbrechen, die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangen wurden,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Oktober 2016 und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Februar 2016, 20./21. und 27. Oktober 2016, 14. November 2016 und 15. Dezember 2016 zu den Außenbeziehungen,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) vom 30. Dezember 2016 zur Ankündigung der Einstellung der Feindseligkeiten in Syrien und vom 23. März 2017 zu Syrien und auf die Erklärungen der HR/VP im Namen der EU vom 9. Dezember 2016 zur Lage in Aleppo, vom 6. April 2017 zum mutmaßlichen Chemiewaffenangriff auf die syrische Provinz Idlib und vom 7. April 2017 zum Angriff der Vereinigten Staaten auf Syrien,
– unter Hinweis auf die Erklärung der beiden Vorsitze vom 5. April 2017 zu der Konferenz zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region“,
– unter Hinweis auf die Berichte der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingesetzten unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien vom 6. September, 16. Juni und 22. Februar 2016, auf das Konferenz-Arbeitspapier der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien vom 13. März 2017 zu Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht in der Arabischen Republik Syrien im Zeitraum 21. Juli 2016 bis 28. Februar 2017 und auf die Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 27. September und 21. Oktober 2016 zur Arabischen Republik Syrien,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Krieg in Syrien zu einer der schwersten humanitären Krisen in der Welt seit dem Zweiten Weltkrieg geworden ist und weiterhin verheerende und tragische Auswirkungen auf die syrische Bevölkerung hat;
B. in der Erwägung, dass die gesamte Region in zunehmendem Maße durch die Krise in Syrien destabilisiert wird;
C. in der Erwägung, dass der Konflikt seit sieben Jahren andauert und bis Ende 2016 bereits mehr als 400 000 unnötige Todesopfer gefordert hat; in der Erwägung, dass 13,5 Millionen Menschen, also beinahe drei Viertel der verbleibenden Bevölkerung, äußerst dringend humanitäre Hilfe benötigen und es in Syrien 6,6 Millionen Binnenvertriebene gibt; in der Erwägung, dass die wirtschaftliche und menschliche Entwicklung Syriens durch den Konflikt um 40 Jahre zurückgeworfen wurde und dass 4,8 Millionen Menschen aufgrund des Konflikts ins Ausland flüchten mussten;
D. in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft gemäß dem humanitären Völkerrecht verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um für den Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte sowohl vor staatlichen als auch vor nichtstaatlichen Akteuren zu schützen;
E. in der Erwägung, dass Kinder in dem Konflikt den höchsten Preis gezahlt haben; in der Erwägung, dass beinahe 6 Millionen Kinder nun auf humanitäre Hilfe angewiesen sind; in der Erwägung, dass beinahe die Hälfte von ihnen gezwungen wurde, ihre Heimat zu verlassen;
F. in der Erwägung, dass alle Konfliktparteien und vor allem das Assad-Regime und seine Alliierten (Russland und der Iran) gravierende Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und in diesem Zusammenhang unter anderem Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord begangen haben;
G. in der Erwägung, dass Rechenschaftspflicht, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Bekämpfung der Straflosigkeit wesentliche Faktoren für die Förderung des Friedens und die Bemühungen um Konfliktlösung, Versöhnung und Wiederaufbau sind;
H. in der Erwägung, dass Syrien der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes im Jahr 1955 und dem Übereinkommen gegen Folter im Jahr 2004 beigetreten ist;
I. in der Erwägung, dass die unerbittliche Belagerung Aleppos durch die Regierung und die alliierten Kräfte zum Tod von hunderttausenden Zivilpersonen in und um Aleppo geführt hat und dass große Bereiche der Stadt durch Luft- und Artillerieangriffe der Regierung und der alliierten Kräfte auf die Zivilbevölkerung zerstört wurden; in der Erwägung, dass die Regierungskräfte und die alliierten Kräfte Berichten zufolge bei ihrem Vormarsch im Osten Aleppos in die Häuser von Zivilpersonen eingedrungen sind und diese massenweise hingerichtet haben; in der Erwägung, dass die zivile Infrastruktur gezielt angegriffen wird und dadurch Wasserversorgungssysteme, medizinische Einrichtungen und Schulen zerstört werden; in der Erwägung, dass es aufgrund der Angriffe erheblich an grundlegenden Dienstleistungen mangelt und die Angriffe der Taktik des Aushungerns gleichkommen;
