Entschließungsantrag - B8-0279/2018Entschließungsantrag
B8-0279/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens zehn Jahre nach der Invasion durch Russland

11.6.2018 - (2018/2741(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Heidi Hautala, Rebecca Harms, Jordi Solé, Igor Šoltes im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0275/2018

Verfahren : 2018/2741(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0279/2018
Eingereichte Texte :
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Angenommene Texte :

B8-0279/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens zehn Jahre nach der Invasion durch Russland

(2018/2741(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008, das von der EU vermittelt und von Georgien und der Russischen Föderation unterzeichnet wurde, und das Durchführungsabkommen vom 8. September 2008,

–  unter Hinweis auf den Bericht der von Heidi Tagliavini geleiteten Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission von 2009 zum Konflikt in Georgien,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine[1],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik[2],

–  unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebenen gemeinsamen Erklärungen, insbesondere auf die Erklärung, die 2017 in Brüssel abgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, insbesondere den Bericht vom 18. Mai 2017 über die Umsetzung der überprüften Europäischen Nachbarschaftspolitik (JOIN(2017)0018) und das gemeinsame Arbeitsdokument der Dienststellen vom 9. Juni 2017 über die Östliche Partnerschaft und 20 Zielvorgaben bis 2020 mit Schwerpunkt auf den wichtigsten Prioritäten und der Erzielung greifbarer Ergebnisse (SWD(2017)0300), sowie die Mitteilung aus dem Jahr 2016 über eine globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in der Östlichen Nachbarschaft und insbesondere seine Empfehlung vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017[3],

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die EU die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen nachdrücklich unterstützt;

B.  in der Erwägung, dass die EU im Zusammenhang mit den Waffenstillstandsabkommen vom August und September 2008 eine entscheidende Rolle gespielt hat und sich nach wie vor stark für eine friedliche Beilegung des Konflikts zwischen Russland und Georgien unter uneingeschränkter Achtung der grundlegenden Normen und Grundsätze des Völkerrechts engagiert;

C.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation die georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Gebiet Zchinwali/Südossetien zehn Jahre nach Beginn des Konflikts zwischen Russland und Georgien und ihrer anschließenden Invasion in Georgien weiterhin illegal besetzt hält und Schritte unternimmt, um deren De-facto-Annexion herbeizuführen, wodurch sie das Völkerrecht und das auf Regeln beruhende internationale System untergräbt;

D.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation zehn Jahre nach dem russisch-georgischen Krieg unverändert gegen ihre internationalen Verpflichtungen verstößt und sich weigert, das von der EU vermittelte Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 uneingeschränkt umzusetzen;

E.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation ihre illegale Militärpräsenz in den besetzen Hoheitsgebieten Georgiens ausbaut, die Aufrüstung ihres Militärs vorantreibt und ihre Militärübungen weiter verstärkt und dadurch die Sicherheitslage vor Ort erheblich destabilisiert;

F.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation die georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Gebiet Zchinwali/Südossetien sowie die dort lebende Bevölkerung weiter vom Rest des Landes isoliert, indem sie die sogenannten Übergangsstellen geschlossen hält, Stacheldrahtzäune und andere künstliche Hindernisse errichtet und die Verwaltungsgrenze weiter ausdehnt;

G.  in der Erwägung, dass Hunderttausende Binnenvertriebene und Flüchtlinge, die aufgrund mehrerer Wellen ethnischer Säuberungen aus den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Gebiet Zchinwali/Südossetien zwangsausgewiesen wurden, weiterhin auf ihr Grundrecht auf sichere und würdevolle Rückkehr in ihre Heimat verzichten müssen;

H.  in der Erwägung, dass in den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens nach wie vor schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte, darunter des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit, des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf Zugang zu muttersprachlicher Bildung, sowie illegale Inhaftierungen und Entführungen an der Tagesordnung sind;

I.  in der Erwägung, dass die georgischen Staatsangehörigen, die in den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Gebiet Zchinwali/Südossetien leben, weiterhin aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit stark diskriminiert werden;

J.  in der Erwägung, dass die georgischen Binnenvertriebenen Artschil Tatunaschwili, Giga Otchosoria und Dawit Bascharuli aufgrund des brutalen Vorgehens des russischen Besatzungsregimes in Sochumi und Zchinwali unrechtmäßig ihres Lebens beraubt wurden;

K.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Macht, die die faktische Kontrolle über die georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Gebiet Zchinwali/Südossetien ausübt, die volle Verantwortung für die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und die humanitäre Lage vor Ort trägt;

1.  betont, dass Souveränität, Unabhängigkeit und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten Grundprinzipien der europäischen Sicherheitsordnung sind; betont ferner, dass die Beilegung der Konflikte in Georgien entscheidend dafür ist, die Sicherheit und Stabilität auf dem gesamten europäischen Kontinent zu verbessern; ist der Ansicht, dass diese Konflikte und die fortdauernde Besetzung der georgischen Hoheitsgebiete eine potenzielle Bedrohung für die Souveränität aller Länder in Europa darstellen;

