Entschließungsantrag - B8-0437/2017Entschließungsantrag
B8-0437/2017

EMPFEHLUNG FÜR EINEN BESCHLUSS keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Ersetzung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens zu erheben

27.6.2017 - (C(2017)03984 – 2017/2747(DEA))

eingereicht gemäß Artikel 105 Absatz 6 der Geschäftsordnung

Angel Dzhambazki im Namen des Rechtsausschusses

Verfahren : 2017/2747(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0437/2017
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B8-0437/2017

Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Ersetzung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens zu erheben

(C(2017)03984 – 2017/2747(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)03984),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 19. Juni 2017, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 22. Juni 2017 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens[1], in der durch die Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung, und insbesondere auf Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 5,

–  unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 die zu verwendenden Formblätter enthalten sind, damit ihre Durchführung erleichtert wird;

B.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 durch die Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert wurde, die ab dem 14. Juli 2017 gelten wird; in der Erwägung, dass den Änderungen des Europäischen Mahnverfahrens im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Rechnung getragen werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ersetzt werden muss und dass der neue Anhang I zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten sollte wie die Verordnung (EU) 2015/2421;

D.  in der Erwägung, dass die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ab dem 14. Juli 2017 gelten werden und dass die delegierte Verordnung daher am 14. Juli 2017 in Kraft treten sollte;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.