ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage im Jemen
22.11.2017 - (2017/2849(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Elena Valenciano, Victor Boştinaru, Knut Fleckenstein im Namen der S&D-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0649/2017
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Jemen, insbesondere die Entschließungen vom 15. Juni 2017[1] und 25. Februar 2016[2] zur humanitären Lage in Jemen und vom 9. Juli 2015 zur Lage in Jemen[3],
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 21. November 2017 zur Lage im Jemen,
– unter Hinweis auf die Erklärung des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission, Christos Stylianides, vom 11. November 2017 zur humanitären Lage im Jemen,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zur Lage im Jemen,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Welternährungsprogramms (WFP), des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 16. November 2017, in der die Aufhebung der Blockade für humanitäre Hilfe im Jemen gefordert wird,
– unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Jemen, insbesondere die Resolutionen 2216, 2201 und 2140,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Gewalt und Luftangriffe im Jemen vor allem seit März 2015 weiter zugenommen haben; in der Erwägung, dass die humanitäre Lage im Jemen nach wie vor katastrophal ist; in der Erwägung, dass die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) die Lage im Jemen im Februar 2017 zur weltweit größten Hungersnot erklärt hat; in der Erwägung, dass nach Aussage des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) im Jemen 17 Millionen Menschen auf Ernährungshilfe angewiesen sind und davon 7 Millionen von Hunger bedroht sind; in der Erwägung, dass 2,2 Millionen Kinder unter akuter Unterernährung leiden und aufgrund von Ursachen, die sich hätten verhindern lassen, alle zehn Minuten ein Kind stirbt; in der Erwägung, dass es im Jemen 2 Millionen Binnenvertriebene und 1 Million Rückkehrer gibt;
B. in der Erwägung, dass nach Aussage der Vereinten Nationen im Jemen mehr als 925 000 Verdachtsfälle auf Cholera verzeichnet werden und an der Krankheit bereits mehr als 2 200 Menschen gestorben sind;
C. in der Erwägung, dass sich der andauernde Konflikt sowohl auf die Nahrungsmitteleinfuhren, auf die der Jemen dringend angewiesen ist, als auch auf Verkehr, Infrastruktur und die ohnehin niedrige Nahrungsmittelerzeugung vor Ort auswirkt; in der Erwägung, dass die Landbevölkerung im Jemen bereits vor Ausbruch des Konflikts stark gefährdet war; in der Erwägung, dass dem Nahrungsmittelbedarf von 28 Millionen Jemeniten nicht allein mit Hilfeleistungen entsprochen werden kann und dass es gilt, langfristig tragfähige Lösungen in den Bereichen Entwicklung und Landwirtschaft zu ermitteln und die Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung zu stärken;
D. in der Erwägung, dass sich die humanitäre Lage im Jemen durch die Land-, See- und Luftblockade, die die von Saudi-Arabien geführte Koalition am 6. November 2017 verhängt hat, weiter zugespitzt hat; in der Erwägung, dass der Hafen von Aden und der Grenzübergang Wadia zu Saudi-Arabien inzwischen wieder geöffnet sind; in der Erwägung, dass jedoch die Häfen von Hudaida und Salif sowie der Flughafen Sanaa, über die etwa 80 % der Einfuhren, auch Handelsware und Hilfsgüter, in den Jemen gelangen, im März 2015 von den Huthi-Rebellen eingenommen wurden und nach wie vor unter Blockade sind;
E. in der Erwägung, dass vor allem Zivilisten unter der Fortsetzung der Blockade leiden, während die Huthi-Kämpfer davon am wenigsten betroffen sind; in der Erwägung, dass wichtige Güter wie Nahrungsmittel und medizinische Hilfsgüter nicht in das Land gelangen; in der Erwägung, dass eine Fortsetzung der Blockade zur Folge haben würde, dass die vom Welternährungsprogramm verwalteten Nahrungsmittelvorräte für 7 Millionen von Hunger bedrohte Menschen bis Januar 2018 erschöpft sind, die Fortschritte bei der Bekämpfung der Cholera-Epidemie zunichte gemacht werden und die Gefahr besteht, dass lebensrettende Operationen und medizinische Grundversorgung nicht stattfinden können;
