Entschließungsantrag - B8-0142/2018Entschließungsantrag
B8-0142/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Syrien

12.3.2018 - (2018/2626(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Barbara Lochbihler, Bodil Valero, Bart Staes, Igor Šoltes, Ernest Urtasun, Yannick Jadot, Molly Scott Cato, Judith Sargentini, Heidi Hautala, Helga Trüpel im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0139/2018

Verfahren : 2018/2626(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0142/2018
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B8-0142/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Syrien

(2018/2626(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere die Entschließung vom 18. Mai 2017 zur EU-Strategie für Syrien[1],

–  unter Hinweis auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, zu deren Vertragsstaaten Syrien zählt,

–  unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,

–  unter Hinweis auf das Genfer Kommuniqué von 2012,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Syrien, insbesondere auf die Resolutionen 2401 (2018) vom 24. Februar 2018 und Resolution 2139 (2014) vom 22. Februar 2014,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Syrien, einschließlich jener vom 3. April 2017, mit denen die EU-Strategie für Syrien angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die Berichte der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zur Arabischen Republik Syrien, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingesetzt wurde, und auf die Resolutionen des UNHRC zu Syrien, darunter auch jene vom 5. März 2018 zur Verschlechterung der Menschenrechtslage in Ost-Ghuta,

–  unter Hinweis auf die Resolution A-71/248 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2016 zur Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich der Krieg in Syrien zu einer der schwersten humanitären Krisen der jüngsten Geschichte entwickelt hat und für die Bevölkerung Syriens nach wie vor mit verheerenden Folgen einhergeht; in der Erwägung, dass dieser Konflikt in zunehmendem Maße zur Destabilisierung der betroffenen Großregion und darüber hinaus führt, zumal er von externen Akteuren unterstützt wird, wodurch sich die Lage weiter verschärft;

B.  in der Erwägung, dass seit dem Beginn des Konflikts in Syrien im Jahr 2011 über 400 000 Menschen ums Leben gekommen sind, wobei es sich größtenteils um Zivilpersonen handelt; in der Erwägung, dass 13,1 Millionen Menschen – darunter mehr als 6 Millionen Vertriebene und über 2,9 Millionen Menschen, die sich in belagerten, nur schwer erreichbaren Gebieten aufhalten, und auch palästinensische Flüchtlinge – dringend humanitäre Hilfe benötigen; in der Erwägung, dass über 5 Millionen Syrer ins Ausland flüchten mussten, insbesondere in den benachbarten Libanon, nach Jordanien und in die Türkei;

C.  in der Erwägung, dass kriegführende Parteien gemäß dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen zum Schutz von Zivilpersonen und zivilen Infrastrukturen treffen müssen; in der Erwägung, dass alle Parteien, insbesondere das syrische Regime und seine Verbündeten Russland und Iran, massiv gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verstoßen; in der Erwägung, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien, der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte erklärt haben, dass in Syrien Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden;

D.  in der Erwägung, dass es während des Syrienkonflikts unter anderem bereits zu außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und Misshandlung, Verschwindenlassen, willkürlichen Massenverhaftungen, gezielten, willkürlichen Angriffen auf Zivilpersonen, Kollektivstrafen, Angriffen auf medizinisches Personal sowie zum Entzug von Nahrung und Flüssigkeit gekommen ist; in der Erwägung, dass das Assad‑Regime Berichten zufolge in seinen Hafteinrichtungen in massivem Ausmaß Hängungen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgenommen und Folter begangen hat, und dass es Chemieangriffe auf zivile Ziele unternommen hat; in der Erwägung, dass diese Verbrechen bisher ungestraft geblieben sind;

E.  in der Erwägung, dass nach wie vor das Risiko einer Eskalation auf regionaler Ebene besteht, zumal immer mehr Akteure aus der Region involviert sind, einschließlich der Türkei, die am 20. Januar 2018 eine Militäroffensive gegen kurdische Streitkräfte eingeleitet hat, und Israel, das am 7. Februar 2018 Luftangriffe auf Militärstellungen in Syrien flog; in der Erwägung, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Februar 2018 angekündigt hat, in Syrien auf unbestimmte Zeit Truppen stationieren zu wollen;

