Entschließungsantrag - B8-0313/2018Entschließungsantrag
B8-0313/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Delegierten Beschluss (EU) …/… der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung von Anhang III des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union in Bezug auf Iran

28.6.2018 - (C(2018)03730 – 2018/2758(DEA))

eingereicht gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Geschäftsordnung

Jonathan Bullock im Namen der EFDD-Fraktion

Verfahren : 2018/2758(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0313/2018
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B8-0313/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Delegierten Beschluss (EU) …/… der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung von Anhang III des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union in Bezug auf Iran

(C(2018)03730 – 2018/2758(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Delegierten Beschluss der Kommission (C(2018)03730),

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union[1], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 5,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Haushaltsausschusses,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Inkrafttreten des Delegierten Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung von Anhang III des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union in Bezug auf Iran ein beträchtliches finanzielles Risiko der Europäischen Union zur Folge hätte, während das Ausmaß der daraus resultierenden operativen Tätigkeiten der EIB sehr begrenzt wäre, da bei der Finanzausstattung für die Außenmandate nur noch ein sehr geringer Spielraum verbleibt, im Rat der Gouverneure eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, ein Rahmenabkommen mit Iran ausgehandelt werden müsste, um die finanziellen und juristischen Rechte und Sicherheiten festzulegen, die die EIB zur Wahrnehmung dieser Tätigkeiten benötigt, und Iran derzeit zu den Drittländern mit hohem Risiko gehört, die im Bereich Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen;

B.  in der Erwägung, dass Iran nach wie vor zu den Staaten gehört, die Terrorismus in wesentlichem Maße unterstützen;

C.  in der Erwägung, dass Iran (neben Nordkorea) als verbotenes Land auf der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete der EIB steht;

D.  in der Erwägung, dass das Vertrauen von Investoren in die EIB untergraben werden dürfte, wenn es der EIB gestattet würde, Kredite an Iran zu vergeben, womit sie gegen die US-Sanktionen verstieße;

E.  in der Erwägung, dass durch diesen Beschluss unter internationalen Finanzinstituten und Investoren verstärkte Befürchtungen geweckt würden, dass die EIB zu einem potenziellen Ziel der (primären und sekundären) US-Sanktionen werden könnte, wodurch nicht nur das Reputationsrisiko der EIB stiege, sondern auch die Investoren, für die US-amerikanisches Recht gilt, sich veranlasst sehen könnten, keine EIB-Anleihen mehr zu kaufen und alle EIB-Risiken in ihren Bilanzen zu liquidieren; in der Erwägung, dass Finanzmittel in USD für die EIB eine beträchtliche Quelle für die Diversifizierung der Finanzmittel und den Marktzugang darstellen (ein Drittel des gesamten Finanzierungsvolumens 2017), während auf in den USA ansässige Investoren etwa ein Viertel der Ankäufe von EIB-Anleihen entfällt (ca. 15 Mrd. EUR bei einer Finanzierung von Programmen im Wert von 60 Mrd. EUR jährlich);

F.  in der Erwägung, dass die Kreditvergabe an Iran es der EIB erschweren würde, sich Gelder auf den internationalen Finanzmärkten zu beschaffen, da die US-Sanktionen gegen Geschäftsbeziehungen mit Iran (die am 6. August 2018 in Kraft treten sollen) die Möglichkeiten der EIB einschränken würden, das USD-Zahlungssystem zu nutzen, sodass die EIB ihren finanziellen Verpflichtungen bezüglich der Bezahlung von Investoren und Gläubigern in Fremdwährung wahrscheinlich nicht nachkommen könnte, wodurch wiederum allgemeine Ausfallbestimmungen in anderen Finanzierungsregelungen der EIB ausgelöst würden;

G.  in der Erwägung, dass schon die bloße Möglichkeit eines Zahlungsausfalls der EIB ausreicht, damit gewisse Investoren zögern, der EIB Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, was die Kosten der Kreditaufnahme für die EIB erhöht und somit ihre Möglichkeiten zur Kreditvergabe einschränkt;