F. in der Erwägung, dass sich der Nothilfekoordinator der Vereinten Nationen, Mark Lowcock, äußerst besorgt über die sich zuspitzende humanitäre Krise im Jemen geäußert und gefordert hat, dass umgehend wieder umfassend freier Zugang zu dem Land gewährt wird;
G. in der Erwägung, dass in der Resolution 2216 des VN-Sicherheitsrates ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Sanktionsausschuss die Verantwortlichen als Personen einstuft, die die Bereitstellung humanitärer Hilfe an den Jemen behindern; in der Erwägung, dass der VN-Sicherheitsrat am 17. August 2017 festgestellt hat, dass der Konflikt die Hauptursache der Hungersnot ist;
H. in der Erwägung, dass die von der Koalition geführten Luftangriffe in und um Sanaa in den letzten Wochen zugenommen haben, dass sie zivile Opfer gefordert und zur Zerstörung von Infrastruktur geführt haben; in der Erwägung, dass Huthi-Rebellen daraufhin am 4. November 2017 ballistische Raketen auf den wichtigsten internationalen Zivilflughafen von Riad abgefeuert haben; in der Erwägung, dass darüber hinaus in diesem Jahr Dutzende weitere Raketen auf saudi-arabisches Hoheitsgebiet abgefeuert wurden; in der Erwägung, dass gezielte, wahllose und unverhältnismäßige Angriffe auf Zivilpersonen nach dem Kriegsrecht verboten sind; in der Erwägung, dass derartige Angriffe als Kriegsverbrechen gelten und Personen für diese Verbrechen strafrechtlich verfolgt werden können;
I. in der Erwägung, dass der Krieg im Jemen eine Folge des umfassenderen Konflikts zwischen Saudi-Arabien und Iran ist; in der Erwägung, dass lokale und regionale Konflikte stark verflochten sind, sowie in der Erwägung, dass die Lage im Jemen weitere regionale Auswirkungen haben könnte und große Risiken für die Stabilität der Region, insbesondere am Horn von Afrika, am Roten Meer sowie im Nahen und Mittleren Osten, birgt; in der Erwägung, dass sich Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAH) die Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Lage im Jemen zunutze machen konnte, um ihre Präsenz auszudehnen und mehr und verheerendere Terroranschläge zu verüben; in der Erwägung, dass sich die AQAH und der sogenannte Islamische Staat (IS/Da’isch) im Jemen festgesetzt und Terroranschläge verübt haben, bei denen Hunderte Menschen ums Leben kamen;
J. in der Erwägung, dass gegen die Huthi-/Salih-treuen Streitkräfte ein internationales Waffenembargo verhängt wurde; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 25. Februar 2016 im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 eine Initiative zur Verhängung eines Waffenembargos der EU gegen Saudi-Arabien gefordert hat;
K. in der Erwägung, dass die EU dem Jemen im Zeitraum 2018-2020 zur gezielten Stärkung der Widerstandskraft in besonders kritischen Bereichen der Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelversorgung sowie zur Lösung wichtiger Fragen der Governance – damit staatliche Institutionen wieder arbeitsfähig und grundlegende öffentliche Dienstleistungen wieder erbracht werden – Finanzmittel in Höhe von 150 Mio. EUR zugesagt hat;
1. ist zutiefst beunruhigt über die besorgniserregende Verschlechterung der humanitären Lage im Jemen, die von weit verbreiteter Ernährungsunsicherheit und schwerer Unterernährung, dem Ausbruch einer Cholera-Epidemie, wahllosen Angriffen auf Zivilpersonen, medizinisches Personal und humanitäre Helfer, der Zerstörung von ziviler und medizinischer Infrastruktur sowie fortgesetzten Luftangriffen, Raketenangriffen, Bodenkämpfen und Artilleriebeschuss gekennzeichnet ist, obwohl wiederholt eine erneute Einstellung der Kampfhandlungen gefordert wurde;
2. ist besorgt über die wachsenden Spannungen zwischen Saudi-Arabien und Iran; fordert, dass auch in den von der Opposition besetzten Gebieten umgehend alle Häfen, Flughäfen und Grenzübergänge geöffnet werden, damit die dringend notwendigen lebensrettenden Maßnahmen getroffen werden können; hebt hervor, dass sich die bereits verheerende humanitäre Lage durch die Blockade umfassend und stark zugespitzt hat;
