Entschließungsantrag - B8-0473/2018Entschließungsantrag
B8-0473/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Beitrag der EU zu einem verbindlichen Instrument der Vereinten Nationen betreffend die Rolle transnationaler und sonstiger Wirtschaftsunternehmen mit transnationalen Merkmalen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen

2.10.2018 - (2018/2763(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfragen zur mündlichen Beantwortung B8‑0402/2018, B8‑0403/2018 und B8‑0404/2018
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Cristian Dan Preda, Andrzej Grzyb, Bogdan Brunon Wenta im Namen der PPE-Fraktion

Verfahren : 2018/2763(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0473/2018
Eingereichte Texte :
B8-0473/2018
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Angenommene Texte :

B8-0473/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Beitrag der EU zu einem verbindlichen Instrument der Vereinten Nationen betreffend die Rolle transnationaler und sonstiger Wirtschaftsunternehmen mit transnationalen Merkmalen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen

(2018/2763(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2, 3, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf die Artikel 207 und 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie, den der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat, und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019, den der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat,

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 17/4 vom 16. Juni 2011 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Strategie der Kommission mit dem Titel „Handel für alle“,

–  unter Hinweis auf die Leitfäden der Kommission zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte[1],

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Sonderberichterstatters für Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Heiner Bielefeldt, an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, dessen Schwerpunkt darauf lag, wie religiöser Intoleranz und Diskriminierung am Arbeitsplatz Einhalt geboten werden kann[2],

  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. Juli 2015 mit dem Titel „Implementing the UN Guiding Principles on Business and Human Rights – State of Play“ (Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte – Stand der Dinge) (SWD(2015)0144),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments von 2010 zu Sozial- und Umweltnormen, Menschenrechten und zur sozialen Verantwortung der Unternehmen[3],

–  unter Hinweis auf das Gutachten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit dem Titel „Improving access to remedy in the area of business and human rights at the EU level“ (Verbesserung des Zugangs zum Rechtsschutz im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte auf EU-Ebene)[4],

–  unter Hinweis auf die Resolution 26/9 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 26. Juni 2014, in der er beschloss, eine offene zwischenstaatliche Arbeitsgruppe zu transnationalen Unternehmen und sonstigen Wirtschaftsunternehmen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen mit dem Mandat einzusetzen, ein internationales rechtsverbindliches Instrument zur Regulierung der Tätigkeiten transnationaler Unternehmen und sonstiger Wirtschaftsunternehmen innerhalb der internationalen Menschenrechtsnormen auszuarbeiten,

–  unter Hinweis auf die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen[5],

–  unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,

–  unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns,

–  unter Hinweis auf die von UNICEF entwickelten Grundsätze zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten durch Unternehmen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zu Wirtschaft und Menschenrechten,

–  unter Hinweis auf die am 2. März 2016 angenommene Empfehlung des Europarats zu dem Thema „Menschenrechte und Wirtschaft“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU[6],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2016 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[7],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 mit dem Titel EU-Afrika-Strategie: ein Ansporn für die Entwicklung“[8],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2017 zu der EU-Leitinitiative für die Bekleidungsbranche[9],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2016 zu dem Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[10],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik[11],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit[12],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten[13],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU[14],

–  unter Hinweis auf die von seinem Unterausschuss Menschenrechte in Auftrag gegebene Studie zu dem Thema „Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte“[15],

–  unter Hinweis auf die Anfragen an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, die Kommission und den Rat zum Beitrag der EU zu einem verbindlichen Instrument der Vereinten Nationen betreffend die Rolle transnationaler und sonstiger Wirtschaftsunternehmen mit transnationalen Merkmalen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen (O‑000074/2018 – B8‑0402/2018, O‑000075/2018 – B8‑0403/2018 und O‑000078/2018 – B8‑0404/2018),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die Werte Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte gründet; in der Erwägung, dass sich die EU bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene (auch in ihrer Entwicklungs- und Handelspolitik) von diesen Grundsätzen leiten lässt;

B  in der Erwägung, dass es zur Achtung des Menschenrechts der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gehören sollte, das Ethos von Unternehmen, die von glaubensgebundenen Organisationen betrieben werden, zu achten und zu schützen und ihnen keine Anforderungen aufzuerlegen, die mit ihren Grundwerten und ethischen Grundsätzen unvereinbar sind oder diese Grundwerte und Grundsätze aufweichen; in der Erwägung, dass zu dieser Achtung jedoch auch gehört, dass glaubensgebundene Organisationen berechtigt sein sollten, von ihren Arbeitnehmern und Dienstleistern zu verlangen, ihre Grundwerte und ethischen Grundsätze einzuhalten und nicht aufzuweichen und bei der Arbeit oder beruflichen Tätigkeiten nicht dagegen zu verstoßen;

C.  in der Erwägung, dass Freihandel und Investitionen erwiesenermaßen erheblich zur Armutsminderung beitragen;

D.  in der Erwägung, dass Entwicklung mit sozialem Fortschritt und verantwortungsvoller Regierungsführung Hand in Hand gehen sollte, und in der Erwägung, dass sich Entwicklung, Freihandel und Menschenrechte aufeinander auswirken und durchaus gegenseitig verstärken können;

E.  in der Erwägung, dass die Staaten klarstellen sollten, dass sie erwarten, dass sämtliche Wirtschaftsunternehmen bei all ihren Tätigkeiten die grundlegenden Menschenrechte achten;

F.  in der Erwägung, dass der Globale Pakt der Vereinten Nationen (Global Compact) eine Aufforderung an die Unternehmen darstellt, innerhalb ihres Einflussbereichs eine Reihe von Grundwerten in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung zu übernehmen, zu fördern und umzusetzen, wobei die Unternehmen sich zur Einhaltung dieser Werte verpflichten und diese auf freiwilliger Basis in ihr unternehmerisches Handeln einbeziehen;

G.  in der Erwägung, dass Unternehmen zu den Hauptakteuren der wirtschaftlichen Globalisierung, der Finanzdienstleistungen und des internationalen Handels gehören und alle geltenden Gesetze und gültigen internationalen Verträge einhalten sowie die Menschenrechte achten müssen; in der Erwägung, dass diese Wirtschaftsunternehmen bisweilen Menschenrechtsverletzungen verursachen oder dazu beitragen können, und in der Erwägung, dass sie auch eine wichtige Aufgabe dabei übernehmen können, positive Anreize zur Förderung der Menschenrechte, der Demokratie, von Umweltnormen und der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu schaffen;

H.  in der Erwägung, dass die EU bei der Aushandlung und Umsetzung einer Reihe von Initiativen für globale Verantwortung eine führende Rolle gespielt hat, die mit der Förderung und Einhaltung internationaler Normen in den Bereichen Unternehmen und Menschenrechte Hand in Hand gehen;

I.  in der Erwägung, dass es sich bekanntlich langfristig positiv auf die Menschenrechtslage auswirkt, wenn europäische Unternehmen global tätig sind und dabei mit gutem Beispiel vorangehen und eine diskriminierungsfreie Unternehmenskultur pflegen;

J.  in der Erwägung, dass aus der im Jahr 2017 vom Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebenen Studie zu dem Thema „Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte“ klar hervorgeht, dass die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte auf globaler Ebene am weitesten fortgeschritten sind und dass in diesen die meisten nationalen Aktionspläne in Umsetzung begriffen sind;

K.  in der Erwägung, dass in den Vereinten Nationen derzeit ein System der Haftung von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen ausgehandelt wird;

1.  weist darauf hin, dass durch die Globalisierung und die zunehmende Internationalisierung von Geschäftstätigkeiten und Lieferketten den Unternehmen bei der Wahrung der Menschenrechte eine wichtigere Aufgabe zukommt und dadurch eine Situation entstanden ist, in der internationale Normen und Regeln von grundlegender Bedeutung sind, um Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten zu verhindern;

2.  ist der festen Überzeugung, dass die Privatwirtschaft ein wichtiger Partner bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen für die Entwicklung ist; betont, dass die privatwirtschaftlichen Akteure angesichts ihrer zunehmenden Bedeutung für die Entwicklungszusammenarbeit sich an den Grundsätzen der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit ausrichten und die Grundsätze der Rechenschaftspflicht von Unternehmen während der gesamten Laufzeit von Projekten einhalten müssen;

3.  befürwortet die vollständige Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und fordert alle Staaten auf, nationale Aktionspläne für die zügige, wirksame und umfassende Umsetzung der besagten Grundsätze auszuarbeiten und anzunehmen;

4.  stellt fest, dass es noch immer keinen globalen Ansatz dafür gibt, wie transnationale Unternehmen Menschenrechtsnormen einhalten sollen;

5.  weist erneut darauf hin, dass es dringend geboten ist, auf allen Ebenen (auch der nationalen, europäischen und internationalen Ebene) wirksam und kohärent zu handeln, damit wirksam gegen von transnationalen Unternehmen begangene Menschenrechtsverletzungen vorgegangen wird und rechtliche Probleme, die sich aus der extraterritorialen Dimension ergeben, angegangen werden;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass die zwischenstaatliche Arbeitsgruppe („Intergovernmental Working Group – IGWG) der Vereinten Nationen ihre Arbeit zur Schaffung eines möglicherweise verbindlichen Instruments der Vereinten Nationen für transnationale Unternehmen und sonstige Wirtschaftsunternehmen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen aufgenommen hat und hält dies für einen weiteren Schritt zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte; betont, dass die Verantwortung für die Menschenrechte und die Haftung für Menschenrechtsverletzungen nicht von der Rechtsform oder den Eigentumsverhältnissen bei Unternehmen abhängig sein darf; betont, dass sämtliche zusätzlichen Pflichten, die Unternehmen gesetzlich auferlegt werden, an deren Größe und Bewältigungskapazität angepasst werden sollten;

7.  stellt fest, dass mehrere Länder nicht an dem Prozess teilnehmen; betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dem neuen, möglicherweise rechtsverbindlichen Instrument nur dann beitreten sollten, wenn dessen Grundannahmen gebührend Eingang finden; hebt zudem hervor, dass ein derartiger verbindlicher Vertrag nur dann weltweit wirksam wird, wenn er von einer breiten Mehrheit der Staaten ratifiziert und eingehalten wird;

8.  vertritt die Auffassung, dass ein Beitritt der EU zu dem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen voraussetzt, dass es nicht über das, was in der EU rechtlich festgelegt ist, hinausgeht;

9.  bekräftigt erneut seine Forderung an die EU und die Mitgliedstaaten, sich in diesen zwischenstaatlichen Prozess aufrichtig und konstruktiv einzubringen;

10.  fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, sicherzustellen, dass die Verhandlungen, die in den Vertrag münden, transparent und aussagekräftig geführt werden und dass dabei eine Vielzahl von Interessenträgern, auf die sich der Vertrag möglicherweise auswirkt, konsultiert werden;

11.  fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass Überarbeitungen und künftige Strategiepapiere in Verbindung mit dem Strategischen Rahmen der EU und dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie klare Ziele und messbare Richtgrößen für die Beteiligung der EU an den Vertragsverhandlungen der Vereinten Nationen enthalten;

12.  beschließt, die IGWG-Verhandlungen auch künftig sorgfältig zu beobachten;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 3. Oktober 2018
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