Entschließungsantrag - B8-0238/2018Entschließungsantrag
B8-0238/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Antworten auf Petitionen betreffend prekäre Beschäftigungsverhältnisse und die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge

25.5.2018 - (2018/2600(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B8-0022/2018
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Cecilia Wikström, Vorsitzende im Namen des Petitionsausschusses


Verfahren : 2018/2600(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0238/2018
Eingereichte Texte :
B8-0238/2018
Angenommene Texte :

B8-0238/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Antworten auf Petitionen betreffend prekäre Beschäftigungsverhältnisse und die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge

(2018/2600(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 155 Absatz 1 und Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

  gestützt auf die Artikel 4 und 30 der Europäischen Sozialcharta und die Artikel 31 und 32 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die in der Richtlinie 1997/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 betreffend die von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Richtlinie über Teilzeitarbeit)[1] vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und Missbrauch,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie über befristete Arbeitsverträge)[2],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung)[3],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit[4],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Richtlinie über einen Europäischen Betriebsrat)[5],

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen 98 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen und das Übereinkommen 175 über die Teilzeitarbeit,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen[6],

–  unter Hinweis auf die von seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche im November 2017 veröffentlichte Studie mit dem Titel: „Temporary contracts, precarious employment, employees’ fundamental rights and EU employment law“ (Zeitverträge, prekäre Beschäftigungsverhältnisse, Grundrechte der Arbeitnehmer und EU-Arbeitsrecht)[7],

–  unter Hinweis auf die zahlreichen Petitionen zu Verstößen gegen die Richtlinie über befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor[8], zu den prekären Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern mit Null-Stunden-Verträgen im Privatsektor[9], zu Gewerkschaftsvertretung und Diskrepanzen in den Systemen der sozialen Sicherheit[10] und gegen den zunehmenden Einsatz von Zeitarbeitsverträgen[11],

–  unter Hinweis auf die neuen Vorschläge der Kommission zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde (COM(2018)0131) und für eine Empfehlung des Rates über den Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige (COM(2018)0132),

–  unter Hinweis auf das Ergebnis der Anhörung des Petitionsausschusses vom 22. November 2017 zum Thema „Schutz der Rechte von Arbeitnehmern in befristeten oder prekären Beschäftigungsverhältnissen auf der Grundlage eingegangener Petitionen“,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen[12],

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 (COM(2017)0797,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Thema „Antworten auf Petitionen betreffend prekäre Beschäftigungsverhältnisse und die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge“ (O-000054/2018 – B8-0022/2018),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Petitionsausschusses,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Zahl der Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen und Teilzeitarbeitsverträgen in der Europäischen Union aufgrund der Sparpolitik und der Einschränkung der Arbeitnehmerrechte in den letzten 15 Jahren zugenommen hat, was zu einer Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse und einer zunehmenden Instabilität auf dem Arbeitsmarkt geführt hat; in der Erwägung, dass es wirksamer politischer Maßnahmen bedarf, um den verschiedenen Formen der Beschäftigung gerecht zu werden und Arbeitnehmer angemessen zu schützen;

B.  in der Erwägung, dass prekäre Arbeitsbedingungen dadurch entstehen, dass große Lücken im wirksamen Schutz der Arbeitnehmerrechte auf verschiedenen Regulierungsebenen, einschließlich des Primär- und Sekundärrechts der EU und des Rechts der Mitgliedstaaten, bestehen; in der Erwägung, dass Petitionen, die verschiedene Arten von Arbeitsverhältnissen betreffen, in voller Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats, in denen sie eingereicht wurden, und mit dem einschlägigen EU-Recht geprüft werden sollten; in der Erwägung, dass die Sozial- und Arbeitsmarktpolitik der EU auf dem Subsidiaritätsprinzip beruht;

C.  in der Erwägung, dass es notwendig ist, die politischen Reaktionen anzupassen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Unsicherheit ein dynamischer Aspekt ist, der alle persönlichen Arbeitsbeziehungen betrifft; in der Erwägung, dass die Bekämpfung prekäre Arbeitsverhältnisse mithilfe eines integrierten, mehrstufigen Pakets politischer Maßnahmen angegangen werden muss, mit dem integrative und wirksame Arbeitsnormen sowie wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes gefördert werden;

