Entschließungsantrag - B8-0299/2018Entschließungsantrag
B8-0299/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 2. März 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee

11.6.2018 - (C(2018)01194 – 2018/2614(DEA))

eingereicht gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Geschäftsordnung

Alain Cadec im Namen des Fischereiausschusses

Verfahren : 2018/2614(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0299/2018
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B8-0299/2018
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B8-0299/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 2. März 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee

(C(2018)01194 – 2018/2614(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2018)01194),

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates[1], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 5,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee[2],

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Fischereiausschusses,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[3] bis spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand der Meeresgewässer erreichen müssen, während die Gemeinsame Fischereipolitik gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu diesem Ziel beitragen muss;

B.  in der Erwägung, dass der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) in den Schlussfolgerungen seines einschlägigen Gutachtens[4] eine Reihe von Bedenken geltend machte, was die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf geschützte Arten und Lebensräume sowie den Schutz der Unversehrtheit des Meeresbodens angeht; in der Erwägung, dass diesen Bedenken im Rahmen der Erwägungen der zu überprüfenden Delegierten Verordnung nicht umfassend Rechnung getragen wurde;

C.  in der Erwägung, dass der STECF in seinem Gutachten auch darauf hinwies, dass die Zahlen zu den einschlägigen Fischereitätigkeiten, auf denen die vorgeschlagenen Maßnahmen beruhen, aus den Jahren 2010 bis 2012 stammen und daher möglicherweise veraltet sind;

D.  in der Erwägung, dass sich die noch nicht bekannte Zahl von Fischereifahrzeugen, die unter die teilweise zeitlich befristeten Ausnahmen gemäß Artikel 3b, 3c und 3e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission in der durch die zu überprüfende Delegierte Verordnung geänderten Fassung fallen würden, sehr wohl auf die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen auswirken könnte;

E.  in der Erwägung, dass der Begriff „alternatives Fanggerät mit Auswirkungen auf den Meeresgrund“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission in der durch die zu überprüfende Delegierte Verordnung geänderten Fassung näher bestimmt werden muss; in der Erwägung, dass die Begriffsbestimmung, falls sie die Pulsfischerei umfasst, zu dem durch das Parlament am 16. Januar 2018 im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen[5] angenommenen Verhandlungsmandat[6] im Widerspruch stehen würde;

F.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen von „alternativen Fanggeräten mit Auswirkungen auf den Meeresgrund“ immer noch wesentlich bedeutender sein könnten als jene anderer, teilweise verbotener Ausrüstung (Snurrewaden und schottische Wadennetze);

G.  in der Erwägung, dass die Überprüfungs- und Berichterstattungsklausel des vorgeschlagenen delegierten Rechtsakts nicht für die neu vorgeschlagenen Gebiete und deren Bewirtschaftung gilt, was eine transparente Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen – insbesondere in Bezug auf vor kurzem getestete alternative Fanggeräte, die Auswirkungen auf den Meeresgrund haben – unmöglich macht;

1.  erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;

3.  fordert die Kommission auf, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, in dem die genannten Bedenken berücksichtigt werden;

4.  beauftrag seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2018
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