3. ist der Meinung, dass die Maßnahmen der Koalition bezüglich der Wiederaufnahme des Betriebs im Hafen von Aden und der Öffnung des Grenzübergangs Wadia ein Schritt in die richtige Richtung sind; fordert die Koalition nachdrücklich auf, die unverzügliche Wiederaufnahme des Betriebs in den Häfen von Hudaida und Salif und die Öffnung der Grenzübergänge sicherzustellen, damit humanitäre Hilfe und grundlegende Handelswaren ins Land gebracht werden können;
4. weist darauf hin, dass auch die Huthi-Rebellen und die Streitkräfte, die loyal zum früheren Präsidenten Ali Abdullah Salih stehen, gegen das Kriegsrecht verstoßen haben, indem sie die Bereitstellung humanitärer Hilfe für die Zivilbevölkerung verhindert und so wesentlich zum Leid der Zivilbevölkerung beigetragen haben;
5. fordert alle beteiligten Parteien auf, humanitärer Hilfe sofort uneingeschränkten Zugang zu den Konfliktgebieten zu gewähren, damit die Hilfe die Notleidenden erreicht; fordert den Rat und den VN-Sicherheitsrat auf, im Einklang mit der Resolution 2216 des VN-Sicherheitsrates diejenigen zu ermitteln, die die Bereitstellung humanitärer Hilfe an den Jemen behindern, und gezielt Sanktionen gegen sie zu verhängen;
6. verurteilt aufs Schärfste die anhaltende Gewalt und alle gegen die Zivilbevölkerung gerichteten bzw. auf die Zivilbevölkerung ausgerichteten Angriffe aller beteiligten Konfliktparteien sowie ihrer Unterstützer in der Region und weltweit; verurteilt die wahllosen Raketenangriffe auf saudi-arabische Städte, insbesondere den Raketenbeschuss des wichtigsten internationalen Zivilflughafens von Riad durch Huthi-/Salih-treue Streitkräfte vom 4. November 2017; verurteilt gleichermaßen die wahllosen und unverhältnismäßigen Luftangriffe der Koalition, die zivile Opfer gefordert und zur Zerstörung ziviler und medizinischer Infrastruktur geführt haben;
7. ist zutiefst besorgt über die infolge der fortgesetzten Luftangriffe und Bodenkämpfe herrschende Instabilität, die terroristische und extremistische Organisationen wie der IS/Da’isch und die AQAH für ihre Zwecke nutzen; fordert die Regierung des Jemen nachdrücklich auf, sich ihrer Verantwortung für die Bekämpfung des IS/Da’isch und der AQAH zu stellen; betont, dass alle Konfliktparteien gegen solche Gruppen, deren Aktivitäten für eine Verhandlungslösung und für die Sicherheit in der Region und darüber hinaus eine ernsthafte Bedrohung sind, entschlossen vorgehen müssen;
8. hebt hervor, dass Vergeltungsmaßnahmen und fortgesetzte Luftangriffe nur zur weiteren Zuspitzung der humanitären Krise und der Not der Zivilbevölkerung führen werden, und fordert einen sofortigen Waffenstillstand; fordert erneut alle Seiten sowie ihre regionalen und internationalen Unterstützer auf, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zu achten, damit die Zivilbevölkerung geschützt wird, und auf zivile Infrastruktur, insbesondere medizinische Einrichtungen und die Wasserversorgung, keine gezielten Angriffe zu verüben; weist darauf hin, dass gezielte Angriffe auf die Zivilbevölkerung und zivile Infrastruktur, darunter Krankenhäuser und medizinisches Personal, ein schwerwiegender Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht sind; fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, Maßnahmen für die internationale strafrechtliche Verfolgung derjenigen zu treffen, die für die im Jemen begangenen Verstöße gegen das Völkerrecht verantwortlich sind; schließt sich in diesem Zusammenhang uneingeschränkt dem Beschluss des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen an, bezüglich der in dem Konflikt in Jemen verübten Verbrechen eine umfassende Untersuchung durchzuführen; hebt hervor, dass Verantwortung für die begangenen Verstöße übernommen werden muss, weil es sonst unmöglich ist, zu einer dauerhaften Konfliktlösung zu gelangen;
