Entschließungsantrag - B8-0145/2018Entschließungsantrag
B8-0145/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum entschiedenen Vorgehen der USA gegen Stützungszahlungen der EU für landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der GAP (im Zusammenhang mit spanischen Oliven)

12.3.2018 - (2018/2566(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B8-0007/2018
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Esther Herranz García, Albert Deß, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Michel Dantin, Rosa Estaràs Ferragut, Santiago Fisas Ayxelà, Antonio López-Istúriz White, Gabriel Mato, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Ramón Luis Valcárcel Siso, Verónica Lope Fontagné, Carlos Iturgaiz im Namen der PPE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0137/2018

Verfahren : 2018/2566(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0145/2018
Eingereichte Texte :
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Angenommene Texte :

B8-0145/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zum entschiedenen Vorgehen der USA gegen Stützungszahlungen der EU für landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der GAP (im Zusammenhang mit spanischen Oliven)

(2018/2566(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis darauf, dass das Handelsministerium der USA und die Kommission für internationalen Handel der USA im Anschluss an eine von dem Bündnis für den fairen Handel mit reifen Oliven (Coalition for Fair Trade in Ripe Olives) eingereichte Petition zu mutmaßlich unlauterem Wettbewerb durch spanische Ausfuhren am 13. Juli 2017 ankündigten, im Rahmen einer Untersuchung zu prüfen, ob der US-Markt von Ausfuhren reifer spanischer Oliven überschwemmt wird und für diese Ausfuhren marktverzerrende Beihilfen gezahlt werden,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission für internationalen Handel der USA vom 5. August 2017, in dem festgestellt wird, dass die kalifornische Olivenwirtschaft durch spanische Ausfuhren reifer Oliven Schaden nimmt und bedroht sein könnte,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Entscheidung des Handelsministeriums der USA vom 21. November 2017, vorläufige Ausgleichszölle auf Ausfuhren aus Spanien zu erheben,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Entscheidung des Handelsministeriums der USA vom 18. November 2017, vorläufige Antidumpingzölle auf Ausfuhren aus Spanien zu erheben,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates[1],

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission mit dem Titel „Angriff der USA auf Stützungszahlungen der EU für landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der GAP (im Zusammenhang mit spanischen Oliven)“ (O‑000006/2018 – B8‑0007/2018),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass durch die Antidumpinguntersuchung und insbesondere die Ausgleichszolluntersuchung der USA, die sich beide gegen spanische Oliven richten, im Hinblick auf andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die ebenfalls Beihilfen im Rahmen der GAP gezahlt werden, ein sehr gefährlicher Präzedenzfall geschaffen wird;

B.  in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass die Regierung der USA möglicherweise weitere ähnliche Untersuchungen einleitet und dadurch die bilateralen Handelsbeziehungen in der Landwirtschaft aufs Spiel setzt und das EU-Landwirtschaftsmodell als Ganzes infrage stellt;

C.  in der Erwägung, dass durch das Ergebnis der Ausgleichszolluntersuchung ähnliche Untersuchungen weiterer Drittstaaten ausgelöst werden könnten, auch in Bezug auf andere Lebensmittelerzeugnisse als reife Oliven, wodurch die Bemühungen der EU, die GAP auf internationaler Ebene in ein den Handel nicht verzerrendes System einzugliedern, beeinträchtigt würden;

D.  in der Erwägung, dass die Europäische Union mehrere GAP-Reformen durchgeführt hat, deren Ziel es unter anderem war, durch die Einführung drastischer Änderungen ihre Landwirtschaftspolitik mit den WTO-Regeln in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Umstellung von einem System der gekoppelten auf ein System der entkoppelten Beihilfen;

E.  in der Erwägung, dass Beihilfen, die im Rahmen der GAP Primärerzeugern von Tafeloliven in Spanien gezahlt werden, nach Maßgabe von Anhang II des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft als Green-Box-Beihilfen eingestuft werden müssten, da sie nicht an die Erzeugung gekoppelt sind und durch sie der Handel nicht verzerrt wird;

F.  in der Erwägung, dass diese landwirtschaftlichen Beihilfen gemäß Artikel 2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen nicht als produktspezifisch eingestuft werden dürften;

G.  in der Erwägung, dass die Untersuchung im Fall der Ausfuhren spanischer Oliven eines von über 50 handelspolitischen Verfahren ist, die die USA bereits im Rahmen ihrer neuen protektionistischen Politik unter dem Leitmotiv „Amerika zuerst“ (America first) eingeleitet haben und die zu ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Handelsbeschränkungen führen, durch die die transatlantischen Beziehungen Schaden nehmen;

H.  in der Erwägung, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Formel, die die Untersuchungsbeamten der USA zur Berechnung des Schwellenwerts für vorläufige Antidumpingmaßnahmen herangezogen haben, mit den WTO-Regeln vereinbar ist;

