ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik
8.11.2017 - (2017/2705(RSP))
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Sirpa Pietikäinen, Simona Bonafè, Mark Demesmaeker, Gerben-Jan Gerbrandy, Luke Ming Flanagan, Benedek Jávor im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
B8-0590/2017
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Überprüfung der Umsetzung der EU‑Umweltpolitik
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2017 mit dem Titel „Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik – Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse“ (COM(2017)0063) und die entsprechenden 28 Länderberichte,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2016 mit dem Titel „Sicherung der Vorteile aus der EU-Umweltpolitik durch regelmäßige Umsetzungskontrollen“ (COM(2016)0316),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (7. UAP)[1],
– unter Hinweis auf die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Resolution mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (A/RES/70/1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft – Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ (COM(2016)0739),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2017 mit dem Titel „Europäisches Semester 2017: Länderspezifische Empfehlungen“ (COM(2017)0500),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 26. Januar 2017 über die Umsetzung des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (COM(2017)0033),
– unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat (O-000065/2017 – B8-0000/2017) und an die Kommission (O-000066/2012 – B8-0000/2017) zur Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die EU zwar über strenge Umweltvorschriften verfügt, dass deren schwache und lückenhafte Umsetzung jedoch ein seit Langem bestehendes Problem darstellt; in der Erwägung, dass diese lückenhafte Umsetzung die nachhaltige Entwicklung bedroht, nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit der Menschen nach sich zieht und erhebliche sozio-ökonomische Kosten verursacht; in der Erwägung, dass durch die lückenhafte Umsetzung überdies die Glaubwürdigkeit der EU untergraben wird;
B. in der Erwägung, dass 70 % der EU-Umweltvorschriften von regionalen und lokalen Behörden umgesetzt werden;
C. in der Erwägung, dass durch die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik („Environmental Implementation Review“, EIR) und die 28 Länderberichte einmal mehr ersichtlich wird, dass die Umweltschutzvorschriften in der EU nicht einheitlich, sondern je nach Mitgliedstaat und Bereich des Umweltschutzes sehr unterschiedlich umgesetzt werden; stellt allerdings fest, dass es übergeordnete Problembereiche gibt, in denen die Umsetzung in der gesamten EU unzureichend ist, und dass diese Bereiche häufig die schwerwiegendsten umweltbedingten Gefahren für die Gesundheit betreffen;
D. in der Erwägung, dass die zweijährlich vorgelegten Berichte äußerst wichtig sind, da sie den tatsächlichen Stand der Umsetzung in den Mitgliedstaaten wiedergeben, dass es jedoch auch wichtig wäre, die Umsetzung regelmäßig zu überwachen;
E. in der Erwägung, dass im Rahmen der EIR zwar wichtige Aspekte der EU‑Umweltvorschriften in Angriff genommen wurden, dass sie jedoch noch erweitert werden muss, damit systematischere Lösungen für Herausforderungen, die sich im Bereich der nachhaltigen Umweltentwicklung ergeben, angeboten werden können;
F. in der Erwägung, dass die EIR ein bereichsübergreifendes Instrument sein sollte, mit dem auch in anderen Bereichen wie der Landwirtschaft, der Fischerei, der Industrie, dem Verkehr, der Forstwirtschaft und der Regionalpolitik im Allgemeinen die Auswirkungen auf die Umwelt bewertet werden können;
G. in der Erwägung, dass die Kommission eine bessere Vergleichbarkeit der Daten anstreben sollte, die für die Bewertung der Leistungen der Mitgliedstaaten herangezogen werden; ferner in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten erfassten Daten ein großes Hindernis für deren Vergleichbarkeit und letztendlich für die Bewertung selbst darstellen;
H. in der Erwägung, dass es wichtig ist, alle zuständigen Behörden in einer Weise in die EIR einzubinden, die der institutionellen Realität der jeweiligen Mitgliedstaaten entspricht; in der Erwägung, dass betont werden muss, dass die Umweltvorschriften in einigen Mitgliedstaaten vollständig im Zuständigkeitsbereich der Regionen liegen;
