Entschließungsantrag - B8-0278/2018Entschließungsantrag
B8-0278/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den abtrünnigen Gebieten Georgiens zehn Jahre nach dem Krieg mit Russland

11.6.2018 - (2018/2741(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Helmut Scholz, Merja Kyllönen, Paloma López Bermejo, Javier Couso Permuy, Barbara Spinelli, Sabine Lösing, Dimitrios Papadimoulis, Stelios Kouloglou im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Verfahren : 2018/2741(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0278/2018
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B8-0278/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den abtrünnigen Gebieten Georgiens zehn Jahre nach dem Krieg mit Russland

(2018/2741(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen Georgien und Russland mehrere Hundert Jahre zurückreichen und bisweilen von Zusammenarbeit, bisweilen von Konflikten oder Spannungen geprägt waren; in der Erwägung, dass durch den Zerfall der Sowjetunion in den ehemaligen Sowjetrepubliken vielschichtige Konflikte aufgebrochen sind, die weiterhin ihrer Lösung harren und nach wie vor für Spannungen zwischen Russland und dessen Nachbarländern sorgen; in der Erwägung, dass die Konflikte in Südossetien und Abchasien jahrelang gewalttätige Auseinandersetzungen, ethnische Säuberungen und erheblichen Spannungen in den Beziehungen zwischen Russland und Georgien nach sich gezogen haben;

B.  in der Erwägung, dass sich Südossetien 1991 als von der Georgischen Sozialistischen Sowjetrepublik unabhängig erklärt hat; in der Erwägung, dass die georgische Regierung darauf mit der Aufhebung der Autonomie Südossetiens reagiert hat, indem es versucht hat, die Kontrolle über das Gebiet mit Gewalt zurückzuerlangen; in der Erwägung, dass die sich verschärfende Krise der Auslöser für den Südossetienkrieg von 1991/1992 war und 2004 und 2008 zu Kämpfen geführt hat; in der Erwägung, dass Abchasien ein autonomes Gebiet der Sowjetrepublik Georgien war; in der Erwägung, dass ethnische Spannungen im georgisch-abchasischen Krieg von 1992/1993 und in der faktischen Unabhängigkeit Abchasiens gipfelten; in der Erwägung, dass der Konflikt trotz des Waffenstillstandsabkommens von 1994 und jahrelanger Verhandlungen weiter gärt;

C.  in der Erwägung, dass versucht wurde, die Geschichte des georgisch-russischen Krieges von 2008 im Lichte der Krise in der Ukraine umzuschreiben; in der Erwägung, dass der Titel der parlamentarischen Debatte zum Gedenken an diese tragischen Ereignisse zu dieser problematischen Entwicklung beiträgt; in der Erwägung, dass der Bericht Tagliavini der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zum Konflikt in Georgien (IIFFMCG) nach wie vor die Faktengrundlage dessen bildet, was geschehen ist; in der Erwägung, dass in dem Bericht klargestellt wird, dass die georgische Regierung unter Micheil Saakaschwili den Krieg angezettelt hat, der am Abend des 7. August 2008 seinen Anfang nahm, als georgische Streitkräfte die Stadt Zchinwali angriffen und Teile Südossetiens einnahmen, in dem Bericht jedoch festgestellt wird, dass bereits vor den Vorfällen in Südossetien ein gewaltsamer Konflikt gewütet hatte und die georgische Offensive als Reaktion auf die Angriffe vor dem Krieg überzogen war;

D.  in der Erwägung, dass der Status Südossetiens und Abchasiens nach wie vor umstritten ist; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und die Mehrheit aller Regierungen weltweit das Gebiet als Teil Georgiens betrachten, wohingegen Russland und vier weitere Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Republiken Südossetien und Abchasien als Staaten anerkennen; in der Erwägung, dass beide Republiken in wirtschaftlicher, politischer und militärischer Hinsicht in hohem Maße von Russland abhängig sind; in der Erwägung, dass eine Lösung der Konflikte in diesem Gebiet nur tragbar sein kann, wenn das Recht der Bevölkerung Abchasiens und Südossetiens garantiert wird, selbst über ihre Zukunft zu entscheiden und ihre nationale Identität zu verteidigen;

E.  in der Erwägung, dass die Internationalen Genfer Gespräche – das multilaterale Forum zur Vermittlung in Fragen der sicherheitspolitischen und humanitären Folgen des georgisch-russischen Krieges vom August 2008 – bislang noch keine greifbaren Ergebnisse gebracht haben;

F.  in der Erwägung, dass Russland und Georgien 2017 einen gemischten Ausschuss unter dem Vorsitz des stellvertretenden russischen Außenministers und des Sondergesandten des georgischen Ministerpräsidenten für die Beziehungen zu Russland eingesetzt haben; in der Erwägung, dass sich die wirtschaftlichen Beziehungen 2017 verbesserten und dass sich die zwischenmenschlichen Beziehungen ebenfalls vertieften; in der Erwägung, dass Russland zum zweitgrößter Handelspartner Georgiens avancierte, Verkehrsverbindungen geschaffen wurden und über eine Million Russen nach Georgien reisten; in der Erwägung, dass sich Russland und Georgien darin einig wurden, Abchasien und Südossetien 2018 auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses zu setzen;

G.  in der Erwägung, dass Russland die zunehmende militärische Zusammenarbeit zwischen Georgien, den Vereinigten Staaten und der NATO, die regelmäßigen gemeinsamen Militärübungen, die Ausbildung der georgischen Armee durch Offiziere der NATO und die erneute Versorgung der georgischen Armee mit Waffen der NATO weiterhin mit tiefem Argwohn betrachtet;

1.  ist beunruhigt darüber, dass der Konflikt und die Spannungen in den Gebieten Südossetien und Abchasien andauern; fordert einen Dialog und Verhandlungen zwischen allen Beteiligten, auf dass eine Lösung gefunden wird, die den Ansprüchen aller Menschen in dem Gebiet gerecht wird und sie in die Lage versetzt, selbst über ihre Zukunft zu entscheiden;

2.  begrüßt die Bemühungen der Regierungen Russlands und Georgiens, in einer Reihe von Bereichen Beziehungen zum Vorteil beider Seiten aufzubauen; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass diese Bemühungen dazu führen werden, dass die Differenzen zwischen den beiden Ländern beigelegt werden und sich die Lage in dem Gebiet stabilisiert; missbilligt, dass diese Bemühungen durch politische Kräfte in der EU und Georgien untergraben werden, die die Geschichte umschreiben und Russland zum alleinigen Sündenbock für die tragischen Ereignisse von 2018 machen;

3.  nimmt die laufende militärische Aufrüstung in dem Gebiet mit Besorgnis zur Kenntnis und fordert alle Seiten auf, dem Einhalt zu gebieten; fordert, dass die NATO all ihre Tätigkeiten in dem Gebiet einstellt, und verurteilt den Beitritt Georgiens zur NATO scharf;

4.  beharrt darauf, dass die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen beachtet werden, und bekräftigt sein Bekenntnis zur Souveränität und territorialen Integrität aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einschließlich Georgiens;

5.  weist nachdrücklich darauf hin, dass eine politische Lösung der Konflikte in Südossetien und Abchasien den Erwartungen aller Menschen in dem Gebiet gerecht werden muss; fordert, dass der Streit in einem Rahmen beigelegt wird, in dem sich Vertreter aller Betroffenen einbringen können;

6.  bedauert, dass die Bemühungen um eine Einigung über eine Gewaltverzichtserklärung im Rahmen der Internationalen Genfer Gespräche gescheitert sind; unterstreicht, dass mit einer solchen Erklärung ein wichtiger Schritt dahin getan würde, die Sicherheit des Gebiets zu gewährleisten; fordert die Vereinigten Staaten auf, sich konstruktiver an diesen Gesprächen zu beteiligen;

7.  ist zutiefst beunruhigt über den tragischen Tod des georgischen Bürgers Artschil Tatunaschwili; fordert, dass der Fall gründlich untersucht wird und die maßgeblichen Akteure dabei zusammenarbeiten; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Sicherheit und die Rechte der ethnischen Georgier in Südossetien und Abchasien geschützt werden müssen;

8.  beharrt auf dem Recht Vertriebener auf eine Rückkehr in Würde, auf dass die De-facto-Grenzen weniger an den Eisernen Vorhang gemahnen und internationale Akteure den Menschen in den beiden Gebieten zur Hilfe kommen können;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Präsidenten und Parlamenten Georgiens und Russlands sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und dem Europarat zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2018
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