J. in der Erwägung, dass die Lieferung und Verteilung von lebenswichtigen medizinischen und humanitären Hilfsgüter sowie Lebensmittelvorräten durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union, nichtstaatliche Organisationen und lokale Akteure vom Assad-Regime verhindert wird; in der Erwägung, dass derartige humanitäre Konvois gezielt und vorsätzlich bombardiert wurden; in der Erwägung, dass die syrische Regierung die Zivilbevölkerung auch vorsätzlich von wesentlichen Gütern und Dienstleistungen wie Lebensmitteln, der Wasserversorgung und medizinischer Hilfe abgeschnitten hat; in der Erwägung, dass die Angriffe und das Aushungern der Zivilbevölkerung durch die Belagerung bewohnter Gebiete als Kriegstaktik eindeutig Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen;
K. in der Erwägung, dass zahlreiche Untersuchungen ergaben, dass Assads Streitkräfte chemische Kampfstoffe mit der Absicht eingesetzt haben, der Zivilbevölkerung zu schaden und Zivilpersonen umzubringen; in der Erwägung, dass der letzte Angriff mit chemischen Waffen am 4. April 2017 in Chan Schaichun in der Provinz Idlib verübt wurde und dass dabei mindestens 70 Zivilpersonen, darunter viele Kinder, getötet und hunderte mehr verletzt wurden; in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten der EU mitgeteilt haben, dass das syrische Regime ihren Einschätzungen zufolge chemische Waffen eingesetzt hat, und daher am 7. April zum militärischen Gegenschlag ausgeholt haben und einen Luftangriff auf den Luftwaffenstützpunkt Sha’irat in Syrien geflogen sind;
L. in der Erwägung, dass die EU im März 2017 im Einklang mit ihrer Strategie zur Bekämpfung der Verbreitung und des Einsatzes chemischer Waffen vier hochrangige syrische Militärangehörige aufgrund ihrer Rolle beim Einsatz von chemischen Waffen gegen die Zivilbevölkerung in die Sanktionsliste aufgenommen hat;
M. in der Erwägung, dass Russland und Bolivien am 12. April 2017 gegen eine Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gestimmt haben, mit der der mutmaßliche Einsatz von chemischen Waffen in Syrien verurteilt und das Assad-Regime zur Zusammenarbeit im Rahmen einer Untersuchung des Vorfalls aufgefordert worden wäre;
N. in der Erwägung, dass am 15. April 2017 etwa 5 000 Evakuierte auf dem Weg von den belagerten Städten Fu’a und Kafraja zu den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Raschidin im Westen Aleppos (Syrien) angegriffen wurden; in der Erwägung, dass dabei Dutzende Personen, darunter auch Kinder, getötet und zahlreiche mehr verletzt wurden;
O. in der Erwägung, dass das Assad-Regime Berichten zufolge unter dem Deckmantel des Zentrums für wissenschaftliche Studien und Forschung weiterhin chemische Waffen herstellt; in der Erwägung, dass Präsident Assad dieser Praxis in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die Abschaffung chemischer Waffen von 2013 unverzüglich ein Ende setzen und alle verbleibenden chemischen Kampfstoffe und Waffen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) übergeben muss;
P. in der Erwägung, dass tausende Zivilpersonen von den Behörden willkürlich verhaftet, unter unmenschlichen Haftbedingungen festgehalten und extremer Misshandlung, die häufig zu ihrem Tod führen soll, ausgesetzt werden; in der Erwägung, dass Folter, der systematische Entzug von Lebensmitteln, Wasser, Arzneimitteln und medizinischer Versorgung sowie sadistische und menschenunwürdige Handlungen Formen dieser Misshandlung sind; in der Erwägung, dass in den Hafteinrichtungen unter der Leitung des Assad-Regimes Berichten zufolge Massenhinrichtungen durch Erhängen und außergerichtliche Hinrichtungen stattfinden; in der Erwägung, dass zahlreiche Zivilpersonen unfreiwillig verschwinden, lange inhaftiert werden oder kein faires Gerichtsverfahren erhalten; in der Erwägung, dass die syrische Regierung systematisch jedwede Form des Dissens unterdrückt, indem Massenhinrichtungen durch Erhängen durchgeführt werden; in der Erwägung, dass Quellen zufolge im Gefängnis von Saidnaja in fünf Jahren 13 000 Personen außergerichtlich hingerichtet wurden;