I.  in der Erwägung, dass sich die Untersuchung der USA hauptsächlich gegen die drei größten spanischen Hersteller richtet, auf die 70 % der spanischen Ausfuhren in die USA entfallen, und dass die Antidumping- und Ausgleichszölle sich auf alle Ausfuhren reifer Oliven aus Spanien, dem weltweit größten Erzeugerland, auswirken können;

J.  in der Erwägung, dass die USA vorläufige Antidumpingzölle in Höhe von durchschnittlich 17,13 % gegen die drei spanischen Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchung sind, und Ausgleichszölle in Höhe von durchschnittlich 4,47 % gegen sämtliche spanischen Exporteure verhängt haben;

K.  in der Erwägung, dass den spanischen Herstellern die USA als Absatzmarkt verloren gehen könnten, auf dem sie einen Jahresumsatz von 70 Mio. EUR erzielen, während Wettbewerber aus Drittstaaten wie Ägypten, Tunesien oder der Türkei von den durch die Entscheidung der USA verursachten Ausfuhrausfällen profitieren könnten;

L.  in der Erwägung, dass bei einem negativen endgültigen Ergebnis der Untersuchungen der USA die diesbezügliche Entscheidung bis zu fünf Jahre lang gelten und ihre Gültigkeit um bis zu weitere fünf Jahre verlängert werden könnte, wodurch den spanischen Ausfuhren ein Ende bereitet würde;

M.  in der Erwägung, dass die drei Unternehmen zusätzlich zu den Ausfuhrverlusten mit sehr hohen Anwaltskosten konfrontiert sind, die sich bereits auf über 5 Mio. EUR belaufen;

N.  in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der spanischen Ausfuhrbetriebe, deren Marktanteil in den USA in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen ist, nicht darauf zurückzuführen ist, dass die EU Beihilfen zahlt, sondern das Ergebnis der Bemühungen dieser Unternehmen ist, ihre Kosten durch Investitionen in modernste Technik und Qualitätsverbesserungen zu senken;

O.  in der Erwägung, dass dank des Anstiegs der spanischen Ausfuhren in die USA (+20 % seit 2013) Tausende Arbeitsplätze geschaffen werden konnten und sich die wirtschaftliche Lage in den Gebieten Andalusiens, die mit am härtesten von der Wirtschaftskrise betroffen waren, gebessert hat;

P.  in der Erwägung, dass durchschnittlich 83 % der in Spanien erzeugten reifen Oliven exportiert werden, woran die überragende Bedeutung der internationalen Märkte für dieses Erzeugnis deutlich wird;

Q.  in der Erwägung, dass in den USA 50 % der Oliven importiert werden und dass spanische Oliven 37 % der dort verzehrten 100 Mio. kg ausmachen, die hauptsächlich für die Herstellung verarbeiteter Erzeugnisse wie Pizzas verwendet werden;

1.  fordert die Kommission auf, den spanischen Unternehmen, die von den Untersuchungen der USA betroffen sind, tatkräftige Unterstützung in Form von Beratung zuteilwerden zu lassen;

2.  fordert die Kommission auf, zu klären, ob die Formel, die die Untersuchungsbeamten der USA zur Berechnung des Schwellenwerts für Antidumpingmaßnahmen herangezogen haben, mit den WTO-Regeln vereinbar ist;

3.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Entscheidungen der USA vor dem Streitbeilegungsgremium der WTO angefochten werden können;

4.  fordert die Kommission auf, alle möglichen diplomatischen Maßnahmen zu ergreifen, um sich mit Erfolg dafür einzusetzen, dass die landwirtschaftlichen Beihilfen der Europäische Union auch künftig als nicht wettbewerbsverzerrend eingestuft werden;

5.  befürwortet, dass die Europäische Union ähnliche Untersuchungen veranlasst, bei denen Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den USA in die EU geprüft werden, und sich dabei auf Lebensmittelerzeugnisse konzentriert, für die die Regierung der USA handelsverzerrende Beihilfen zahlt und die in erheblicher Menge in die EU importiert werden, beispielsweise Ethanol, Mandeln, Hartweizen und Mais;

6.  erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass das gesamte Landwirtschaftsmodell der EU durch das Verfahren der USA zur Verhängung von Ausgleichszöllen in Mitleidenschaft gezogen werden könnte;

7.  kritisiert in aller Deutlichkeit diese und andere unlängst von den USA erlassenen restriktiven Handelsmaßnahmen gegen Einfuhren aus der EU, da diese Maßnahmen eindeutig ein Zeichen einer neuen, protektionistischeren Politik sind, die nicht mit den WTO-Regeln im Einklang steht; vertritt die Auffassung, dass durch diese Maßnahmen die allgemeine Instabilität des Welthandels verschärft wird und folglich die Gefahr besteht, dass die Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union erheblich erschwert werden;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 14. März 2018
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