D.  in der Erwägung, dass das Ziel der wirksamen Bekämpfung unlauterer Beschäftigungspraktiken, die zu Unsicherheit führen, auch auf der Grundlage der Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit verfolgt werden sollte, in der die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Rechte am Arbeitsplatz, der soziale Schutz und der soziale Dialog mit dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsthema behandelt werden;

E.  in der Erwägung, dass Daten von Eurostat und Eurofound über unfreiwillige Zeitarbeit, über Geschlechter- und Altersdiskrepanzen in befristeten Beschäftigungsverhältnissen und über die Unterbeschäftigung eines beträchtlichen Teils der Teilzeitbeschäftigten ein wachsendes Auftreten von atypischen, vom Standard abweichenden Beschäftigungsformen zeigen; in der Erwägung, dass die nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselten Daten zur Arbeitslosigkeit zeigen, dass die Arbeitslosenquoten auf dem niedrigsten Stand seit 2009 sind;

F.  in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre eine erhebliche Zunahme atypischer und befristeter Arbeitsverträge sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu verzeichnen war, und zwar in einem Rechtsrahmen, in dem eine hohe Zahl aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge wegen des Fehlens wirksamer und verhältnismäßiger Rechtsmittel weder angemessen verhindert noch geahndet werden konnte; in der Erwägung, dass dies die Integrität des europäischen Arbeitsrechts und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union untergraben hat;

G.  in der Erwägung, dass es einen umfassenden EU-Rechtsrahmen gibt, der darauf abzielt, das Risiko der Unsicherheit bestimmter Arten von Arbeitsverhältnissen einzudämmen, wie die Richtlinie über befristete Arbeitsverträge, die Richtlinie über Teilzeitarbeit, die Richtlinie über Leiharbeit, die Arbeitszeitrichtlinie, die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Personen und die Richtlinie über Chancengleichheit und Gleichbehandlung;

H.  in der Erwägung, dass in der Kommission große Verzögerungen bei der Bearbeitung von Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung des EU-Arbeitsrechts durch einige Mitgliedstaaten zu verzeichnen sind, so dass die missbräuchliche Nutzung befristeter Arbeitsverträge und die Verletzung von Arbeitnehmerrechten über Jahre hinweg fortgesetzt werden konnte;

I.  in der Erwägung, dass jüngste Informationen im Zusammenhang mit Petitionen über den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor die Situation einiger befristet beschäftigten Arbeitnehmer aufgezeigt haben, die von der öffentlichen Stelle, für die sie tätig waren, entlassen wurden, nachdem sie erklärt hatten, dass sie unter der missbräuchlichen Verwendung befristeter Arbeitsverträge gelitten haben, was gegen die Richtlinie 1999/70/EG über die von EGB, UNICE und CEEP geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verstößt[13];

J.  in der Erwägung, dass die Arbeitsbedingungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind, da jeder Mitgliedstaat seine eigenen spezifischen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge hat;

K.  in der Erwägung, dass dem Petitionsausschuss deutliche Hinweise auf die Zunahme der missbräuchlichen Verwendung befristeter Arbeitsverträge vorliegen;

L.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss für eine beträchtliche Anzahl neuer Petitionen keine Antwort von der Kommission erhalten hat, da sie 2017 eingereicht wurden;

M.  in der Erwägung, dass Arbeitnehmer mit Null-Stunden-Verträgen nach EU-Recht als Arbeitnehmer anzusehen sind, da sie unter der Leitung eines anderen arbeiten und für diese Arbeit eine Vergütung erhalten, weshalb die Sozialvorschriften der EU gelten müssen;

N.  in der Erwägung, dass prekäre Beschäftigungsverhältnisse, einschließlich Null-Stunden-Verträgen, zu einem unzureichenden Zugang zum Sozialschutz führen und das Recht auf Kollektivverhandlungen untergraben, insbesondere in Bezug auf Leistungen und Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung, und gleichzeitig die berufliche Entwicklung und Ausbildung beeinträchtigen; in der Erwägung, dass prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu einer unsicheren Lebenssituation insgesamt führen;

O.  in der Erwägung, dass Frauen häufiger von Teilzeitbeschäftigung, befristeten oder niedrig entlohnten Vertragsverhältnissen betroffen sind und daher aufgrund der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt ein höheres Risiko haben, in prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu geraten, was die Fortschritte bei der Bekämpfung und Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles verzögert;

