Entschließungsantrag - B8-0535/2017Entschließungsantrag
B8-0535/2017

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Thema „Kinderehen ein Ende setzen“

26.9.2017 - (2017/2663(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B8-0328/2017
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Vilija Blinkevičiūtė im Namen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

Verfahren : 2017/2663(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0535/2017
Eingereichte Texte :
B8-0535/2017
Angenommene Texte :

B8-0535/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Thema „Kinderehen ein Ende setzen“

(2017/2663(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere auf deren Artikel 16, und alle anderen Menschenrechtsverträge und ‑instrumente der Vereinten Nationen (VN),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes[1],

–  unter Hinweis auf Artikel 16 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

–  unter Hinweis auf Artikel 23 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 9,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Gender Equality and Women’s Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016-2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2015 zum Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016–2020,

–  unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes (2017) – „Kein Kind zurücklassen“,

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, mit dem die Zusage der EU, die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung durchgehend zu berücksichtigen, unterstrichen wird,

–  gestützt auf die Artikel 32 und 37 sowie Artikel 59 Absatz 4 des Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) von 2012 mit dem Titel „Marrying Too Young – End Child Marriage“ (Zu jung zum Heiraten – Kinderehen ein Ende setzen),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die Rechte des Kindes zu fördern, und dass diese Rechte durch Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung verletzt werden; in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die Rechte des Kindes im Rahmen ihres außenpolitischen Handelns im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und den dazugehörigen Fakultativprotokollen sowie weiteren einschlägigen internationalen Normen und Verträgen umfassend zu schützen und zu fördern;

B.  in der Erwägung, dass Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung im humanitären Völkerrecht als schädliche Praxis verurteilt werden und häufig mit schweren Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich häuslicher Gewalt, verbunden sind;

C.  in der Erwägung, dass sich Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung verheerend auf die Verwirklichung und die Wahrnehmung der Rechte von Mädchen und Frauen und auf die Gesundheit von Mädchen auswirken, einschließlich erheblicher Risiken im Hinblick auf Komplikationen während der Schwangerschaft und HIV‑Infektionen; in der Erwägung, dass Mädchen dadurch sexuellem Missbrauch, häuslicher Gewalt und sogar Ehrenmorden ausgesetzt sind;

D.  in der Erwägung, dass die Wiedereinführung und die Ausweitung der „Global Gag Rule“, die Mittelkürzungen zulasten von Organisationen wie dem UNFPA nach sich zieht, die Mädchen, die Opfer von Kinderehen sind, im Bereich der Familienplanung und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit Dienstleistungen anbieten und so zur Verringerung der Gefahr einer Infektion mit HIV oder von Komplikationen bei frühen Schwangerschaften beitragen, ernsthaften Anlass zur Sorge gibt;

E.   in der Erwägung, dass Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung eine grundlegende Verwehrung des Rechts der Kinder auf Selbstbestimmung, auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper und auf körperliche Unversehrtheit darstellen;

F.  in der Erwägung, dass Kinderehen eine Form der Zwangsverheiratung sind, da Kinder aufgrund ihres Alters nicht fähig sind, ihre volle, freie und informierte Zustimmung zur Heirat oder deren Zeitpunkt zu erteilen;

G.  in der Erwägung, dass in Entwicklungsländern jedes dritte Mädchen vor dem 18. Lebensjahr und jedes neunte Mädchen vor dem 15. Lebensjahr verheiratet wird; in der Erwägung, dass Mädchen am stärksten gefährdet sind, da sie 82 % aller verheirateten Minderjährigen ausmachen;

H.  in der Erwägung, dass Kinderbräute einem enorm hohen gesellschaftlichen Druck ausgesetzt sind, um ihre Fruchtbarkeit zu beweisen, und sie dadurch eher in frühem Alter und wiederholt schwanger werden; in der Erwägung, dass Komplikationen während der Schwangerschaft und der Geburt bei Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren in Ländern mit geringem oder mittlerem Einkommen die häufigste Todesursache sind;

I.  in der Erwägung, dass Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung mit einer hohen Müttersterblichkeitsrate, einer geringeren Nutzung von Familienplanungsdiensten und ungewollten Schwangerschaften einhergehen und für die Mädchen in der Regel das Ende ihrer schulischen Ausbildung bedeuten; in der Erwägung, dass die Beendigung von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung im Rahmen des nachhaltigen Entwicklungsziels Nr. 5 und der Zielvorgabe 5.3 fest verankert ist und dass diese Ehen eindeutig als Hindernisse für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau benannt wurden;