F.  in der Erwägung, dass das Ausmaß der Gewalt in einigen Ladesteilen zwar abgenommen hat, in anderen Gebieten, insbesondere zwei Gebieten in Ost-Ghuta und Idlib, die zu größten Teilen von Dschihadisten kontrolliert werden, aber nach wie vor Kampfhandlungen stattfinden; in der Erwägung, dass das Assad-Regime mit der Unterstützung seiner Verbündeten Russland und Iran in diesen Enklaven eine großangelegte Militäroffensive führt und sie auch bombardiert hat, wodurch hunderte Zivilisten getötet wurden; in der Erwägung, dass das Assad-Regime Streitkräfte in Ost-Ghuta beschuldigt, Wohngebiete in Damaskus beschossen zu haben; in der Erwägung, dass sich die humanitäre Situation der 400 000 Menschen, die in dem seit fünf Jahren belagerten Ost-Ghuta eingeschlossen sind, in den vergangenen Wochen aufgrund des drastischen Anstiegs der willkürlichen Bombardierungen und gezielten Angriffe auf Krankenhäuser und andere Einrichtungen der zivilen Infrastruktur stark verschlechtert hat; in der Erwägung, dass Berichten zufolge chemische Waffen eingesetzt wurden;

G.  in der Erwägung, dass im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24. Februar 2018 die Resolution 2401 angenommen wurde, mit der alle am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien dazu verpflichtet wurden, in ganz Syrien alle Kampfhandlungen unmittelbar und für die Dauer von mindestens 30 Tagen einzustellen, damit humanitäre Hilfe geleistet werden kann und alle schwerkranken und verwundeten Personen evakuiert werden können; in der Erwägung, dass aus der Resolution hervorgeht, dass die Waffenruhe nicht für Militäroperationen gegen militante Gruppierungen wie Da'esh, Al-Qaida, die Al-Nusra-Front und alle anderen vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als terroristisch eingestuften Gruppen gilt;

H.  in der Erwägung, dass sich das Assad-Regime mit Unterstützung seiner Verbündeten eklatant über die Resolution 2401 hinweggesetzt und seine Bombenangriffe intensiviert sowie weitere Gebiete erobert hat, wobei es geltend macht, dass Gebiet sei in der Hand von Terroristen; in der Erwägung, dass Russland dann eine fünfstündige Feuerpause vorschlug, um Hilfslieferungen und entsprechenden Zugang zu dem Gebiet zu ermöglichen; in der Erwägung, dass ein erster Hilfskonvoi Ost-Ghuta am 5. März 2018 erreichte, allerdings beschossen wurde, und in der Erwägung, dass das Internationale Komitee vom Roten Kreuz meldete, Russland habe die Auslieferung medizinischen Materials blockiert; in der Erwägung, dass der humanitäre Bedarf der eingeschlossenen Bevölkerung nach wie vor sehr hoch, d. h. nicht gedeckt ist;

I.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen auf der Grundlage des Genfer Prozesses auch nach der neunten Runde in Wien (25.–26. Januar 2018) bislang nicht zu konkreten Fortschritten bei der Konfliktlösung geführt haben; in der Erwägung, dass Russland, Iran und die Türkei am 4. Mai 2017 in Kasachstan eine Vereinbarung über vier Schutzzonen (darunter auch Ost-Ghuta) getroffen haben, gegen diese Vereinbarung in der Folge allerdings in regelmäßigen Abständen verstoßen wurde; in der Erwägung, dass der Kongress für den Syrischen Kongress des Nationalen Dialogs, der am 30. Januar 2018 in Sotschi stattfand, mitteilte, es werde ein Verfassungsausschuss eingerichtet, diesem Ausschuss allerdings nicht alle Parteien zugestimmt haben;

J.  in der Erwägung, dass die EU der größte Geber humanitärer Hilfe in Syrien und in den Nachbarregionen ist und seit dem Beginn der Krise über 9 Milliarden EUR bereitgestellt hat;

