ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Situation des UNRWA
5.2.2018 - (2018/2553(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Patrick Le Hyaric, Neoklis Sylikiotis, Gabriele Zimmer, Marina Albiol Guzmán, Marisa Matias, Martina Michels, Sofia Sakorafa, Eleonora Forenza, Martina Anderson, Matt Carthy, Lynn Boylan, Liadh Ní Riada, Takis Hadjigeorgiou, Paloma López Bermejo, Nikolaos Chountis, Merja Kyllönen, Rina Ronja Kari, Ángela Vallina, Miguel Urbán Crespo, Tania González Peñas, Estefanía Torres Martínez, Lola Sánchez Caldentey, Xabier Benito Ziluaga, Marie-Pierre Vieu, Stelios Kouloglou, Barbara Spinelli, Maria Lidia Senra Rodríguez, Josu Juaristi Abaunz, Dimitrios Papadimoulis, João Ferreira, João Pimenta Lopes, Miguel Viegas, Curzio Maltese, Javier Couso Permuy, Dennis de Jong, Anne-Marie Mineur, Kateřina Konečná, im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0085/2018
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Resolutionen 194 (III), 72/80, 72/81 und 72/82 der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die Resolutionen 242 (1967), 252 (1968), 338 (1972), 476 (1980), 478 (1980) und 1860 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf das IV. Genfer Abkommen,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum humanitären Völkerrecht, zu Menschenrechtsverteidigern, zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) im Jahr 1949 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingerichtet wurde, nachdem Hundertausende Palästinenser während des durch die Gründung des Staates Israel verursachten Krieges von 1948 aus ihrer Heimat vertrieben wurden, und seit beinahe 70 Jahren der Rettungsanker für die mehr als fünf Millionen registrierten palästinensischen Flüchtlinge in den besetzten palästinensischen Gebieten, im Libanon, in Jordanien und in Syrien ist;
B. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen mangels einer gerechten Lösung der palästinensischen Flüchtlingsfrage weiterhin in seinen Resolutionen betont, wie wichtig es ist, dass das UNRWA seine Arbeit fortsetzt, und welche entscheidende Rolle das UNRWA in den vergangenen 65 Jahren dabei gespielt hat, lebensnotwendige Dienstleistungen für palästinensische Flüchtlinge zu erbringen; in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen ebenfalls wiederholt die Arbeit des UNRWA gewürdigt und betont hat, wie wichtig seine ungehinderte Arbeit und seine Dienstleistungen für das Wohlergehen, den Schutz und die menschliche Entwicklung der palästinensischen Flüchtlinge sowie für die Stabilität der Region sind; in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Mandat des UNRWA mehrmals – zuletzt durch Beschluss von 167 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bis zum 30. Juni 2020 – verlängert und dabei bekräftigt hat, dass die Arbeit des UNRWA fortgesetzt werden muss;
C. in der Erwägung, dass die Finanzierung des UNRWA hauptsächlich durch freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen erfolgt und dass das UNRWA beauftragt wurde, Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung, Hilfs- und Sozialleistungen, Infrastruktur und Verbesserung der Lager, Schutz, Mikrofinanzierungen und humanitäre Hilfe für die etwa fünf Millionen palästinensischen Flüchtlinge zu erbringen, die in Jordanien, im Libanon, in Syrien, im Westjordanland (auch in Ost-Jerusalem) und im Gazastreifen leben;
D. in der Erwägung, dass das US-amerikanische Außenministerium am 16. Januar 2018 bekannt gab, dass die USA 65 Mio. USD des für das UNRWA vorgesehenen Hilfspakets in Höhe von 125 Mio. USD einbehält; in der Erwägung, dass das UNRWA im Haushaltsjahr 2017, das im Dezember 2017 endete, 365 Mio. USD von den USA erhielt;
E. in der Erwägung, dass die USA und das UNRWA im Dezember 2017 ein Rahmenabkommen unterzeichneten, in dem die USA dem UNRWA eine vorhersehbare und flexible Finanzierung in ausreichender Höhe zusagten;
