ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu autonomen Waffensystemen
5.9.2018 - (2018/2752(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Geoffrey Van Orden, Anna Elżbieta Fotyga, Charles Tannock im Namen der ECR-Fraktion
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Studie vom 3. Mai 2013 zu den Folgen des Einsatzes von Drohnen und unbemannten Robotern in der Kriegsführung für die Menschenrechte,
– unter Hinweis auf seine verschiedenen Standpunkte, Empfehlungen und Entschließungen, wie etwa das am 13. März 2018 im Plenum angenommene Mandat, Verhandlungen im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich aufzunehmen, seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht 2016 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[1], seine Empfehlung an den Rat vom 7. Juli 2016 zur 71. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen[2] und seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zu bewaffneten Drohnen[3],
– unter Hinweis auf die Erklärungen der EU zu letalen autonomen Waffensystemen (LAWS), die gegenüber der Gruppe von Regierungssachverständigen der Vertragsstaaten des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen in deren Sitzungen vom 13. bis 17. November 2017, vom 9. bis 13. April 2018 und vom 27. bis 31. August 2018 in Genf abgegeben wurden,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der von den Vereinten Nationen eingesetzten Gruppe von Regierungssachverständigen für letale autonome Waffensysteme zu ihrer 2017 abgehaltenen Sitzung,
– unter Hinweis auf die Beiträge verschiedener Staaten, darunter Mitgliedstaaten der EU, im Vorfeld der Sitzungen der Gruppe von Regierungssachverständigen in den Jahren 2017 und 2018,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es keine akzeptierte Definition für den Begriff „letales autonomes Waffensystem“ (LAWS) gibt und dass in jedem Fall Systeme wie autonome, ferngesteuerte oder teleoperierte Systeme nicht allgemein als LAWS eingestuft werden;
B. in der Erwägung, dass autonome Waffensysteme schon seit Jahren erfolgreich zur Verteidigung eingesetzt werden und das Leben von Zivilisten und militärischem Personal schützen;
C. in der Erwägung, dass unbestätigten Berichten zufolge russische Streitkräfte im Konflikt in der Ostukraine zu Testzwecken LAWS eingesetzt haben;
D. in der Erwägung, dass technologische Entwicklungen künftig zur Entwicklung vollautonomer Waffensysteme führen könnten, die ohne Steuerung oder Befehle durch Menschen operieren können;
E. in der Erwägung, dass der Mensch grundsätzlich bei allen Entscheidungsprozessen, bei denen es um die Anwendung tödlicher Gewalt gegen Menschen geht, beteiligt werden und die Kontrolle haben muss;
F. in der Erwägung, dass das Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, für alle Waffensysteme und ihre Bediener uneingeschränkt gilt, und in der Erwägung, dass die Einhaltung des Völkerrechts eine zentrale Anforderung ist, die die Staaten – insbesondere mit Blick auf den Schutz der Zivilbevölkerung – erfüllen müssen;
G. in der Erwägung, dass sich die von den Vereinten Nationen eingesetzte Genfer Gruppe von Regierungssachverständigen für letale autonome Waffensysteme im Rahmen von Beratungen und Untersuchungen mit den LAWS befasst;
1. betont, dass neue Entwicklungen im Bereich der LAWS genau beobachtet werden müssen und dass auf internationaler Ebene der größtmögliche Konsens über die Einschränkung ihres Einsatzes angestrebt werden muss;
2. weist darauf hin, dass viele autonome Waffensysteme erfolgreich zur Verteidigung eingesetzt werden und dass mit ihrer Hilfe das Leben von Zivilisten und militärischem Personal bei bewaffneten Konflikten und Terroranschlägen gerettet wird;
3. warnt davor, dass ein Ansatz, der auf ein Verbot der LAWS abzielt, den Verlust an technologischen Kapazitäten und an der Fähigkeit, sich gegen den Einsatz derartiger Waffen durch Feindeshand zu verteidigen, zur Folge haben kann;
4. hebt hervor, dass mit Blick auf künftige Entwicklungen im Bereich der LAWS Bestimmungen über die menschliche Kontrolle und regelmäßige Überprüfungen zwecks der Berücksichtigung künftiger und potenzieller technologischer Entwicklungen benötigt werden;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der NATO zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2017)0494.
- [2] ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 166.
- [3] ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 110.