ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Bränden in Mati in der griechischen Region Attika im Juli 2018 und der Reaktion der EU
11.9.2018 - (2018/2847(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Notis Marias, Ruža Tomašić im Namen der ECR-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0388/2018
B8-0388/2018
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Bränden in Mati in der griechischen Region Attika im Juli 2018 und der Reaktion der EU
(2018(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union[1],
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es sich bei den Bränden in Mati in der griechischen Region Attika um die schwerwiegendste Brandkatastrophe in Griechenland seit mehr als zehn Jahren handelte;
B. in der Erwägung, dass Mati, ein kleiner Ferienort etwa 30 Kilometer außerhalb Athens, durch die Brände vollkommen zerstört wurde;
C. in der Erwägung, dass 98 Todesopfer bestätigt und mehr als 200 Menschen verletzt wurden;
D. in der Erwägung, dass die Rettungskräfte mehr als 700 Überlebende aus dem Meer retteten, nachdem sie aufgrund der Brände gezwungen waren, sich in Sicherheit zu bringen;
E. in der Erwägung, dass insgesamt mehr als 4 000 Anwohner von den Waldbränden betroffen waren;
F. in der Erwägung, dass als Reaktion auf die Katastrophe die gesamte Flotte der griechischen Löschflugzeuge, mehr als 250 Feuerwehrfahrzeuge und mehr als 600 Feuerwehrleute eingesetzt wurden;
G. in der Erwägung, dass der griechische Ministerpräsident, Alexis Tsipras, in der Region Attika den Notstand ausrief;
H. in der Erwägung, dass die griechische Regierung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union die Hilfe anderer Mitgliedstaaten anforderte, damit sie bei der Bekämpfung der Brände und dem Umgang mit der humanitären Notlage Unterstützung leisten;
1. bekundet allen Familien, die bei dieser Katastrophe Angehörige verloren haben, sein aufrichtiges Beileid;
2. spricht allen Anwohnern, die von den Waldbränden betroffen sind, sein Mitgefühl aus;
3. betont die Rolle des Katastrophenschutzverfahrens der Union bei der Mobilisierung von Flugzeugen, Fahrzeugen, medizinischen Fachkräften und Feuerwehrleuten aus allen 28 Mitgliedstaaten der EU;
4. bekundet seine Dankbarkeit gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten, insbesondere Zypern, Spanien und Bulgarien, für ihre sofortigen Hilfeleistungsangebote im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union;
5. würdigt die Bedeutung der Hilfeleistung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union im Hinblick darauf, die Waldbrände unter Kontrolle zu bringen;
6. weist darauf hin, dass durch die herkömmlichen Strategien zur Bekämpfung von Waldbränden und zur Waldbewirtschaftung, bei denen die Eindämmung im Mittelpunkt steht, nicht mehr wirksam gegen großflächige Waldbrände vorgegangen werden kann;
7. weist darauf hin, dass nach einem Brand verschiedene EU-Mittel wie etwa der Solidaritätsfonds der EU genutzt werden können, um die grundlegende Infrastruktur wiederherzustellen und Aufräumarbeiten durchzuführen;
8. betont, dass in Europa durch Waldbrände jedes Jahr Tausende Hektar Wald zerstört werden, was sich auf die Bevölkerung der Länder auswirkt, die wie etwa Griechenland, Portugal, Spanien, Frankreich, Italien und Kroatien am stärksten von Waldbränden bedroht sind;
9. fordert die Kommission auf, eine Mitteilung zur Minimierung der Gefahr von Waldbränden, zur Maximierung der ökosystembasierten Waldbewirtschaftung und Landschaftspflege und zur Bereitstellung von Ökosystemleistungen auszuarbeiten, um die Gestaltung und Bewirtschaftung widerstandsfähigerer und robusterer Landschaften zu ermöglichen;
10. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von Bränden, dem Wiederaufbau der betroffenen Gebiete und der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gefahren zu unterstützen;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.