Entschließungsantrag - B8-0673/2017Entschließungsantrag
B8-0673/2017

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Lage der Rohingya

6.12.2017 - (2017/2973(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Barbara Lochbihler, Jordi Solé, Igor Šoltes, Judith Sargentini im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0668/2017

Verfahren : 2017/2973(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0673/2017
Eingereichte Texte :
B8-0673/2017
Angenommene Texte :

B8-0673/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage der Rohingya

(2017/2973(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Myanmar/Birma und zur Lage der muslimischen Volksgruppe der Rohingya, insbesondere die Entschließungen vom 14. September 2017[1], 7. Juli 2016[2] und 15. Dezember 2016[3],

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Oktober 2017 zu Myanmar/Birma,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, vom 19. November 2017 in der bangladeschischen Stadt Cox‘s Bazar,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung zum dritten Menschenrechtsdialog EU-Myanmar vom 25. November 2016,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Staatenlosigkeit vom 4. Dezember 2015,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 6. November 2017 zur Gewalt im Bundesstaat Rakhaing,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 20. Juni 2016 über die Lage der Menschenrechte der muslimischen Volksgruppe der Rohingya und anderer Minderheiten in Myanmar/Birma und den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma vom 18. März 2016,

–  unter Hinweis auf die 27. Sondertagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte der muslimischen Volksgruppe der Rohingya und anderer Minderheiten im Bundestaat Rakhaing in Myanmar/Birma und auf die betreffende Resolution vom 5. Dezember 2017, in der Myanmar/Birma entschieden dafür verurteilt wird, dass im Bundestaat Rakhaing staatliche Sicherheitskräfte mit der Unterstützung nichtstaatlicher Akteure mit großer Wahrscheinlichkeit Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben,

–  unter Hinweis auf das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das diesbezügliche Protokoll von 1967,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961,

–  unter Hinweis auf den globalen Aktionsplan 2014–2024 des UNHRC zur Beendigung der Staatenlosigkeit,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Beratungskommission zum Bundesstaat Rakhaing,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf die Charta des ASEAN,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass im Bundesstaat Rakhaing in Myanmar/Birma etwa eine Million Rohingya leben, eine vorrangig muslimische Minderheit, der nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Myanmar/Birma die vollen Bürgerrechte vorenthalten werden, sodass die Rohingya staatenlos sind;

B.  in der Erwägung, dass die Rohingya eine der weltweit am stärksten verfolgten Minderheiten sind, viele von ihnen nun gezwungen sind, in Lagern und getrennten Gebieten zu leben, und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb und außerhalb des Bundesstaats Rakhaing drastischen Einschränkungen unterliegt; in der Erwägung, dass dieser Entzug der Freiheit dazu geführt hat, dass Leben und Sicherheit der Rohingya bedroht sind, ihnen das Recht auf Gesundheitsversorgung und Bildung verwehrt bleibt, sie Opfer von Zwangsarbeit und sexueller Gewalt werden und ihre politischen Rechte beschränkt sind;

C.  in der Erwägung, dass die Regierung von Myanmar/Birma auf das jüngste Aufflammen der Spannungen im August 2017 stark unverhältnismäßig reagiert und systematisch und im großen Maßstab Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya begangen hat, die gut dokumentiert sind, und es hierbei unter anderem zur Zerstörung von ganzen Siedlungen, zu Tötungen, Vergewaltigungen und Folter kam;

D.  in der Erwägung, dass seit August 2017 mehr als 625 000 Rohingya im benachbarten Bangladesch Zuflucht gefunden haben; in der Erwägung, dass die Flüchtlinge über tückische Routen fliehen, auf denen auf sie geschossen wird, sie gefährliche Wege wählen müssen, sie vom Hungertod bedroht sind und es keine medizinische Hilfe gibt; in der Erwägung, dass unterwegs Dutzende Rohingya, auch Frauen und Kinder, ums Leben gekommen sind;

E.  in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) die Regierung von Myanmar/Birma aufgefordert hat, einen Sonderbericht über die Lage der Frauen und Mädchen, die der Volksgruppe der Rohingya angehören, zu übermitteln;

F.  in der Erwägung, dass Bangladesch Beschwerde gegen die Regierung von Myanmar/Birma erhoben hat, weil an einem Abschnitt der Grenze zu Bangladesch Landminen verlegt wurden;

G.  in der Erwägung, dass VN-Agenturen Meldungen zufolge weiter daran gehindert werden, humanitäre Hilfe zu leisten und die Rohingya unter anderem mit Lebensmitteln, Trinkwasser und Arzneimitteln zu versorgen;

