Entschließungsantrag - B8-0220/2018Entschließungsantrag
B8-0220/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7‑1 (KM‑ØØØH71‑4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

24.4.2018 - (D055630–01 – 2018/2651(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Zuständige Mitglieder: Guillaume Balas, Lynn Boylan, Eleonora Evi, Sirpa Pietikäinen, Valentinas Mazuronis

Verfahren : 2018/2651(RSP)
Werdegang im Plenum
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B8-0220/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmittel und Futtermittel, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7‑1 (KM‑ØØØH71‑4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

(D055630–01 – 2018/2651(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7‑1 (KM‑ØØØH71‑4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D055630‑01),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[1], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

–  unter Hinweis darauf, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 19. März 2018 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

–  gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[2],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 26. Oktober 2017 angenommen und am 16. November 2017 veröffentlicht wurde[3],

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

–  unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen[4],

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass am 12. November 2004 die Unternehmen KWS Saat AG und Monsanto Europe S.A. bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag („der Antrag“) gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die die Zuckerrübensorte H7‑1 („genetisch veränderte Zuckerrübensorte H7‑1 “) enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden, stellten;

B.  in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrübensorte H7‑1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, mit der Entscheidung der Kommission 2007/692/EG[5] zugelassen wurde; in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und vor der Entscheidung der Kommission am 5. Dezember 2006 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 14. Dezember 2006[6] veröffentlicht wurde („EFSA 2006“);

C.  in der Erwägung, dass am 20. Oktober 2016 die Unternehmen KWS Saat SE und Monsanto Europe S.A./N.V. gemeinsam einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung im Einklang mit der Entscheidung 2007/692/EG der Kommission stellten;

D.  in der Erwägung, dass die EFSA gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 26. Oktober 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 16. November 2017 veröffentlicht wurde[7] („EFSA 2017“ bezeichnet);

E.  in der Erwägung, dass sich der Umfang des Antrags auf Erneuerung der Zulassung auf Lebensmittel und Futtermittel, die die genetisch veränderte Zuckerrübensorte H7‑1 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden, für die Einfuhr und Verarbeitung bezieht[8]; in der Erwägung, dass zu diesen Produkten beispielsweise Zucker, Sirup, Trockenschnitzel und Melasse gehören, die allesamt aus der Wurzel der Zuckerrübe gewonnen werden; in der Erwägung, dass Trockenschnitzel und Melasse unter anderem in Tierfutter verwendet werden[9];

F.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besagt, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

G.  in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten sowohl zu der EFSA 2006[10] als auch zu der EFSA 2017[11] eingereicht wurden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten unter anderem kritisieren, dass keine Tests mit Wurzelstücken durchgeführt wurden, die oft mit Melasse vermischt und als Pellets verfüttert werden, dass die dreiwöchige Futtermittel-Leistungsstudie an Schafen nicht als repräsentativ gelten kann, weil nicht klar ist, ob toxikologisch relevante Parameter beurteilt wurden, dass kein wissenschaftlicher Beleg zur Stützung der Behauptung, die Exposition des Menschen gegenüber dem Protein sei vernachlässigbar, erbracht wurde, dass im Hinblick auf die Allergenität keine Versuche mit dem genetisch veränderten Organismus selbst durchgeführt wurden, dass die mit einem isolierten Protein durchgeführten Studien kein überzeugender Nachweis der Unbedenklichkeit sind und dass in der Analyse der Zusammensetzung die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung empfohlenen Daten zu Phosphor und Magnesium fehlen;

H.  in der Erwägung, dass die genetisch veränderte Zuckerrübensorte H7‑1 das Protein CP4 EPSPS exprimiert, das Resistenz gegen Glyphosat verleiht; in der Erwägung, dass infolgedessen zu erwarten ist, dass die genetisch veränderte Zuckerrübensorte H7‑1 höheren und auch wiederholten Dosen an Glyphosat ausgesetzt wird, was nicht nur zu vermehrten Rückständen bei der Ernte führen, sondern auch die Zusammensetzung der Pflanzen und deren agronomische Merkmale beeinflussen könnte;

I.  in der Erwägung, dass Glyphosat in der Regel über Pflanzenblättern versprüht wird, sich aber infolge der Translokation durch die Pflanze oder infolge der Aufnahme aus dem Boden in den Wurzeln anreichern kann; in der Erwägung, dass die Aufnahme von Glyphosat durch die Wurzeln bei mehreren Kulturpflanzensorten – auch Zuckerrüben – nachgewiesen wurde; in der Erwägung, dass dieser Expositionsweg signifikant ist, da Wurzeln der Hauptaufnahmekanal von Glyphosat beim Versickern auf dem Feld sind[12];

J.  in der Erwägung, dass Angaben über den Rückstandsgehalt an Herbiziden und ihren Metaboliten sowie über deren Verteilung in der gesamten Pflanze für eine sorgfältige Risikobewertung herbizidtoleranter genetisch veränderter Pflanzen von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Glyphosat-Rückstandsgehalte laut dem GVO-Gremium der EFSA nicht in seine Zuständigkeit fallen; in der Erwägung, dass Glyphosatrückstände in der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7‑1 und die möglichen Änderungen ihrer Zusammensetzung und agronomischen Merkmale infolge einer Glyphosatexposition von der EFSA nicht bewertet wurden;