Q. in der Erwägung, dass das Assad-Regime auf die Taktik der Zwangsumsiedlung zurückgreift, um die konfessionelle Zusammensetzung der Städte, Ortschaften und Regionen zu verändern und einen demografischen Wandel herbeizuführen; in der Erwägung, dass diese Taktik in Städten wie Darajja und Mu’addamijat asch-Scham in der Nähe von Damaskus und im Stadtteil Al-Wa’ir in der Stadt Homs angewandt wurde;
R. in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft und die einzelnen Staaten verpflichtet sind, die Verantwortlichen für die Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht während des Syrienkonflikts zur Rechenschaft zu ziehen; in der Erwägung, dass dies entweder im Rahmen bestehender nationaler und internationaler Rechtsmittel, auch vor einzelstaatlichen Gerichten und internationalen Gerichtshöfen, oder vor internationalen Ad-hoc-Strafgerichtshöfen geschehen kann, die noch einzurichten sind; in der Erwägung, dass zusätzlich zu der strafrechtlichen Haftung von Einzelpersonen auch Staaten unter bestimmten Bedingungen für Verletzungen von Pflichten aus internationalen Verträgen und Abkommen zur Verantwortung gezogen werden können, über die sich die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs erstreckt, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948;
S. in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft die demokratische und nicht konfessionelle Opposition gegenüber dem barbarischen syrischen Regime aktiver hätte unterstützen müssen; in der Erwägung, dass die nicht konfessionelle Opposition in der aktuellen Situation äußerst schwach ist und die Zivilbevölkerung zwischen entweder dschihadistischen Terroristen, islamistischen Fundamentalisten und kurdischen Separatisten oder Unterstützern des Assad-Regimes gefangen ist, wodurch die nationale Aussöhnung und die Schaffung eines Konsens, der zu Frieden in Syrien führen könnte, äußerst schwierig wird;
T. in der Erwägung, dass am 23. Februar 2017 in Genf innersyrische Verhandlungen gemäß der Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrats aufgenommen wurden, deren Schwerpunkt auf Regierungsangelegenheiten und dabei auf einer neuen Verfassung für Syrien, der Organisation von Wahlen und den Grundsätzen des Genfer Kommuniqués von 2012 liegt; in der Erwägung, dass die Verhandlungen in Genf bisher noch keine konkreten Fortschritten bei der Suche nach einer friedlichen Lösung der Krise in Syrien zur Folge hatten;
U. in der Erwägung, dass die EU am 5. April 2017 den Ko-Vorsitz einer Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region innehatte, an der Vertreter aus über 70 Ländern und internationaler Organisationen sowie der internationalen und der syrischen Zivilgesellschaft teilnahmen; in der Erwägung, dass diese Konferenz auf den früheren Konferenzen in Kuwait und London aufbaute und dass sich die Teilnehmer auf einen umfassenden Ansatz für die Lösung der syrischen Krise und finanzielle Zusagen einigten; in der Erwägung, dass die Unterstützung und der Einsatz der internationalen Gemeinschaft weiterhin entscheidend dafür ist, dass eine friedliche Zukunft in Syrien und der Region erreicht werden kann;
V. in der Erwägung, dass sich Russland, der Iran und die Türkei am 4. Mai 2017 in Kasachstan darauf geeinigt haben, vier Deeskalationszonen einzurichten; in der Erwägung, dass diese Vereinbarung keine Garantien oder Mechanismen für die Durchsetzung und Einhaltung umfasst und dass die Überwachung durch die Vereinten Nationen vom Assad-Regime abgelehnt wird; in der Erwägung, dass die syrische Opposition die vom Iran getragene Vereinbarung in ihrer aktuellen Form nicht unterstützen kann; in der Erwägung, dass diese Vereinbarung noch nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gebilligt wurde;
W. in der Erwägung, dass die EU-Strategie für Syrien eine überarbeitete Fassung der EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch Da‘esh darstellt, die vom Rat zuletzt am 23. Mai 2016 überprüft und aktualisiert wurde;
