EMPFEHLUNG FÜR EINEN BESCHLUSS keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln zu erheben
19.10.2017 - (C(2017)96228 – 2017/2855(DEA))
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Zuständiges Mitglied: Werner Langen
B8-0575/2017
Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln zu erheben
(C(2017)06229 – 2017/2855(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)06229),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 16. Oktober 2017 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb[1], insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung ab dem 23. Februar 2018, dem Geltungsbeginn der Richtlinie (EU) 2016/97, gelten sollte und dass die vollständige Inanspruchnahme des dem Parlament zur Verfügung stehenden Prüfungszeitraums von drei Monaten der Wirtschaft nicht genügend Zeit ließe, die erforderlichen technischen und organisatorischen Änderungen umzusetzen;
B. in der Erwägung, dass die zügige Veröffentlichung der Delegierten Verordnung im Amtsblatt eine zeitnahe Umsetzung ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen würde, was die für Versicherungsanlageprodukte anwendbaren Bestimmungen betrifft;
C. in der Erwägung, dass das Parlament der Auffassung ist, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/97 weiterhin am 23. Februar 2018 sein sollte, fordert die Kommission allerdings auf, einen Legislativvorschlag anzunehmen, in dem der Geltungsbeginn auf den 1. Oktober 2018 festgesetzt wird;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.