H.  in der Erwägung, dass die EIB nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses durch die Kommission bereits daran gehindert wurde, einen Kredit in USD zu vergeben, und dass sich das Marktfenster für die Vergabe dieses Kredits bislang nicht wieder geöffnet hat;

I.  in der Erwägung, dass die Billigung des Delegierten Beschlusses zum jetzigen Zeitpunkt wahrscheinlich eine heftige politische und diplomatische Reaktion der Vereinigten Staaten nach sich ziehen würde;

J.  in der Erwägung, dass die Regierung der USA möglicherweise Vergeltungsmaßnahmen gegen die EIB und die Europäische Union verhängen würde;

K.  in der Erwägung, dass für den Fall, dass die EIB nach einem Beschluss des Rates der Gouverneure der EIB tatsächlich Kredite vergibt, die Iran zugutekommen (auch über Instrumente außerhalb Irans), der EIB der Zugang zum US-Finanzsystem verwehrt würde und von den USA gegen die EIB verhängte Sanktionen schwerwiegende Folgen hätten, beispielsweise einen Zahlungsausfall für auf USD lautende Anleihen, der einen Zahlungsausfall der EIB für ihre anderen ausstehenden Anleihen, auch in EUR, und infolgedessen deutlich geringere Möglichkeiten der weiteren Kreditaufnahme und ‑vergabe gemäß ihrem satzungsmäßigen Mandat zur Folge hätte;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission ihren Beschluss gemäß Artikel 4 des Beschlusses Nr. 466/2014/EU „auf der Grundlage einer Gesamtbewertung, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und politischer Aspekte, insbesondere solcher, die Demokratie, Menschenrechte und Grundrechte betreffen, sowie der einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates“ fassen muss; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Beurteilung Folgendes hervorhebt: „Fragen der Menschenrechte und der Demokratie in Iran geben der EU nach wie vor Anlass zu Bedenken, insbesondere was die Todesstrafe, die Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten und die Rechte von Frauen und Mädchen angeht. Iran hält mehrere europäische Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit fest und verweigert diesen den konsularischen Zugang, da die doppelte Staatsbürgerschaft nicht anerkannt wird“;

M.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzungen in Iran immer noch weit verbreitet sind und systematisch stattfinden und dass die grundlegenden bürgerlichen Freiheiten durch den Staat stark eingeschränkt werden;

N.  in der Erwägung, dass Iran ein theokratischer und zentralistischer Staat ist, in dem die meisten Befugnisse nicht gewählten Organen übertragen werden;

O.  in der Erwägung, dass Iran beständig gegen seine internationalen Verpflichtungen in Bezug auf seine nukleare Abschreckungspolitik verstößt und sich Meldungen zufolge auf das Scheitern des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans vorbereitet;

P.  in der Erwägung, dass Iran eine aggressive Außenpolitik betreibt, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten gefährdet und den Interessen des Westens zuwiderläuft;

Q.  in der Erwägung, dass die EU zumindest abwarten sollte, welche politischen und praktischen Folgen die Wiedereinführung der US-Sanktionen hat, bevor sie in dieser Angelegenheit weitere Entscheidungen trifft;

R.  in der Erwägung, dass eine Garantieleistung der EU für eine Kreditvergabe der EU im Zusammenhang mit Iran ohne umfassende Risikobewertung der potenziellen Folgen für die Kreditaufnahme und ‑vergabe der EIB im Rahmen ihres satzungsmäßigen Mandats unklug wäre;

1.  erhebt Einwände gegen den Delegierten Beschluss der Kommission;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass der Delegierte Beschluss nicht in Kraft treten kann;

3.  fordert, dass eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, um die möglichen Risiken für die EIB und den Unionshaushalt zu beurteilen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 9. Juli 2018
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