ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Sommerzeitregelung
29.1.2018 - (2017/2968(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Karima Delli im Namen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Sommerzeitregelung[1],
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung[2],
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden sollten;
B. in der Erwägung, dass in zahlreichen wissenschaftlichen Studien, unter anderem in der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments von Oktober 2017 zu der EU-Regelung der Sommerzeit gemäß der Richtlinie 2000/84/EG, keine Nachweise für die positiven Auswirkungen der halbjährlichen Zeitumstellung erbracht werden konnten, sondern sich vielmehr herausgestellt hat, dass diese Praxis sich negativ auf die menschliche Gesundheit, die Landwirtschaft und die Sicherheit im Straßenverkehr auswirkt;
C. in der Erwägung, dass die Bürger in einer Reihe von Bürgerinitiativen ihre Besorgnis über die halbjährliche Zeitumstellung zum Ausdruck gebracht haben;
D. in der Erwägung, dass das Parlament diese Frage bereits früher angesprochen hat, beispielsweise in der mündlichen Anfrage O-000111/2015 an die Kommission vom 25. September 2015;
E. in der Erwägung, dass es empfehlenswert wäre, auch nach der Abschaffung der halbjährlichen Zeitumstellung eine einheitliche EU-Zeitregelung beizubehalten;
1. fordert die Kommission auf, die derzeitige halbjährliche Zeitumstellung abzuschaffen und eine Änderung der Richtlinie 2000/84/EG vorzuschlagen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.