K.  in der Erwägung, dass nach den Angaben des EFSA-Gremiums für Pestizide generell keine Schlussfolgerungen über die Unbedenklichkeit der Spritzrückstände von Glyphosatpräparaten in genetisch veränderten Pflanzen gezogen werden können[13]; in der Erwägung, dass Zusatzstoffe und ihre Gemische, die in handelsüblichen Glyphosatsprühpräparaten zum Einsatz kommen, eine höhere Toxizität aufweisen können als der Wirkstoff selbst[14]; in der Erwägung, dass die Union einen als Talgfettaminoxethylat bekannten Zusatzstoff bereits wegen Bedenken hinsichtlich seiner Toxizität aus dem Handel gezogen hat; in der Erwägung, dass problematische Zusatzstoffe und Gemische jedoch möglicherweise auch künftig in den Ländern (USA, Kanada und Japan) zugelassen sind, in denen die genetisch veränderte Zuckerrübensorte H7‑1 angebaut wird;

L.  in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum der Weltgesundheitsorganisation hingegen Glyphosat im Jahr 2015 als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte; in der Erwägung, dass das Parlament im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren der Union für Pestizide einen Sonderausschuss eingesetzt hat, der dazu beitragen wird, festzustellen, ob die EFSA und die ECHA die einschlägigen internationalen Normen befolgt haben und ob die Industrie die Schlussfolgerungen der Agenturen zu der krebserregenden Wirkung von Glyphosat ungebührlich beeinflusst hat;

M.  in der Erwägung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten derzeit nicht ersucht, die Menge der Glyphosatrückstände in Zuckerrüben zu ermitteln und so nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2017/660 der Kommission[15] im Rahmen des mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms der Union für 2018, 2019 und 2020 die Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen zu gewährleisten; in der Erwägung, dass zwecks Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/555[16] die Menge der Glyphosatrückstände in Zuckerrüben von den Mitgliedstaaten ebenso nicht ermittelt wird; in der Erwägung, dass deshalb nicht bekannt ist, ob die Höchstgehalte an Glyphosatrückständen auf importierten Zuckerrüben der genetisch veränderten Sorte H7‑1 eingehalten werden;

N.  in der Erwägung, dass die EFSA schlussfolgerte, dass alle bis auf einen repräsentativen Verwendungszweck von Glyphosat für konventionelle Kulturpflanzen (d. h. nicht genetisch veränderte Kulturpflanzen) ein Risiko für wildlebende Nichtziel-Landwirbeltiere darstellen, und dass die EFSA zudem ein hohes langfristiges Risiko für Säugetiere bei einigen der wichtigsten Verwendungszwecke für konventionelle Kulturpflanzen ermittelte[17]; in der Erwägung, dass die ECHA Glyphosat als „giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ einstuft; in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen des Einsatzes von Glyphosat auf die biologische Vielfalt und die Umwelt weithin belegt sind; in der Erwägung, dass beispielsweise in einer in den USA ausgearbeiteten Studie eine negative Korrelation zwischen dem Einsatz von Glyphosat und der Häufigkeit erwachsener Monarchfalter insbesondere in intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebieten festgestellt wurde[18];

O.  in der Erwägung, dass durch eine Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7‑1 bewirkt wird, dass eine Nachfrage nach dem Anbau dieser Sorte in Drittländern entsteht; in der Erwägung, dass im Vergleich zu nicht genetisch veränderten Pflanzen bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen – wie oben erwähnt – höhere und wiederholte Dosen an Herbiziden eingesetzt werden, da genetisch veränderte Pflanzen bewusst für diesen Zweck entwickelt wurden;

P.  in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ist, wonach die Vertragsparteien die Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird[19]; in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Erneuerung der Zulassung der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7‑1 der Union obliegt;

Q.  in der Erwägung, dass die Entwicklung von genetisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf gentechnisch veränderte Kulturpflanzen setzen; in der Erwägung, dass 2015 weltweit mindestens 29 glyphosatresistente Unkrautarten existierten[20];

R.  in der Erwägung, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. März 2018 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben;

S.  in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Beschlüsse über die Zulassung erlassen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise außerdem von Präsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde[21];

T.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

U.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden sollte, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere in sensiblen Bereichen wie Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz gilt;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[22] darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.  fordert insbesondere die Kommission auf, ihrer Pflicht gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt nachzukommen und alle Einfuhren von glyphosattoleranten genetisch veränderten Pflanzen auszusetzen;

6.  fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

7.  fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

8.  bekräftigt seine Zusage, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzubringen, damit unter anderem sichergestellt wird, dass die Kommission den Vorschlag zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu Zulassungen genetisch veränderter Organismen für den Anbau oder als Lebens- und Futtermittel abgibt; fordert den Rat auf, seine Beratungen über den Vorschlag der Kommission dringend voranzubringen;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2018
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