Entschließungsantrag - B8-0143/2018Entschließungsantrag
B8-0143/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Syrien

12.3.2018 - (2018/2626(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Charles Tannock, Karol Karski, Monica Macovei, Ruža Tomašić, Raffaele Fitto, Zdzisław Krasnodębski, Pirkko Ruohonen-Lerner, Ryszard Czarnecki, Urszula Krupa, Jan Zahradil, Anna Elżbieta Fotyga, Branislav Škripek, Valdemar Tomaševski im Namen der ECR-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0139/2018

Verfahren : 2018/2626(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0143/2018
Eingereichte Texte :
B8-0143/2018
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B8-0143/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Syrien

(2018/2626(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in Syrien,

–  unter Hinweis auf die vom Rat am 3. April 2017 verabschiedete EU-Strategie für Syrien,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Syrien, insbesondere auf die Resolutionen 2254 (2015) und 2401 (2018),

–  unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen der EU gegen die Verantwortlichen für die gewaltsame Unterdrückung in Syrien, insbesondere die Beschlüsse vom 14. November 2016[1], 20. März 2017[2] und 26. Februar 2018[3],

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und das dazugehörige Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten von 2000,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1981 über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung,

–  unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,

–  unter Hinweis auf das Genfer Kommuniqué vom Juni 2012,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Konferenz zur Unterstützung Syriens und der Region, die im Februar 2016 in London stattfand,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region, die am 4. und 5. April 2017 in Brüssel stattfand, und auf frühere Konferenzen zur Lage in Syrien, die in Kuwait, Berlin und Helsinki stattfanden,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

–  unter Hinweis auf das Memorandum zur Schaffung von Deeskalationszonen in der Arabischen Republik Syrien, das am 6. Mai 2017 vom Iran, Russland und der Türkei unterzeichnet wurde,

 

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

 

A.  in der Erwägung, dass der Krieg in Syrien inzwischen seit gut sieben Jahren andauert und dass in dem Konflikt mehr als 400 000 Menschen ums Leben gekommen sind und Tausende weitere verwundet wurden, 13,5 Millionen Menschen dringend humanitärer Hilfe bedürfen und fünf Millionen Menschen derzeit als Flüchtlinge in Nachbarländern leben;

B.  in der Erwägung, dass der Krieg schrittweise regionale und globale Mächte einbezogen und tiefe Spaltungen zu Tage gefördert hat und die allgemeine regionale und internationale Sicherheit gefährdet;

C.  in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft trotz zahlreicher Bemühungen, u. a. über die Vereinten Nationen, wiederholt dabei versagt hat, eine nachhaltige, friedliche Lösung zur Beendigung des Krieges herbeizuführen, in Anbetracht der katastrophalen humanitären Lage entsprechende Hilfe bereitzustellen und einzelne Personen, die sich Angriffen auf Zivilisten schuldig gemacht haben, vor Gericht zu stellen;

D.  in der Erwägung, dass Russland einer der wichtigsten internationalen Befürworter des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad ist und dass das Fortbestehen des Regimes entscheidend für die Verteidigung der russischen Interessen in Syrien ist; in der Erwägung, dass Russland im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegen zahlreiche Resolutionen, in denen Kritik an Präsident Assad geübt wird, sein Veto eingelegt hat und dem syrischen Regime trotz internationaler Verurteilung weiterhin militärische Unterstützung zukommen lässt;

E.  in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24. Februar 2018 einstimmig die Resolution 2401 angenommen hat, in der alle am Konflikt beteiligten Parteien aufgefordert werden, die Kampfhandlungen während mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen einzustellen, damit in der Region Ost-Ghuta bei Damaskus humanitäre Hilfslieferungen erfolgen und kritisch kranke und verletzte Menschen zur medizinischen Versorgung evakuiert werden können; in der Erwägung, dass der Beschuss und die Luftangriffe trotz der Kampfpause weitergehen;

F.  in der Erwägung, dass mindestens 541 Menschen ums Leben gekommen sind, seit die Angriffe auf Ost-Ghuta vergangenen Monat verstärkt wurden; in der Erwägung, dass an die 393 000 Zivilisten in der Region, die seit 2013 von der syrischen Regierung belagert wird, eingeschlossen sein sollen; in der Erwägung, dass Berichten zufolge Fassbomben und Granaten auf die Region abgeworfen wurden und mehrere Krankenhäuser ihren Betrieb einstellen mussten;