H.  in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid Ra'ad Al Hussein, am 10. September 2017 erklärte, dass die Lage in Myanmar/Birma allem Anschein nach ein Paradebeispiel für eine ethnische Säuberung sei;

I.  in der Erwägung, dass Seid Ra’ad Al Hussein am 5. Dezember 2017 empfahl, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen Mechanismus für die Unterstützung von strafrechtlichen Ermittlungen gegen diejenigen einrichtet, die Gewalt gegen die muslimische Volksgruppe der Rohingya verübt haben,

1.  erklärt sich erneut zutiefst besorgt und verurteilt die anhaltende Gewalt, die schweren Menschenrechtsverletzungen und die vielen Fälle, in denen im Bundesstaat Rakhaing Menschen zu Tode gekommen sind oder ihre Lebensgrundlage und ihre Unterkunft verloren haben, wobei es sich hierbei um Verbrechen gegen die Menschlichkeit handelt, die der universellen Gerichtsbarkeit unterliegen; bekundet sein Mitgefühl mit dem Volk der Rohingya und spricht ihm seine Unterstützung aus; weist erneut darauf hin, dass die Staatsorgane von Myanmar/Birma die Pflicht haben, im Einklang mit den Menschenrechtsnormen und -verpflichtungen alle Zivilisten unterschiedslos vor Übergriffen zu schützen, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen;

2.  fordert, dass der Oberbefehlshaber der Streitkräfte von Myanmar/Birma, General Min Aung Hlaing, allen ihm unterstellten Truppenteilen befiehlt, ihre Kampagne von Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen die Rohingya unverzüglich zu beenden;

3.  bekräftigt den Standpunk der EU, wonach für Verbrechen gegen die Menschlichkeit Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden müssen und die Opfer ein Recht auf Gerechtigkeit und Entschädigung haben; sichert zu, dass es alles daran setzen wird, dass Jahrzehnte der Straflosigkeit beendet werden und für eine gerechte Bestrafung für die schweren Menschenrechtsverbrechen durch sämtliche Beteiligten in Myanmar/Birma gesorgt wird;

4.  begrüßt, dass Aung San Suu Kyi sich zur Rechtsstaatlichkeit bekannt hat, und fordert die Regierung von Myanmar/Birma nachdrücklich auf, die gerichtliche Zuständigkeit für die schweren Menschenrechtsverbrechen, die seit dem 25. August 2017 begangen wurden, dem Internationalen Strafgerichtshof als letzte Instanz zu übertragen (Anerkennung der Zuständigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 des Römischen Statuts);

5.  betont, dass Gräueltaten nicht ungeahndet bleiben dürfen und dass die für Verbrechen und die Nichtahnung von Straftaten Verantwortlichen mit gezielten Sanktionen belegt werden müssen, wenn die Streitkräfte und die zivilen Behörden weiterhin nicht mit den Vereinten Nationen im Rahmen ihrer unabhängigen und unparteiischen Untersuchungen zusammenarbeiten und keine Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 3 hinterlegt wird;

6.  fordert den Rat und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, gegen Kommandeure der Streitkräfte und der Polizei, die verdächtigt werden, schwere Menschenrechtsverbrechen begangen zu haben, und gegen die Militärunternehmen, von denen sie Finanzmittel erhalten, unverzüglich gezielte Strafsanktionen zu verhängen;

7.  fordert, dass das bestehende EU-Waffenembargo umgehend auf sämtliche Instandhaltung, Unterstützung, Ausbildung und Zusammenarbeit mit den Streitkräften von Myanmar/Birma ausgeweitet wird;

8.  stellt fest, dass es sich bei den vertriebenen Rohingya, von denen sich nun viele in Bangladesch aufhalten, um Flüchtlinge handelt; bekräftigt den Grundsatz der Nichtzurückweisung und schließt sich der Beurteilung des UNHCR vom 24. November an, wonach unter den derzeit im Bundesstaat Rakhaing in Myanmar/Birma herrschenden Bedingungen keine sichere und dauerhafte Rückkehr möglich ist; betont, dass jede Rückkehr freiwillig sein und unter sicheren und würdevollen Bedingungen erfolgen muss, die den Weg für dauerhafte Lösungen ebnen;

