Entschließungsantrag - B8-0141/2018Entschließungsantrag
B8-0141/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Syrien

12.3.2018 - (2018/2626(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Fabio Massimo Castaldo, Isabella Adinolfi im Namen der EFDD-Fraktion

Verfahren : 2018/2626(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0141/2018
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B8-0141/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Syrien

(2018/2626(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Federica Mogherini, und von Kommissionsmitglied Christos Stylianides vom 6. März 2018 zur Lage in Ost-Ghuta und an anderen Orten in Syrien,

–  unter Hinweis auf die im Namen der EU abgegebene Erklärung der HR/VP vom 29. April 2011 zu Syrien: Das Massaker in Ost-Ghuta muss sofort aufhören,

–  unter Hinweis auf den jüngsten Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission der VN zur Arabischen Republik Syrien,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 26. Februar 2018,

–  unter Hinweis auf die im Namen der EU abgegebene Erklärung der HR/VP vom 21. Dezember 2017 zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die im Namen der EU abgegebene Erklärung der HR/VP vom 24. November 2017 zur Untersuchung des Einsatzes chemischer Waffen in Syrien,

–  unter Hinweis auf die in seiner Plenartagung vom 6. Februar 2018 abgegebene Erklärung der HR/VP Federica Mogherini zur Menschenrechtslage in der Türkei und zur Lage in Afrin (Syrien),

–  unter Hinweis auf die EU-Strategie für Syrien,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolutionen 2401 (2018) und 2254 (2015),

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Lage nach dem achtjährigen Konflikt weiter verschlechtert, obwohl der Islamische Staat offiziell besiegt ist; in der Erwägung, dass es in den letzten Monaten vielfach zu ausgesprochen besorgniserregenden Situationen gekommen ist, insbesondere in Ost-Ghuta, Afrin und Idlib;

B.  in der Erwägung, dass Ost-Ghuta, ein Vorort der syrischen Hauptstadt Damaskus mit nahezu 400 000 Einwohnern, der überwiegend von Rebellengruppen kontrolliert wird, in den vergangenen Wochen Ziel einer Belagerung und massiv vorgetragener Angriffe der Truppen des Präsidenten Baschar Al-Assad war, bei denen es über 800 Tote und mehrere Tausend Verletzte gab; in der Erwägung, dass die Assad-Regierung bei diesen Angriffen chemische Waffen eingesetzt haben soll, da eine Reihe von Patienten, die in einem von der Stiftung Syrian American Medical Society (SAMS) unterstützten Krankenhaus behandelt wurden, Symptome aufwiesen, die auf die Einwirkung chemischer Verbindungen hinweisen; in der Erwägung, dass die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) unverzüglich eine Untersuchung der Angriffe in die Wege geleitet hat;

C.  in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 25. Februar 2018 einstimmig die Resolution 2401 des Sicherheitsrats zur humanitären Lage in Syrien angenommen hat, in der eine unverzügliche Einstellung der Feindseligkeiten und die Einhaltung einer mindestens dreißigtägigen Waffenruhe aus humanitären Gründen gefordert wird, damit sicher und ungehindert humanitäre Hilfe bereitgestellt und die Evakuierung von Zivilisten in dringenden medizinischen Notfällen durchgeführt werden kann; in der Erwägung, dass der russische Präsident Wladimir Putin eine tägliche fünfstündige Feuerpause in den belagerten Gebieten gefordert hat;

D.  in der Erwägung, dass sich die bewaffneten Gruppen in Ost-Ghuta verpflichtet haben, der Resolution 2401 des VN-Sicherheitsrats Folge zu leisten und den Waffenstillstand zu akzeptieren, während die Assad-Regierung keine solche Verpflichtung eingegangen ist; in der Erwägung, dass in den betreffenden Gebieten bisher keine Fortschritte bei der Umsetzung des Waffenstillstands erzielt wurden, weil die Assad-Regierung ihre Angriffe unter eklatanter Missachtung der Resolution 2401 des Sicherheitsrats fortsetzt;