J.  in der Erwägung, dass die Beendigung von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung zu den Prioritäten des außenpolitischen Handelns der EU im Bereich der Förderung der Rechte der Frau und der Menschenrechte zählt;

K.  in der Erwägung, dass mehr als 60 % der Kinderbräute in Entwicklungsländern keine formale Bildung hatten, was eine Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist, und in der Erwägung, dass Kindern im schulpflichtigen Alter durch Kinderehen das Recht auf Bildung verwehrt wird, die für ihre persönliche Entwicklung, die Vorbereitung auf das Erwachsenenleben und ihre Fähigkeit, einen Beitrag zur Gemeinschaft zu leisten, notwendig ist;

L.  in der Erwägung, dass das Problem nicht nur in Drittländern, sondern auch in Mitgliedstaaten der EU besteht;

M.  in der Erwägung, dass die EU vor kurzem beschlossen hat, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) zu unterzeichnen;

N.  in der Erwägung, dass Zwangsverheiratung im Übereinkommen von Istanbul als eine Form der Gewalt gegen Frauen aufgeführt ist und dass darin gefordert wird, die Zwangsverheiratung von Kindern und das Anlocken von Kindern in ein anderes Land zum Zwecke der Zwangsverheiratung strafrechtlich zu verfolgen;

O.  in der Erwägung, dass es auf nationaler, auf EU- und auf internationaler Ebene sehr wenige Statistiken gibt, mit denen das Ausmaß des Problems von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung in den EU‑Mitgliedstaaten belegt wird[2];

P.  in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund der jüngsten Migrationskrise neue Fälle von Kinderehen, die im Ausland geschlossen wurden und bei denen die Kinder zum Teil jünger als 14 Jahre waren, aufgetreten sind;

Q.  in der Erwägung, dass Kinder, die vor dem 18. Lebensjahr heiraten, eher die Schule vorzeitig abbrechen bzw. in Armut leben;

R.  in der Erwägung, dass die Häufigkeit von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung durch bewaffnete Konflikte und Instabilität deutlich erhöht wird;

1.  verweist auf den Zusammenhang zwischen einem alle Menschenrechte umfassenden rechtebasierten Ansatz und der Gleichstellung der Geschlechter und weist darauf hin, dass sich die EU weiterhin für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung aller Menschenrechte sowie für die vollständige und wirksame Umsetzung der Aktionsplattform von Peking, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), des Übereinkommens von Istanbul und des EU‑Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit einsetzt;

2.  betont, dass Kinderehen einen Verstoß gegen die Rechte des Kindes und eine Form der Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellen; unterstreicht, dass sie als solche verurteilt werden sollten;

3.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, damit schädliche Praktiken wirksamer bekämpft und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit UN Women, dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) und weiteren Partnern zusammenzuarbeiten, um auf das Problem von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung aufmerksam zu machen und dabei die Stärkung der Rolle der Frau, unter anderem durch Bildung, die Stärkung ihrer wirtschaftlichen Stellung und ihre vermehrte Beteiligung an der Beschlussfassung, sowie den Schutz und die Förderung der Menschenrechte aller Frauen und Mädchen, auch ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit, in den Mittelpunkt zu stellen;

4.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Gesundheitsdiensten, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit einhergehenden Rechte, zu verbessern;

5.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission/ Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, sämtliche zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen und Strategien, Programme und Vorschriften, auch politische Dialoge, Menschrechtsdialoge, die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit, die Strategie „Handel für alle“, ein Allgemeines Präferenzsystem (ASP+) und andere Instrumente, zu entwickeln, um gegen Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung vorzugehen und diese Praxis einzuschränken;

6.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für das Verfahren bei Kinderehen, auch im Hinblick auf die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul, einheitliche Rechtsnormen anzuwenden;

7.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Justizwesen in Drittländern zusammenzuarbeiten und Schulungen und technische Hilfe anzubieten, um die Annahme und die Durchsetzung von Rechtsvorschriften, mit denen die Früh- und Zwangsverheiratung verboten wird und in denen auch ein Mindestalter für die Eheschließung vorgesehen ist, zu unterstützen;