G.  in der Erwägung, dass die syrische Regierung es abstreitet, dass sie gezielte Angriffe auf Zivilisten durchführt, und behauptet, sie versuche, Ost-Ghuta von „Terroristen“ zu befreien;

H.  in der Erwägung, dass die syrische Regierung Ost-Ghuta seit November 2017 immer mehr belagert, was dazu führt, dass die Lebensmittelvorräte schwinden und rund 12 % der Kinder unter fünf Jahren, die in der Region eingeschlossen sind, akut unterernährt sind; in der Erwägung, dass es auch gravierend an medizinischem Material fehlt und Ärzte somit gezwungen sind, verletzte Patienten ohne Anästhetika, intravenös verabreichte Antibiotika, Blutbeutel oder sauberes Verbandszeug zu behandeln; in der Erwägung, dass humanitäre Organisationen sagen, sie müssten sicher sein, dass ein erklärter Waffenstillstand am Boden tatsächlich eingehalten wird, ehe sie humanitäre Helfer, Fahrzeuge und Hilfsgüter in die Region senden könnten;

I.  in der Erwägung, dass das syrische Regime 2016 einer geschätzten Zahl von 275 000 Zivilisten in Ost-Aleppo humanitäre Hilfe verweigerte und es daher unterließ, Maßnahmen zum Schutz des grundlegenden Menschenrechts auf Leben zu ergreifen;

I.  in der Erwägung, dass auch bewaffnete Oppositionsgruppen, darunter auch der Islamische Staat / Da‘esh, zivile Gebiete wahllos unter Beschuss genommen, Zivilisten als menschliche Schutzschilder verwendet und hauptsächlich zivile Gebiete über lange Zeiträume hinweg belagert und somit den Zugang zu humanitärer und medizinischer Hilfe begrenzt haben;

J.  in der Erwägung, dass Syrien das Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen unterzeichnet hat und der Vernichtung seines angegebenen Bestands an Chemiewaffen 2013 zugestimmt hatte, nachdem Hunderte Menschen bei einem Angriff mit dem Nervengift Sarin in von Rebellen besetzten Vorstädten von Damaskus ums Leben gekommen waren; in der Erwägung, dass dem syrischen Regime seit 2013 immer wieder vorgeworfen wird, es setze in dem Bürgerkrieg verbotene chemische Waffen ein; in der Erwägung, dass Nordkorea einem neuem Bericht der Vereinten Nationen zufolge Syrien Material geschickt hat, das zur Herstellung chemischer Waffen verwendet werden könnte;

K.  in der Erwägung, dass Folter, Massenverhaftungen und die großflächige Zerstörung besiedelter Gebiete in den vergangenen sieben Jahren drastisch zugenommen haben und Syrer in großer Zahl vertrieben wurden, sodass viele gezwungen sind, sich weiter von der dringend benötigten humanitären Hilfe zu entfernen;

L.  in der Erwägung, dass es keine militärische Lösung des Konflikts in Syrien und kein bedeutsames oder erfolgreiches Friedensabkommen geben kann, wenn Präsident Baschar al-Assad an der Macht bleibt;

M.  in der Erwägung, dass in dem von allen Mitgliedstaaten der EU unterzeichneten und ratifizierten Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs bestätigt wird, dass die schwersten Verbrechen, die die gesamte internationale Gemeinschaft betreffen, darunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, nicht ungestraft bleiben dürfen;

N.  in der Erwägung, dass es gemäß dem humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen verboten ist, Einzelpersonen oder Gruppen aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit zum Ziel von Übergriffen zu machen und unbeteiligte Zivilisten und Personen, die den durch den Konflikt eingeschlossenen Menschen humanitäre Hilfe leisten, anzugreifen; in der Erwägung, dass derartige Handlungen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen können;

O.  in der Erwägung, dass syrische Sicherheitskräfte Zehntausende Menschen festgenommen haben und nach wie vor festhalten, darunter friedliche Aktivisten, humanitäre Helfer, Anwälte und Journalisten, und viele davon verschwinden lässt, foltert oder in sonstiger Weise misshandelt und für Todesfälle in den Hafteinrichtungen verantwortlich ist;

P.  in der Erwägung, dass Syrien 2011 bis auf Weiteres aus der Arabischen Liga ausgeschlossen wurde, weil es dem Land nicht gelang, dem Blutvergießen im eigenen Land ein Ende zu setzen;

1.  verurteilt vorbehaltlos die wahllosen Angriffe der syrischen Regierungskräfte und ihrer Verbündeten, einschließlich Russlands, auf Zivilisten und Infrastrukturen, nicht zuletzt mittels Luft- und Artillerieangriffen, Fassbomben, Streumunition und chemischen und sonstigen international verbotenen Waffen;