E.  in der Erwägung, dass am 5. März 2018 erstmals seit dem 14. Februar 2018 ein von den Vereinten Nationen in Zusammenarbeit mit dem Komitee vom Roten Kreuz und dem Syrisch-Arabischen Roten Halbmond gecharterter Konvoi mit humanitären Hilfsgütern die Genehmigung zur Fahrt nach Ost-Ghuta erhalten hat, in der Erwägung, dass die syrischen Stellen ungeachtet dieser Genehmigung einen Teil der medizinischen Hilfsgüter aus dem Konvoi entfernt haben und dass es aufgrund des fortgesetzten Artilleriebeschusses durch die Regierungstruppen unmöglich war, die Hilfslieferung vollständig durchzuführen, da 15 der 46 Lastwagen des Konvois mit wichtigen humanitären Hilfsgütern nur teilweise entladen werden konnten; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und ihre Partner dadurch gezwungen waren, ihr humanitäres Hilfspersonal schleunigst zu evakuieren;

F.  in der Erwägung, dass Assads Vorgehen in Ost-Ghuta lediglich das jüngste Beispiel einer Strategie ist, die bereits in anderen syrischen Gebieten angewandt wurde und darin besteht, von der Opposition gehaltene Gebiete massiv anzugreifen, so dass das Leben für die Zivilbevölkerung durch die Zerstörung von Krankenhäusern, Schulen, Moscheen und öffentlicher Infrastruktur unerträglich wird, damit die Rebellen ihre Kampfmoral und Kampfkraft verlieren und die Zivilbevölkerung zum Zusammengehen mit der Regierung genötigt wird;

G.  in der Erwägung, dass es gleichzeitig auch zu einer erneuten Eskalation der Gewalt in der Provinz Idlib gekommen ist, die durch eine Ausweitung der Luftangriffe der Assad-Regierung und Russlands und durch Kämpfe zwischen Bodentruppen verschiedener Parteien gekennzeichnet ist, was zu einer humanitären Katastrophe und mit über 250 000 Zivilisten, die Berichten zufolge vor den Kämpfen fliehen, zu einem erneuten Anstieg der Binnenvertreibung geführt hat;

H.  in der Erwägung, dass die Türkei angekündigt hat, an neun Standorten in der Nähe der syrischen Städte Idlib und Afrin und in dem weiter östlich in Nordsyrien gelegenen von Ankara kontrollierten Gebiet Lager für die Unterbringung von 170 000 syrischen Flüchtlingen einzurichten;

I.  in der Erwägung, dass die Türkei am 20. Januar 2018 die Operation „Olivenzweig“ gestartet hat, die sich gegen die Kurden und die von der YPG geführten Demokratischen Kräfte Syriens im Gebiet Afrin richtet; in der Erwägung, dass nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte durch Luftangriffe und Artilleriebeschuss seitens der türkischen Streitkräfte mindestens 149 Zivilisten ums Leben gekommen sind und Hunderte verletzt wurden;

J.  in der Erwägung, dass durch die türkischen Operationen in Syrien zehntausende Einwohner der kurdisch kontrollierten Enklave Afrin vertrieben wurden und dass es im Zusammenhang mit diesen Operationen beunruhigende Berichte über die Ermordung, Folterung und Verstümmelung von Zivilisten in Afrin gibt; in der Erwägung, dass seit dem 4. März 2018 100 von 306 Dörfern im Gebiet Afrin erobert worden sind und dass die Erklärungen des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan auf die eindeutige Absicht der Türkei schließen lassen, ihre Angriffe fortzusetzen und in die zentralen Teile des Gebiets Afrin vorzustoßen; in der Erwägung, dass die türkischen Streitkräfte Berichten zufolge seit der Annahme der Resolution 2401 des VN-Sicherheitsrats ihre Angriffe im Gebiet Afrin verstärkt haben;

K.  in der Erwägung, dass sich die von den Vereinten Nationen geleiteten Gespräche in Genf in einer Sackgasse befinden und die im Astana-Prozess festgelegten Deeskalationszonen nicht wie im September 2017 vereinbart eingerichtet wurden; in der Erwägung, dass eine glaubwürdige politische Einigung in innersyrischen Gesprächen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen nach wie vor die einzige Möglichkeit ist, eine friedliche Zukunft in Syrien zu erreichen;

L.  in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Mandat für den Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) und der Vereinten Nationen im November 2017 nach dem Veto Russlands nicht erneuert hat, woraufhin Russland seinerseits im Januar den Entwurf einer Entschließung, der zufolge der Einsatz chemischer Waffen untersucht werden soll, vorgelegt, aber nicht zur Abstimmung gestellt hat;

M.  in der Erwägung, dass derzeit 257 natürliche und 67 juristische Personen in Syrien Ziel von Sanktionen sind; in der Erwägung, dass diese Sanktionen bis 1. Juni 2018 gelten;