2.  bekräftigt nachdrücklich seine Unterstützung der territorialen Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und des souveränen Rechts jedes Landes, seine Zukunft frei zu bestimmen; weist darauf hin, dass die in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki aus dem Jahr 1975 und der OSZE-Charta von Paris aus dem Jahr 1990 verankerten Grundsätze die Eckpfeiler eines friedlichen europäischen Kontinents darstellen;

3.  unterstützt die Strategie Georgiens, sich um eine friedliche Beilegung des Konflikts zu bemühen, unter anderem durch die Einhaltung des Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008, die einseitige Zusage, auf Gewalt zu verzichten, die Teilnahme an den internationalen Gesprächen in Genf und die Bemühungen um eine Versöhnung gespaltener Gemeinschaften und den Aufbau von Vertrauen zwischen ihnen;

4.  fordert, dass die Russische Föderation ihre Besetzung der georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Gebiet Zchinwali/Südossetien beendet sowie die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Georgiens und die Unverletzlichkeit seiner international anerkannten Grenzen uneingeschränkt achtet;

5.  fordert greifbare Ergebnisse bei den zentralen Themen der internationalen Gespräche in Genf, darunter die Bekräftigung und Umsetzung der Zusage, auf Gewalt zu verzichten, die Einrichtung internationaler Sicherheitsmechanismen in den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Gebiet Zchinwali/Südossetien und die Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen, damit vor Ort dauerhaft für Frieden und Sicherheit gesorgt wird;

6.  fordert die Regierung Georgiens auf, weiterhin mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zusammenzuarbeiten und dazu die Ermittlungen der Anklagebehörde des IStGH zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die Kanzlei des IStGH ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Beratung und der Teilnahme von Opfern wahrnehmen kann;

7.  begrüßt die neue Friedensinitiative der Regierung Georgiens unter dem Motto „Ein Schritt in eine bessere Zukunft“ sowie alle anderen Initiativen, die darauf ausgerichtet sind, die humanitäre und sozioökonomische Lage der Menschen in den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Gebiet Zchinwali/Südossetien zu verbessern und die zwischenmenschlichen Kontakte sowie den Vertrauensaufbau zwischen gespaltenen Gemeinschaften zu fördern;

8.  fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, das von der EU vermittelte Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 uneingeschränkt umzusetzen und ihre Streitkräfte aus dem Hoheitsgebiet Georgiens abzuziehen;

9.  fordert die Russische Föderation auf, keine weiteren Stacheldrahtzäune und anderen künstlichen Hindernisse entlang der Besetzungslinie zu errichten, mit denen zwischenmenschliche Kontakte bewusst verhindert werden sollen und die Bevölkerung der beiden besetzten Hoheitsgebiete isoliert werden soll;

10.  fordert die Russische Föderation als die die faktische Kontrolle ausübende Macht auf, der Straffreiheit und ethnisch motivierten Straftaten in den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Gebiet Zchinwali/Südossetien ein Ende zu setzen und alle Hindernisse zu beseitigen, damit die Personen, die die georgischen Binnenvertriebenen Artschil Tatunaschwili, Giga Otchosoria und Dawit Bascharuli unrechtmäßig ihres Lebens beraubt haben, zur Rechenschaft gezogen werden;

11.  fordert die Russische Föderation als die die faktische Kontrolle ausübende Macht nachdrücklich auf, in den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens davon abzulassen, die Menschenrechte zu verletzen, die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit einzuschränken, Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit zu diskriminieren und gegen das Recht auf Eigentum und auf muttersprachliche Bildung zu verstoßen;

12.  fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, Binnenvertriebenen und Flüchtlingen die sichere und würdevolle Rückkehr in ihre Heimat zu gestatten und sicherzustellen, dass internationale Menschenrechtsorganisationen und nichtstaatliche Organisationen ungehinderten Zugang vor Ort erhalten;

13.  fordert die Russische Föderation auf, der Beobachtermission der Europäischen Union gemäß ihrem Mandat Zugang zu den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Gebiet Zchinwali/Südossetien zu gewähren;

14.  bekräftigt, dass sich die EU stark dafür engagiert, ihre Rolle bei der friedlichen Beilegung des Konflikts zwischen Russland und Georgien weiter zu stärken, indem sie im Rahmen eines umfassenden Ansatzes alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzt, etwa ihren Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, ihre Stellung als Ko-Vorsitz der internationalen Gespräche in Genf, die EU-Beobachtermission in Georgien und die Politik der Nichtanerkennung und des Engagements;

15.  fordert die EU-Organe auf, gemeinsam mit den georgischen Regierungsstellen zu überlegen, wie die Rolle der EU bei der friedlichen Beilegung des Konflikts weiter gestärkt werden kann und wie unter anderem in den Bereichen Terrorismusbekämpfung, strategische Kommunikation, Cyberabwehr und Reform der Sicherheit Kapazitäten aufgebaut und die Widerstandsfähigkeit verbessert werden können; fordert, dass den diesbezüglichen Bedürfnissen im Rahmen der anstehenden Verhandlungen über die Finanzierungsinstrumente der EU für die Europäische Nachbarschaftspolitik für die Zeit nach 2020 angemessen Rechnung getragen wird;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EAD und der Kommission sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Georgiens und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2018
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