1.  versteht unter prekären Beschäftigungsverhältnisse Beschäftigungsverhältnisse, die sich unter anderem aus einer missbräuchlichen Verwendung von Zeitarbeitsverträgen unter Verstoß gegen internationale Standards zu Arbeitsbedingungen, Arbeitsrechten und EU-Recht ergeben; betont, dass prekäre Beschäftigungsverhältnisse eine höhere Gefährdung durch sozioökonomische Benachteiligung, unzureichende Mittel zur Führung eines menschenwürdigen Lebens und unzureichenden sozialen Schutz bedeuten;

2.  betont, dass es wichtig ist, zwischen atypischer Arbeit und prekärer Beschäftigung zu unterscheiden; betont, dass die Begriffe „atypisch“ und „prekär“ nicht synonym verwendet werden dürfen;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, prekäre Beschäftigungsverhältnisse wie Null-Stunden-Verträge zu bekämpfen, indem sie die Entwicklung neuer Instrumente und die kohärente Einhaltung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie die konkrete Durchsetzung der gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Beseitigung des Mangels an menschenwürdiger Arbeit und die Umsetzung eines auf Rechten basierenden Ansatzes gewährleisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit allen Sozialpartnern - insbesondere den Gewerkschaften - und den einschlägigen Akteuren zusammenzuarbeiten, um eine qualitative, sichere und gut bezahlte Beschäftigung zu fördern, um unter anderem die Arbeitsaufsichtsbehörden zu stärken;

4.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigungspraktiken, die zu Unsicherheit führen, wirksam anzugehen;

5.  ist sich des Vorschlags der Kommission zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde bewusst und fordert, dass eine solche Behörde ausreichende Eigenmittel erhält, ohne dass Mittel von anderen wichtigen Stellen auf sie übertragen werden; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Beendigung missbräuchlicher Klauseln in Arbeitsverträgen zu verstärken, indem sie alle Möglichkeiten für Missbrauch und Schlupflöcher beseitigt; erkennt den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen an, der darauf abzielt, neue Rechte für alle Arbeitnehmer zu schaffen, insbesondere um die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer in neuen Beschäftigungsformen und in vom Standard abweichenden Beschäftigungsverhältnissen zu verbessern und gleichzeitig die Belastungen für die Arbeitgeber zu begrenzen und die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarkts zu erhalten;

6.  begrüßt insbesondere die Bestimmungen über das Recht, eine zusätzliche Beschäftigung zu suchen, sowie das damit einhergehende Verbot von Ausschließlichkeitsklauseln und Beschränkungen von Unvereinbarkeitsklauseln, sowie das Recht, über den Beginn der Arbeit zu einem angemessenen Datum vor diesem Zeitpunkt informiert zu werden;

7.  betont, dass die Arbeitszeitrichtlinie auf Arbeitnehmer mit Null-Stunden-Verträgen angewandt werden kann und muss und dass sie daher unter die Vorschriften über Mindestruhezeiten und Höchstarbeitszeiten fallen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die IAO-Indikatoren bei der Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, um dem Mangel an Schutz durch prekäre Beschäftigung entgegenzuwirken;

9.  stellt fest, dass der Zugang zum Sozialschutz für die wirtschaftliche und soziale Sicherheit der Arbeitskräfte und gut funktionierende Arbeitsmärkte, die Arbeitsplätze schaffen und nachhaltiges Wachstum fördern, von entscheidender Bedeutung ist;

10.  betont, dass Kontrollen gewährleistet sein müssen, damit Arbeitnehmer, die befristeten oder flexiblen vertraglichen Vereinbarungen unterliegen, mindestens den gleichen Schutz genießen wie alle anderen Arbeitnehmer; stellt fest, dass gezielte Anstrengungen unternommen werden müssen, um bestehende IAO-Instrumente in einer spezifischen Kampagne gegen prekäre Arbeit zu nutzen, und dass ernsthaft geprüft werden sollte, ob neue verbindliche Instrumente und rechtliche Maßnahmen erforderlich sind, die prekäre Arbeit beschränken und verringern und prekäre Arbeitsverträge für Arbeitgeber weniger attraktiv machen würden;

11.  ist der festen Überzeugung, dass eine Gesamtbewertung der Umstände im Zusammenhang mit der Verlängerung befristeter Arbeitsverträge vorgenommen werden muss, da die vom Arbeitnehmer geforderten Dienstleistungen nicht nur vorübergehend erbracht werden konnten und somit ein Missbrauch unter Verstoß gegen Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung der Richtlinie 1999/70/EG vorliegt;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für gleiches Entgelt für gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz zu sorgen;

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Rechtsvorschriften betreffend prekäre Beschäftigungsverhältnisse im Hinblick auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu bewerten; hält es für notwendig, sich auf verschiedene bestehende Maßnahmen zu konzentrieren, die auf die Bedürfnisse von Frauen in prekären Arbeitsverhältnissen ausgerichtet sind, da anderenfalls eine bereits überrepräsentierte Gruppe weiterhin überdurchschnittlich stark betroffen sein wird;

14.  weist darauf hin, dass die Prämisse, auf der die Richtlinie 1999/70/EG über die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge beruht, darin besteht, dass unbefristete Arbeitsverträge die allgemeine Form des Arbeitsverhältnisses sind, während befristete Arbeitsverträge nur ein Merkmal der Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten sind;

15.  verurteilt die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge mit dem Ziel, den Bedarf nicht nur vorübergehend, sondern auch dauerhaft zu decken, da dies einen Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG darstellt;

16.  weist darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, dass die Umwandlung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag eine Maßnahme darstellt, die mit den Anforderungen des EU-Rechts vereinbar ist, da sie den Missbrauch befristeter Verträge verhindert und zu einer endgültigen Beseitigung der Folgen des Missbrauchs führt[14];

17.  betont, dass die Umwandlung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag als eine Maßnahme zur wirksamen Verhinderung und Sanktionierung des Missbrauchs befristeter Verträge sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor angesehen werden muss und von allen Mitgliedstaaten klar und konsequent in ihren einschlägigen arbeitsrechtlichen Rahmen einbezogen werden muss;

18.  betont, dass die Umwandlung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag für einen Arbeitnehmer, der unter Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG einen Missbrauch von befristeten Verträgen erlitten hat, einen Mitgliedstaat nicht von der Verpflichtung entbindet, diesen Missbrauch zu ahnden, wozu auch die Möglichkeit gehört, dass der betroffene Arbeitnehmer eine Entschädigung für in der Vergangenheit erlittene Schäden erhält;

19.  betont, dass, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Diskriminierung oder Missbrauch eines Leiharbeitnehmers unter Verstoß gegen das EU-Recht durch die Gewährung einer Entschädigung an den betroffenen Arbeitnehmer zu bestrafen, diese Entschädigung in jedem Fall angemessen und wirksam sein und alle erlittenen Schäden vollständig ersetzen muss;

20.  betont, dass die haushaltspolitischen Erwägungen, die der Entscheidung eines Mitgliedstaats für eine bestimmte Sozialpolitik zugrunde liegen, nicht das Fehlen wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung und angemessenen Bestrafung des Missbrauchs aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können; betont in der Tat, dass die Annahme solcher wirksamen Maßnahmen unter vollständiger Einhaltung des EU-Rechts erforderlich ist, um die Folgen einer Verletzung der Arbeitnehmerrechte zu beseitigen;

21.  verurteilt die Tatsache, dass Arbeitnehmer, die von den zuständigen Justizbehörden als Opfer einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Arbeitsverträge unter Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG anerkannt wurden, entlassen wurden; ist der festen Überzeugung, dass bei Missbrauch aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge eine Maßnahme angewandt werden kann, die wirksame und gleichwertige Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um den Missbrauch ordnungsgemäß zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das EU-Recht zu beseitigen sowie die Beschäftigungslage der betroffenen Arbeitnehmer zu sichern;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beschäftigungsstandards für nicht konventionelle Arbeitsplätze zu verbessern, indem sie zumindest eine Reihe von Mindeststandards für den Sozialschutz, das Mindestlohnniveau und den Zugang zu Ausbildung und Entwicklung vorsehen;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Achtung, Förderung und Konkretisierung der Grundprinzipien und Rechte am Arbeitsplatz zu ergreifen, die die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft betreffen, und geeignete Mechanismen einzuführen oder bestehende zu überprüfen, um die Einhaltung der nationalen Gesetze und Vorschriften zu gewährleisten und die Arbeitsverhältnisse so anzuerkennen und durchzusetzen, dass der Übergang der Arbeitnehmer zur formellen Wirtschaft erleichtert wird.

Letzte Aktualisierung: 30. Mai 2018
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