F. in der Erwägung, dass sich das Elend im Gazastreifen durch die Entscheidung der USA, die Finanzmittel für das UNRWA zu kürzen, weiter verschlimmern wird; in der Erwägung, dass 70 % der zwei Millionen Einwohner des Gazastreifens mit Blick auf ihre grundlegenden Bedürfnisse von der Unterstützung durch das UNRWA und andere humanitäre Hilfsorganisationen abhängig sind; in der Erwägung, dass das UNRWA, das im Libanon, in Jordanien, in Syrien und in den besetzten palästinensischen Gebieten, darunter das Westjordanland, Ost-Jerusalem und der Gazastreifen, 700 Schulen und 137 Krankenhäuser leitet sowie Nahrungsmittelsoforthilfe und Unterstützung in Form von Barmitteln für 1,7 Millionen von Ernährungsunsicherheit betroffene palästinensische Flüchtlinge leistet, einen internationalen Spendenaufruf gestartet hat;
G. in der Erwägung, dass das UNRWA beispiellose und weitreichende interne Maßnahmen ergriffen hat, um seine Betriebskosten zu senken und die Ausgaben stärker zu kontrollieren, wodurch die Effizienz seiner Arbeit verbessert wurde, aber gleichzeitig die Qualität und der Umfang seiner wichtigsten Dienstleistungen in einem sehr schwierigen Umfeld gewahrt wurden; in der Erwägung, dass sowohl die EU als auch die USA dem UNRWA für die bisher umgesetzten Reformen Anerkennung gezollt haben;
1. würdigt die großartige und wertvolle Arbeit des UNRWA seit dem Jahr 1950 bei der Unterstützung notleidender palästinensischer Flüchtlinge;
2. verurteilt die Entscheidung der USA, die Finanzmittel für das UNRWA zu kürzen, da die Kürzung des vorgesehenen Betrags um mehr als die Hälfte katastrophale Auswirkungen auf Millionen palästinensische Flüchtlinge haben könnte; fordert die Regierung der USA auf, ihrem Rahmenabkommen mit dem UNRWA sowie den Grundsätzen der verantwortlichen Geberpraxis nachzukommen;
3. bekundet erneut seine Solidarität mit den Millionen palästinensischen Flüchtlingen und bekräftigt die von der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft übernommene Verpflichtung, den palästinensischen Flüchtlingen zu helfen, bis eine gerechte und dauerhafte Lösung gefunden wurde;
4. betont, dass die Entscheidung der USA verheerende Folgen für schutzbedürftige palästinensische Flüchtlinge im gesamten Nahen Osten haben wird, darunter 525 000 minderjährige Flüchtlinge im Westjordanland, im Gazastreifen, im Libanon, in Jordanien und in Syrien, die mit Blick auf ihre Bildung vom Hilfswerk abhängig sind, und dass sie sich auch auf den Zugang zu Nahrungsmittelsoforthilfe und Unterstützung in Form von Barmitteln für 1,7 Millionen von Ernährungsunsicherheit betroffene palästinensische Flüchtlinge, von denen die meisten im Gazastreifen und in Syrien leben, und auf den Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten (darunter Schwangerenvorsorgeuntersuchungen) für drei Millionen Flüchtlinge auswirken wird;
5. weist darauf hin, dass Finanzmittel, die für die humanitäre Hilfe und die Unterstützung von Flüchtlingen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen vorgesehen sind, nicht als Druckmittel in internationalen Verhandlungen missbraucht werden dürfen;
6. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Jahr 2018 zusätzliche Finanzmittel für den Programmhaushalt des UNRWA bereitzustellen, bei Bedarf auch Mittel aus den Soforthilfereserven, um das Hilfswerk dabei zu unterstützen, seinen kurzfristigen Bedarf an Finanzmitteln zu decken, damit es seine Arbeit ohne Unterbrechung fortsetzen kann; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten zudem auf, auf internationaler Ebene eine führende Rolle einzunehmen, um gemeinsame Lösungen für die finanzielle Situation des UNRWA zu finden;
7. betont, dass das UNRWA einen wichtigen Beitrag zur Stabilität leistet und dass es im Widerspruch zu den anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts stehen würde, die eine Agentur schrittweise aufzulösen, die von der internationalen Gemeinschaft eingerichtet wurde, um die Rechte der palästinensischen Flüchtlinge zu schützen und ihnen grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem US-amerikanischen Außenministerium und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.