ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo
7.6.2017 - (2017/2703(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Michèle Rivasi, Maria Heubuch, Heidi Hautala, Judith Sargentini, Bart Staes, Jordi Solé, Igor Šoltes im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0397/2017
B8-0397/2017
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die in der Demokratischen Republik Kongo am 31. Dezember 2016 und 18. Oktober 2016 erzielten politischen Vereinbarungen,
– unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 15. Juni 2016 zu der Lage vor den Wahlen und der Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 18. Mai 2011 zu den Herausforderungen für die Zukunft der Demokratie und die Achtung der verfassungsmäßigen Ordnung in den AKP-Staaten und der EU,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Internationalen Organisation der Frankophonie vom 16. Februar 2016,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und ihrer Sprecherin zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der EU-Delegation in der Demokratischen Republik Kongo zur Menschenrechtslage im Land, zum Wahlprozess und zum sogenannten nationalen Dialog,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. März 2017, 17. Oktober 2016 und 23. Mai 2016 zur Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Gruppe der internationalen Gesandten und Vertreter für die Region der Großen Seen von Afrika vom 2. September 2015 zu Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen für die Region der Großen Seen vom 2. November 2016 und 15. August 2016 zur Lage in der Region und im Osten der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf den Zwischenbericht der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für die Demokratische Republik Kongo vom 28. Dezember 2016,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung der Sonderberichterstatterin der Afrikanischen Union für die Lage von Menschenrechtsverteidigern und des Sonderberichterstatters der Afrikanischen Union für Gefängnisse und Haftbedingungen in Afrika vom 12. Februar 2015 über die Menschenrechtslage nach den Ereignissen in der Demokratischen Republik Kongo im Zusammenhang mit der Änderung des Wahlrechts,
– unter Hinweis auf den Bericht des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen MONUSCO-OHCHR über Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 19. Dezember 2016,
– unter Hinweis auf den vorläufigen Untersuchungsbericht des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen MONUSCO-OHCHR über Menschenrechtsverletzungen und Gewalt während der Demonstrationen in Kinshasa zwischen dem 19. und 21. September 2016,
– unter Hinweis auf den am 27. Juli 2015 veröffentlichten Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über die Menschenrechtslage und die Tätigkeiten des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit für die Demokratische Republik Kongo und die Region, das im Februar 2013 in Addis Abeba unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates vom 12. Dezember 2016 und 29. Mai 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo,
– unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 unterzeichnete und am 25. Juni 2005 und 22. Juni 2010 geänderte Cotonou-Abkommen,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom Juni 1981,
– unter Hinweis auf die Erklärungen, die im Dezember 2013 in Nairobi abgegeben wurden,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass gemäß der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo im Jahr 2016 Wahlen hätten stattfinden sollen;
B. in der Erwägung, dass die Amtszeit des Präsidenten laut Verfassung auf zwei Mandate beschränkt ist; in der Erwägung, dass der derzeitige Präsident, Joseph Kabila, daher nicht ein drittes Mal amtieren darf;
C. in der Erwägung, dass Präsident Kabila alle erdenklichen Bemühungen unternommen hat, um diese Wahlen hinauszuzögern;
D. in der Erwägung, dass die kongolesische Regierungspartei – die AMP – und die wichtigste Oppositionskoalition – der Zusammenschluss für sozialen und politischen Wandel – nach Gesprächen unter der Vermittlung der nationalen Bischofskonferenz der Demokratischen Republik Kongo am 31. Dezember 2016 eine einen Wendepunkt markierende politische Vereinbarung unterzeichneten, in der eine politische Lösung für die Wahlkrise dargelegt wird; in der Erwägung, dass in der Vereinbarung eine Verlängerung der Amtszeit von Präsident Kabila vorgesehen ist, bis vor Ende 2017 ein Nachfolger gewählt wird;