I. in der Erwägung, dass die EIR vollständig auf andere, auf eine bessere Umsetzung abzielende Instrumente abgestimmt ist, etwa das Gemeinschaftsnetz für die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) und das Projekt „Make it work“;
J. in der Erwägung, dass die EIR als Instrument für die politische Debatte, insbesondere auf Ministerebene, und nicht nur als technisches Hilfsmittel betrachtet werden sollte;
Bedeutung und Kontext der EIR
1. begrüßt die Initiative der Kommission, eine EIR einzuführen, und erkennt an, dass sie über enormes Potenzial verfügt, sofern sie angemessen politisch gewürdigt und umfassend transparent gestaltet wird; weist darauf hin, dass die EIR sowohl als Frühwarnmechanismus für politische Entscheidungsträger dienen als auch dafür sorgen kann, dass die Probleme bei der Umsetzung höhere politische Relevanz erlangen und letztendlich die Umweltvorschriften und die Umweltpolitik der EU besser umgesetzt werden;
2. weist darauf hin, dass das Europäische Parlament die Kommission bereits mehrmals aufgefordert hat, eine aktivere Rolle bei der Überwachung, Anleitung und Unterstützung der Umsetzung der Umweltvorschriften und der Umweltpolitik zu übernehmen, etwa im Zusammenhang mit den Naturschutzrichtlinien; ist der Ansicht, dass die Kommission bei Verstößen entschlossen handeln und sämtliche ihr zur Verfügung stehenden legislativen Maßnahmen aktiv nutzen sollte;
3. unterstützt den von der Kommission verfolgten bereichsübergreifenden und ganzheitlichen Ansatz, bei dem zahlreiche Akteure einbezogen werden und der entscheidend ist, damit Änderungen vor Ort bewirkt werden können; begrüßt, dass im Rahmen der EIR die grundlegenden Ursachen für die unzureichende Umsetzung ermittelt und Maßnahmen vorgeschlagen werden, mit denen diese Probleme konstruktiv bewältigt werden können;
4. ist der Ansicht, dass die EIR eines der Instrumente sein sollte, mit denen für mehr Kohärenz mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung gesorgt wird und die von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union erzielten Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung der ökologisch bedeutsamen Ziele für nachhaltige Entwicklung bewertet werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, weiter zu ermitteln, inwieweit die Umsetzung der EU‑Umweltvorschriften auch dazu beiträgt, dass die Mitgliedstaaten die jeweiligen Ziele für nachhaltige Entwicklung besser umsetzen und die entsprechenden spezifischen Indikatoren und Ziele besser erreichen;
5. erkennt an, dass die EIR überdies als vorbeugendes Instrument fungieren kann, mit dem dafür gesorgt werden kann, dass weniger Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden; betont allerdings, dass die EIR kein Ersatz für notwendige Verletzungsklagen seitens der Kommission sein darf, bzw. diese nicht ersetzen kann;
Möglichkeiten der Verbesserung der EIR und der Erzielung besserer Ergebnisse
6. begrüßt, dass die EIR die Mehrzahl der thematischen Ziele des 7. Umweltaktionsprogramms (7. UAP) abdeckt; bedauert allerdings, dass wichtige Bereiche wie Klimawandel, Energieeffizienzmaßnahmen, Energieeinsparungen, Chemikalien und Industrieemissionen sowie bestimmte systemische und umweltpolitische Herausforderungen im Zusammenhang mit der Energie-, Verkehrs-, Produkt- und Regionalpolitik nicht erfasst worden sind, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sie in künftigen Fassungen einbezogen werden; weist darauf hin, dass auf der Grundlage der vorliegenden, von der Europäischen Umweltagentur bereits veröffentlichten Daten zumindest eine vorläufige Analyse der Umsetzung der Klimaschutzvorschriften, Energieeffizienzmaßnahmen und Energieeinsparungen sowohl auf Unionsebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten hätte durchgeführt werden können;
7. bedauert überdies, dass wichtige Probleme wie Hormon- und Arzneimittelrückstände im Ab-, Oberflächen- und Grundwasser und ihre Auswirkungen auf das Trinkwasser, die öffentliche Gesundheit, die Artenvielfalt und die (aquatische) Umwelt nicht thematisiert werden, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass dies in künftigen Fassungen nachgeholt wird;
8. betont, dass durch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung auf globaler Ebene und die 7. UAP auf Unionsebene ein Rahmen für eine fortschrittliche Umweltpolitik geschaffen wird;
9. ist der Auffassung, dass sich eine stärkere Verknüpfung zwischen der EIR und dem Europäischen Semester günstig auf die Kohärenz der Unionsmaßnahmen auswirken würde;