8.  betont, dass besondere Rehabilitations- und Betreuungsmaßnahmen für Kinderbräute ergriffen werden müssen, um ihnen die Wiederaufnahme der schulischen oder beruflichen Ausbildung zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass sie sich dem familiären und gesellschaftlichen Druck, der mit der Frühverheiratung einhergeht, entziehen können;

9.  hebt hervor, dass Mittel für Programme zur Verhinderung von Kinderehen, mit denen ein Umfeld geschaffen werden soll, in dem Mädchen ihr Potenzial in vollem Umfang ausschöpfen können, unter anderem durch Bildung, soziale und wirtschaftliche Programme für Mädchen, die nicht zur Schule gehen, durch Schutzmechanismen für Kinder, durch Mädchen- und Frauenhäuser, Rechtsberatung und psychologische Betreuung, bereitgestellt werden müssen;

10.  begrüßt Projekte, die im Rahmen des Programms Daphne entwickelt wurden und deren Schwerpunkt auf der Betreuung der Opfer und der Verhinderung von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung liegt; ist der Ansicht, dass solche Projekte unterstützt und eine angemessene weitere Finanzierung erhalten sollten;

11.  fordert, dass Kindern aus benachteiligten Gruppen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, und betont, dass der Schwerpunkt vor allem auf der Sensibilisierung, der Bildung und der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung liegen muss, um dem Problem entgegenzuwirken;

12.  hebt hervor, dass besondere Verfahren entwickelt und eingeführt werden müssen, um den Schutz von Kindern unter Flüchtlingen und Asylsuchenden im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes sicherzustellen; fordert alle Aufnahmeländer auf, dafür zu sorgen, dass Flüchtlingskinder uneingeschränkten Zugang zu Bildung erhalten, und so weit wie möglich ihre Integration sowie ihre Inklusion in die nationalen Bildungssysteme zu fördern;

13.  fordert, dass in den Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Asylsuchende besondere Verfahren eingeführt werden, um Fälle von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung zu ermitteln und den Opfern zu helfen;

14.  betont, dass Fälle von Kinderehen in den EU‑Mitgliedstaaten angemessen und einheitlich überwacht sowie nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben werden müssen, um das Ausmaß des Problems besser einschätzen zu können;

15.  unterstreicht die erhebliche Diskrepanz, die zwischen den offiziell registrierten Fällen und den Fällen möglicher Opfer, die um Unterstützung ersuchen, besteht, was darauf hindeutet, dass zahlreiche Fälle von Kinderehen von den Behörden unbemerkt bleiben; fordert, dass Sozialarbeiter, Lehrende und andere Personen, die mit potenziellen Opfern in Kontakt kommen, speziell geschult werden und Handbücher erhalten, damit sie Opfer erkennen und Verfahren zur Unterstützung der Opfer einleiten können;

16.  fordert, dass konkrete Projekte und Kampagnen, die Bestandteil des außenpolitischen Handelns der EU im Bereich von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung sind, unterstützt werden; betont, dass Sensibilisierungskampagnen und Kampagnen, deren Schwerpunkt auf der Bildung und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen in den Erweiterungsländern und in den Ländern der Europäischen Nachbarschaft liegt, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte;

17.  unterstreicht, dass die EU Drittländer unterstützen und ermutigen sollte, damit diese dafür sorgen, dass der Zivilgesellschaft eine Rolle zukommt und diese Kindern, die Opfer von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung sind, sowie deren Vertretern einen unabhängigen und kindgerechten Zugang zur Justiz sichert;

18.  hebt hervor, dass es im Rahmen der humanitären Hilfe erforderlich ist, Projekte zu finanzieren, deren Schwerpunkt auf der Verhinderung geschlechtsbezogener Gewalt und Bildungsmaßnahmen in Notsituationen liegt, um Opfer von Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung zu entlasten;

19.  betont, dass Risikofaktoren für Kinderehen in humanitären Krisen durch die Einbeziehung von Mädchen im Jugendalter ermittelt und verheiratete Mädchen im Rahmen sämtlicher humanitärer Maßnahmen bereits zu Beginn der Krisen unterstützt werden müssen;

20.  verurteilt die Wiedereinführung und die Ausweitung der „Global Gag Rule“ und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung und Rechte von Frauen und Mädchen weltweit aufs Schärfste; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, die von den USA hinterlassene Finanzierungslücke im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte zu schließen und dafür Fördermittel der Mitgliedstaaten wie auch der Union für Entwicklungshilfe zu nutzen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.