2.  bedauert, dass unter den Bombenangriffen, dem Artilleriebeschuss und anderen militärischen Mitteln in dem seit sieben Jahren andauernden Konflikt in Syrien mehr als 400 000 Menschen ums Leben gekommen und Tausende weitere verletzt worden sind und dass Millionen Menschen vertrieben wurden und die Zivilbevölkerung aufgrund langwieriger Belagerungen von dicht besiedelten Gebieten keinen Zugang zu Nahrung, Wasser, Sanitär- oder Gesundheitsversorgung hat;

3.  ist der Auffassung, dass die gezielten Angriffe auf die Zivilbevölkerung, der organisierte Einsatz von Folter und sexueller Gewalt, die Unterbindung von humanitärer Hilfe und der Einsatz von Brandwaffen und anderer Munition gegen zivile Ziele und Infrastrukturen Kriegsverbrechen sind;

4.  fordert, dass die Bombardierung und die wahllosen Angriffe auf die Zivilbevölkerung, humanitäre Helfer und medizinische Einrichtungen in Syrien unverzüglich eingestellt werden, damit die dringendsten medizinischen Fälle aus Ost-Ghuta und anderen belagerten Gebieten wie Jarmuk, Fuaa und Kafraya evakuiert werden können; dringt darauf, dass alle Seiten aufhören, der Zivilbevölkerung grundlegende Lebensmittel und Medikamente vorzuenthalten, da ein solches Vorgehen gegen das Völkerrecht verstößt;

5.  erinnert alle Konfliktparteien daran, dass Krankenhaus- und medizinisches Personal ausdrücklich durch das humanitäre Völkerrecht geschützt ist und dass gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur ein Kriegsverbrechen darstellen;

6.  bedauert zutiefst, dass auf regionaler und internationaler Ebene unternommene Versuche, den Krieg zu beenden, wiederholt gescheitert sind, und fordert nachdrücklich eine erneuerte und intensive weltweite Zusammenarbeit zur Herbeiführung einer friedlichen und tragfähigen Lösung des Konflikts;

7.  bedauert zutiefst, dass Russland gegen mehrere Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die darauf abzielen, den Konflikt in Syrien zu beenden, sein Veto eingelegt hat und dass es das Assad-Regime unterstützt, das in erster Linie für wahllose Angriffe auf die Zivilbevölkerung und auf zivile Infrastrukturen verantwortlich ist;

8.  fordert insbesondere Russland und den Iran auf, ihren Einfluss geltend zu machen, um Präsident Baschar al-Assad und die übrigen Konfliktparteien davon zu überzeugen, ihre Militäroperationen einzustellen und sich unverzüglich für einen Friedensprozess unter der Federführung der Vereinten Nationen einzusetzen;

9.  lehnt jegliches Amt für Präsident Baschar al-Assad in Syrien nach Beendigung des Konflikts ab;

10.  befürwortet die strafrechtliche Verfolgung vor dem Internationalen Strafgerichtshof von Personen, die beschuldigt sind, wahllos Angriffe auf die Zivilbevölkerung zu verüben, verhungernden Menschen bewusst humanitäre Hilfe vorzuenthalten, chemische Waffen gegen Unschuldige einzusetzen und die Anwendung von Folter und sexueller Gewalt zu organisieren, und sagt zu, sich weiterhin für Rechenschaftspflicht in Syrien einzusetzen;

11.  unterstützt die im Dezember 2016 verabschiedete Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 71/248, in der ein neuer Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlung gegen die Verantwortlichen für die nach dem Völkerrecht schwersten Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung gefordert wird; unterstützt außerdem die Resolutionen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, in denen die Einrichtung eines hochrangigen Gremiums zu willkürlichen Festnahmen und Verschleppungen gefordert wird;

12.  bleibt der Einheit, Souveränität, territorialen Integrität und Unabhängigkeit Syriens verpflichtet;

13.  unterstützt uneingeschränkt die Arbeit des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien, Staffan de Mistura, der eine internationale Einigung auf eine tragfähige Friedensregelung anstrebt;

14.  bedauert, dass die Arabische Liga ihren Einfluss auf die Konfliktparteien in Syrien nicht dazu genutzt hat, eine dauerhafte und friedliche Beilegung des Konflikts zu bewirken;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Arabischen Liga, der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien, den Regierungen und Parlamenten der Nachbarländer Syriens und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 14. März 2018
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen