ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Venezuela
2.5.2018 - (2018/2695(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Javier Couso Permuy, Luke Ming Flanagan, Nikolaos Chountis, Kostadinka Kuneva, Stelios Kouloglou, João Ferreira, João Pimenta Lopes, Miguel Viegas, Eleonora Forenza, Neoklis Sylikiotis, Takis Hadjigeorgiou, Ángela Vallina im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Kapitel 1 Artikel 1 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von 1945, in dem sich die Vereinten Nationen das Ziel setzen, „freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen“,
– unter Hinweis auf den Grundsatz der Nichteinmischung im Sinne der Charta der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf Artikel 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und auf Artikel 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in denen es heißt, dass alle Völker „das Recht auf Selbstbestimmung“ haben und dass sie „kraft dieses Rechts [...] frei über ihren politischen Status [entscheiden] und [...] in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung [gestalten]“,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961,
– unter Hinweis auf sämtliche biregionale Erklärungen, die die Staats- und Regierungschefs auf den Gipfeltreffen der EU und der CELAC (Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten) seit 1999 in Rio de Janeiro angenommen haben, darunter die Erklärung vom 27. Januar 2013, in der die Unterzeichner ihr Eintreten für alle in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze sowie ihren Beschluss bekräftigten, alle Anstrengungen zu unterstützen, die der Wahrung der souveränen Gleichheit aller Staaten und der Achtung der territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit aller Staaten dienen,
– unter Hinweis auf die Erklärung Lateinamerikas und der Karibik zu einer Friedenszone, die auf den CELAC-Gipfeltreffen am 28./29. Januar 2014 in Havanna (Kuba), im Jahr 2015 in Belén (Costa Rica) und im Jahr 2016 in Quito (Ecuador) vereinbart wurde,
– unter Hinweis auf die früheren Erklärungen des Mercosur, der UNASUR und der CELAC zur Lage in Venezuela, insbesondere auf diejenigen, in denen die einseitigen Zwangsmaßnahmen der Vereinigten Staaten gegen die Bolivarische Republik Venezuela abgelehnt werden,
– unter Hinweis auf die früheren Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Venezuela,
– unter Hinweis auf die früheren Entschließungen des Europäischen Parlaments zu Venezuela,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela wiederholt die Einflussnahme von außen, die Destabilisierung, die Kampagnen zur Desinformation, die Manipulation der öffentlichen Meinung und die von einigen Teilen der Opposition geförderte Gewalt gegen die Souveränität, die Unabhängigkeit, den Frieden und die demokratische Stabilität des Landes sowie gegen die Bevölkerung Venezuelas angeprangert hat;
B. in der Erwägung, dass die EU mehrere Erklärungen abgegeben hat, die darauf abzielten, auf die Lage in Venezuela einzuwirken und diese zu beeinflussen;
C. in der Erwägung, dass die Teilnahme an der für den 20. Mai geplanten Präsidentschaftswahl unter gleichen, gerechten und transparenten Bedingungen und unter Aufsicht eines ausgewogenen Nationalen Wahlrates erfolgen sollte und ausreichende Garantien für alle Teilnehmer, einschließlich der Anwesenheit unabhängiger internationaler Beobachter auf Einladung der zuständigen venezolanischen Behörden, gegeben sein sollten;
D. in der Erwägung, dass die Regierung Venezuelas und die Opposition von Dezember 2017 bis Februar 2018 Verhandlungen führten, die als Rundtischgespräche von Santo Domingo bezeichnet wurden; in der Erwägung, dass die Verhandlungen von Danilo Medina, Präsident der Dominikanischen Republik, geleitet wurden und José Luis Rodríguez Zapatero, ehemaliger Regierungschef Spaniens, sowie die Außenminister einiger Länder Lateinamerikas als Vermittler mitwirkten;
E. in der Erwägung, dass die Vertreter der Opposition die während der Rundtischgespräche erarbeitete abschließende Vereinbarung nicht unterzeichneten, obwohl sie von Nicolás Maduro, Präsident Venezuelas, gebilligt wurde;
F. in der Erwägung, dass die politischen Parteien und die Kandidaten der Präsidentschaftswahl unter der Federführung des Nationalen Wahlrats eine zweite Vereinbarung unterzeichneten;
G. in der Erwägung, dass beide Vereinbarungen die Forderungen der Oppositionsparteien enthalten, wobei viele dieser Forderungen bereits seit langem Teil des Systems der Wahlgarantien sind und vom Nationalen Wahlrat durchgesetzt werden;
1. erkennt das Recht der Bevölkerung Venezuelas an, im Einklang mit den internen Wahlvorschriften und ‑verfahren und der Verfassung Venezuelas an der für den 20. Mai geplanten Präsidentschaftswahl teilzunehmen, ohne dass von außen Bedingungen auferlegt werden oder Einfluss genommen wird;
2. verurteilt aufs Schärfste die anhaltende Einflussnahme von außen auf die Bolivarische Republik Venezuela und die politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Destabilisierung derselben sowie die interne Konfrontation und Destabilisierung, die von einigen von der EU und den Vereinigten Staaten unterstützten Teilen der Opposition gefördert wird;
3. beharrt darauf, dass das Fortführen einer interventionistischen Strategie gegen die Souveränität der Bolivarischen Republik Venezuela der Schaffung eines Raums für Dialog und Frieden gänzlich entgegensteht;
4. setzt sich nachdrücklich für einen Dialog und eine Einigung zwischen den Parteien ein;
5. bekräftigt erneut, dass die Bevölkerung Venezuelas das Recht hat, souverän und in Frieden darüber zu entscheiden, welchen Weg ihre Entwicklung nehmen soll, ohne dass von außen Einfluss genommen oder Druck ausgeübt wird;
6. verurteilt die Entscheidung der Vereinigten Staaten und der EU, weiterhin erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen gegen Venezuela und seine Bevölkerung zu verhängen;
7. fordert die politischen Akteure außerhalb Venezuelas auf, die Lage in dem Land nicht für ihre nationalen politischen Zwecke zu missbrauchen;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung und den staatlichen Stellen der Bolivarischen Republik Venezuela, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika sowie den regionalen Organisationen Lateinamerikas, darunter auch der UNASUR, der ALBA und der CELAC, zu übermitteln.