K.  in der Erwägung, dass der Rat am 3. April 2017 eine EU-Strategie für Syrien angenommen hat, in der sechs Kernziele dargelegt wurden: Beendigung des Krieges durch einen echten politischen Übergang, Förderung eines konstruktiven, alle Seiten einbeziehenden Übergangsprozesses, Deckung des humanitären Bedarfs der hilfsbedürftigsten Syrer, Förderung der Demokratie, der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die Stärkung der Organisationen der syrischen Zivilgesellschaft, Förderung der Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen und Stärkung der Resilienz der syrischen Bevölkerung und der syrischen Gesellschaft;

L.  in der Erwägung, dass die zweite Ministerkonferenz zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region“ unter dem gemeinsamen Vorsitz der VP/HR und der Vereinten Nationen am 24. und 25. April 2018 in Brüssel stattfinden wird; in der Erwägung, dass mit der Konferenz erreicht werden soll, dass die internationale Staatengemeinschaft Syrien nicht aus dem Blick verliert;

M.  in der Erwägung, dass die von den Vereinigten Staaten von Amerika angeführte Allianz gegen Da'esh und dessen Verbündete im Februar 2018 verkündete, 98 % der ehemals von Da'esh kontrollierten Gebiete sowie 7,7 Millionen Iraker und Syrer, die sich zuvor unter der Herrschaft von Da'esh befanden hatten, befreit zu haben; in der Erwägung, dass die Allianz meldete, sie habe von August 2014 bis Januar 2018 insgesamt 29 070 Angriffe geflogen; in der Erwägung, dass das Team zur Bewertung der zivilen Opfer (Civilian Casualty Assessment Team) gemeldet hat, es habe bis September 2017 insgesamt 786 unbeabsichtigte zivile Todesopfer gegeben; in der Erwägung, dass die nichtstaatliche Organisation Airwars schätzt, dass im Rahmen der Operationen der Allianz wahrscheinlich bis zu 9 300 Zivilpersonen zu Tode gekommen sind;

N.  in der Erwägung, dass die unabhängige internationale Untersuchungskommission zu Syrien am 1. Februar 2018 meldete, dass die Demokratischen Kräfte Syriens nördlich von Rakka und Hasaka 80 000 Binnenvertriebe interniert habe, darunter auch Frauen und Kinder, um sie auf mögliche Verbindungen zum IS/Da'esh zu überprüfen, und dass sie zu dem Schluss kommt, die anhaltende Internierung dieser Personen sei in vielen Fällen als willkürlicher Freiheitsentzug und zudem als Freiheitsberaubung tausender Menschen zu werten;

O.  in der Erwägung, dass der Chef des syrischen Nachrichtendienstes Ali Mamlouk, der auf der Sanktionsliste der EU steht, Berichten zufolge in Rom mit dem Innenminister Italiens und dem Direktor des Amts für Informationen und äußere Sicherheit zusammengetroffen ist, was einen eklatanten Verstoß gegen den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien darstellen würde;

P.  in der Erwägung, dass aus dem aus Mitteln der EU finanzierten Bericht der Organisation Conflict Armament Research mit dem Titel „Weapons of the Islamic State“ (Die Waffen des Islamischen Staates) vom Dezember 2017 hervorgeht, dass Bulgarien und Rumänien wiederholt eine hohes Volumen an Waffen und Munition in die Vereinigten Staaten von Amerika und nach Saudi-Arabien ausgeführt haben, die dann in einigen Fällen an nichtstaatliche Gruppierungen in Syrien und im Irak weitertransferiert wurden, was einen unmittelbaren Verstoß gegen Verpflichtungen, keine Wiederausfuhr von Waffen zu betreiben, darstellt; in der Erwägung, dass in dem Bericht dargelegt wurde, dass der IS einen wesentlichen Teil seiner Waffen und seiner Munition aus solchen nicht genehmigten Weitertransfers bezieht; in der Erwägung, dass diese wiederholten und systematischen Weitertransfers einen Verstoß gegen Klauseln in Endverbleibsdokumenten darstellen und die Mitgliedstaaten gemäß Kriterium 7 des rechtsverbindlichen Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern verpflichtet sind, diesen Verstößen bei künftigen Entscheidungen über Waffenausfuhrgenehmigungen Rechnung zu tragen;

1.  ist tief besorgt angesichts der Abwärtsspirale, die in den vergangenen Wochen in Bezug auf den Konflikt in Syrien angesichts weiterer Interventionen von außen und des Zerfalls im Inneren sowie der weiteren brutalen Tötungen von Zivilpersonen in Ost-Ghuta, Afrin und weiteren Gebieten zu beobachten war;