X. in der Erwägung, dass die Bemühungen der EU um die Bereitstellung humanitärer Hilfe und die Planung einer Zukunft für Syrien lobenswert sind; in der Erwägung, dass die EU jedoch darauf achten sollte, keine bedingungslose Hilfe für den Wiederaufbau eines Syriens unter der Führung und Kontrolle Assads und seiner Alliierten, Russland und dem Iran, bereitzustellen; in der Erwägung, dass nicht zugelassen werden darf, dass Präsident Assad, Russland unter Präsident Putin und der Iran den wirtschaftlichen Folgen ihrer Militäreinsätze aus dem Weg gehen; in der Erwägung, dass daher eine glaubwürdige und alle Parteien einbeziehende politische Lösung für den bewaffneten Konflikt gefunden werden muss, auf die sich alle Parteien (mit Ausnahme von terroristischen Gruppierungen) einigen können;
Y. in der Erwägung, dass der Wiederaufbau Syriens von der Basis ausgehen sollte und dabei lokale Akteure erfolgreich die Verantwortung übernehmen sollten, wodurch bekannte terroristische Gruppierungen ausgeschlossen werden;
1. fordert das syrische Regime und seine Alliierten (Russland und den Iran) auf, den rücksichtslosen Bombenangriffen, den Hinrichtungen und der Gewalt gegen die syrische Bevölkerung unverzüglich ein Ende zu setzen und humanitären Konvois und Hilfsgütern umgehend ungehinderten Zugang zu gewähren; weist die Angehörigen der Regimes in Syrien, Russland und dem Iran darauf hin, dass sie gemäß internationalem Strafrecht für die abscheulichen Verbrechen, die sie weiterhin in Syrien begehen, verantwortlich sind;
2. verurteilt aufs Schärfste die anhaltenden systematischen, weit verbreiteten und gravierenden Menschenrechtsverletzungen und alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die von Assads Streitkräften mit der Unterstützung Russlands und des Iran begangen werden, sowie die Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch nichtstaatliche bewaffnete terroristische Gruppierungen, insbesondere den IS/Da’esh, Dschabhat Fatah Scham/Al-Nusrah-Front und andere dschihadistische Gruppierungen;
3. fordert Russland, den Iran und andere externe Konfliktparteien auf, ihre verheerenden Eingriffe in den syrischen Konflikt zu unterlassen und ihren Einfluss auf Präsident Assad zu nutzen, um für eine uneingeschränkte Einstellung der Kampfhandlungen und die Aufhebung der Belagerungen zu sorgen;
4. bekräftigt gegenüber allen Parteien, dass unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und, gemäß dem Genfer Kommuniqué von 2012 und der Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit Unterstützung des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien, Staffan de Mistura, und wichtiger internationaler und regionaler Akteure ein landesweiter Waffenstillstand aller Parteien und eine friedliche und für alle akzeptable Lösung der Krise in Syrien erreicht werden kann; nimmt Kenntnis von den Gesprächen in Astana im Hinblick auf eine Einigung;
5. nimmt das aktuelle Memorandum zur Schaffung von Deeskalationszonen in Syrien zur Kenntnis, das von Russland, dem Iran und der Türkei als Garanten für vier Flugverbotszonen unterzeichnet wurde; fordert die Unterzeichnerstaaten des Memorandums und das syrische Regime auf, die Vereinbarung tatsächlich umzusetzen und alle Kampfhandlungen, die sich unmittelbar auf die syrische Bevölkerung auswirken, einzustellen; bedauert, dass das syrische Regime eine Überwachung der Umsetzung des Memorandums durch die Vereinten Nationen abgelehnt hat;
6. bedauert, dass auf dem G7-Treffen in Italien keine Einigung über die Einführung von Sanktionen gegen das russische Regime erzielt werden konnte, das die syrische Bevölkerung bombardiert und weiterhin das Assad-Regime unterstützt;
7. begrüßt die Bemühungen von Vertretern aus über 70 Ländern auf der Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region am 4. und 5. April 2017 in Brüssel und die gemachten finanziellen Zusagen; begrüßt es, dass die Teilnehmer 5,6 Mrd. EUR für 2017 zugesagt und für den Zeitraum 2018–2020 mehrjährige Zusagen in Höhe von 3,47 Mrd. EUR gemacht haben; weist darauf hin, dass die Kosten für den Wiederaufbau Syriens schätzungsweise 200 Mrd. USD betragen werden; fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihren ausstehenden Zusagen betreffend humanitäre Unterstützung in Syrien und den Nachbarländern nachzukommen;
