ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
12.6.2017 - (2017/2733(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Beatrix von Storch im Namen der EFDD-Fraktion
B8-0406/2017
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf Artikel 11 und Artikel 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen[1],
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß Artikel 10 Absatz 1 EUV auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie beruhen muss;
B. in der Erwägung, dass der EUV Bestimmungen enthält, mit denen die repräsentative und die partizipatorische Dimension der Demokratie gestärkt werden soll, d. h. die repräsentative Demokratie und die partizipatorische bzw. direkte Demokratie, und dass gemäß Artikel 10 Absatz 4 insbesondere „politische Parteien auf europäischer Ebene […] zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union [beitragen]“;
C. in der Erwägung, dass in den Artikeln 11 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit garantiert werden;
D. in der Erwägung, dass alle europäischen politischen Parteien zur Verwirklichung des Leitspruchs der Europäischen Union „In Vielfalt geeint“ beitragen müssen, solange sie Artikel 2 EUV einhalten;
1. nimmt zur Kenntnis, dass alle gemäß der Verordnung Nr. 1141/2014 finanzierten europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürger der Union beitragen und den Leitspruch der Europäischen Union „In Vielfalt geeint“ umsetzen müssen;
2. stellt fest, dass nach den Artikeln 11 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen, beispielsweise im politischen und zivilgesellschaftlichen Bereich, und die freie Meinungsäußerung, die die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben, zu den Grundrechten jedes Unionsbürgers gehören;
3. stellt fest, dass ein politisches Bündnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung, das die Werte achtet, auf die sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, beim Europäischen Parlament die Eintragung seiner Satzung als europäische politische Partei beantragen kann;
4. fordert alle europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen auf, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1141/2014 einzuhalten;
5. fordert die einschlägigen Einrichtungen auf, den Grundsatz der EU „In Vielfalt geeint“ einzuhalten, der für alle europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gilt, die die in Artikel 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, sowie die Werte gemäß den Artikeln 11 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union achten;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.