Entschließungsantrag - B8-0667/2017Entschließungsantrag
B8-0667/2017

EMPFEHLUNG FÜR EINEN BESCHLUSS keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Handelspflicht für bestimmte Derivate zu erheben

5.12.2017 - (C(2017)07684 – 2017/2979(DEA))

eingereicht gemäß Artikel 105 Absatz 6 der Geschäftsordnung

Markus Ferber im Namen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung  

Verfahren : 2017/2979(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0667/2017
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B8-0667/2017

Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Handelspflicht für bestimmte Derivate zu erheben

(C(2017)07684 – 2017/2979(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)07684),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 29. November 2017, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 4. Dezember 2017 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012[1], insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 5,

–  unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission[2],

–  unter Hinweis auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards zur Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der am 28. September 2017 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf das Begleitschreiben der ESMA vom 28. September 2017 an die Kommission bezüglich des Entwurfs technischer Regulierungsstandards der ESMA zur Handelspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass im Anhang der Delegierten Verordnung die Derivatkategorien festgelegt sind, die der Handelspflicht gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen sollten; in der Erwägung, dass Derivate, die dieser Handelspflicht unterliegen, nur an einem geregelten Markt, einem multilateralen Handelssystem, einem organisierten Handelssystem oder einem von der Kommission als gleichwertig eingestuften Drittlandhandelsplatz gehandelt werden dürfen;

B.  in der Erwägung, dass die ESMA den Entwurf technischer Regulierungsstandards am 28. September 2017 zusammen mit einem Begleitschreiben an die Kommission übermittelte, in dem alle Parteien ersucht wurden, sich zu verpflichten, ihre Fristen zu verkürzen, damit das politische Ziel erreicht wird, dass die Handelspflicht ab dem 3. Januar 2018 Anwendung findet; in der Erwägung, dass die ESMA außerdem feststellte, dass zahlreiche Feststellungen der Gleichwertigkeit noch abgeschlossen werden müssen, bevor die Handelspflicht in Kraft treten kann;

C.  in der Erwägung, dass die angenommenen technischen Regulierungsstandards nach Ansicht des Parlaments nicht mit dem von der ESMA übermittelten Entwurf technischer Regulierungsstandards identisch sind, da die Kommission Änderungen am Text vorgenommen hat, und dass es nach seiner Auffassung drei Monate Zeit hat, Einwände gegen die technischen Regulierungsstandards zu erheben (Prüfungszeitraum);

D.  in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung ab dem 3. Januar 2018, dem Geltungsbeginn der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, gelten sollte und dass die Frist bis zum Inkrafttreten der Vorschriften über die Handelspflicht überschritten würde, wenn der dem Parlament zur Verfügung stehende Prüfungszeitraum von drei Monaten vollständig in Anspruch genommen wird;

E.  in der Erwägung, dass die Handelspflicht für Derivate ein wichtiger Aspekt der Verpflichtungen ist, auf die sich die Staats- und Regierungschefs der G20 im Jahr 2009 in Pittsburgh geeinigt haben;

F.  in der Erwägung, dass die zügige Veröffentlichung der Delegierten Verordnung im Amtsblatt eine rasche Umsetzung ermöglichen und für Rechtssicherheit sorgen würde, was die geltenden Bestimmungen für die Handelspflicht für Derivate betrifft;

G.  in der Erwägung, dass das Parlament betont, wie wichtig es ist, dass die Kommission die entsprechenden Gleichwertigkeitsbeschlüsse abschließt, bevor die Handelspflicht in Kraft tritt;

H.  in der Erwägung, dass das Parlament darauf hinweist, dass die technischen Regulierungsstandards keine spezifischen Bestimmungen für Transaktionspakete enthalten und dass möglicherweise weitere Leitlinien der Kommission und der ESMA für den Umgang mit Transaktionspakten erforderlich sind; in der Erwägung, dass das Parlament der Ansicht ist, dass diese Leitlinien den Bestimmungen der „Sofortlösung“ der Richtlinie 2014/65/EU entsprechen müssen;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.