E. in der Erwägung, dass bei der Umsetzung der Vereinbarung keine Fortschritte erzielt wurden, und in der Erwägung, dass die nationale Bischofskonferenz der Demokratischen Republik Kongo Ende März aufgrund des Stillstands bei der Umsetzung der Vereinbarung ihre Vermittlerrolle aufgegeben hat;
F. in der Erwägung, dass Präsident Kabila keinen Übergangspremierminister aus der Opposition ernannt und damit gegen die Vereinbarung vom Dezember verstoßen hat;
G. in der Erwägung, dass die Verfassungskrise weiterhin damit einhergeht, dass die Opposition schweren Repressionen ausgesetzt ist, Menschenrechtsverteidiger drangsaliert werden, Demonstranten getötet und verprügelt werden, Personen verschwinden, Menschen in Isolationshaft gehalten und die Medien unterdrückt werden;
H. in der Erwägung, dass die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit im Land stark eingeschränkt wurden, unter anderem durch die Anwendung übermäßiger Gewalt gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, führende Politiker und weitere Personen, die Widerstand gegen Versuche leisten, es Präsident Kabila zu ermöglichen, über die gemäß der Verfassung zulässigen zwei Amtszeiten hinaus an der Macht zu bleiben;
I. in der Erwägung, dass in der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa mindestens 20 Demonstranten, die auf die Straße gegangen waren und gefordert hatten, dass Präsident Kabila nach Ablauf seiner verfassungsmäßigen Amtszeit sein Amt niederlegt, von Sicherheitskräften erschossen wurden;
J. in der Erwägung, dass frühere Demonstrationen – im September 2016 – gegen eine weitere Amtszeit von Präsident Kabila dazu führten, dass gegen Demonstranten und Oppositionskräfte brutal vorgegangen wurde; in der Erwägung, dass Berichten der Vereinten Nationen zufolge in Kinshasa 422 Menschen von staatlichen Akteuren begangenen Menschenrechtsverletzungen zum Opfer gefallen sind, wobei sich unter den Opfern 48 Tote und 143 Verletzte, acht Journalisten und 288 weitere Personen, die festgenommen und rechtswidrig inhaftiert wurden, befinden, und Parteibüros zerstört wurden;
K. in der Erwägung, dass der von den Vereinten Nationen unterstützte Radiosender Radio Okapi und die Rundfunkanstalt Radio Télévision Belge de la Communauté Française (RTBF, Hörfunk und Fernsehen der französischen Gemeinschaft Belgiens) vorübergehend gestört wurden; in der Erwägung, dass Radio France Internationale (RFI) in Kinshasa geschlossen wurde;
L. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und einige Menschenrechtsorganisationen erklärt haben, dass viele Menschenrechtsverletzungen von Staatsbediensteten begangen werden und bislang nur beschränkt Fortschritte dabei erzielt wurden, die Hauptverantwortlichen vor Gericht zu stellen;
M. in der Erwägung, dass in der Region Kasai-Central ein neuer Konflikt ausgebrochen ist; in der Erwägung, dass im März 2017 zwei Mitglieder der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für die Demokratische Republik Kongo getötet wurden und im selben Monat 40 Polizeibeamte in einen Hinterhalt gerieten und von Aufständischen hingerichtet wurden; in der Erwägung, dass den Vereinten Nationen zufolge bei den Kämpfen zwischen den Aufständischen und den Regierungstruppen mindestens 500 Menschen getötet wurden und durch die Kämpfe 1 Million Personen in die Flucht getrieben wurden; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen 40 Massengräber gefunden haben; in der Erwägung, dass den Streitkräften der Demokratischen Republik Kongo vorgeworfen wird, unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht übermäßige Gewalt anzuwenden;
N. in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid Ra‘ad al-Hussein, am 8. März 2017 die Einsetzung einer Untersuchungskommission zur Untersuchung der Gewalt in der Region Kasai gefordert hat;
O. in der Erwägung, dass die Sicherheitslage im Osten des Landes ebenfalls weiterhin Anlass zur Sorge gibt;