2.  bedauert zutiefst, dass im Hinblick auf eine politische Lösung des Konflikts in Syrien keine Fortschritte erzielt worden sind; weist erneut darauf hin, dass eine nachhaltige Lösung des Konflikts nicht auf militärischem Wege erreicht werden kann, und fordert alle Parteien auf, den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umfassend Rechnung zu tragen und dementsprechend den Verpflichtungen nachzukommen, die Kampfhandlungen umgehend einzustellen, alle Belagerungen aufzuheben, den humanitären Helfern landesweit umfassenden, ungehinderten Zugang zu gewähren und ihnen den Schutz aller Parteien zukommen zu lassen; betont in diesem Zusammenhang, dass ein Mechanismus zur Überwachung und Kontrolle der Waffenruhe sowie einer entsprechenden Berichterstattung unter Federführung der Vereinten Nationen eingerichtet werden sollte;

3.  verurteilt erneut und auf das Schärfste die Gräueltaten und die flächendeckenden Verstöße gegen die Menschenrechte und das Völkerrecht, die das Assad-Regime mit Unterstützung seiner Verbündeten und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen begehen; fordert alle Parteien auf, unabhängigen Beobachtern bedingungslosen Zugang zu allen Hafteinrichtungen zu gewähren und alle inhaftierten Kinder, Frauen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen freizulassen;

4.  verurteilt den Einfall der türkischen Truppen in Nordsyrien, mit dem die Türkei gegen das Völkerrecht verstoßen hat; fordert die türkische Regierung auf, ihre Truppen umgehend zurückzuziehen und in dem Konflikt in Syrien einen konstruktiven Beitrag zu leisten, zumal dies auch im nationalen Interesse der Türkei liegt;

5.  besteht darauf, dass die diplomatischen Initiativen, die von russischer Seite betrieben werden, den Bemühungen der Vereinten Nationen im Hinblick auf eine politische Lösung nicht zuwiderlaufen sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Genfer Prozess unter Federführung der Vereinten Nationen nach wie vor Vorrang hat, und unterstützt den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, Staffan de Mistura, in seinen Bemühungen um einen echten politischen Übergang entsprechend den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; weist darauf hin, dass gemäß der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auch Frauen an dem Prozess zur Lösung des Konflikts beteiligt werden müssen; besteht darauf, dass die syrische Zivilgesellschaft und alle ethnischen und religiösen Minderheiten an den Gesprächen über die Zukunft Syriens und die Verwaltungsstruktur beteiligt werden müssen;

6.  ist nach wie vor besorgt angesichts der Tatsache, dass Razan Zaitouneh, Menschenrechtsverteidigerin und Trägerin des Sacharow-Preises, seit Dezember 2013 verschwunden ist und Berichten zufolge in Duma von der bewaffneten Gruppierung Jaysh al-Islam verschleppt wurde; fordert, dass die EU eine Sondergruppe mit der Koordinierung und Intensivierung der Suche nach Razan Zaitouneh betraut, um zu erreichen, dass sie freigelassen wird;

7.  ist besorgt angesichts der Situation der in bestimmte Gebiete zurückkehrenden Bevölkerung – etwa in die vom IS/Da'esh zurückeroberten Gebiete, beispielsweise in Rakka –, die infolge des Krieges mit Sprengkörpern verseucht sind; fordert, dass dieser Bevölkerung besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, um unter anderem die betroffenen Gebiete zu stabilisieren und ein erneutes Erstarken Da'esh-ähnlicher Phänomene zu verhindern;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der EU-Strategie für Syrien in der Praxis zu unterstützen, zumal mit dieser Strategie eine solide, umfassende Grundlage für weitere Maßnahmen der EU sowohl in der Konfliktphase als auch in der Phase nach dem Konflikt geschaffen werden soll;

9.  legt der VP/HR nahe, ihre Kontakte zu regionalen und lokalen Akteuren des Konflikts und ihre Bemühungen, eine gemeinsame Grundlage für den Frieden zu finden, zu intensivieren, damit Gespräche über die Zukunft Syriens aufgenommen werden können;