10. betont, dass die eingeschränkte Verfügbarkeit von Daten zu Umsetzungslücken sowie zu Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Umsetzung führen kann;
11. betont, wie wichtig es ist, Daten und Berichtszyklen zu harmonisieren, um künftige Überprüfungsprozesse zu straffen; fordert die Kommission auf, die Vergleichbarkeit der Daten zu verbessern und in künftige EIR einen gesonderten Abschnitt aufzunehmen, in dem die Qualität der Berichterstattung und der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der verschiedenen Richtlinien bereitgestellten Daten bewertet wird; betont, wie wichtig ein sicherer elektronischer Datenaustausch ist, um die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern;
12. betont, wie wichtig es ist, die qualitative Bewertung mit quantitativen Zielen zu untermauern; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass eine engere Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur dabei behilflich sein würde, geeignete Indikatoren auszuarbeiten;
13. betont, dass im Rahmen der EIR die schwerwiegenden Probleme und möglichen gegensätzlichen Ziele der Umweltpolitik und anderer Politikbereiche berücksichtigt und bewertet werden sollten, wobei auf mögliche Unstimmigkeiten hingewiesen werden sollte, wenn diese festgestellt wurden, und Vorschläge für ihre Beseitigung ausgearbeitet werden sollten;
14. vertritt die Auffassung, dass der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten eingeschränkt werden sollte, damit Lösungen für eine bessere Umsetzung gefunden werden;
Möglichkeiten der Verbesserung der Umsetzung der Umweltvorschriften
15. betont, dass die fehlende Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche zu den eigentlichen Ursachen für die Lücken bei der Umsetzung der Umweltvorschriften und der Umweltpolitik gehört;
16. betont, dass die Umsetzung des Umweltrechts verbessert werden könnte, indem die Umweltvorschriften besser in andere Politikbereiche eingegliedert werden und das Vorsorgeprinzip umfassend Anwendung findet;
17. vertritt die Auffassung, dass das Fehlen von Verwaltungskapazitäten und die mangelnde Steuerung – zwei der eigentlichen Ursachen einer lückenhaften Umsetzung – zum Teil von einem Mangel an angemessener Finanzierung und zum Teil von einer ineffizienten Nutzung der verfügbaren Mittel durch die Mitgliedstaaten herrührt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in diesen Bereichen für Verbesserungen zu sorgen;
18. ist davon überzeugt, dass im Interesse einer verantwortungsvollen und durchsetzungsfähigen Verwaltung und einer verbesserten Effektivität Partnerschaft und Transparenz bei den öffentlichen Stellen auf allen Ebenen, eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten, eine angemessenere Finanzierung, Kapazitätsaufbau und Mechanismen für eine bessere Koordinierung zwingend notwendig sind;
19. vertritt die Ansicht, dass die Nutzung marktbasierter Instrumente – etwa eine Steuerpolitik auf der Grundlage des Verursacherprinzips – durch die Mitgliedstaaten ein wirksames und effizientes Mittel darstellt, um das Ziel der uneingeschränkten Umsetzung der Umweltpolitik zu erreichen;
20. befürwortet nachdrücklich, dass im Rahmen der EIR dem Austausch über bewährte Verfahren und der Peer-to-peer-Überprüfung Priorität beigemessen wird, und ist der Ansicht, dass dies Mitgliedstaaten, die mit Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Umweltvorschriften konfrontiert sind, bei der Ermittlung innovativer Lösungen helfen könnte; ist davon überzeugt, dass in diesem Zusammenhang Leitlinien der Kommission hilfreich wären;
21. ist der Auffassung, dass die EIR von der Kommission festgelegte klare und strikte Zeitpläne enthalten sollte, damit das Umweltrecht in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird;
22. ist davon überzeugt, dass die EIR zudem als Instrument zur Information der Öffentlichkeit, Sensibilisierung, Verbesserung der Einbindung der Zivilgesellschaft und Stärkung der Bürgerbeteiligung und umweltpolitischen Bildung herangezogen werden kann, woraus sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Bürger Vorteile erwachsen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein Instrumentarium von Maßnahmen zu entwickeln, um die von den Mitgliedstaaten bei der Umweltleistung erzielten Fortschritte zu bewerten, auch was die vergleichende Analyse bewährter Verfahren und die Scoreboard-Berichte betrifft, die regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht werden sollten, damit sichergestellt wird, dass sie öffentlich zugänglich sind;