N.  in der Erwägung, dass am 24. und 25. April in Brüssel die zweite Ministerkonferenz zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region“ (zweite Brüsseler Syrien-Konferenz) stattfinden wird; in der Erwägung, dass auf der Konferenz in Brüssel 2017 Zusagen in der noch nie dagewesenen Höhe von 5,6 Mrd. EUR abgegeben wurden; in der Erwägung, dass zwei Drittel der Zusagen von der EU und ihren Mitgliedstaaten abgegeben wurden;

O.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten mit mehr als 10 Mrd. EUR, die seit dem Beginn des Konflikts gemeinsam für humanitäre Hilfe sowie Entwicklungs-, Wirtschafts- und Stabilisierungshilfe für die syrische Bevölkerung in Syrien und in den Nachbarländern aufgebracht wurden, im Rahmen der internationalen Reaktion auf die Krise in Syrien die wichtigsten Geber sind;

1.  ist ausgesprochen besorgt über die weitere Verschlechterung der Lage in Syrien und insbesondere über die Eskalation der Gewalt in vielen Teilen des Landes, wie in Ost-Ghuta, Afrin und Idlib, die lediglich das jüngste Kapitel eines achtjährigen Konflikts sind, dem bereits mehr als 400 000 Menschen zum Opfer gefallen sind und der zu mehr als sechs Millionen Binnenvertriebenen und fünf Millionen Flüchtlingen geführt hat;

2.  begrüßt die einstimmige Annahme der Resolution 2401 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen als einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Leistung dringend benötigter humanitärer Hilfe, bedauert jedoch, dass sich ungeachtet der Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand, die Zusammenstöße in Ost-Ghuta, Afrin und anderen Teilen Syriens fortsetzen; verurteilt entschieden die fortgesetzten Angriffe der Assad-Regierung auf Ost-Ghuta, die einen eklatanten Verstoß gegen die Resolution 2401 darstellen, und die rechtswidrige Intervention der Türkei in Nordsyrien;

3.  fordert alle Parteien nachdrücklich auf, die Resolution 2401 des VN-Sicherheitsrats unverzüglich umzusetzen und dafür zu sorgen, dass Konvois mit humanitären Hilfsgütern ein sicherer und ungehinderter Zugang insbesondere zu den belagerten Gebieten gewährt wird, damit unentbehrliche Güter, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, gemäß dem Grundsatz der Neutralität der humanitären Hilfe allen Bedürftigen zur Verfügung gestellt werden können;

4.  erinnert alle Konfliktparteien daran, dass sie gemäß dem humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen dazu verpflichtet sind, Zivilpersonen und zivile Infrastruktur jederzeit zu schützen, und dass ihnen die grundlegende Verantwortung obliegt, sämtlichen humanitären Organisationen sowie ihren Mitarbeitern, Einrichtungen und sonstigen Ressourcen zur Hilfeleistung den erforderlichen Schutz zu gewähren; verurteilt jegliche Anwendung von Belagerungstaktiken, durch die die syrische Zivilbevölkerung ausgehungert und ihr der Zugang zu humanitärer Hilfe verwehrt wird, sowie zielgerichtete Angriffe auf Krankenhäuser und andere zivile Infrastruktur; fordert die Assad-Regierung auf, ihre Angriffe auf Ost-Ghuta im Einklang mit der Resolution 2401 des VN-Sicherheitsrats unverzüglich einzustellen und Konvois mit humanitären Hilfsgütern in vollem Umfang Zugang zu gewähren, ohne sie, wie im Falle des VN-Konvois vom 5. März 2018 geschehen, zu behindern, Beschränkungen zu unterwerfen oder aufzuhalten;

5.  begrüßt, dass die OVCW den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen in Ost-Ghuta untersucht; bedauert, dass der Gemeinsame Untersuchungsmechanismus im November 2017 nicht verlängert wurde, und fordert alle Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf, eine Einigung über die Einrichtung eines neuen unabhängigen Untersuchungsmechanismus zu erzielen, der unparteiisch, unabhängig und professionell tätig sein kann; nimmt Kenntnis von der französischen Initiative für eine internationale Partnerschaft gegen Straffreiheit beim Einsatz chemischer Waffen; verurteilt nachdrücklich jedweden Einsatz chemischer Waffen;