10.  begrüßt, dass im Rahmen der EU-Strategie für Syrien ein Schwerpunkt darauf gelegt wird, die Resilienz der syrischen Bevölkerung zu stärken; betont, dass die syrische Zivilgesellschaft von entscheidender Bedeutung sein wird, was die Wiederherstellung des sozialen Zusammenhalts und den Wiederaufbau des sozialen Kapitals, die Förderung der Aussöhnung und die Erbringung grundlegender Dienstleistungen in Syrien angeht; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Aufbau der Kapazitäten der syrischen Bevölkerung und der Zivilgesellschaft vermehrt zu unterstützen, und zwar auch mit Akteuren und durch Akteure, die die Menschenrechte, Gleichheit (auch die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Minderheitenrechte), Demokratie und Teilhabe fördern, und zwar wenn möglich in Gebieten, die sich nicht unter der Kontrolle des Assad-Regimes oder von Gruppen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als terroristisch einstuft, befinden, sowie auch die Kapazitäten syrischer Flüchtlinge, die in der Region oder in Europa im Exil leben; fordert in diesem Zusammenhang, dass den friedlichen, demokratischen Organisationen der syrischen Zivilgesellschaft und entsprechenden Menschenrechtsverteidigern mehr Unterstützung zur Verfügung gestellt wird, etwa auch aus dem Madad-Fonds, dem Stabilitäts- und Friedensinstrument und dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte;

11.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den aktuellen Geltungsbereich des Madad-Fonds auszuweiten, damit auf Ebene der Privathaushalte und der Bevölkerungsgruppen mehr Unterstützung für einen raschen Wiederaufbau und zur Stärkung der Resilienz innerhalb Syriens bereitgestellt werden kann; betont, dass es den Bürgern Syriens möglich sein solle, die Prioritäten und den Bedarf in Bezug auf den Wiederaufbau selbst festzulegen, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Ressourcen für lokalisierte, kontextspezifische und geschlechterdifferenzierte Erhebungen über den Bedarf in Bezug auf den Wiederaufbau zur Verfügung zu stellen; betont, dass Bewertungen dieser Art unabhängig von der syrischen Regierung erfolgen und fertiggestellt werden müssen, bevor Projekte eingeleitet werden;

12.  blickt der Brüsseler Konferenz zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region“ erwartungsvoll entgegen; betont, dass über lange Jahre hinweg ein wesentlicher humanitärer Bedarf bestehen wird, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich langfristig zu verpflichten, dem humanitären Bedarf der Bevölkerung Syriens nachzukommen und Bereitschaft zu zeigen, sich im Rahmen eines von den Vereinten Nationen gebilligten politischen Übereinkommens am Wiederaufbau zu beteiligen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sich die Akteure der syrischen Zivilgesellschaft vor, während und nach der Konferenz in Brüssel wirksam beteiligen können;

13.  begrüßt die Zusage der EU, den Nachbarländern Syriens, die Millionen Flüchtlinge aufgenommen haben, auch weiterhin humanitäre Hilfe zukommen zu lassen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in viel höherem Maße im Hinblick auf eine gemeinsame Übernahme der Verantwortung zu engagieren, sodass Flüchtlinge aus den syrischen Kriegsgebieten im Zuge von Neuansiedlungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Aufnahme aus humanitären Gründen, einer vereinfachten Familienzusammenführung oder auch flexibleren Visumregelungen auch über die unmittelbaren Nachbarstaaten hinaus Schutz erhalten können;

14.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung strikt zu achten und sich öffentlich gegen die fortdauernde Rückführung von Syrern, die sich derzeit in den Nachbarländern Syriens aufhalten, einzusetzen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ausdrücklich Vereinbarungen auszuschließen, in deren Rahmen das Assad-Regime als Gegenleistung für die Rücknahme syrischer Flüchtlinge Hilfen für den Wiederaufbau erhalten würde;

15.  bedauert zutiefst, dass die für schwere Verbrechen während des Kriegs in Syrien verantwortlichen Personen straffrei bleiben; vertritt die Ansicht, dass die mangelnde Rechenschaftspflicht zu weiteren Gräueltaten führt und das Leid der Opfer noch verstärkt; besteht daher darauf, dass alle Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden und die Opfer Wiedergutmachung erhalten;