9.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, für humanitäre Hilfe, einschließlich gezielter Unterstützung für besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen wie Kinder, ältere Menschen und Opfer von sexueller Gewalt, umgehend ungehinderten Zugang zum Bundesstaat Rakhaing zu gewähren; fordert die Regierung von Myanmar/Birma nachdrücklich auf, Maßnahmen gemäß der Resolution 2106 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu treffen, um sexuellen Übergriffen zu begegnen und auf Fälle sexueller Gewalt zu reagieren; fordert die Regierung nachdrücklich auf, auch mit dem CEDAW im Rahmen von dessen Meldeverfahren zusammenzuarbeiten;

10.  fordert die Staatsorgane von Myanmar/Birma auf, unabhängigen Beobachtern, insbesondere der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im März 2017 eingesetzten VN-Erkundungsmission, Zugang zu gewähren, damit eine unabhängige und unparteiische Untersuchung der mutmaßlichen schweren Menschenrechtsverletzungen seitens aller Beteiligten stattfindet; begrüßt, dass der Dritte Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen darum ersucht hat, dass ein Sondergesandter für Myanmar eingesetzt wird;

11.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma erneut auf, unverzüglich sämtliche Landminen an der Grenze zu Bangladesch zu räumen und dabei uneingeschränkt mit den Vereinten Nationen und internationalen Beobachtern zusammenzuarbeiten;

12.  stellt fest, dass die Regierung und die Bevölkerung von Bangladesch angesichts der enormen humanitären Krise große Anstrengungen unternommen haben und ihre Grenzen und Herzen großzügig geöffnet haben, um die Rohingya aufzunehmen, die aus Myanmar/Birma geflohen sind und dringend Hilfe benötigten; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, noch mehr finanzielle und materielle Unterstützung für die Unterbringung der Flüchtlinge zu leisten, damit die Regierung von Bangladesch die Rohingya weiterhin unterstützen kann, bis sie in Sicherheit und freiwillig in eine wirkliche Heimat zurückkehren können; fordert Bangladesch auf, die humanitären Hilfsaktionen internationaler nichtstaatlicher Organisationen auch weiterhin durch den Abbau bürokratischer Hürden und die Aufhebung der Einschränkungen bezüglich Freizügigkeit zu unterstützen;

13.  begrüßt, dass die EU Mitveranstalter einer Geberkonferenz war und in deren Rahmen 35 Geber insgesamt 344 Mio. USD zugesagt haben; bedauert, dass dieser Betrag hinter dem Gesamtziel zurückbleibt, und weist darauf hin, dass bislang nur ein Drittel der Mittel bereitgestellt wurden; fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass sowohl für die vertriebenen Rohingya als auch für die betroffene Bevölkerung von Bangladesch die notwendigen Mittel bereitgestellt werden;

14.  ist zutiefst besorgt über Berichte, wonach Frauen und Mädchen der Rohingya in Myanmar/Birma und Bangladesch dem Menschenhandel zum Opfer fallen, und fordert die Regierungen beider Länder auf, mit dem UNHCR und Menschenrechtsorganisationen zusammenzuarbeiten, um dem Menschenhandel ein Ende zu setzen und den betroffenen Frauen und Mädchen Schutz und Hilfe zu gewähren;

15.  verweist auf die bilaterale Rückführungsvereinbarung zwischen Bangladesch und Myanmar/Birma vom 23. November 2017, in dem das Recht der Rohingya auf die Rückkehr nach und ihr Bleiberecht in Myanmar/Birma anerkannt wird; beharrt jedoch darauf, dass insbesondere, solange Gewalt und Unterdrückung, die aufgrund des Ausmaßes als ethnische Säuberung bezeichnet werden, nicht abgestellt werden, keine Zwangsrückführungen stattfinden dürfen; betont, dass geplündertes und gestohlenes Eigentum der Rohingya den Eigentümern zurückgegeben werden muss und dass zurückgekehrte Rohingya für Todesfälle sowie Eigentums- und Ernteverluste eine Entschädigung erhalten sollten; fordert die bengalische Regierung nachdrücklich auf, vor Beginn der Rückkehr sicherzustellen, dass in Myanmar/Birma für die Rückkehr und die Integration der Rohingya eine umfassende Strategie vorgesehen ist; beharrt ferner darauf, dass die Regierung von Myanmar/Birma Rückkehrern glaubhafte Sicherheiten dafür bietet, dass sie nicht dazu gezwungen werden, ihr Leben aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gemeinschaft in gesonderten Lagern zu fristen;