23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sicherstellung der Befolgung der Vorschriften zu verbessern, auch indem die Anstrengungen bei der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie verstärkt und intensiviert werden;
24. betont, dass nichtstaatliche Organisationen und die breite Öffentlichkeit ebenfalls eine wichtige Rolle dabei spielen können, wenn es darum geht, eine bessere Umsetzung zu fördern und dadurch die Rechtstaatlichkeit zu wahren, falls ein wirksamer Zugang zur Justiz gegeben ist;
25. fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu Umweltinspektionen vorzulegen, um die Umsetzung von Umweltvorschriften und -normen zu beschleunigen;
26. fordert die Kommission im Zusammenhang mit einer verantwortungsvollen Verwaltung und der Sicherstellung der Befolgung der Vorschriften auf, einen neuen Legislativvorschlag zu Mindeststandards für den Zugang zur gerichtlichen Prüfung vorzulegen und eine Überarbeitung der Århus-Verordnung vorzuschlagen, durch die das Übereinkommen in Bezug auf die Maßnahmen der Union umgesetzt wird, um der aktuellen Empfehlung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus Rechnung zu tragen;
Rolle der Mitgliedstaaten und der EU-Organe bei den Folgemaßnahmen zur EIR
27. fordert die Kommission, die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und die einschlägigen Interessenträger auf, sich unverzüglich und uneingeschränkt an der EIR zu beteiligen; hebt die wichtige Rolle der regionalen und lokalen Behörden hervor; fordert die Mitgliedstaaten auf, die regionalen und lokalen Behörden vollständig einzubinden und sie dazu anzuhalten, den Dialog mit dem IMPEL-Netz zu vertiefen und die Einbindung von lokalen und regionalen Sachverständigen zu fördern, damit der Daten- und Wissensaustausch sowie der Austausch über bewährte Verfahren so rasch wie möglich verbessert wird;
28. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Datenerhebung, die Verfügbarkeit von Informationen, die Verbreitung bewährter Verfahren und die Beteiligung der Bürger zu verbessern und zu erwägen, die Behörden vor Ort verstärkt in das Verfahren zur Festlegung der Umweltpolitik einzubinden;
29. fordert die zuständigen Behörden auf der betreffenden Ebene in den Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass offene und alle Parteien einbeziehende Dialoge über die Umsetzung organisiert werden, an denen die Öffentlichkeit und zivilgesellschaftliche Akteure beteiligt werden und in deren Rahmen der Öffentlichkeit und den zivilgesellschaftlichen Akteuren angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden, und fordert die Kommission auf, sich an diesen Dialogen zu beteiligen und das Parlament auf dem Laufenden zu halten;
30. begrüßt die Politikvorschläge der Kommission zu dem spezifischen Rahmen für den strukturierten Dialog über die Umsetzung, hält es allerdings für zwingend erforderlich, sicherzustellen, dass dieser Prozess transparent verläuft und dabei einschlägige nichtstaatliche Organisationen und wichtige Interessenträger einbezogen werden;
31. begrüßt die Beratungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern im Rahmen der Sachverständigengruppe „Ökologisierung des Europäischen Semesters“, ist allerdings der Ansicht, dass durch die Einbeziehung einer spezifischen Sachverständigengruppe zur Umsetzung der Umweltpolitik ein strukturierter Dialog über die Umsetzung, der zusätzlich zu den bilateralen Länderdialoge geführt wird, erleichtert werden könnte;
32. fordert mit Nachdruck, dass die Frage der Umsetzung als wiederkehrendes Thema im Rahmen der Prioritäten und Programme des Dreiervorsitzes behandelt und auf den Tagungen des Rates (Umwelt) mindestens einmal jährlich – ggf. im Rahmen eines eigens dafür eingerichteten Rates (Umsetzung) – erörtert werden sollte und dass dies durch ein anderes Forum ergänzt wird, an dem das Parlament und der Ausschuss der Regionen ebenfalls beteiligt sind; fordert gemeinsame Ratstagungen, um sich mit der Umsetzung bereichsübergreifender horizontaler Themen und mit gemeinsamen Herausforderungen sowie mit aufkommenden Fragen zu befassen, die möglicherweise grenzüberschreitende Auswirkungen nach sich ziehen;
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33. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.