8. weist darauf hin, dass die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge in die Nachbarländer geflohen sind, unter anderem in den Libanon, nach Jordanien und in die Türkei; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der EU und Jordanien sowie dem Libanon vereinbarten neuen Prioritäten in der Partnerschaft sowie die Lockerung der Ursprungsbestimmungen der EU für Exporte aus dem Libanon; bedauert, dass die sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände von sehr vielen Flüchtlingen in Jordanien und dem Libanon noch immer unsicher und sie oft nicht in der Lage sind, eine (legale) Beschäftigung zu finden; fordert die Regierung Jordaniens und des Libanons auf, sich darum zu bemühen, die verbleibenden (informellen) Hindernisse zu beseitigen, mehr Möglichkeiten für eine Selbstständigkeit zu unterstützen und sich der Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen und junge Menschen zu verschreiben;
9. begrüßt die Gastfreundlichkeit der Türkei, die beinahe drei Millionen Flüchtling aufgenommen hat; legt der türkischen Regierung nahe, allen syrischen Flüchtlingen Arbeitsgenehmigungen zu erteilen; nimmt die Erklärung EU-Türkei zur Kenntnis; bedauert, dass bis Ende Februar 2017 nur 3 565 syrische Flüchtlinge im Rahmen des „1:1-Abkommens“ mit der Türkei in Europa umgesiedelt worden sind; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich stärker darum zu bemühen, ihre Zusagen mit Blick auf die Umsiedlung syrischer Flüchtlinge aus der Türkei zu erfüllen;
10. fordert die HR/VP auf, sich nach besten Kräften zu bemühen, die von den Vereinten Nationen vermittelten Friedensgespräche neu zu beleben, und eine aktivere Rolle in diesen Verhandlungen zu fordern, wobei sie die finanzielle Kapazität und Bereitschaft der EU nutzen sollte, erhebliche Ressourcen in den Wiederaufbau Syriens zu stecken; fordert die HR/VP nachdrücklich auf, die syrische Zivilgesellschaft sowie diejenigen, die sich für ein demokratisches, pluralistisches und inklusives Syrien einsetzen, aktiv zu unterstützen und eng in ihre Bemühungen um die Zukunft des syrischen Volkes einzubinden; ermutigt die HR/VP, mit der syrischen Bevölkerung zusammenzuarbeiten, um an die Bedingungen vor Ort angepasste Strategien für den Wiederaufbau der einzelnen Gebiete und Regionen Syriens zu erarbeiten;
11. verurteilt aufs Schärfste den abscheulichen Luftangriff mit chemischen Waffen vom 4. April 2017 auf die Stadt Chan Schaichun in der Provinz Idlib, bei dem mindestens 70 Zivilpersonen, darunter auch Kinder und humanitäre Helfer, getötet wurden, wobei viele Opfer Symptome einer Gasvergiftung aufwiesen; stellt fest, dass der Vorwurf des Einsatzes von chemischen Waffen laut der vorläufigen Untersuchung im Rahmen der Informationsreise der OVCW glaubwürdig ist; betont, dass die Verantwortlichen für diese Angriffe vor einem Gerichtshof zur Rechenschaft gezogen werden; bekräftigt, dass sich das syrische Regime als Vertragspartei des Übereinkommens über das Verbot chemischer Waffen ausdrücklich verpflichtet hat, keine chemischen Waffen einzusetzen; bedauert, dass Russland gegen die jüngste Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gestimmt hat, in der der Angriff verurteilt und eine Untersuchung gefordert wird;
12. bedauert die ständige Desinformation und die Lügen seitens Russland und dem Assad-Regime sowie die Diffamierung der Weißhelme und die verbreiteten falschen Informationen über die Verantwortlichen für den jüngsten Angriff mit chemischen Waffen vom 4. April 2017;
13. bekräftigt seine Forderung, dass diejenigen, die Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, zur Verantwortung gezogen werden und die Konsequenzen tragen müssen; betont, dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden; ist nach wie vor davon überzeugt, dass es keine tatsächliche Lösung des Konflikts und keinen tragfähigen Frieden in Syrien geben kann, wenn die für die Verbrechen Verantwortlichen nicht zur Verantwortung gezogen werden; betont, dass sowohl das Regime als auch die Oppositionskräfte (wenn auch in geringerem Umfang) auf internationaler Ebene für die begangenen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgt werden können;
14. fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Kriegsverbrechen nach einzelstaatlichem Recht als Straftaten gelten, und derartige Verbrechen, die in Syrien von Staatsangehörigen oder von Drittstaatsangehörigen begangen wurden, vor ihren einzelstaatlichen Gerichten strafrechtlich zu verfolgen; begrüßt unter diesem Aspekt den Beschluss Spaniens, einem Strafantrag gegen neun Mitarbeiter des syrischen Nachrichtendienstes wegen Folter und weiteren Menschenrechtsverletzungen stattzugeben;
15. erinnert an den Grundsatz der universellen Zuständigkeit; bekräftigt seine Unterstützung für die Überweisung des Falls Syrien an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH); bedauert, dass diese Option im Sicherheitsrat weiterhin blockiert wird;
16. ist der Ansicht, dass Staaten, auch die EU-Mitgliedstaaten, einzeln Verfahren gegen andere Staaten wegen Verletzungen von Pflichten aus internationalen Verträgen und Abkommen, zu denen auch das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 gehören, vor den Internationalen Strafgerichtshof bringen können; fordert in diesem Zusammenhang alle EU-Mitgliedstaaten auf, den syrischen Staat vor den IGH zu bringen, damit die Rechenschaftspflicht des Staates festgestellt wird und sie unmissverständlich ihre Bereitschaft zum Ausdruck bringen, die Verantwortlichen für die abscheulichen Verbrechen in Syrien zur Verantwortung zu ziehen;
17. fordert die internationale Gemeinschaft, die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den Vereinten Nationen an der Einsetzung eines internationalen Strafgerichtshofs zu arbeiten, vor den die für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord in Syrien verantwortlichen nichtstaatlichen Akteure und Einzelpersonen gestellt und vor dem sie zur Verantwortung gezogen werden;
18. begrüßt die Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlung gegen die und strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen für die nach dem Völkerrecht schwersten Verbrechen, die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangen wurden; bedauert, dass dieser Mechanismus noch immer nicht vollständig kapitalgedeckt ist; fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihren diesbezüglichen Zusagen nachzukommen;
19. betont, dass die Arbeit der lokalen und internationalen Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen mit Blick auf die Dokumentation von Beweisen für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere Verbrechen, darunter auch die Zerstörung von Kulturerbe, von entscheidender Bedeutung ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diesen Akteuren weiter umfassende Hilfe zu gewähren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Organisationen, die an Ermittlungen unter Nutzung öffentlich zugänglicher Quellen und der digitalen Erfassung von Beweisen für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit arbeiten, angemessen zu finanzieren, damit für Rechenschaftspflicht gesorgt wird und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;
20. würdigt die Bemühungen der humanitären Helfer, den vom Konflikt betroffenen Menschen die dringend benötigte Hilfe, Lebensmittel, Wasser und Arzneimittel zu bringen, und fordert alle am Konflikt beteiligten Parteien erneut nachdrücklich auf, für den sicheren, ungehinderten Zugang von humanitären Hilfsorganisationen zu der unter dem Krieg leidenden Zivilbevölkerung zu sorgen; verurteilt aufs Schärfste die vorsätzlichen übertriebenen, unverhältnismäßigen und rücksichtslosen Angriffe gegen Zivilpersonen, darunter Kinder, Konvois mit Evakuierten, Hilfsgütern und Gesundheitspersonal und zivile Infrastrukturen wie Schulen und Krankenhäuser;
21. begrüßt die jüngste Überarbeitung der restriktiven Maßnahmen der EU gegen Syrien und die Aufnahme weiterer Einzelpersonen, die ebenfalls für den Einsatz von chemischen Waffen und die Unterdrückung der Zivilbevölkerung im Land verantwortlich sind, in die Sanktionsliste; betont, dass die EU alle verfügbaren Optionen für die Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern prüfen sollte, darunter auch den Abwurf von Hilfsgütern und die Einrichtung von Flugverbotszonen;
22. fordert, dass diese Entschließung ins Arabische übersetzt wird;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU, den Vereinten Nationen, den Mitgliedern der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien und allen am Konflikt beteiligten Parteien zu übermitteln.