P. in der Erwägung, dass bis zu einem Fünftel der Wirtschaftsleistung des Landes auf den informellen bzw. handwerklichen Bergbau entfallen, der im Osten der Demokratischen Republik Kongo Millionen Menschen Beschäftigung bietet; in der Erwägung, dass dieser Bergbau sowohl für Rebellen und korrupte Regierungssoldaten als auch für Händler aus den Nachbarländern, die entweder selbst oder durch bewaffnete Verbündete vor Ort tätig sind, eine leicht verfügbare Einnahmequelle ist;
Q. in der Erwägung, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen ihrer Bemühungen um eine Bekämpfung der Ursachen, die der Gewalt im Osten des Landes zugrunde liegen, im Februar 2013 zusammen mit zehn weiteren Ländern und vier regionalen und internationalen Organisationen einen Rahmen zur Konsolidierung des Friedens in der Demokratischen Republik Kongo annahm; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Ansätze der Regierung der Demokratischen Republik Kongo und ihrer ausländischen Partner, darunter das Stabilisierungsprogramm, Bemühungen um Demobilisierung und die Reform des Sicherheitssektors, nur begrenzt Ergebnisse gebracht haben;
1. bedauert zutiefst, dass sich die Abhaltung der nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der Demokratischen Republik Kongo verzögert, was ein schwerwiegender Verstoß gegen die kongolesische Verfassung ist;
2. begrüßt die politische Vereinbarung, die zwischen den kongolesischen Parteien erzielt wurde und in der eine Lösung für die derzeitige Krise dargelegt wird, ist jedoch weiterhin besorgt angesichts des Stillstands bei der Umsetzung der Vereinbarung;
3. fordert Präsident Kabila daher nachdrücklich auf, die Vereinbarung einzuhalten und die Abhaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2017 zu ermöglichen, bei der er nicht mehr antreten darf;
4. fordert die Allianz für die präsidiale Mehrheit auf, über die Umsetzung der Vereinbarung in gutem Glauben zu verhandeln und keine Verzögerungstaktik anzuwenden, die es Präsident Kabila ermöglichen würde, noch länger an der Macht zu bleiben;
5. fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo nachdrücklich auf, offene Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Zeitplans und dem Budget für die Wahlen und der Aktualisierung des Wählerregisters unverzüglich zu klären, damit in den nächsten Monaten freie, faire und transparente Wahlen stattfinden können;
6. weist darauf hin, dass die Unabhängige Nationale Wahlkommission ein unparteiisches und alle einbeziehendes Gremium sein sollte, das mit ausreichend Mitteln ausgestattet ist, um einen umfassenden und transparenten Prozess zu ermöglichen;
7. fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung so bald wie möglich zu ratifizieren;
8. verurteilt aufs Schärfste sämtliche Gewaltakte, Menschenrechtsverletzungen, willkürlichen Festnahmen und unrechtmäßigen Inhaftierungen, die politische Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Mitgliedern der Opposition sowie die Verletzung der Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit der Wahlkrise in der Demokratischen Republik Kongo; fordert die Freilassung aller politischen Häftlinge; ist der Auffassung, dass es sich bei ihrer Haft um eine schwere Verletzung der Grundwerte des Cotonou-Abkommens handelt;
9. weist erneut darauf hin, dass sich die Demokratische Republik Kongo im Rahmen des Cotonou-Abkommens dazu verpflichtet hat, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundsätze der Menschenrechte zu achten, zu denen Meinungs- und Medienfreiheit, verantwortliches Regierungshandeln und Transparenz in politischen Ämtern zählen; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo nachdrücklich auf, diese Bestimmungen im Einklang mit den Artikeln 11b, 96 und 97 des Cotonou-Abkommens einzuhalten;
10. fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, wieder ein Umfeld zu schaffen, das für eine freie und friedliche Ausübung der Meinungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit förderlich ist;
11. vertritt die Ansicht, dass dieser Schritt von größter Bedeutung ist, damit die geplanten Wahlen – sollten sie schließlich stattfinden – frei und fair sind;
12. fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, die Ministerialverordnung Nr. 010 CAB/M-CM/LMO/010/2016 vom 12. November 2016 über die Regelung für Radio- und Fernsehsendungen von ausländischen Einrichtungen unverzüglich aufzuheben, da sie das in Artikel 24 der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo vorgesehene Recht auf Information unangemessen einschränkt;
13. fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, für die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Sicherheitsdienste der Demokratischen Republik Kongo, zu denen auch der nationale Nachrichtendienst und die Polizei gehören, zu sorgen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die EU ihre bestehenden Programme in den Bereichen Justiz und Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo einsetzt, um auf einen Dialog mit den staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo über das anhaltende repressive Vorgehen der Sicherheitskräfte hinzuwirken, und in Betracht zu ziehen, diese Programme zu beenden, wenn keine Fortschritte erzielt werden;
14. fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, gegen Bedienstete der Sicherheitskräfte und des Nachrichtendienstes und weitere Verantwortliche für das gewaltsame und rechtswidrige Vorgehen gegen Aktivisten, Oppositionsführer und andere Personen, die sich gegen die Bemühungen von Präsident Kabila stellen, länger an der Macht zu bleiben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und angemessen zu bestrafen;
15. fordert, dass sämtliche politische Häftlinge unverzüglich und bedingungslos freigelassen werden und alle Anschuldigungen gegen sie fallengelassen werden; weist darauf hin, dass die Freilassung von politischen Häftlingen zu den Maßnahmen zum Aufbau von Vertrauen gehört, die in der im Dezember erzielten Vereinbarung vorgesehen sind;
16. ist besorgt angesichts der aktuellen Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und schwere Verstöße gegen das humanitäre Recht durch lokale Milizen in der Region Kasai, zu denen auch die Rekrutierung und der rechtswidrige Einsatz von Kindersoldaten und die Tötung von Zivilisten durch Angehörige der kongolesischen Streitkräfte gehören und bei denen es sich um Kriegsverbrechen im Sinne des Völkerrechts handeln könnte; fordert eine unabhängige Untersuchung, was die gefundenen Massengräber sowie die Ereignisse und Menschenrechtsverletzungen betrifft;
17. weist darauf hin, dass die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo bei der Umsetzung ihres Plans für die Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration im Osten des Landes nur langsam Fortschritte erzielen; fordert sie auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, und fordert die internationale Gemeinschaft auf, den Plan stärker zu unterstützen;
18. begrüßt die Anstrengungen der staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo im Hinblick auf die Umsetzung der Rechtsvorschriften, durch die der Handel mit sowie der Aufbereitung von Mineralien untersagt wird, in Gebieten, in denen Mineralien rechtswidrig abgebaut werden, also beispielsweise in Gebieten, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden; fordert die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf, die Umsetzung ihrer Rechtsvorschriften, mit denen der illegale Abbau der mineralischen Bodenschätze unterbunden werden soll, zu verstärken und in ihren Bemühungen um die Einhaltung der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffindustrie nicht nachzulassen;
19. bedauert, dass die EU im Hinblick auf die Krise in der Demokratischen Republik Kongo einen sehr milden Ansatz verfolgt, und kann nicht nachvollziehen, dass die EU immer noch keine Konsultationen gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens eingeleitet hat, obwohl die staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo ständig gegen zentrale Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen;
20. begrüßt jedoch, dass die EU endlich gezielte Sanktionen gegen die Personen verhängt hat, die für das brutale Vorgehen gegen die Opposition und die Verzögerungen bei den Wahlen verantwortlich sind, indem sie zum Beispiel Reiseverbote ausgesprochen und Vermögenswerte eingefroren hat;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Afrikanischen Union, dem AKP-EU-Ministerrat, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo zu übermitteln.