16.  besteht darauf, dass die EU in diesem Bereich mehr tut und zu diesem Zweck auch eine EU-Strategie in Bezug auf die Rechenschaftspflicht für die Gräueltaten in Syrien annimmt, die auch der wichtigen Rolle der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang Rechnung trägt, und fordert die VP/HR auf, in dieser Hinsicht proaktiv zu handeln;

17.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, in enger Abstimmung mit gleichgesinnten Ländern in Erwartung einer erfolgreichen Befassung des Internationalen Strafgerichtshofs die Einrichtung eines Kriegsverbrechertribunals für Syrien zu prüfen; fordert die Mitgliedstaten auf, dem internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die mutmaßlichen Urheber von Verbrechen zur Verantwortung zu ziehen, insbesondere durch die Anwendung des Grundsatzes der universellen Gerichtsbarkeit und durch Ermittlungen gegen Staatsangehörige von EU-Ländern wegen Gräueltaten in Syrien sowie deren strafrechtliche Verfolgung; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen einiger Mitgliedstaaten, insbesondere jene von Deutschland und Schweden, im Hinblick darauf, Gräueltaten, die in Syrien begangen wurden, zu untersuchen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; weist auf die wichtige Arbeit der Kontaktstellen des Europäischen Netzes für die Ermittlung und Strafverfolgung bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen hin und fordert die VP/HR und die Generaldirektion Justiz und Verbraucher auf, das Netzwerk zu unterstützen und es in künftige Anstrengungen, die zum Ziel haben, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, einzubeziehen;

19.  fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die umfassende Achtung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien zu sorgen, insbesondere was das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der darin aufgeführten Personen und Einreisebeschränkungen für Personen, die von dem Regime in Syrien profitieren oder dieses unterstützen, angeht; ist besorgt angesichts der jüngsten Meldungen von Verstößen gegen diesen Beschluss und weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie dem Völkerrecht zufolge verpflichtet sind, in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Personen, die unter dem Verdacht stehen, Gräueltaten begangen zu haben, zu verhaften und zu inhaftieren; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Annahme zusätzlicher gezielter Maßnahmen gegen Personen, die für die in Ost-Ghuta begangenen Verbrechen verantwortlich sind, zu prüfen;

20.  ist schockiert angesichts der Tatsache, dass ein großer Teil der Waffen und der Munition im Besitz von Da'esh in Syrien und Irak aus der EU stammen; weist darauf hin, dass Bulgarien und Rumänien den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern nicht wirksam umgesetzt haben, was den Weitertransfer angeht, zumal mit Weitertransfers gegen Klauseln in Endverbleibsdokumenten verstoßen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, vergleichbare Transfers – insbesondere in die Vereinigten Staaten und nach Saudi-Arabien – künftig abzulehnen, und fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten – und dabei insbesondere Bulgarien und Rumänien – auf, zu erläutern, welche Schritte sie diesbezüglich unternehmen; fordert den EAD auf, in Bezug auf die zahlreichen Fälle, die im Rahmen des kürzlich veröffentlichten Berichts der Organisation Conflict Armament Research aufgedeckt wurden, tätig zu werden und im Rahmen der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) und der einschlägigen Foren Methoden zu ermitteln, mit denen eine wirksamere Bewertung von Umlenkungsrisiken erreicht werden kann, und dabei auch dafür zu sorgen, dass die Achtung des im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP dargelegten Kriteriums 7 im Zuge der anstehenden Überprüfung des Dokumentes rechtsverbindlich wird; beschließt, dass diesbezüglich eine Untersuchung eingeleitet werden muss;

21.  weist erneut darauf hin, dass alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Da'esh und anderen Gruppen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als terroristisch einstuft, umfassend mit dem Völkerrecht in Einklang stehen müssen; fordert die Mitgliedstaaten und ihre Verbündeten, darunter insbesondere die Vereinigten Staaten von Amerika, auf, bei ihrer Mitwirkung an Bemühungen internationaler Allianzen und ihrer militärischen Zusammenarbeit mit Konfliktparteien Transparenz, Rechenschaftspflicht und die uneingeschränkte Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen zu gewährleisten;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien, den Mitgliedern der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien und allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 14. März 2018
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