Entschließungsantrag - B8-0180/2018Entschließungsantrag
B8-0180/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Zugabe von Zucker in Wein

9.4.2018

eingereicht gemäß Artikel 133 der Geschäftsordnung

Nicola Caputo

B8‑0180/2018

Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments zur Zugabe von Zucker in Wein

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 133 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent von der Pflicht zur Angabe der in ihnen enthaltenen Zutaten auf dem Etikett, wie zugesetzter Zucker, ausgenommen sind;

B.  in der Erwägung, dass diese Praxis in Italien, Spanien, Portugal, Griechenland und Zypern sowie in einigen Gebieten Frankreichs verboten ist, während sie in den nordeuropäischen Ländern erlaubt ist;

C.  in der Erwägung, dass Wein in den Mittelmeerländern nur mit rektifiziertem Mostkonzentrat angereichert werden darf, was im Vergleich zur Praxis der Zuckerung mit höheren Kosten verbunden ist;

D.  in der Erwägung, dass den Verbrauchern umfassende Information und Transparenz garantiert werden müssen;

1.  vertritt die Auffassung, dass die Vorenthaltung dieser Informationen einen Verstoß gegen das Recht der Verbraucher auf Information und eine Form des unlauteren Wettbewerbs zulasten der Hersteller darstellt, die nicht auf die Praxis der Zuckerung zurückgreifen;

2.  fordert die Europäische Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Weinherstellern Nordeuropas und des Mittelmeerraums sicherzustellen;

3.  fordert den Schutz des Rechts auf Information der europäischen Verbraucher.

Letzte Aktualisierung: 23. April 2018
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