9. weist erneut darauf hin, dass es für den Konflikt im Jemen keine militärische Lösung geben kann und dass die Krise nur bewältigt werden kann, indem von den Vereinten Nationen unter Einbeziehung aller beteiligten Parteien – einschließlich der vollen und wirksamen Beteiligung von Frauen – inklusive Verhandlungen geführt werden, die in eine inklusive politische Lösung münden; bekräftigt seine Unterstützung für die Bemühungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) um eine Wiederaufnahme der Verhandlungen, und fordert alle Konfliktparteien nachdrücklich dazu auf, diese Bemühungen konstruktiv und ohne Vorbedingungen zu unterstützen; hebt hervor, dass die Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen – wie die Freilassung der politischen Gefangenen, sofortige Schritte zugunsten eines dauerhaften Waffenstillstands, ein Mechanismus für einen von den Vereinten Nationen überwachten Streitkräfteabzug, die Erleichterung des Zugangs für humanitäre Hilfe und Handelswaren, „Track II“-Initiativen unter Beteiligung von Akteuren aus der Politik, dem Bereich Sicherheit und der Zivilgesellschaft – die Voraussetzung dafür ist, dass eine Rückkehr zum richtigen politischen Kurs stattfinden kann;
10. fordert den Rat auf, gemäß den einschlägigen EU-Leitlinien wirksam für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts einzutreten; bekräftigt insbesondere, dass die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates festgelegten Vorschriften von allen EU-Mitgliedstaaten strikt eingehalten und sämtliche Waffenverkäufe an Konfliktparteien im Jemen eingestellt werden müssen; verweist vor diesem Hintergrund angesichts der schweren Vorwürfe in Bezug auf Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch Saudi-Arabien im Jemen und der Tatsache, dass die anhaltende Genehmigung von Waffenverkäufen an Saudi-Arabien demnach im Widerspruch zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates steht, auf seine Forderung nach einer Initiative zur Verhängung eines Waffenembargos der EU gegen Saudi-Arabien;
11. fordert den EAD und die Kommission auf, in Abstimmung mit internationalen Finanzinstituten die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs durch die Zentralbank in Sanaa zu unterstützen, damit die Bank ihre Aufgaben unter einer unparteiischen Verwaltung neutral und unabhängig wahrnehmen kann und somit für stabile Lebensbedingungen für das jemenitische Volk gesorgt ist;
12. begrüßt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bereit sind, die humanitäre Hilfe für die Bevölkerung im ganzen Land dem steigenden Bedarf entsprechend aufzustocken und für die Finanzierung von Projekten in wichtigen Bereichen Entwicklungshilfe bereitzustellen; begrüßt die auf der hochrangigen Geberkonferenz für die humanitäre Krise im Jemen gegebenen Zusagen, und betont, dass koordinierte humanitäre Maßnahmen unter der Führung der Vereinten Nationen erforderlich sind, um die Not der Menschen im Jemen zu lindern; fordert weiterhin alle Länder dringend auf, die auf der Geberkonferenz gegebenen Zusagen einzuhalten, um zur Deckung des humanitären Bedarfs beizutragen;
13. begrüßt, dass vor Kurzem Projekte der FAO und der Weltbank gestartet wurden, um armen, von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen im Jemen sofortige Hilfe zu leisten und die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft langfristig zu erhöhen; hebt hervor, dass politisch und finanziell mehr unternommen werden sollte – sowohl zur sofortigen Bereitstellung humanitärer Hilfe, als auch zur Unterstützung der Bemühungen um die Beilegung des Konflikts sowie der nachhaltigen Entwicklung und der Ernährungssicherheit, die allein einen langfristigen, dauerhaften Frieden im Jemen ermöglichen können;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär des Golf-Kooperationsrates, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten und der Regierung des Jemen zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte: P8_TA(2017)0273.
- [2] Angenommene Texte: P8_TA(2016)0066.
- [3] Angenommene Texte: P8_TA(2015)0270.