Entschließungsantrag - B8-0285/2018Entschließungsantrag
B8-0285/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens zehn Jahre nach der Invasion durch Russland

11.6.2018 - (2018/2741(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Victor Boştinaru, Clare Moody im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0275/2018

Verfahren : 2018/2741(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0285/2018
Eingereichte Texte :
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B8-0285/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens zehn Jahre nach der Invasion durch Russland

(2018/2741(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Georgien und zur Lage in der Östlichen Nachbarschaft,

–  unter Hinweis auf das Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008, das von der EU vermittelt und von Georgien und der Russischen Föderation unterzeichnet wurde, und das Durchführungsabkommen vom 8. September 2008,

–  unter Hinweis auf die Entsendung der EU-Beobachtermission (EUMM) in Georgien am 15. September 2008,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den Vertieften und Umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine[1],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik[2],

–  unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebenen gemeinsamen Erklärungen, insbesondere auf die Erklärung, die 2017 in Brüssel verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, insbesondere den Bericht vom 18. Mai 2017 über die Umsetzung der überprüften Europäischen Nachbarschaftspolitik (JOIN(2017)0018) und das gemeinsame Arbeitsdokument der Dienststellen vom 9. Juni 2017 über die Östliche Partnerschaft und 20 Zielvorgaben bis 2020 mit Schwerpunkt auf den wichtigsten Prioritäten und der Erzielung greifbarer Ergebnisse (SWD(2017)0300), sowie die Mitteilung aus dem Jahr 2016 über eine globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zur Lage in der Östlichen Nachbarschaft und insbesondere seine Empfehlung vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017[3],

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die EU sich entschlossen für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen einsetzt;

B.  in der Erwägung, dass sich die EU nach wie vor stark für eine friedliche Beilegung des Konflikts zwischen Russland und Georgien unter uneingeschränkter Achtung der grundlegenden Normen und Grundsätze des Völkerrechts engagiert;

C.  in der Erwägung, dass zehn Jahre nach der militärischen Aggression Russlands gegen Georgien und seiner Invasion in Georgien während des Krieges vom August 2008 die Russische Föderation ihre illegale Besetzung der georgischen Autonomen Republik Abchasien und des Gebiets Zchinwali/Südossetien nach wie vor aufrechterhält und Schritte unternimmt, um deren De-facto-Annexion herbeizuführen, wodurch sie das Völkerrecht und das auf Regeln beruhende internationale System untergräbt;

D.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation zehn Jahre nach dem Krieg zwischen Russland und Georgien unverändert gegen seine internationalen Verpflichtungen verstößt und sich weigert, das von der EU vermittelte Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 umzusetzen;

E.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation ihre illegale Militärpräsenz in den besetzten Gebieten Georgiens ausbaut, die Aufrüstung ihres Militärs vorantreibt und ihre Militärübungen weiter verstärkt und dadurch die Sicherheitslage vor Ort erheblich destabilisiert;

F.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation das georgische Hoheitsgebiet in Abchasien und dem Gebiet Zchinwali/Südossetien weiter vom Rest Georgiens isoliert, indem sie die sogenannten Übergangsstellen geschlossen hält und Stacheldrahtzäune und andere künstliche Hindernisse entlang der Besatzungslinie – der sogenannten Verwaltungsgrenze – errichtet;

G.  in der Erwägung, dass diese Linie – in einem Prozess, der als „Grenzziehung“ bezeichnet wird – langsam, aber stetig tiefer in das von Tiflis kontrollierte Gebiet verlegt wird und an einigen Stellen sehr nahe an kritische Infrastrukturen wie Autobahnen und Gaspipelines heranreicht;

H.  in der Erwägung, dass Hunderttausenden Binnenvertriebenen und Flüchtlingen, die aufgrund mehrerer Wellen ethnischer Säuberungen aus dem georgischen Hoheitsgebiet in Abchasien und dem Gebiet Zchinwali/Südossetien zwangsausgewiesen wurden, weiterhin ihr Grundrecht verwehrt wird, sicher und in Würde in ihre Heimat zurückzukehren;

I.  in der Erwägung, dass in den besetzten Gebieten Georgiens nach wie vor schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte, etwa des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit, des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf Zugang zu muttersprachlicher Bildung, sowie illegale Inhaftierungen und Entführungen an der Tagesordnung sind;

J.  in der Erwägung, dass die georgischen Staatsangehörigen, die im georgischen Hoheitsgebiet in Abchasien und dem Gebiet Zchinwali/Südossetien leben, weiterhin aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit stark diskriminiert werden;