16.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, ihre wirtschaftlichen Vorhaben und Infrastrukturvorhaben – darunter die Einrichtung etwaiger neuer Sonderwirtschafts-, Sonderindustrie- und Sonderhandelszonen – aufzuschieben, bis für die Garantien gesorgt ist, die erforderlich sind, damit die Projekte unterschiedslos allen Bevölkerungsgruppen zugutekommen und die Boden- und sonstigen Eigentumsrechte der Rohingya und anderer Bevölkerungsgruppen, die als Flüchtlinge oder Binnenvertriebene ihre Heimat verlassen mussten, nicht beeinträchtigt werden;

17.  weist darauf hin, dass umfassende Anstrengungen zur Beseitigung der institutionalisierten Diskriminierung und Segregation in Myanmar/Birma nötig sind, um Rückführungen zu ermöglichen und die universellen Menschenrechte der Rohingya zu wahren; weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass in Myanmar/Birma nicht nur den Rohingya, sondern auch anderen Minderheiten ihre Rechte vorbehalten werden und davon auch ethnische Gruppen in den Bundesstaaten Kachin und Shan betroffen sind;

18.  bekundet tiefes Bedauern darüber, dass in Myanmar/Birma weiterhin das Staatsbürgerschaftsgesetz gilt, wonach Angehörigen der Rohingya grundlegende Menschenrechte verwehrt bleiben, da sie als Staatenlose gelten; fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, das Staatsbürgerschaftsgesetz zu ändern und Einwohnern aus dem Volk der Rohingya rechtskräftige Dokumente für den Staatsbürgerschaftsnachweis auszustellen; fordert die Regierung nachdrücklich auf, Personalausweise auszustellen, in denen die religiöse Zugehörigkeit nicht angegeben ist;

19.  beharrt darauf, dass der Segregation der Rohingya in Myanmar/Birma ein Ende gesetzt werden muss; fordert, dass die für die Rohingya geltende Ausgangssperre aufgehoben wird und alle nicht nötigen Kontrollposten abgebaut werden; fordert die Regierung von Myanmar/Birma nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass sich Einwohner vom Volk der Rohingya im Bundesstaat Rakhaing und im Rest des Landes frei bewegen können und dass ihr Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung aufrechterhalten wird;

20.  weist darauf hin, dass die Beratungskommission zum Bundesstaat Rakhaing auf Ersuchen der Staatsberaterin eingesetzt wurde; fordert die Staatsorgane von Myanmar/Birma auf, zur vollständigen Umsetzung der Empfehlungen der Annan-Kommission möglichst bald eine Durchführungsstelle einzurichten; fordert die EU und die Vereinten Nationen auf, diesen Prozess zu begleiten;

21.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei EU-Investitionen, auch Entwicklungshilfe, sichergestellt werden muss, dass sie der Bereitstellung von Universaldiensten für die gesamte Bevölkerung dienen, und hebt hervor, dass diese Investitionen nicht dazu beitragen dürfen, dass sich die Segregation, die bereits zu institutionalisierter Diskriminierung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geführt hat, in Myanmar/Birma weiter verfestigt;

22.  fordert die Regierung von Myanmar/Birma, einschließlich der Staatsberaterin, auf, Hassreden und Drangsalierung zu verurteilen, den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu fördern und das allgemeine Recht auf Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit zu wahren;

23.  fordert ferner den ASEAN und die Staaten der Region – insbesondere China – auf, die Regierung von Myanmar/Birma umgehend verstärkt unter Druck zu setzen, damit die Gräueltaten beendet werden und die Zivilbevölkerung des Bundesstaats Rakhaing geschützt ist; fordert die VP/HR und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich aktiv darum zu bemühen, dass eine internationale Konferenz zur Lage der Rohingya ausgerichtet wird;

24.  fordert die Sacharow-Preisträgerin Aung San Suu Kyi auf, die gegen die Minderheit der Rohingya verübten schweren Menschenrechtsverletzungen zu verurteilen; erinnert an die Stellungnahme vom 18. Mai 2015 des Sprechers der Partei Aung San Suu Kyis, der zufolge die Regierung von Myanmar/Birma der Rohingya-Minderheit das Recht auf Staatsbürgerschaft wieder gewähren sollte; weist darauf hin, dass der Sacharow-Preis an Menschen verliehen wird, die unter anderem für die Menschenrechte eintreten, die Rechte von Minderheiten schützen und das Völkerrecht achten;

25.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den globalen Aktionsplan 2014–2024 des UNHRC zur Beendigung der Staatenlosigkeit zu unterstützen;

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament von Myanmar/Birma, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär des ASEAN, der zwischenstaatlichen Menschenrechtskommission des ASEAN, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.