6.  bekräftigt, dass der Konflikt einzig und allein politisch gelöst werden kann, im Rahmen des von den Vereinten Nationen geleiteten Genfer Prozesses und im Einklang mit der Resolution 2254 des VN-Sicherheitsrats; fordert den Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien, Staffan de Mistura, auf, seine Bemühungen um eine Wiederaufnahme der gegenwärtig festgefahrenen Gespräche zu intensivieren; ist der Ansicht, dass die Gespräche in Astana dazu beitragen können, dass in nachhaltigen Gesprächen der syrischen Konfliktparteien in Genf Fortschritte erzielt werden, weist jedoch darauf hin, dass die im September 2017 in Astana vereinbarten Deeskalationszonen bisher nicht eingerichtet worden sind;

7.  fordert die drei Garantiemächte des Astana-Prozesses für Syrien auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die in den Gesprächen von Astana vereinbarten Deeskalationszonen tatsächlich eingerichtet werden, und die Umsetzung des Waffenstillstands gemäß der Resolution 2401 des VN-Sicherheitsrats zu fördern; fordert außerdem die internationalen und regionalen Akteure auf, konstruktiv vorzugehen und alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um eine politische Lösung des Konflikts zu ermöglichen, und keine Initiativen zu ergreifen, durch die diese Chance zunichte gemacht werden könnte;

8.  fordert die Türkei auf, die Resolution 2401 des VN-Sicherheitsrats zu respektieren und den in der Resolution geforderten dreißigtägigen Waffenstillstand unverzüglich einzuhalten, mit dem Ziel, die rechtwidrige Offensive der Türkei in Afrin und anderen syrischen Gebieten dauerhaft einzustellen; fordert die internationale Gemeinschaft auf, in dieser Hinsicht Druck auf Präsident Erdoğan auszuüben, weil die Operation „Olivenzweig“ keine gültige Rechtsgrundlage hat, da das geostrategische Ziel, das in Wahrheit mit ihr verfolgt wird, nicht darin besteht, den Terrorismus zu bekämpfen oder die türkischen Grenzen zu verteidigen, sondern die Errichtung eines faktisch unabhängigen kurdischen Staates in Nordsyrien zu verhindern;

9.  ist erschüttert über den Bericht der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien, der Zeugnis von der rasanten Zunahme der Gewalt zwischen Juli 2017 und Januar 2018 ablegt; verurteilt die systematischen Menschenrechtsverletzungen in Syrien durch die Assad-Regierung und andere Akteure auf das Schärfste und teilt die in dem Bericht geäußerte Besorgnis über den Mangel an Rechenschaftspflicht und die vollständige Straffreiheit der Verantwortlichen für Verbrechen und Verstöße, die von allen Konfliktparteien begangen werden, einschließlich des mutmaßlichen Einsatzes chemischer Waffen; fordert den Europäischen Rat und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun und alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um dafür zu sorgen, dass es keine Straffreiheit gibt und dass diejenigen, die für Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen und entsprechend bestraft werden;

10.  weist die Assad-Regierung und die anderen Konfliktparteien darauf hin, dass die kollektive Bestrafung der Zivilbevölkerung durch Belagerungen, Aushungern, wahllose Luftangriffe und Artillerieüberfälle und die Verweigerung medizinischer und humanitärer Hilfe auch im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus durch nichts zu rechtfertigen ist und das ein solches Vorgehen den Tatbestand von Kriegsverbrechen erfüllen kann; fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Aufnahme unabhängiger Untersuchungen von Verstößen gegen geltende Rechtsnormen in Ost-Ghuta, Afrin und Idlib durch die Vereinten Nationen zu unterstützen, und bekundet seine eigene uneingeschränkte diesbezügliche Unterstützung;

11.  begrüßt die zweite Brüsseler Konferenz unter der Ägide der EU, die am 24. und 25. April stattfinden wird, als einen wichtigen Schritt, um den Syrien-Konflikt an der Spitze der internationalen Agenda zu halten; betont, dass das Ziel der Konferenz ist, den Genfer Prozess, die Chance auf eine Aussöhnung in Syrien, finanzielle Hilfeleistung für bedürftige Syrer und die Länder, die syrische Flüchtlinge aufgenommen haben, politisch zu unterstützen;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen und allen Konfliktparteien zu übermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass sie in die arabische Sprache übersetzt wird.

Letzte Aktualisierung: 14. März 2018
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