K.  in der Erwägung, dass die georgischen Binnenvertriebenen Artschil Tatunaschwili, Giga Otchosoria und Dawit Bascharuli aufgrund des brutalen Vorgehens des russischen Besatzungsregimes in Sochumi und Zchinwali Opfer rechtswidriger Tötung wurden;

L.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Macht, die die faktische Kontrolle über das georgische Hoheitsgebiet in Abchasien und im Gebiet Zchinwali/Südossetien ausübt, die volle Verantwortung für schwere Menschenrechtsverletzungen und die zutiefst besorgniserregende humanitäre Lage vor Ort trägt;

M.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation den internationalen Menschenrechtsbeobachtern und der EUMM unter Verstoß gegen das von der EU vermittelte Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 weiterhin den Zugang zum georgischen Hoheitsgebiet in Abchasien und im Gebiet Zchinwali/Südossetien verweigert und damit die Fähigkeit der Mission, ihr Mandat vollständig auszuführen, beeinträchtigt;

N.  in der Erwägung, dass die Entschließung zur schweren Menschenrechtsverletzung durch die Russische Föderation in der Autonomen Republik Abchasien und dem Gebiet Zchinwali und das „Otchosoria-Tatunaschwili-Gesetz“ vom georgischen Parlament am 21. März mit Unterstützung der beiden politischen Parteien verabschiedet wurden, wodurch das Mandat für die Annahme der „Otchosoria-Tatunaschwili-Liste“ erteilt wurde, die Sanktionen gegen Personen vorsieht, die des Mordes, der Entführung, der Folter und der unmenschlichen Behandlung von georgischen Bürgern sowie der Gewährung von Zuflucht für die betreffenden Täter in den besetzten Gebieten angeklagt und verurteilt wurden;

1.  weist erneut darauf hin, dass Souveränität, Unabhängigkeit und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten Grundprinzipien der europäischen Sicherheitsordnung sind; betont, dass die Beilegung der Konflikte in Georgien entscheidend dafür ist, die Sicherheit und Stabilität auf dem gesamten europäischen Kontinent zu verbessern; ist der Ansicht, dass diese Konflikte und die fortdauernde Besetzung der georgischen Gebiete nach wie vor eine potenzielle Bedrohung für die Souveränität anderer europäischer Länder darstellen;

2.  bekräftigt, dass es den Grundsatz der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen nachdrücklich unterstützt; weist darauf hin, dass die in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki aus dem Jahr 1975 und der OSZE-Charta von Paris aus dem Jahr 1990 verankerten Grundsätze die Eckpfeiler eines friedlichen europäischen Kontinents sind;

3.  unterstützt die Strategie der Regierung Georgiens, sich um eine friedliche Beilegung des Konflikts zu bemühen, unter anderem durch die Einhaltung des Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008, die einseitige Zusage, auf Gewalt zu verzichten, die Teilnahme an den Genfer Gesprächen und die Beteiligung an den Bemühungen um eine Versöhnung gespaltener Gemeinschaften und den Aufbau von Vertrauen zwischen ihnen;

4.  fordert die Überwindung des gegenwärtigen Stillstands und dahingehend Fortschritte, dass greifbare Ergebnisse bei den zentralen Themen der Genfer Gespräche erzielt werden, darunter die Bekräftigung und Umsetzung der Zusage, auf Gewalt zu verzichten, die Einrichtung internationaler Sicherheitsmechanismen im georgischen Hoheitsgebiet in Abchasien und dem Gebiet Zchinwali/Südossetien und die Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen, damit vor Ort dauerhaft für Frieden und Sicherheit gesorgt wird;

5.  begrüßt die neue Friedensinitiative der Regierung Georgiens unter dem Motto „Ein Schritt in eine bessere Zukunft“, die darauf ausgerichtet ist, die humanitäre Lage und die sozioökonomischen Bedingungen der Menschen im georgischen Hoheitsgebiet in Abchasien und dem Gebiet Zchinwali/Südossetien zu verbessern und die zwischenmenschlichen Kontakte sowie den Vertrauensaufbau zwischen gespaltenen Gemeinschaften zu fördern und dabei spalterische Initiativen zu verurteilen, die diesen Zielen zuwiderlaufen, wie das „Referendum“ von 2017, in dem einer Umbenennung des Gebiets Zchinwali/Südossetien zugestimmt wurde;

6.  fordert die Russische Föderation auf, die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen zu achten und ihren Beschluss über die Anerkennung der „Unabhängigkeit“ des georgischen Hoheitsgebiets in Abchasien und im georgischen Gebiet Zchinwali/Südossetien sowie die De-facto-Integration beider Gebiete in das einheitliche Zollgebiet Russlands rückgängig zu machen;

7.  fordert die Russische Föderation mit Nachdruck auf, seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen und das von der EU vermittelte Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 vollständig umzusetzen, indem sie ihre Militärkräfte aus Georgien abzieht und der EUMM ihrem Mandat entsprechend Zugang zum georgischen Hoheitsgebiet in Abchasien und dem Gebiet Zchinwali/Südossetien gestattet;

8.  fordert die Russische Föderation auf, keine weiteren Stacheldrahtzäune und anderen künstlichen Hindernisse entlang der Besatzungslinie zu errichten, mit denen zwischenmenschliche Kontakte bewusst verhindert werden sollen und die Bevölkerung der beiden besetzten Hoheitsgebiete isoliert werden soll;

9.  fordert die Russische Föderation als die die faktische Kontrolle ausübende Macht auf, der Straffreiheit und ethnisch motivierten Straftaten im georgischen Hoheitsgebiet in Abchasien und dem Gebiet Zchinwali/Südossetien ein Ende zu setzen und alle Hindernisse zu beseitigen, damit die Personen, die für die rechtswidrige Tötung der georgischen Binnenvertriebenen Artschil Tatunaschwili, Giga Otchosoria und Dawit Bascharuli verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden;

10.  fordert die Russische Föderation als die Macht, die die faktische Kontrolle ausübt, nachdrücklich auf, in den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens davon abzulassen, die Menschenrechte zu verletzen, die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit einzuschränken, Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit zu diskriminieren und gegen das Recht auf Eigentum und auf muttersprachliche Bildung zu verstoßen;

11.  fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, Binnenvertriebenen und Flüchtlingen die sichere und würdevolle Rückkehr in ihre Heimat zu gestatten und sicherzustellen, dass internationale Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte ungehinderten Zugang vor Ort erhalten;

12.  bekräftigt, dass sich die EU stark dafür engagiert, zur friedlichen Beilegung des Konflikts zwischen Russland und Georgien beizutragen, indem sie im Rahmen eines umfassenden Ansatzes alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzt, etwa ihren Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, ihren Ko-Vorsitz der Genfer Gespräche, die EU-Beobachtungsmission in Georgien und die Politik der Nichtanerkennung und des Engagements; fordert die Prüfung einer weiteren Stärkung der Rolle der EU mit Blick auf die Unterstützung der georgischen Behörden bei der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen die Verantwortlichen von Menschenrechtsverletzungen in den besetzten Gebieten;

13.  betont, dass es nur dann gelingen kann, eine friedliche Beilegung des Konflikts in Georgien herbeizuführen und ähnlichen Konflikten in der Nachbarschaft vorzubeugen, wenn die internationale Gemeinschaft gegenüber der Besatzungs- und Annexionspolitik Russlands eine konsequente und entschlossene Haltung einnimmt; betont, dass größerer kollektiver Druck auf Russland dahingehend ausgeübt werden muss, dass das Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008, das von der EU vermittelt wurde, umgesetzt wird, insbesondere mit Blick auf den Rückzug der russischen Besatzungskräfte und die Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen;

14.  fordert die Organe der Union auf, einen Ansatz zu verfolgen, der mit dem des Europäischen Parlaments und den politischen Maßnahmen der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten übereinstimmt, indem die Aggression Russlands in Georgien eindeutiger und präziser als Besetzung des georgischen Hoheitsgebiets in Abchasien und dem Gebiet Zchinwali/Südossetien durch die Russische Föderation bezeichnet wird;

15.  befürwortet nachdrücklich die Unterstützung Georgiens durch die EU beim Kapazitätsaufbau und bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit auch in den Bereichen Terrorismusbekämpfung, strategische Kommunikation, Cyberabwehr und bei der Reform des Sicherheitssektors; fordert, dass den diesbezüglichen Erfordernissen im Rahmen der anstehenden Verhandlungen über die Finanzierungsinstrumente der EU für die Europäische Nachbarschaftspolitik für die Zeit nach 2020 angemessen Rechnung getragen wird;

16.  verurteilt erneut die subversive Strategie der Propaganda, Desinformation und Unterwanderung der sozialen Medien, die darauf abzielt, die Demokratie und die Gesellschaft in Georgien zu schwächen, indem Einrichtungen diskreditiert werden, die öffentliche Meinung manipuliert wird, Falschmeldungen verbreitet werden, die sozialen Spannungen begünstigt werden und ein allgemeines Misstrauen gegenüber den Medien genährt wird; rügt in diesem Zusammenhang den Informationskrieg Russlands, das seine staatlich kontrollierten Medien nutzt, um falsche Nachrichten zu verbreiten, mit dem Ziel, die Innenpolitik zu beeinflussen und den europäischen Integrationsprozess zu untergraben;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament Georgiens sowie der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2018
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